Einzelfallentscheidung zur geltend gemachter Verpflegungspauschale Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.09.2014 - 1 Ca 824/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 701,08 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten der Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 95 %, der Beklagte 5 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Kläger zu 86 % auferlegt, dem Beklagten zu 14 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um offene Vergütungsansprüche des Klägers während des Zeitraums des Bestands des Arbeitsverhältnisses vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2013. Der Kläger war bei dem Beklagten auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.12.2010, wegen dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 bis 6 der Akten ergänzend Bezug genommen wird, als Montagehelfer tätig. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen, dessen arbeitstechnischer Zweck die Montage von Turn- und Sportgeräten ist. Zu diesem Zweck suchte der Beklagte mit seinem einzigen Mitarbeiter, dem Kläger, Turnhallen im gesamten Bundesgebiet auf. Zweitinstanzlich stellten die Parteien unstreitig, dass der Beklagte alle für den Kläger anfallenden Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten übernahm und ausglich. Nach § 3 des Arbeitsvertrages stand dem Kläger eine monatliche Nettovergütung in Höhe von 1.400 € zu. Der Beklagte erteilte über diesen Betrag monatliche Abrechnungen. Darüber hinaus war in der überwiegenden Zahl der Abrechnungen, wegen deren Inhalts auf Bl. 7 bis 36 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, ein weiterer Betrag als "Verpflegungszuschuss, stfr." in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen. Der Kläger erteilte dem Beklagten auf dessen Verlangen über die während des Zeitraums vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 ausgewiesenen "Verpflegungszuschüsse" jeweils Quittungen "für entstandenen Verpflegungsmehraufwand gemäß Reisekostenabrechnung" und bestätigte dort in jeweils gleichlautenden Erklärungen, den in der Monatsabrechnung ausgewiesenen Betrag als "Pauschale ... in bar" erhalten zu haben. Auch im Hinblick auf diese Quittungen wird auf die Gerichtsakte (Bl. 51 bis 62) verwiesen. In einigen der Gehaltsabrechnungen war der Abzug von Pfändungsbeträgen ausgewiesen, überwiegend in Höhe von 259,78 €. War zwischen den Parteien erstinstanzlich streitig, ob die als "Verpflegungszuschuss, stfr." ausgewiesenen Beträge tatsächlich vom Beklagten an den Kläger in bar ausgezahlt worden sind, haben die Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt, dass es zu einer Barauszahlung der Verpflegungszuschüsse nicht gekommen ist. Zweitinstanzlich klärten die Parteien auch, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages zur Zahlung von Verpflegungskostenpauschalen zwischen ihnen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nichts erörtert worden ist. Der Kläger hat erstinstanzlich, soweit angesichts der zweitinstanzlich unstreitig gestellten Tatsachen noch von Bedeutung, die Auffassung vertreten, er habe für die Dauer des Arbeitsverhältnisses während des Zeitraums vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2013 ausweislich der vorgelegten Abrechnungen einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 60.838,00 € netto. Davon seien die vom Beklagten abgeführten Pfändungsbeträge in Höhe von 2.561,93 € und der an ihn ausgezahlte Nettobetrag in Höhe von 41.794,99 € abzuziehen. Damit verbleibe ein Betrag in Höhe von 16.481,08 €, den der Beklagte zu zahlen habe. Dabei handele es sich im Wesentlichen um die in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Verpflegungszuschüsse. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.481,08 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und behauptet, er habe die Beträge, die dem Kläger zustünden, insgesamt ausgeglichen. Das Arbeitsgericht hat der Klage lediglich in einem Umfang von 5.498,63 € nebst Zinsen stattgegeben. Der Beklagte habe Quittungen i.S.d. § 368 S. 1 BGB über Verpflegungspauschalen vorlegen können, die den Erhalt eines Betrages in Höhe von 10.982,45 € bestätigten. In diesem Umfang liege im Hinblick auf die Verpflegungszuschüsse Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB vor. Der darüber hinausgehende Betrag sei aus § 611 BGB zu zahlen. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussklausel stünde dem nicht entgegen. Die Vergütungsansprüche des Klägers seien angesichts der erteilten Abrechnungen anerkannt. Gegen das dem Beklagten am 29.09.2014 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 14.10.2014 eingegangene und am 01.12.2014 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist im Wesentlichen wie folgt begründete Berufung: Es habe der praktischen Handhabung zwischen den Parteien entsprochen, dass der Kläger über Verpflegungspauschalen monatlich Quittungen erteilt habe. Der Kläger habe sich, so die Rechtsauffassung des Beklagten, treuwidrig verhalten, indem er sich ab Januar 2013 rechtswidrig geweigert habe, die Quittungen zu unterzeichnen. Außerdem habe sich das Arbeitsgericht verrechnet, wie sich einer seiner Berufungserwiderung beigefügten Anlage entnehmen lasse. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.09.2014 - 1 Ca 824/14 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen erster Instanz das arbeitsgerichtliche Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die abgegebenen Protokollerklärungen ergänzend Bezug genommen. Gründe I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 14.10.2014 gegen das am 29.09.2014 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.12.2014 begründet worden. Sie ist damit zulässig. II. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Der Kläger kann vom Beklagten noch 701,08 netto aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen ihm nicht zu. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass in den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die der Beklagte über den Zeitraum der Beschäftigung des Klägers vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2013 erstellt hat, ein Betrag in Höhe von 60.838,00 € als "Auszahlungsbetrag" ausgewiesen ist. a) Unstreitig ist, dass der Beklagte darauf einen Betrag in Höhe von 41.794,99 € netto an den Kläger ausgezahlt hat. In diesem Umfang ist die Schuld des Beklagten demgemäß durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Damit verbleibt ein offener Betrag in Höhe von 19.043,01 €. b) In diesem offenen Betrag von 19.043,01 € ist ein Teilbetrag in Höhe von 15.780,00 € netto enthalten, der in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen als "Verpflegungszuschuss, strf." ausgewiesen ist. Ein Anspruch auf Zahlung dieses Verpflegungszuschusses steht dem Kläger indes nicht zu. aa) Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 10.092,45 €, der die ausgewiesenen Verpflegungszuschüsse für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012 umfasst, ergibt sich dies bereits daraus, dass das Arbeitsgericht die auf Zahlung gerichtete Klage in diesem Umfang materiell rechtskräftig im Sinne des § 322 Abs. 1 ZPO mit der Begründung abgewiesen hat, angesichts der vorgelegten Quittungen über den Barerhalt der Verpflegungszuschüsse in dieser Höhe liege Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB vor. bb) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der weiteren Verpflegungszuschüsse für die Monate Januar bis August 2013 nicht zu. Die Klage unterlag demgemäß insoweit der Abweisung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.