19 , ständige Rechtsprechung). Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungs- oder Verordnungsaufwand des geprüften Arztes im offensichtlichen Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, diesen nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur wie Praxisbesonderheiten und/oder sogenannte kompensierende Einsparungen erklären lässt, so ist die Folgerung der Unwirtschaftlichkeit gerechtfertigt (BSG, Urteil vom 16.07.2008,
19 ; BSG, Urteil vom 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R -). Dabei obliegt die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten und kompensierende Einsparungen dem Arzt, um den aus dem offensichtlichen Missverhältnis erwachsenen Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit zu entkräften (BSG, Urteil vom 16.07.2008,
19 ; BSG, Urteil vom 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R -). Bei den erforderlichen Bewertungen als fachlichmedizinisch und wirtschaftlich vertretbar oder nicht mehr vertretbar haben die Prüfgremien einen Beurteilungsspielraum, so dass deren Einschätzungen von den Gerichten nur in begrenztem Umfang überprüft und ggfls. beanstandet werden können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.11.2005,
11 ; BSG, Urteil vom 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R -). Die Kontrolle der Gerichte beschränkt sich hierbei auf die Prüfung, ob das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die Verwaltung die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ermittelten Grenzen eingehalten und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass die Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Damit beschränkt sich die Überprüfung von Beschlüssen des Beklagten letztlich auf deren Vertretbarkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 15.11.1995, SozR 3-2500 § 106 Nr. 31 ). In Anwendung dieser Grundsätze ist der angefochtene Beschluss zu beanstanden und daher war der Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses vom 16.02.2011 zu verurteilen erneut den Widerspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Über die Methode des statistischen Fallkostenvergleichs hinaus hat der Beklagte zwar in zutreffender Anwendung der Rechtsgrundsätze ausgeführt, dass sich die Erforderlichkeit von ärztlichen Leistungen in Art und Umfang nur nach der zu behandelnden Krankheit und nicht nach der abgerechneten Scheinzahl richten kann. Weiterhin sind der Rentneranteil und der Überweisungsanteil beim Sprechstundenbedarf grundsätzlich von unwesentlicher Bedeutung, da hier die angeforderte Menge des jeweiligen Mittels mit den abgerechneten Leistungen in Einklang stehen muss (§ 2 Abs. 2 Sprechstundenbedarfsvereinbarung). Wenn allerdings § 2 Abs. 2 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung regelt, dass der verordnete Sprechstundenbedarf den Bedürfnissen der Praxis entsprechen und zur Zahl der Behandlungsfälle bzw. zur Zahl der einzelnen einschlägigen Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen muss, dann kann eine rein mathematische Betrachtungsweise hinsichtlich der Anzahl der bezogenen Katheter und zur Anzahl der abgerechneten Leistungen nicht unmittelbar dazu berechtigen, den Anscheinsbeweis anzunehmen, dass hier ein Missverhältnis vorliegt, das die Vermutung der unwirtschaftlichen Verordnungsweise bestätigen kann. Vielmehr kann nicht nur auf eine Gegenüberstellung der einzelnen abgerechneten Leistungsansätze nach der Gebührenordnungsposition 02323 EBM und den verwendeten und verbrauchten Kathetern abgestellt werden. Über die Sonderfälle des suprapubischen Katheters mit Wechseldraht hinaus hat der Kläger bereits in seiner Widerspruchsbegründung weitere Angaben gemacht zu besonderen Patientinnen und damit zu den zu behandelnden Krankheiten, die einen Mehrbedarf an Kathetern wegen der Schwierigkeiten der sicheren Befestigung hervorriefen. Obwohl die Kammer nicht grundsätzlich die Geeignetheit der Vergleichsgruppe der Fachärzte für Urologie in Frage stellen will, sind doch die Besonderheiten der Patientenzusammensetzungen und damit der Krankheitsausprägungen zu berücksichtigen. Zur Überzeugung der Kammer gemäß § 128 Abs. 1 SGG ist als allgemein bekannte Tatsache z.B. bei Patientinnen mit schweren Beinkontrakturen, wie sie in Pflegeheimen gehäuft vorkommen, eine korrekte Darstellung der Harnröhrenmündung oft nicht möglich, so dass eine korrekte Positionierung des Dauerkatheters oft erst im zweiten oder dritten Versuch gelingt. Damit ist der Mehrbedarf zu erklären, denn die jeweils zuvor verwendeten Katheter dürfen wegen der erforderlichen Hygiene nicht wieder eingesetzt werden. Klar ist auf der anderen Seite, dass trotz des Mehrbedarfs an Kathetern die jeweilige ärztliche Leistung nach der jeweiligen Gebührenordnungsposition nur einmal ansetzbar und berechnungsfähig ist, denn die Berechnungsfähigkeit setzt das tatsächliche erfolgreiche Setzen eines Katheters und nicht den Versuch dazu voraus. Die Kammer will damit zwei Gesichtspunkte als entscheidend herausstellen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.