(5)Ss 67/13 - AK 26/13 -, juris). Die acht selbstständigen Klagen, welche im Laufe des Verfahrens miteinander verbunden wurden, starteten mit dem gemeinsamen Ziel, Befahrensbeschränkungen durch ein Urteil des BVerwG zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt verfolgten die Kläger noch die gleichen Interessen. Die DB hatte als Beigeladene hingegen das Ziel, jede Form von Betriebsregelungen oder Betriebseinschränkungen zu verhindern. Ein Interessenkonflikt zwischen den Klägern entstand allerdings zu dem Zeitpunkt, als die DB den Klägern einen Vergleichsvorschlag unterbreitete und die Stadt C, die städtische Stiftung sowie die Wohnungsbaugesellschaft den Prozess beenden wollten, während die weiteren Kläger das Vergleichsangebot nicht annehmen wollten, um das ursprüngliche Ziel zu erreichen. Der Gegensatz kann auch erst im Laufe eines Vorganges entstehen und selbst dann gegeben sein, wenn der Anwalt im Rahmen beider Mandate denselben Rechtsstandpunkt vertritt. (Lackner/ Kühl, 28.Aufl., StGB, § 356 Rn 7; BGH, Urteil vom
- Oktober 1986 - 1 StR 519/86 - juris). Es kommt nicht darauf an, ob seine Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand (Heine/Weißer in: Schönke/ Schröder,
- Aufl., StGB, § 356 StGB Rn 21). Unerheblich ist damit, ob die gegensätzlichen Interessen bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses bestanden haben. Das Interesse der privaten Kläger an der unveränderten Fortsetzung des Prozesses durch alle Kläger, stand ab diesem Zeitpunkt dem Interesse der drei vergleichswilligen Kläger auf Beendigung des Prozesses gegenüber. Ob das von den Antragstellern verfolgte Ziel, eine Grundsatzentscheidung zu der Zulässigkeit von betriebsregelnden Nutzungsbeschränkungen herbeizuführen, sinnvoll war oder nicht, ist angesichts des jedem Mandanten zustehenden Direktionsrechts, nicht relevant. Das Parteiinteresse wird durch den subjektiven Willen des Mandanten bestimmt (Gillmeister, Leipziger Kommentar,
- Aufl., § 356 Rn 59; LG Itzehoe, Beschluss vom
- Februar 2008 - 2 Qs 22/08 -, juris). Zudem muss auch der Sinn und Schutzzweck des § 356 StGB beachtet werden, der darin liegt, die dem Rechtsanwalt anvertrauten rechtlich geschützten Interessen der Mandanten und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft als wichtigem Teil der Rechtspflege zu bewahren (Fischer, StGB, 61.Aufl., § 356 Rn 2; Heine/Weißer in: Schönke/Schröder, StGB, 29.Aufl. § 356 Rn 1). Das Vertrauen in die Integrität des Anwalts würde enorm beeinträchtigt werden, wenn sich der Anwalt in einem Konflikt innerhalb der Klagegemeinschaft gegen die Interessen eines Teils seiner Mandantschaft auf die andere Seite seiner Mandanten schlagen würde, welche genau gegenteilige Interessen verfolgen. Dies muss erst recht gelten, wenn der Anwalt ihm erteilte Weisungen vor Gericht missachtet. Alle privaten Kläger haben in ihrer Aussage diesen Konflikt bestätigt und ihre gegenüber dem Vergleichsangebot ablehnende Haltung am 28.6.2012 in der Begründung ihres Gegenvorschlags dargestellt. Dass die privaten Kläger mit der Beendigung des Prozesses nicht einverstanden waren, wird auch durch die Untersagung der Vornahme einer den Prozess beendenden Erklärung und der anschließenden fristlosen Kündigung des Mandats verdeutlicht. Auch der Umstand, dass die Kläger den Prozess trotz des ihnen durch den Beschuldigten vor Augen gehaltenen Kostenrisikos weiterführten, zeigt, wie ernst es den Klägern mit dem Ziel war, eine Senatsentscheidung herbeizuführen. Aus den Umständen ergibt sich bereits, dass es den privaten Klägern auch darauf ankam, dass auch die Klage der Stadt C weitergeführt und nicht durch einen Vergleich beendet wird. Die Stadt C klagte als Repräsentant aller ihrer Bürger und nahm insbesondere aufgrund ihrer Rolle als Prozessfinanzierer eine entscheidende Bedeutung für die privaten Kläger ein. Von der Fortsetzung der Klagegemeinschaft hing die Kostenübernahmegarantie der Stadt für die Gerichts- und Anwaltskosten der privaten Kläger ab. Auf der anderen Seite verfolgten die Stadt, die städtische Stiftung sowie die Wohnungsbaugesellschaft das Ziel, den Abschluss des Vergleichs zu erreichen und damit die von den privaten Klägern angestrebte Senatsentscheidung zu verhindern, da der Abschluss des Vergleichs von der Beendigung aller Prozesse abhängig gemacht wurde. Diese von den Klägern angestrebten unterschiedlichen Ziele waren nicht miteinander vereinbar, da der Erfolg eines Ziels den Misserfolg des anderen Ziels bedeutete. Damit liegt bereits aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte die Kläger trotz der zwischen ihnen bestehenden gegenläufigen Interessen weiter vertreten hat, ein pflichtwidriges Dienen des Beschuldigten vor. Auch die fristlose Kündigung des Beschuldigten durch die Antragssteller am 15.7.2012 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Auch nach seiner Kündigung war es dem Beschuldigten verwehrt, die Interessen der verbleibenden Gruppe gegen seine ehemaligen Mandanten zu vertreten, da seine Treuepflichten auch über die formelle Beendigung des Mandats hinauswirken. Auch wenn es darauf nicht mehr ankommt, hat der Beschuldigte auch die Interessen des formellen Prozessgegners pflichtwidrig unterstützt, indem er der Gegenseite im Termin vom 5.7.2012 einen rechtlichen Hinweis erteilt hat, welcher der Gegenseite helfen sollte, den Prozess zu beenden. Die privaten Kläger bezweckten gerade keine Prozessbeendigung, wie sie der Beschuldigte vorschlug, sondern die Fortsetzung aller Prozesse. In diesem Termin ist der Beschuldigte auch in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand und Prozessbevollmächtigter der Kläger aufgetreten. Das Tatbestandsmerkmal des Dienens für die Gegenseite erfordert auch nicht den vorherigen Abschluss eines Anwaltsvertrages mit der Gegenseite. Entscheidend ist allein, dass der Anwalt mit seinem Handeln bewusst die Interessen der Gegenseite fördern will. Damit ist letztlich die Finalität des Handelns ausschlaggebend (Gillmeister, Leipziger Kommentar, 12.Aufl., § 356 Rn 29). Im Hinblick auf das vom Tatbestand des § 356 StGB geschützte Rechtsgut kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Ratschlag des Beschuldigten im Ergebnis tauglich war, um der Klage ganz oder teilweise das Rechtsschutzbedürfnis zu entziehen. Entscheidend ist allein, dass er der Gegenseite aufgrund der zwischen den Parteien gegenläufigen Interessen einen solchen Rat nicht geben durfte. Den Eintritt eines Schadens verlangt § 356 StGB nicht. Da der Tatbestand des Parteiverrats als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist, kommt es auf eine konkrete Gefährdung oder gar Schädigung des Mandanten nicht an (Gillmeister, Leipziger Kommentar, 12.Aufl., § 356 Rn 10). Dafür spricht auch der Sinn und Zweck des Tatbestandes, der darin besteht, die dem Rechtsanwalt anvertrauten rechtlich geschützten Interessen der Mandanten und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft als wichtigem Teil der Rechtspflege zu bewahren (Fischer, StGB, 61.Aufl., § 356 Rn 2; Heine/Weißer in: Schönke/Schröder, StGB, 29.Aufl. § 356 Rn 1). Der Beschuldigte handelte auch vorsätzlich. Er wusste, dass zwischen den betroffenen Parteien gegenläufige Interessen vorliegen und vertrat trotzdem weiterhin sowohl die vergleichsbereiten als auch die vergleichsunwilligen Kläger. Er versuchte bewusst, den Prozess für die Antragsteller zu beenden, um auf diese Weise das Ziel seiner anderen Mandanten zu erreichen. Insbesondere die Äußerungen des Beschuldigten vor den Gremien der Stadt und im Untersuchungsausschuss verdeutlichen, dass er als Initiator für den im Raum stehenden Vergleich auftrat. Zudem besteht gegen den Beschuldigten hinreichender Tatverdacht wegen einer versuchten Nötigung gem. §§ 240 , 23 StGB. Nach § 240 Abs. 1 StGB macht sich derjenige strafbar, der einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Versuch ist nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar. Der Beschuldigte hat versucht, seine Mandanten durch das von ihm initiierte Schreiben des Oberbürgermeisters vom 26.7.2012 und seine Schreiben vom 29.7.2012 durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung zu nötigen. Indem er seinen Mandanten erhebliche finanzielle Konsequenzen in Aussicht gestellt hat, falls diese den Vergleichsvorschlag der DB nicht annehmen, wollte er sie zur Beendigung ihrer Prozesse bewegen. Der Umstand, dass der Beschuldigte in seinen Schreiben auf das Schreiben des Oberbürgermeisters Bezug nimmt, legt es nahe, dass das Schreiben des Oberbürgermeisters auf seine Veranlassung gefertigt wurde. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass der Oberbürgermeister, der kein Jurist ist, ohne Beratung durch das Rechtsamt in der Lage war, die rechtliche Relevanz der dargestellten Schadensersatzansprüche und Kostenschätzungen zu überblicken und zu verstehen. Auch die betroffenen Mandanten konnten die Richtigkeiten der Kostendrohungen als juristische Laien nicht beurteilen und haben übereinstimmend bekundet, sich durch die Schreiben massiv unter Druck gesetzt gefühlt zu haben, den Prozess zu beenden, da nach den Angaben des Beschuldigten nur auf diese Weise das Kostenrisiko vermieden werden konnte. Ferner spricht auch die Tatsache, dass sich einige der privaten Kläger nach Erhalt der Schreiben zur Beendigung des Prozesses entschlossen haben, für die einschüchternde Wirkung der Schreiben. Das Inaussichtstellen der unberechtigten finanziellen Schadensersatzansprüche stellt auch nicht lediglich eine Warnung, sondern eine tatbestandsmäßige Drohung dar. Im Unterschied zu einer Warnung droht der Täter mit einem Übel, wenn er behauptet, auf dessen Eintritt Einfluss zu haben. Allerdings kann eine scheinbare Warnung eine Drohung enthalten. Die Abgrenzung von Warnung und Drohung ist ebenso aus er Sicht des Empfängers zu bestimmen wie die Frage, ob das, was angekündigt ist, ein empfindliches Übel darstellt (BGH, Urteil vom
- November 2011 - 1 StR 287/11 - juris). Indem die Kläger von der Richtigkeit der beiden Schreiben ausgegangen sind und sich enorm unter Druck gesetzt gefühlt haben, den Prozess zu beenden, handelte es sich bei dem Inhalt der Schreiben aus der Sicht der Empfänger um eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Zudem erfolgte die versuchte Nötigung auch rechtswidrig i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB. Das Verhalten eines Rechtsanwalts, der unter Hinweis auf seine Autorität und durch das Ausnutzen des ihm entgegengebrachten Vertrauens und der Autorität des Oberbürgermeisters seine Mandanten so erheblich unter Druck setzt, damit diese eine eigentlich nicht gewollte Handlung vornehmen, ist als verwerflich anzusehen. Dass die anderen Mandanten des Beschuldigten von dieser Handlung eventuell profitieren, kann nicht zu einer Rechtfertigung des beanstandeten Verhaltens führen. Es besteht somit hinreichender Tatverdacht wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB und versuchter Nötigung gem. §§ 240 , 23 StGB. Wegen dieser Tat, deren Einzelheiten sich aus den obigen Ausführungen ergeben, ist daher gem. § 175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage nach Maßgabe dieses Beschlusses zu beschließen. Da bereits der Hauptantrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung begründet ist, muss über den Hilfsantrag, wonach die Staatsanwaltschaft Münster angewiesen werden soll, weitere Ermittlungen durchzuführen, nicht mehr entschieden werden. Die Durchführung dieses Beschlusses, dem der gem. § 200 StPO wesentliche Inhalt der Anklageschrift zu entnehmen ist, obliegt der Staatsanwaltschaft Münster, die den Beschuldigten auf der Grundlage des vom Senat angenommenen Sachverhalts unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung anzuklagen haben wird. Permalink: https://openjur.de/u/765742.html ( https://oj.is/765742 ) Volltext Zitate 21 Zitiert 1 Referenzen 8 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c