Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Sächsischen Landessozialgerichts vom 03.09.2014 – L 7 AS 1064/14 B ER – w
§ 86bRn.
147 m. w. N.; so tendenziell auch Frehse in: Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 86b Rn. 53 f. m. w. N.; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2010 – L 7 SO 3392/10 ER-B – juris; SG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2007 – S 47 AS 277/07 ER – juris (Rn. 18); LSG Berlin, Beschluss vom 10.07.2002 – L 15 B 39/02 KR ER – juris; LSG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004 – L 15 B 88/04 KR ER – juris), oder ob eine "Abänderung" bei ablehnenden Entscheidungen nicht in Betracht kommt (so Keller a. a. O., § 86b Rn. 45, 45a) und daher erneuter Eilrechtsschutz in diesen Fällen nur über einen (nur bei geändertem Streitgegenstand zulässigen) neuen Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG möglich ist. Würde man der Auffassung folgen, nach der ein Abänderungsantrag in Bezug auf ablehnende Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG (doppelt) analog im Ausgangspunkt statthaft ist, so wäre der Antrag wohl im Übrigen statthaft und zulässig. Das Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG betrifft Maßnahmen (bzw. die Ablehnung von Maßnahmen / vorläufigen Regelungen) zum selben Streitgegenstand wie das bereits abgeschlossene Eilverfahren. Gegenstand der Entscheidung des Abänderungsverfahrens ist die Frage, ob die alte Eilentscheidung fortbestehen soll (vgl. Krodel in:
§ 86bRn.
148). Ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist jedenfalls dann statthaft, wenn das vorangegangene Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Durchführung des Abänderungsverfahrens setzt also eine rechtskräftige Entscheidung i. S. d. § 86b Abs. 1 S. 1–3 oder Abs. 2 S. 1, 2 SGG voraus (vgl. Krodel in:
§ 86bRn.
149, 149.1; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren,
- Auflage 2012, Rn. 182, 183 m. w. N.). Diese Voraussetzung wäre hier erfüllt (s. o.). Zudem liegt auch kein durch bestandskräftigen Verwaltungsakt bzw. rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeschlossenes Hauptsacheverfahren vor, was einem Abänderungsantrag die Statthaftigkeit oder zumindest das Rechtsschutzbedürfnis nehmen würde (vgl. insoweit auch Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren,
- Auflage 2012, Rn. 182), denn über den Bewilligungsantrag ist vom Antragsgegner – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden. Der nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG – im Gegensatz zu § 80 VII 1 VwGO – erforderliche, nicht an eine Frist gebundene Antrag (vgl. Krodel in:
§ 86bRn. 148 f.) ist hier mit Schriftsatz vom 18.09.2014 (Bl. 359 GA, Band II) sinngem
äß gestellt worden. Die Antragsteller wären auch antragsbefugt (vgl. hierzu Krodel a. a. O. Rn. 150), da sie geltend machen, dass es Änderungen der Sachlage gab, die eine abweichende Beurteilung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund rechtfertigen. Zuständig für die Abänderung eines Beschlusses, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen oder abgelehnt wurde, ist nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG analog das Gericht der Hauptsache. Das ist nicht zwingend das Gericht, das den abzuändernden Beschluss erlassen hat (vgl. Krodel in:
§ 86bRn.
150; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 183). Das Sozialgericht entscheidet selbst dann, wenn zuvor – wie hier – ein Beschwerdeverfahren beim LSG stattgefunden hat, die Hauptsache aber noch beim Sozialgericht anhängig ist oder – wie hier – anhängig zu machen wäre (vgl. Krodel a. a. O. Rn. 150.1). Das Gericht der Hauptsache ist aus den bereits genannten Gründen hier das SG Dortmund. Der Hilfsantrag gem. § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG (doppelt) analog ist, wenn man seine Statthaftigkeit unterstellt, jedoch jedenfalls unbegründet. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abänderung eine Änderung der Sachlage (z. B. neue Tatsachen, insbes. neue Beweismittel) und / oder der Rechtslage (z. B. Gesetzesänderung, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage) eingetreten ist und deshalb die durchzuführende Interessenabwägung bzw. in Vornahmesachen die Beurteilung von Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund anders ausfällt (vgl. Krodel in:
§ 86bRn.
151; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren,
- Auflage 2012, Rn. 184). Zu beachten ist, dass der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG kein zusätzliches Rechtsmittel darstellt; das Verfahren dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell rechtmäßig ist. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens kann mithin die Rechtskraft der zuvor ergangenen Entscheidung nicht außer Acht gelassen werden. Eine Abänderung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist deshalb, obgleich sie "jederzeit", d. h. ohne Bindung an Fristen, möglich ist, nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt. Eine Abänderungsbefugnis nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG besteht deshalb regelmäßig dann, wenn nachträglich, also nach Rechtskraft der zuvor ergangenen Entscheidung, eine geänderte Sach- und Rechtslage eingetreten ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2009 – L 7 SO 5021/09 ER – juris m. w. N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2010 – L 7 SO 3392/10 ER-B – juris m. w. N.; Frehse in: Jansen, SGG,
- Auflage 2012, § 86b Rn. 55, 56 m. w. N.). Inwieweit darüber hinaus eine Abänderungsmöglichkeit bestehen kann, ist umstritten. Teilweise wird für ausreichend gehalten, wenn der Beteiligte sich – entsprechend der entsprechend formulierten verwaltungsprozessualen Parallelvorschrift des § 80 Abs. 7 VwGO – auf ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe bzw. Umstände berufen kann (vgl. LSG Baden-Württemberg a. a. O.; Frehse in: Jansen, SGG,
- Auflage 2012, § 86b Rn. 55 m. w. N.), wenn es also um zwar nicht nachträglich eingetretene aber nachträglich bekannt gewordene Gründe / Tatsachen geht. Darüber hinaus wird teilweise angenommen, dass eine Änderung durch Anpassung an die Entwicklung der Hauptsache erfolgen könne, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage hierfür ein Bedürfnis besteht (vgl. LSG Baden-Württemberg a. a. O.). Teilweise wird sogar die Ansicht vertreten, dass auch eine bloße Meinungsänderung des Gerichts genüge und dieses die Abänderungsbefugnis nur nicht willkürlich ausüben dürfe (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2014, § 86b Rn. 20). Teilweise wird aber auch vertreten, dass ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ein Beschluss nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG nicht ergehen könne (vgl. Krodel in:
§ 86bRn. 151.1). Und ein blo
ßer Wandel in der Meinungsbildung – etwa infolge eines Wechsels in der Besetzung des Spruchkörpers oder in der Zuständigkeit des Gerichts – rechtfertigt nach wohl ganz herrschender Auffassung für sich allein keine Änderung der bisher getroffenen Entscheidung, denn dem stünde der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit entgegen. Erschöpft sich ein Antrag im Wesentlichen in der Wiederholung früheren Vorbringens, so wird einem derartigen Antrag regelmäßig die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegenstehen (vgl. LSG Baden-Württemberg a. a. O.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22.10.2007 – L 4 B 583/07 KA ER – juris (Rn. 18)). Die Kammer ist der Auffassung, dass eine reine Meinungsänderung bzw. eine abweichende Meinung eines nach einer Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsveränderung – wie sie hier eingetreten ist – zuständig gewordenen Gerichts nicht ausreichen darf, da sonst die materielle Rechtskraft und das Prinzip der Rechtssicherheit weitgehend entwertet würden. Vielmehr ist grundsätzlich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage – freilich unterhalb der "Schwelle", bei deren Überschreiten von einem anderen Streitgegenstand zu sprechen wäre – erforderlich, die zu einer Neubeurteilung von Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund führt. Die bereits weiter oben im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargestellten Änderungen rechtfertigen bei der – aus Sicht der Kammer zur Wahrung des Prinzips der Rechtssicherheit gebotenen – Berücksichtigung des Rechtsstandpunktes des Sächsischen LSG keine solche Neubeurteilung. Es bleibt vielmehr dabei, dass ein Anordnungsanspruch zu verneinen ist. Der Rechtsstandpunkt des Sächsischen LSG zeichnet sich dadurch aus, dass eine Verpflichtung zur Kostenübernahme nach § 22 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SGB II ("Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug ( ) aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.") wegen fehlender Darlegung nachvollziehbarer Gründe für einen Umzug gerade nach Hamm verneint und in Bezug auf die "Auffangnorm" des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, die für nicht notwendige Umzüge gilt, eine Ermessensreduzierung auf Null verneint wurde. Dabei versteht die Kammer den Rechtsstandpunkt des LSG – wohl anders als die Antragsteller – so, dass die von ihm auf Bl. 16 seines Beschlusses vom 03.09.2014 angesprochene Möglichkeit der Eigenfinanzierung nicht notwendiger Umzugsmehrkosten – trotz erneuter Erwähnung dieses Themas auf Bl. 17 im Abschnitt II.
- a) und damit in dem Abschnitt zu der Prüfung der Voraussetzungen von § 22 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SGB II – nicht dazu führen kann, dass ein Umzug zu einem i. S. v. § 22 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SGB II notwendigen Umzug wird mit der Folge, dass grundsätzlich ("Die Zusicherung soll erteilt werden ") ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht. Vielmehr wirkt sich eine Möglichkeit der Eigenfinanzierung nur i. R. d. Prüfung der Ermessensvorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II aus. In Bezug auf die relevanten Tatsachen haben sich bei dieser Betrachtungsweise keine Änderungen ergeben. Bei der größeren Nähe zu den Verwandten in Bochum bzw. Duisburg handelt es sich – wenn es sich überhaupt um neuen Vortrag handelt – offensichtlich nicht um "ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe", da diese Gründe entweder von vornherein bestanden haben müssen, also nicht nachträglich – nach der Entscheidung des LSG – bekannt geworden sein können, oder vorgeschoben sind. Daher kann die Kammer offen lassen, ob im Einzelfall auch solche "ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe" für den Erfolg eines Abänderungsantrages ausreichen können. Würde man jeden neuen Vortrag ausreichen lassen, so bestünde die Gefahr, dass der Abänderungsantrag die Wirkung eines zusätzlichen Rechtsmittels bekäme, was gerade nicht Sinn von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dieser Umzugsgrund auch nicht plausibel bzw. nicht ausreichend ist. Die einfache Wegstrecke von Hamm (N-Straße) nach Bochum (Mitte) beträgt ca. 64 km, die nach Duisburg ca. 91 km, so dass die Antragsteller von dieser gewissen Annäherung an die Verwandtschaft keine konkreten Vorteile erwarten können, die den Mehraufwand rechtfertigen könnten. Eine Berücksichtigung des Darlehensangebots bzw. einer etwaigen Möglichkeit der Eigenfinanzierung ändert nichts daran, dass noch keine Ermessensreduzierung auf Null i. R. d. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II eingreift, und zwar weder in Bezug auf den Umzug als solchen, noch im Hinblick auf dessen Durchführung mittels eines gewerblichen Umzugsunternehmens (vgl. Bl. 18 ff. des Beschlusses des LSG). Das hat das LSG in seinem Beschluss vom 18.09.2014 (Bl. 10) ausdrücklich hervorgehoben. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsteller nach Hamm umziehen wollen. Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass die Antragsteller hier durch die Annahme des Angebots über das Darlehen des Umzugsunternehmens auch die für den Antragsgegner entstehenden Kosten eines Umzugs innerhalb von Leipzig bzw. die Kosten jedes beliebigen Umzugs reduzieren können. Ein solches Darlehensangebot reduziert nach Auffassung der Kammer generell die Hilfebedürftigkeit in Bezug auf die Übernahme von Umzugskosten, macht aber nicht einen bestimmten Umzug – hier den nach Hamm – erforderlich und führt insoweit auch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Für teurere Umzüge müssen gewichtigere Umzugsgründe existieren als für Umzüge vor Ort, und zwar auch bei einer teilweisen Eigenfinanzierung, und hier liegen – wie das LSG Sachsen ausführlich und nach Meinung der Kammer zutreffend ausgeführt hat – keine nachvollziehbaren Gründe für einen Umzug nach Hamm vor. Es kann nach alledem dahin stehen, ob die von den Antragstellern geltend gemachten Kosten für einen Umzug innerhalb von Leipzig zutreffend dargestellt worden sind oder ob sie – wofür angesichts des Umstandes, dass der letzte Umzug nur 2.600,00 EUR kostete, einiges spricht – überhöht sind, was dazu führen würde, dass die Antragsteller tatsächlich gar nicht den Differenzbetrag selbst finanzieren könnten und deshalb (erst recht) keine relevante Änderung der Sachlage anzunehmen wäre. Ebenso kann dahin stehen, ob – was SG Leipzig tendenziell angenommen und Sächsische LSG wohl auch zumindest für möglich gehalten hat – ein Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich war und ist. Schließlich kann auch dahinstehen, ob hier – bei unterstellter Bejahung eines Anordnungsanspruchs – wegen des Darlehensangebots des Umzugsunternehmens und des Vergleichsangebots des Antragsgegners überhaupt noch ein Anordnungsgrund für die begehrte vorläufige Regelung bestünde, oder ob es den Antragstellern zuzumuten ist, mit diesen finanziellen Mitteln einen Umzug innerhalb von Leipzig durchzuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Entscheidung über den mit Einreichung der Eilantragsschrift am 09.09.2014 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich sind aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung nach § 40 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO), der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, die §§ 114 ff. ZPO in der ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2012, § 73a Rn. 7 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2013 – L 6 AS 1177/13 B – juris (Rn. 13)). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da aus den vorstehenden Gründen im Zeitpunkt seiner Entscheidungsreife – die hier mit Eingang der Erwiderung des Antragsgegners am 23.09.2014 vorlag – keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden. Permalink: http://openjur.de/u/765869.html Kommentare
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