Obsah (5)
§ 20§ 22§ 9§ 21§ 31Tenor Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Änderung des Änderungsbescheides vom 18.10.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.01.2014, 12.02.2014 und 18.06.2014 in Gestalt des Wid
§ 20Nr.
3 , Rn. 28; BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R - juris Rn. 19; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -
§ 22Nr.
9 = SGb 2010, 163 ff, Rn. 18 f; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -
§ 9Nr.
5 Rn.33; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R -
§ 22Nr.
12 Rn. 19; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -
§ 21Nr.
4 Rn 19; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R -
§ 22Nr.
44 Rn.18). Hintergrund für dieses auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17 ) zurückgehende sog. "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf KdUH begrenzend festgeschrieben ist. Insofern findet sich in § 22 Abs. 1 SGB II keine bedarfsbeschränkende Festlegung des Gesetzgebers auf das Prinzip der anteiligen Verteilung der KdU nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Bei den KdU greift der Individualisierungsgrundsatz mit der Anknüpfung an die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, deren Angemessenheit als begrenzend wirkt. Es besteht ein Unterschied zu den Regelleistungen nach dem SGB II, bei denen eine anspruchsbegrenzende Pauschalierung der Bedarfe gesetzlich vorgesehen ist. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG, das eine Korrektur des Grundsatzes der Pro-Kopf-Aufteilung zugelassen hat, wenn und soweit der Hilfefall durch "sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände" gekennzeichnet war, die "ohne weiteres objektivierbar" und "dem Träger der Sozialhilfe möglicherweise sogar bereits bekannt" waren ( BVerwGE 79, 17 ff, z. B. Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, die ein anerkennenswertes Maß an Unterkunftsbedarf in der Person der oder des Hilfebedürftigen oder eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft ausmachten), hat es auch das BSG als möglich und notwendig angesehen, im Einzelfall vom "Kopfteilprinzip" abzuweichen ( BSGE 97, 265 =
§ 20
Nr 3 ; BSG
§ 21Nr.
4 , Rn.19 "Sonderfälle"). 3. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip hat das BSG etwa bei gemeinsam in einer Wohnung, aber nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bejaht, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung aufgrund eines schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vereinbarten notariellen Vertrags und der daraus folgenden Stellung als Eigentümer angezeigt sei (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R Rn. 28, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; bereits angedeutet in BSG
§ 22Nr.
12 , Rn.19); weiterhin hat es eines Abweichung in Fallgestaltungen erörtert, in denen durch eine Berücksichtigung der KdU nach Kopfanteilen eine Bedarfsunterdeckung in Frage stand (vgl. z.B. BSG
§ 22Nr.
9 Rn. 18; BSG
§ 21Nr.
4 Rn. 19). Mit Urteil vom 23. Mai 2013 ( B 4 AS 67/12 R , BSGE 113, 270 -277,
§ 22Nr.
68,
§ 31Nr.
7) hat
- Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass eine Abweichung vom Kopfteilprinzip auch dann vorzunehmen ist, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einer Sanktion in voller Leistungshöhe unterliegt und die an sich übernahmefähigen KdUH daher faktisch in Höhe dessen Kopfteiles auch zu Lasten der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ungedeckt bleibt. Der
- Senat hat sich dieser Auffassung mit Urteil vom 02.12.2014 angeschlossen ( B 14 AS 50/13 R zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht veröffentlicht; a. A. vorhergehend: LSG Sach.-Anh., Urteil vom 30.01.2013 L 5 AS 373/10 juris: Die Mithaftung der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sei vom Gesetzgeber grundsicherungsrechtlich nicht für bedeutsam angesehen worden, weil für diesen Fall keine besondere Regelung getroffen worden sei. Eine Kompensation sei im Übrigen aus dem Schonvermögen, Freibeträgen bei Vermögen und Einkünften oder aus der Regelleistung möglich. Bei einer Notlage bestünde auch die Möglichkeit, gemäß § 22 Abs. 5 SGB II ein Darlehen oder einen Zuschuss zu erhalten.) In dem der Entscheidung des
- Senats zugrunde liegenden Sachverhalt war der volljährige, unter 25-jährige Sohn bzw. Bruder der 0000 geborenen Klägerin zu 1) und des minderjährigen Klägers zu 2) hundertprozentig sanktioniert (vergleichbar die personelle Konstellation im dem Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R zugrundeliegenden Sachverhalt). Der Senat hat darin in Fortsetzung der o. a. Rechtsprechung einen bedarfsbezogenen Grund dafür gesehen, die anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung mit Eintritt der Sanktion des weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitgliedes einzig insoweit aber wiederrum nach Kopfteilen - dem Bedarf der Kläger zuzuordnen, mit der Folge, dass sich der Anspruch der Kläger nach §§ 22 Abs. 1 S. 1
(3)SGB II entsprechend erhöht. Das BSG führt wörtlich aus: "Aus "bedarfsbezogenen Gründen", nämlich wegen des vollständigen Wegfalls der KdU-Leistungen für D, entstanden der Klägerin zu 1 und dem Klä-ger zu 2 in dem streitigen Zeitraum höhere Kosten für die Wohnung und Heizung. Sie konnten schon deshalb nicht darauf verwiesen werden, den KdU-Anteil von D zu verlangen, weil der Beklagte mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 6.1.2009 sowie mit dem Bewilligungsbescheid vom 2.4.2009 als der zur Sicherstellung des Existenzminimums zuständige Träger den vollständigen Wegfall des KdU-Anteils für D in dem hier streitigen Zeitraum verfügte. Zwar ist zweifelhaft, ob dies berechtigt war. § 31 Abs 5 S 6 SGB II iVm § 31 Abs 3 S 6 SGB II sieht vor, dass der zuständige Träger bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30 vH der nach § 20 maßgebenden Regelleistung in angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen und geldwerte Leistungen erbringen kann und diese nach § 31 Abs 3 S 7 SGB II erbringen soll, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Letzteres war hier der Fall, weil auch der minderjährige Bruder des Klägers in der Bedarfsgemeinschaft lebte. D hat jedoch - ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - den Sanktionsbescheid vom 6.1.2009 und den seinen Individualanspruch betreffenden Teil des Bescheides vom 2.4.2009 nicht angegriffen, ohne dass die Klägerin zu 1 bei ihrem volljährigen Sohn hierauf Einfluss hatte. Nach dem Inhalt der vom LSG in Bezug genommenen Bewilligungsbescheide war bei D auch kein Einkommen oder Vermögen vorhanden, aus dem er den auf ihn entfallenden KdU-Anteil während des Sanktionszeitraums hätte bestreiten können. Dem Beklagten war daher bekannt, dass der durch die von ihm veranlasste Sanktion eine Bedarfsunterdeckung bei den KdU auch bei den Klägerin zu 1 und dem minderjährigen Kläger zu 2 eingetreten war. Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, ihren tatsächlichen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig nachzukommen und eine weitere Erhöhung der hier nach den Feststellungen des LSG bereits vorhandenen Mietschulden hinzunehmen. Im Bereich der KdU sind die existenzsichernden Leistungen dergestalt geregelt, dass ein Anspruch auf Übernahme der KdU-Aufwendungen nicht erst besteht, wenn eine Kündigung des Mietverhältnisses unmittelbar bevorsteht. Es besteht mit dieser Maßgabe eine Verpflichtung des SGB II-Trägers zur Deckung des (hier vorübergehend erhöhten) individuellen Bedarfs jedes Grundrechtsträgers ( BVerfGE 125, 175 ff =
§ 20Nr 12, juris Rd
Nr 137; Wersig in info also 2011, 51 ff, 52). Der Einwand des Beklagten, dass durch die Erhöhung des KdU-Anteils für die Kläger die Sanktionierung von D "abgemildert" werde, kann aus Rechtsgründen zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin zu 1 ist wegen der vom SGB II vorgesehenen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft zum Einsatz ihres Einkommens und Vermögens auch für D verpflichtet. Eine darüberhinausgehende faktische Mithaftung für ein nach dem SGB II sanktioniertes Verhalten des volljährigen Kindes durch Hinnahme einer Bedarfsunterdeckung ist nicht vorgesehen (vgl zur Vermeidung von personenübergreifenden Sanktionsfolgen: Geiger in info also 2010, 3 ff; Berlit in Existenzsicherungsrecht,
- Aufl 2013, Kapitel 28, RdNr 34). Zudem ist die Sanktion für D nicht vollständig entfallen, weil auch der Regelbedarf teilweise gekürzt bzw als Sachleistung erbracht worden ist. Ob ein KdU-Anteil in diesen Fallgestaltungen zu übernehmen ist, muss einzelfall- und bedarfsbezogen geprüft werden. Die von dem Beklagten als mögliche Folge beschriebene Ungleichbehandlung des D mit nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit Angehörigen lebenden Personen bei einer Sanktionierung liegt schon deshalb nicht vor, weil eine andere Ausgangslage gegeben ist und wirkt sich im Übrigen auch nicht auf den Anspruch der Klägerin zu 1 und den minderjährigen Kläger zu 2 aus. Unschädlich ist schließlich, dass bei der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 eine höhere Belastung durch KdU während des Mietverhältnisses eingetreten ist. § 22 Abs 1 S 1 SGB II enthält keine Beschränkung der zu übernehmenden tatsächlichen Unterkunftskosten auf solche Kosten, die bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu zahlen waren." (BSG, Urteil vom
- Mai 2013 B 4 AS 67/12 R , BSGE 113, 270 -277,
§ 22
Nr 68,
§ 31Nr.
7, Rn. 22-25) Das Bundessozialgericht hat damit die Auffassung des
- Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22.03.2012 ( L 6 AS 1589/10 ) bestätigt. Das LSG hatte ausgeführt, die Anrechnung des auf das sanktionierte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Kopfteiles als "fiktiven" zulasten der Kläger stehe entgegen, dass dann ihre (tatsächlichen) Aufwendungen nicht mehr gedeckt seien. Damit werde die durch die Aufteilung nach Kopfteilen verfolgte Zielsetzung konterkariert, weil diese sich gerade nicht nur daraus rechtfertige, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt werde, sondern maßgeblich sei, dass der aktuell bestehende Bedarf gerade mehrerer Personen gedeckt werde. Sei mit der Anrechnung des Kopfteiles eine Lücke im eigenen Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entstanden, werde ihnen ein Fehlverhalten zugerechnet, auf das sie jedenfalls bei über 18jährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft keinen rechtlich relevanten Einfluss hätten (vgl. auch Geiger, AlG II 2014, S. 727). Die Auswirkungen einer Sanktion auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft widerspreche auch dem personenbezogenen Charakter der Sanktion (vgl. auch Berlit, in: Münder, LPK-SGB II,
- Aul. 2013, § 22, Rn. 42; Wersing, info also 2013, S. 51). Gehörten wie hier minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft an, wiederspreche jedenfalls dann die Unterdeckung der KdUH durch Anrechnung eines fiktiven Kopfanteils auch deren besonderem Bedarf und dem in § 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 SGB II niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe (LSG NRW a.a.O, juris, Rn. 28-32).
- Dieser obergerichtlichen und höchstrichterlichen Auffassung schließt sich die Kammer an. Auf der Grundlage der dargelegten Argumente ist kein rechtserheblicher Umstand darin zu erkennen, dass im vorliegenden Fall das sanktionierte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, statt nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II angehört. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft sui generis der Klägerin zu 1) zu ihrem sanktionierten Partner sei in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht herausgehoben und daher maßgeblicher Ansatz einer Differenzierung der vorliegenden Konstellation zu jener, die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde lag, kann dem nicht gefolgt werden. Die vom Beklagten angenommene Besonderheit findet insoweit im Gesetz keinen Anknüpfungspunkt. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II hat vielmehr der mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Partner in gleicher Weise mit seinem Einkommen und Vermögen für dessen Lebensunterhalt einzustehen, wie die Klägerin zu 1) im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall für ihren sanktionierten (unverheirateten) Sohn gem. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II. Wäre hingegen entgegen der Auffassung der Kammer - das Maß des "Füreinandereinstehens" und der Übernahme der Verantwortung für den anderen zwischen der Klägerin zu 1) und Herrn N tatsächlich gegenüber dem Verhältnis einer Mutter zu dem bei ihr lebenden volljährigen, unter 25-jährigen Sohn tatsächlich ein gesteigertes, weil der Sohn aus der Bedarfsgemeinschaft ausschiede, soweit er seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder Einkommen beschaffen könnte, müsste doch erst Recht angenommen werden, dass die Klägerin zu 1) sich genötigt sähe, für das Verhalten und die Sanktionierung des Herrn N etwa mit ihren Regelbedarfsleitungen einzustehen. Die Verfehlung des personenbezogenen Charakters der Sanktion (vgl. Boerner in Löns/Herold-Tews,
- Auflage 2011, § 22, Rn. 19; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II,
- Aufl. 2012, § 31a, Rn. 30) würde auf dieser Grundlage verschärft, bedenkt man, dass die Klägerin zu 1) auf das (Fehl)verhalten ihres Partners ebenso wenig einen rechtlich relevanten Einfluss hat, wie die Mutter bei ihrem volljährigen Sohn. Sofern der Beklagte in der Annahme einer "besonderen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" die Klä-gerin, um Folgen der Sanktionierung des Herrn N auf sie und ihren Sohn zu vermeiden, hiernach gleichzeitig auf einen Auszug aus der Bedarfsgemeinschaft verweisen will, liegt darin aus Sicht der Kammer ein Widerspruch. Insbesondere hat der Beklagte in seiner Fokussierung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und Herrn N aber deren Sohn, den Kläger zu 2) übersehen. Sofern er in der mündlichen Verhandlung insoweit ergänzt hat, für diesen müsse die Klägerin zu 1) durch einen gemeinsamen Auszug aus der Bedarfsgemeinschaft mit Herrn N ebenfalls Verantwortung übernehmen, andernfalls sei eben auch dem Kläger zu 2) das Verhalten seines Vaters vermittelt über die Klägerin zu 1) - zuzurechnen, braucht der Frage, ob die Klägerin zu 1) überhaupt das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Kläger zu 2) hat, nicht weiter nachgegangen zu werden. Die gegen eine (mittelbare) Zurechnung des Fehlverhaltens des Herrn N auf die Klägerin zu 1) dargelegten Einwände, gelten für den Kläger zu 2) in besonderem Maße. Über den Gesichtspunkt des personenbezogenen Charakters der Sanktion hinaus, wäre der Kläger zu 2) nicht einmal nach den Wertungen des § 9 Abs. 2 SGB II für einen dem Herrn N zugerechneten Bedarf einstandspflichtig. Gehören minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft an, widerspricht die Unterdeckung der KdU durch Anrechnung eines fiktiven Kopfanteils aber auch deren besonderem Bedarf (vgl. auch Wolf/Diehm SozSich 2006, 195) und dem in § 1 Abs. 1 S 4 Nr. 4 SGB II niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe (LSG NRW, a.a.O., Rn. 31). Danach sind die Leistungen insbesondere auf die Berücksichtigung der familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, auszurichten. Obgleich mit dieser Regelung in erster Linie Rücksicht auf Verpflichtungen und Einschränkungen des Erwerbsfähigen wegen der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen genommen werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 50 zu § 1, letzter Satz) und eine dem § 25 Abs. 3 Bundesozialhilfegesetz (BSHG) über den Schutz der unterhaltsberechtigten Angehörigen und anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. dem § 16 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe - SGB XII (vormals: § 7 BSHG) über familiengerechte Leistungen vergleichbare Regelung nicht ausdrücklich in das SGB II aufgenommen wurde, so erlaubt es der offene Wortlaut dennoch, die finalprogrammatische Zielsetzung in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. Nr. 4 SGB II im Lichte des verfassungsrechtlich garantierten besonderen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - vgl. zu einem Konflikt des Kopfteilprinzips mit Art, 6 GG: LSG NRW Beschluss vom 22.05.2012 - L 19 AS 1855/11 B , juris, Rn. 13) auszulegen. Danach muss auch im Falle der rechtmäßigen Sanktionierung des Fehlverhaltens eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 31 Abs. 5 S. 2 SGB II der Wegfall des ihn betreffenden Mietanteils über § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (bei drohender Wohnungslosigkeit über § 22 Abs. 5 SGB II) korrigiert werden (so LSG Nds-Bremen Beschl. vom 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER juris, Rn 11). Für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Betroffenheit minderjähriger Kinder durch eine vollständige Sanktion eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft spricht ferner die in § 31 a Abs. 3 SGB II zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung. Während der Leistungsträger grds. bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgeblichen Regelbedarfes - und nur auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen kann, hat er dies zu unternehmen, wenn der sanktionierte Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt. Die antragunabhängige Erbringung ergänzender Leistungen in Fällen, in denen minderjährige Kinder in der Bedarfs- oder auch nur Haushaltsgemeinschaft leben, greift den in § 1 Abs. 2 S. 4 SGB II normierten und in § 26 Abs. 1 S. 2 SGB XII ausgeformten Grundsatz familiengerechter Hilfe auf (dazu BVerwG, Urteil vom 31.01.1968 V C 109.66 ). Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (zum Teil rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten) ist die bis anhin geltende Regelpflicht zur bindenden Verpflichtung ausgestaltet worden. Dieser Pflicht korrespondiert ein entsprechender Anspruch dem Grunde nach, der sich auf alle von § 19 Abs. 1 SGB II erfassten Leistungen erstreckt. Hierdurch soll gerade das Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders gesichert werden, die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von den Leistungskürzungen eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden (BT-Drs. 17/3404, S. 112). Der Vermeidung dieser Gefahr räumt der Gesetzgeber den Vorrang vor einer unausweichlichen Abmilderung der Sanktionsfolgen für den Sanktionierten ein (vgl. Berlit, in: Münder, LPK-SGBII,
- Aufl. 2013, § 31a, Rn. 50). Dies gilt in besonderem Maße auch für die Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen", dessen herausragende Bedeutung der Gesetzgeber etwa in § 31a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3 SGB II zum Ausdruck bringt. Die Vermeidung eines Schuldenaufbaus im Bereich der Mietkosten als Sanktionsfolge zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit (BT-Drs. 17/3404, S. 112) ist dem Gesetzgeber ein klar erkennbares Anliegen. Der Auffassung folgend, dass Ergänzungsleistungen auch dann zu gewähren sind, wenn nur ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt (SG Berlin, Urteil vom 13.11.2012 - S 63 AS 2351/12 ; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II,
- Aufl. 2012, § 31a, Rn. 49.2; offenbar auch: BSG, Urteil vom
- Mai 2013 B 4 AS 67/12 R , BSGE 113, 270 -277,
§ 22
Nr 68,
§ 31Nr.
7, Rn. 22), hat es der Beklagte rechtswidrig unterlassen, zugleich mit den bestandskräftigen Sanktionierungen des Herrn N eine Regelung nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II zu treffen (vgl. BSG a.a.O; LSG NRW, Beschluss vom
- August 2011 L 19 AS 1299/11 B ER juris Rn. 13; Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II,
- Aufl. 2013, § 31a, Rn. 41) und dadurch die entstandene Gefährdung des existenzsichernden Minimums des Klägers zu 2) mitverursacht. Die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles sprechen danach gerade für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip.
- Hiernach haben die Kläger einen Anspruch auf Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung für die im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte Wohnung in tatsächlicher Höhe. Die Angemessenheit der Wohnkosten für einen drei Personen Haushalt ist nicht streitig. Die Bruttokaltmiete von 409,23 EUR monatlich wäre ohnedies sogar für einen Zwei-Personen Haushalt angemessen. In Ermangelung eines sog. "schlüssigen Konzeptes" des Beklagten (vgl. SG Aachen, Urteil vom 24.06.2014 - S 14 AS 846/12) ist auf die Werte zu § 12 Wohngeldgesetz zurückzugreifen und auf diese ein Sicherheitsaufschlag von 10 % vorzunehmen (BSG, Urteil vom
- Dezember 2013 B 4 AS 87/12 R ,
§ 22Nr.
73). Ausgehend von Mietstufe 3 für Wegberg, läge schon bei einem Zwei-Personenhaushalt die Angemessenheitsgrenze bei 442,20 EUR. Für die Monate, in denen ein Drittel der Wohnkosten aufgrund der Sanktionierungen des Herrn N ungedeckt geblieben sind, ist bei der entsprechenden Erhöhung des Anspruches der Kläger nach Auffassung der Kammer wiederrum aus Gründen der Praktikabilität und zurückkehrend zu dem Grundsatzgedenken, dass in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht möglich ist, eine gleichmäßige Verteilung nach Kopfteilen vorzunehmen. Im Zeitraum von Januar bis Mai 2014 war zu berücksichtigen, dass Herrn N trotz vollständiger Sanktionierung (versehentlich) tatsächlich Leistungen bewilligt worden sind (vgl. zusammenfassend den Widerspruchsbescheid vom 30.09.2013 Nr. 625/14, S. 4). Es musste davon ausgegangen werden, dass die tatsächlich ausgezahlten Leistungen dem entsprachen. Dass diese Leistungen trotz einer fehlenden Bedarfszuordnung - zu einer entsprechenden Verringerung des Nachzahlungsanspruches der Kläger führt bzw. im Monat Februar 2014 einen Anspruch entfallen lässt, ist nicht weiter auszuführen. Die Kläger haben ihren Klageantrag nach den Darlegungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung entsprechend gefasst. Nach dem Grundsatz ne ultra petita kam das Zusprechen hö-herer Leistungen insofern ohnehin nicht in Betracht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. V. Die Berufungsfähigkeit folgt aus 143, 144 Abs. 1 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/765865.html Kommentare
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