Obsah (11)
§ 89§ 33§ 533Art. 229§§ 195§ 134Art. 1§ 852§ 138§ 209§ 840Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2013 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.II. Die Klägerin trägt die Kosten de
§ 89a GWB, den das Landgericht am 27.
September 2005 zurückwies. Ihrem Antrag, den Streitwert insoweit von 30 Mio. Euro (§ 39 Abs. 2 GKG) auf 5 Mio. Euro herabzusetzen, fügte die Klägerin eine am
- August 2005 abgegebene eidesstattliche Versicherung ihres Verwaltungsrats Rechtsanwalt D...bei (Anl. K 94 = GA 212 ff.), die im Tatbestand des angefochtenen Urteils auszugsweise wiedergegeben ist und auf die der erkennende Senat hinsichtlich ihrer Einzelheiten vollumfänglich Bezug nimmt. Ausweislich der vorbezeichneten Erklärung ihres Verwaltungsrats will die Klägerin aus damaliger Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen sein, im Falle der Abweisung ihrer Klage in erster Instanz die dann fälligen gegnerischen Ansprüche auf Prozesskostenerstattung zu erfüllen. Das Landgericht hat die auf gesamtschuldnerische Verurteilung der sechs Beklagten gerichtete Klage, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von zumindest 131.751.027,46 € nebst Zinsen zu zahlen, abgewiesen. Es hat die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung verneint, dass alle zwischen ihr und den Zedenten abgeschlossenen Abtretungsvereinbarungen über die streitbefangenen Ansprüche nichtig seien. Für die vor dem
- Juli 2008 vorgenommenen Abtretungen folge dies (bereits) aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen des damals geltenden Rechtsberatungsgesetzes, weil die Klägerin über keine Erlaubnis verfügt habe, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Die weiteren Abtretungen (Ende 2008/Anfang 2009) seien deshalb nichtig, weil mit ihnen die Klägerin und die Zedenten willentlich und in sittenwidriger Weise (§ 138 Abs. 1 BGB) das Prozesskostenerstattungsrisiko zum Nachteil der Beklagten verlagert hätten. Bei Abschluss dieser Vereinbarungen habe die Klägerin nicht über eine finanzielle Ausstattung verfügt, die ihr erlaubt hätte, im Falle des Prozessverlusts die Prozesskosten, insbesondere die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten, zu tragen. Darüber hinaus hat das Landgericht darauf erkannt, dass die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung jedenfalls weitgehend durchgreife. Für die streitbefangenen Schadensersatzansprüche habe die dreijährige Regelverjährung gegolten, die mit Schluss des Jahres 2003 begonnen habe und mit Ende des Jahres 2006 abgelaufen sei. Die Verjährung sei vor ihrem Ablauf mangels Forderungsberechtigung der Klägerin nicht durch die Erhebung der Klage und im Übrigen auch nicht
§ 33Abs.
5 GWB 2005 auf Grund der Einleitung des Kartellbußgeldverfahrens gehemmt worden, da diese Vorschrift auf bereits vor dem Inkrafttreten der
- GWB-Novelle entstandene Schadensersatzansprüche weder unmittelbar noch mittelbar anzuwenden sei. Unverjährt könnten daher - so das Landgericht - allenfalls deliktische Herausgabeansprüche im Sinne von § 852 Abs. 3 BGB a.F. bzw. § 852 S. 1 BGB (n.F.) sein. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit ihrem Rechtsmittel hält sie in erster Linie vollumfänglich an ihrem ursprünglichen Klagebegehren fest. Für den Fall der Verneinung von aus einem "bundesweiten Kartell" folgenden Ansprüchen will sie im zweiten Rechtszug hilfsweise nach näherer Maßgabe der nachstehend dargestellten Anträge Schadensersatz wegen in vier Kartellregionen begangener Kartellrechtsverstöße jeweils mehrerer Beklagter geltend machen. Zudem beruft sie sich auf weitere Abtretungsvereinbarungen, die sie nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils "vorsorglich" mit 31 der 36 Zedenten erneut abgeschlossen haben will; in diesem Zusammenhang hat sie - neuen - Vortrag zu ihrer wirtschaftlichen Situation bei Vornahme der "Neuabtretungen" aus April bis Juni 2014 gehalten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 131.751.027,46 € nebst Zinsen, diese nach näherer Maßgabe des Antrags Ziff. I. der Berufungsbegründung vom 14.3.2014 (dort S. 4 f.), zu zahlen; II. - hilfsweise bei Zurückweisung des Antrags zu I. -
- die Beklagten zu 1., zu 2., zu
- und zu
- als Gesamtschuldner und als Teilnehmer an der Kartellabsprache für die Region Nord zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 12.313.128,59 € nebst Zinsen, diese nach näherer Maßgabe des Antrags Ziff. II.
- der Berufungsbegründung vom 14.3.2014 (dort S. 5 f.), zu zahlen,
- die Beklagten zu 1., zu 2., zu
- und zu
- als Gesamtschuldner und als Teilnehmer an der Kartellabsprache für die Region West zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 36.781.330,88 € nebst Zinsen, diese nach näherer Maßgabe des Antrags Ziff. II.
- der Berufungsbegründung vom 14.3.2014 (dort S. 6 f.), zu zahlen,
- die Beklagten zu 2., zu 3., zu
- und zu
- als Gesamtschuldner und als Teilnehmer an der Kartellabsprache für die Region Süd zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 35.661.977,87 € nebst Zinsen, diese nach näherer Maßgabe des Antrags Ziff. II.
- der Berufungsbegründung vom 14.3.2014 (dort S. 7 f.), zu zahlen,
- die Beklagten zu
- bis zu
- als Gesamtschuldner und als Teilnehmer an der Kartellabsprache für die Region Ost zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 35.393.141,71 € nebst Zinsen, diese nach näherer Maßgabe des Antrags Ziff. II.
- der Berufungsbegründung vom 14.3.2014 (dort S. 8 f.), zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Streithelferinnen der Beklagten haben keine Anträge gestellt. Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts. Soweit die Klägerin hilfsweise Schadensersatz in Bezug auf regionale Kartelle geltend machen will und auch soweit die Klägerin sich "vorsorglich" auf weitere Forderungsabtretungen aus 2014 stützt, sehen die Beklagten hierin jeweils zweitinstanzliche Klageänderungen (§ 533 ZPO), die nicht zulässig und mithin nicht zuzulassen seien. Dem Vorbringen der Klägerin zum Abschluss neuer Abtretungsvereinbarungen sowie zu ihrer - der Klägerin - wirtschaftlichen Situation im Jahr 2014 treten die Beklagten bestreitend entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Rechtsmittel gegen die Beklagte zu
- ist bereits deshalb unbegründet, weil alle gegen diese Beklagte womöglich in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche verjährt sind. In Bezug auf die Beklagte zu
- ist die Anspruchsverjährung weder durch die Einleitung des Kartellbußgeldverfahrens noch durch die Erhebung der Klage bzw. die während des ersten Rechtszugs erfolgte Einführung weiterer Abtretungsvereinbarungen in den Prozess gehemmt worden. Mit Recht hat das Landgericht die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug zwischen der Klägerin und den Zedenten vorgenommenen Abtretungsrechtsgeschäfte wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bzw. wegen sittenwidriger Verschiebung des Prozesskostenerstattungsrisikos zum Nachteil der Beklagten für rechtsunwirksam gehalten, so dass die Klägerin keine Forderungsberechtigung erlangt hat (hier unter A.). Auch das Rechtsmittel gegen die Beklagte zu
- hat schon unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsverjährung keinen Erfolg. Dies gilt unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Hemmung der Verjährung
§ 33Abs. 5 GWB
(2005). Gegenüber der von der Beklagten zu
- erhobenen Verjährungseinrede kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg unter Berufung auf deliktische Herausgabeansprüche auf sogenannten "Restschadensersatz" im Sinne von § 852 S. 1 BGB (bzw. § 852 Abs. 3 BGB a.F.) verteidigen. Zwar sind etwaige Ansprüche auf "Restschadensersatz" gegen die Beklagte zu
- für sich genommen nicht (auch) verjährt. Jedoch sind der Klägerin in diesem Rechtsstreit schon dem Grunde nach keine Kartellschadensersatzansprüche zuzusprechen (hier unter B.). Letzteres gilt im Verhältnis der Klägerin zu allen sechs Beklagten und wird daher auch hinsichtlich der Beklagten zu
- hier gesondert unter C. und D. dargelegt. Die Berufung der Klägerin hat gegen alle Beklagten keinen Erfolg, weil der Klägerin in Bezug auf die streitbefangenen Schadensersatzansprüche auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Aktivlegitimation fehlt. Soweit die Klägerin sich auf nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils "vorsorglich" erneut abgeschlossene Abtretungsvereinbarungen mit den meisten (31 von 36) Zedenten stützen will, handelt es sich hierbei um eine unzulässige Klageänderung, in die die Beklagten nicht eingewilligt haben und die weder
§ 533Nr.
1 ZPO sachdienlich ist noch auf im Sinne von § 533 Nr. 2 ZPO bei der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu berücksichtigende Tatsachen gestützt werden kann (hier unter C.). Unabhängig von der fehlenden Forderungsberechtigung der Klägerin ist die Berufung gegen alle Beklagten für sich genommen aber auch deshalb unbegründet, weil die Beklagten, anders als nach dem erstinstanzlichen Klagebegehren - unzutreffend - vorausgesetzt, kein "bundesweites Kartell" im Sinne des Vorbringens der Klägerin praktiziert haben (hier auch unter C.). Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz mit ihren Hilfsanträgen Schadensersatzansprüche aus regionalen Kartellen zu verfolgen beabsichtigt, handelt es sich - auch - hierbei um erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachte, indes unzulässige Klageänderungen. Diesen haben die Beklagten widersprochen, die übrigen Zulassungsvoraussetzungen des § 533 Nr. 1 (Sachdienlichkeit) bzw. Nr. 2 (Tatsachenkongruenz) ZPO liegen nicht vor (hier unter D.). A. Das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Beklagte zu
- hat allein schon deshalb keinen Erfolg, weil die von dieser Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift, § 214 Abs. 1 BGB.
- Wie bereits das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt hat, unterliegen die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 , 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 sowie §§ 33, 1 GWB 1998 für den von der Klägerin reklamierten Kartellzeitraum der Jahre 1993 bis 2002 den seit dem
- Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften (§§ 195 , 199 BGB); sie sind nicht nach §§ 852 Abs. 1, 198 S. 1 BGB in der bis zum
- Dezember 2001 geltenden Fassung (fortan a.F.) zu beurteilen. a. Nach §§ 852 Abs. 1, 198 S. 1 BGB a.F. unterliegen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung einer Verjährungsfrist von drei Jahren, die in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Verletzte von dem entstandenen Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB sehen ebenfalls eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Regelverjährung) vor, die grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach beiden Gesetzeslagen bezieht sich die Kenntnis auf die anspruchsbegründenden Tatsachen in dem Sinne, dass es dem Geschädigten zumutbar sein muss, auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als (nicht notwendig risikolose) Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen hinreichende Erfolgsaussicht hat (vgl. BGH, Urteil v. 10.11.2009 - VI ZR 247/08 , VersR 2010, 214 = NJW-RR 2010, 681 , Rz. 6; BGH, Urteil v. 26.2.2013 - XI ZR 498/11 , BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801 , Rz. 27; Thomas, in: Palandt, BGB,
- Aufl. [2002], § 852 Rz. 4 m.Nachw. zur Rsp.; zur heutigen Rechtslage vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB,
- Aufl. [2011], § 199 Rz. 28). Weder ist es notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise noch Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urt. v. 7.11.2014 Rn. 15 - V ZR 309/12 m.w.N.). b. Auch soweit Schadensersatzansprüche bereits vor dem Stichtag des
- Januar 2002 entstanden, aber bei Inkrafttreten der §§ 195 , 199 BGB (n.F.) noch nicht verjährt sind, finden
Art. 229§ 6 Abs.
1 S. 1 EGBGB die neuen Verjährungsvorschriften Anwendung; allein der Beginn der Verjährung richtet sich wegen Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB für die Zeit vor dem Stichtag nach der alten Rechtslage. Vorliegend scheidet ein Verjährungsbeginn noch vor dem
- Januar 2002 aus. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zedenten und/oder deren Wissensvertreter bereits vor diesem Stichtag die im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. für den Verjährungsbeginn nötige Kenntnis besaßen, (auch) nach dem Vorbringen der Beklagten nicht festzustellen sind (vgl. LGU S. 29/30). Diese Wertung greifen die Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht an. c. Bei dieser Sachlage ist in Bezug auf alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche die neue Regelverjährungsfrist vom
- Januar 2002 an zu berechnen. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Diese Vorschrift sieht für den Fall, dass die Verjährungsfrist nach Maßgabe des neuen Rechts kürzer ist als die nach altem Recht, vor, dass die kürzere Frist vom
- Januar 2002 an zu berechnen ist. Eine solche Situation liegt hier vor, denn mit der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n.F.) angeordneten Gleichstellung von Kenntnis und grober Fahrlässigkeit ist ein über die Regelungen des § 852 BGB a.F. hinausgehender, verjährungsverkürzender Anwendungsfall eröffnet worden (BGH, Urteil v. 10.11.2009 - VI ZR 247/08 , VersR 2010, 214 = NJW-RR 2010, 681 , Rz. 10; BGH, Urteil v. 13.7.2010 - XI ZR 57/08 , BeckRS 2010, 19391 , Rz. 41). Die (längere) Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB maßgeblich, denn sie ist - wie vorstehend bereits dargelegt - vor dem Stichtag des
- Januar 2002 nicht in Gang gesetzt worden; die Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. konnte mithin nicht, wie in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB vorausgesetzt, früher als die Regelverjährung neuen Rechts ablaufen. 2.
§§ 195, 199 Abs.
1 BGB hat die dreijährige Regelverjährungsfrist im Streitfall mit Schluss des Jahres 2003 begonnen. In jenem Jahr haben alle Zedenten einschließlich der Subzedenten von den anspruchsbegründenden Umständen und den Schuldnerpersonen entweder Kenntnis erlangt oder hätten die Zedenten die entsprechende Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. a. Hiervon ist das Landgericht mit Recht unter dem zutreffenden Verweis auf die das Bußgeldverfahren gegen die Beklagten betreffende Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom
- April 2003 (Anlage OP 3 zur Berufungsbegründung v. 14.3.2014 = GA 7830) und die darüber hinaus breitgestreute Berichterstattung jenes vom Amt mit "Rekordgeldbußen" abgeschlossenen Verfahrens in der deutschen Presse ausgegangen; beispielhaft wird Bezug genommen auf die von der Beklagten zu
- überreichten (Anlage 1 zum Schriftsatz v. 13.5.2013 = GA 6715 ff.) zahlreichen Presseartikel aus April/Mai 2003, veröffentlicht u.a. in Handelsblatt, Der Tagesspiegel, Financial Times Deutschland, RP Online, Die Welt, Spiegel Online, Frankfurter Allgemeine Zeitung und manager magazin online. Dass die Zedenten diese ausgesprochen intensive Berichterstattung in zeitlicher Nähe ihrer Veröffentlichung, mithin noch weit vor Ende des Jahres 2003, nicht zur Kenntnis nahmen, ist fernliegend. Es liegt auf der Hand, dass die vorliegend Gesamtschäden in einem dreistelligen Euromillionenbereich reklamierenden Zedenten als Marktteilnehmer den Zementmarkt und auch das Marktverhalten der Marktgegenseite, insbesondere der Beklagten, als herausragend wichtige Lieferanten, durchgängig zu beobachten pflegen. Soweit sie oder einzelne von ihnen eine derart intensive Berichterstattung wie die vorbezeichnete tatsächlich nicht oder nicht kurzfristig nach ihrer Veröffentlichung zur Kenntnis genommen haben sollten, würde dies allein mit einer groben Nachlässigkeit der betreffenden Marktteilnehmer zu erklären sein. Die Presseberichterstattung über die vom Bundeskartellamt im April 2003 gegen die Beklagten erlassenen Bußgeldbescheide war auch geeignet, den Zedenten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und den Anspruchsgegnern zu verschaffen. Die Berichterstattung verhält sich zu Gebiets- und Quotenabsprachen zwischen den namentlich genannten Kartellanten in Bezug auf vier regionale Märkte (Nord-, Süd-, Ost-Deutschland, Westfalen) über einen in den 1970er Jahren beginnenden und im Jahr 2002 endenden Zeitraum; die Absprachen hätten - so die Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom
- April 2003 - auf dem Zementmarkt den "Wettbewerb ... nahezu vollständig ausgeschlossen". Die Zedenten haben zur Zeit der Berichterstattung über das Kartellbußgeldverfahren in ständigen Geschäftsbeziehungen mit den beklagten Zementherstellern gestanden und insbesondere auch von diesen direkt Zement bezogen. Sie sind daher auf Grund eigener Markterfahrungen ohne Weiteres in der Lage gewesen nachzuvollziehen, ob und inwieweit sie in der nach den Presseveröffentlichungen in Betracht kommenden Kartellzeit von den Kartellanten Zement zu welchen Preisen bezogen haben. Auf Grund dieser Tatsachenbasis ist ihnen eine für die Erhebung (zumindest) einer hinreichend aussichtsreichen Feststellungsklage genügende Einschätzung möglich gewesen, ob und inwieweit ihnen dem Grunde nach gegen die Kartellanten Schadensersatzansprüche entstanden sind. Dies gilt umso mehr, als sich die Presseberichterstattung über einen kartellbedingten weitgehenden Ausschluss des Wettbewerbs auf dem Gesamtmarkt verhält, was hierdurch verursachte Schäden zum Nachteil der Zementabnehmer dem Grunde nach besonders nahelegt. Vor diesem Hintergrund ist den Zedenten die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beklagten zumindest im Wege der Feststellungsklage bereits im Laufe des Jahres 2003 möglich und zumutbar gewesen. Nicht erheblich ist dagegen, dass eine solche Klage aus damaliger Sicht, auch in Anbetracht womöglich fehlender Beweismittel, nicht im Wesentlichen risikolos erschienen haben mag und den Zedenten nicht alle möglicherweise bedeutsamen Einzelumstände bekannt gewesen sein mögen (vgl. nur BGH, Urteil v. 26.2.2013 - XI ZR 498/11 , BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801 , Rz. 27 m.w.N.). Es kommt - entgegen der Auffassung der Berufung - auch nicht darauf an, dass die Klägerin zur Bezifferung der den Zedenten entstandenen Schäden mehr als 2,5 Jahre benötigt haben und daher erst im August 2005 in der Lage gewesen sein will, eine Leistungsklage zu erheben (vgl. S. 93 der Berufungsbegründung = GA 7766). Diese Darstellung bietet freilich gewichtigen Anhalt dafür, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass ihr die Erhebung einer Feststellungsklage bereits im Jahr 2003 möglich gewesen wäre und sie selbst bereits im Frühjahr 2003 eine Schadensersatzhaftung der Beklagten ernsthaft für möglich gehalten und dementsprechend kostenträchtige Maßnahmen zur Bezifferung des Kartellschadens eingeleitet hat. Die aufgezeigten Gesichtspunkte belegen schon für sich genommen eine im Jahr 2003 vorhandene Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Zedenten im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. b. Dieser Befund wird durch das Hinzutreten weiterer - jeweils unstreitiger - Umstände zusätzlich erhärtet. Die Klägerin hatte - wie im landgerichtlichen Urteil unangegriffen ausgeführt - bereits in ihrem Gründungsjahr 2002 begonnen, ihr Geschäftsmodell bezüglich einer über sie gebündelten Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen gegen die beklagten Zementhersteller zu bewerben. Im Dezember 2002 versandte ihr Verwaltungsrat Rechtsanwalt D...Schreiben an die späteren Zedenten, in denen sie - die Klägerin - darauf hinwies, kurzfristig Schadensersatzforderungen geschädigter Zementverbraucher zu erwerben, wobei die Erfolgschancen für eine Durchsetzung dieser Ansprüche "sehr hoch" seien, zumal auf Grund von Angaben der Hersteller "S. AG [Anm. des Senats: Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1.] und E. AG" im Rahmen der Kronzeugenregelung und weiterer ihr "zugänglich gewordener Informationen" von einer "exzellenten Beweislage" auszugehen sei (vgl. hierzu S. 24 f., Rzn. 114 f. der Berufungserwiderung der Beklagten zu
- v. 6.6.2014 = GA 8585 f.). Über D...hatte die Klägerin zudem bereits im Jahr 2003 auf Grund einer Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundeskartellamts Kenntnis (u.a.) von den gegen die hiesigen Beklagten erlassenen Bußgeldbescheiden erlangt (vgl. S. 58 der Berufungserwiderung der Beklagten zu
- v. 26.5.2014 = GA 7943). Ausweislich eines in Die Welt am
- Mai 2003 veröffentlichen Presseberichts mit dem Titel "Zementbranche droht Milliarden-Klage" (Bestandteil der Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten zu
- v. 13.5.2013 = GA 6738 f.) hatte D...sich gegenüber der genannten Zeitung dahingehend geäußert, dass die Kunden der vom Bundeskartellamt mit Geldbußen belegten Zementhersteller künstlich hochgehaltene Preise entrichtet hätten, die mit Rücksicht auf eigene Äußerungen der Zementkonzerne teilweise pro Tonne Zement bei zehn bis siebzehn Euro über dem wirklichen Wettbewerbspreis gelegen hätten, ferner dass 40 Unternehmen ihre kartellbedingten Schadensersatzansprüche gegen die Zementhersteller an die Klägerin bereits verkauft oder entsprechende Verkaufszusagen abgegeben hätten, dass diese Abnehmer durch das Zementkartell gegen die an ihm Beteiligten Schadensersatzforderungen in einer Gesamtgrößenordnung von bis zu 1,6 Milliarden Euro erlangt hätten und dass die Klägerin eine außergerichtliche Einigung mit den Kartellanten anstrebe, indes bei Scheitern der Verhandlungen "ab Herbst (lies: 2003) Zivilprozesse anstrengen" werde. Noch im Jahr 2003 hat die Klägerin mit 22 der insgesamt 36 Zedenten (vgl. S. 7, Rz. 8 des Schriftsatzes der Beklagten zu
- v. 24.5.2013 = GA 6747) Kauf- und Zessionsverträge über die streitbefangenen Kartellschadensersatzforderungen abgeschlossen. In diesen Verträgen ist u.a. niedergelegt, dass in Bezug auf die Kartellrechtsverstöße dem Bundeskartellamt insbesondere auf Grund von "Kronzeugen"-Angaben eines Teils der Kartellbeteiligten "umfangreiche und detaillierte Beweismittel" vorlägen (vgl. hierzu S. 58 der Berufungserwiderung der Beklagten zu
- = GA 7943). Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorstehend aufgeführten Umstände drängt sich geradezu auf, dass neben der Klägerin selbst auch alle weiteren Beteiligten der noch im Jahr 2003 abgeschlossenen Kauf- und Zessionsverträge bei Abgabe ihrer auf diese Verträge gerichteten Willenserklärungen von dem Bestehen und der gerichtlichen Durchsetzbarkeit von Kartellschadensersatzansprüchen gegen die vorliegend beklagten Zementhersteller ausgegangen sind; anderenfalls würde die Vornahme dieser Rechtsgeschäfte vernünftigerweise auch nicht zu erklären sein. Die aufgezeigten Umstände erhellen, dass die ersten 22 Zedenten selbst von einer solchen Tatsachenkenntnis ausgingen, die ihnen bereits im Jahr 2003 erlaubte, mit einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg Schadensersatzansprüche gegenüber den kartellbeteiligten Zementherstellern zumindest im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen. c. Die vorstehend dargelegte Sachlage begründet zusätzlichen Anhalt dafür, dass auch bei den 14 weiteren Zedenten die subjektiven Umstandsmomente im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB durchgängig bereits im Laufe des Jahres 2003 eingetreten sind. Die geschilderten Aktivitäten der Klägerin (Anschreiben an Zedenten im Dezember 2002, Interview in "Die Welt", Inhalt der Kauf- und Zessionsverträge) waren an die Branche der Zementabnehmer gerichtet und konnten dort nicht unbemerkt bleiben. Sie vermittelten deshalb den 14 weiteren Zedenten entweder zusätzlich die Kenntnis vom Kartellverstoß und den Kartellbeteiligten oder sie stützen gegen diese Unternehmen zusätzlich den Vorwurf einer grobfahrlässigen Unkenntnis. Irgendwelche Umstände, die dieser Schlussfolgerung entgegenstehen könnten, trägt die Klägerin nicht vor; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach alledem unterliegen die eingeklagten kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist, deren Lauf zum Ende des Jahres 2003 begann und zum Ablauf des Jahres 2006 endete.
- Die Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu
- sind bei dieser rechtlichen Ausgangslage verjährt. Denn der Ablauf der Verjährungsfrist ist weder durch das kartellbehördliche Bußgeldverfahren noch durch Klageerhebung gehemmt worden. a. Die Einleitung des Kartellbußgeldverfahrens gegen die beklagten Zementhersteller hat die Verjährung der gegen die Beklagte zu
- entstandenen Schadensersatzansprüche nicht gehemmt. Eine Hemmung dieser Ansprüche lässt sich nicht über die mit der
- GWB-Novelle im Juli 2005 in das Kartellgesetz eingefügte Vorschrift des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB begründen. Die Norm führt nach ihrem Wortlaut zur Verjährungshemmung von Schadensersatzansprüchen nach § 33 Abs. 3 GWB, wenn die nationale Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Abs. 1 GWB ein Verfahren einleitet. Die Parteien streiten darüber, ob § 33 Abs. 5 S. 1 GWB 2005 auch auf solche Schadensersatzansprüche Anwendung finden kann, die bereits vor dem Tag des Inkrafttretens der
- GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 26.2.2013 - KRB 20/12 , NZKart 2013, 195 , Rz. 49 -Grauzementkartell) entstanden waren. Diese Rechtsfrage ist, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil v. 29.1.2014 - VI- U (Kart) 7/13 - [Vorinstanz: 88 O 1/11 - Landgericht Köln], Umdruck S. 47 f., Rz. 153 bei juris) und an anderer Stelle noch näher erörtert wird, zwar grundsätzlich zu bejahen. Vor dem Inkrafttreten der
- GWB-Novelle entstandene Kartellschadensersatzansprüche sind einer Verjährungshemmung
§ 33Abs. 5 S. 1 GWB
(2005)zugänglich, sofern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift nicht bereits verjährt gewesen sind. Jedoch kann die Klägerin sich gegenüber der Beklagten zu
- deshalb nicht auf § 33 Abs. 5 S. 1 GWB stützen, weil das zu Grunde liegende kartellbehördliche Verfahren dieser Beklagten gegenüber bereits vor dem Inkrafttreten der Norm bestandskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. Senat, a.a.O.; so auch Fuchs/Klaue, in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB,
- Aufl. [2007], § 131 Rz. 22); die Beklagte zu
- hat den gegen sie im Frühjahr 2003 erlassenen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts nicht angefochten und somit (nach Ablauf von zwei Wochen nach Bescheidzustellung, § 67 Abs. 1 OWiG) noch in 2003 bestandskräftig werden lassen. Die vor dem Inkrafttreten der
- GWB-Novelle bereits eingetretene Bestandskraft der kartellbehördlichen Entscheidung steht einer Verjährungshemmung
§ 33Abs.
5 S. 1 GWB entgegen. Nach den Gesetzesmaterialien - (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf - BT-Drucks. 15/3640, S. 55 ) - ist Sinn und Zweck dieser Norm, dem Geschädigten Gelegenheit zu geben, den Ausgang eines womöglich langwierigen kartellbehördlichen Verfahrens abzuwarten, um im Rahmen einer sich anschließenden Schadensersatzklage in den Genuss der Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB 2005 kommen zu können. § 33 Abs. 5 S. 1 GWB ist vor diesem Hintergrund dann nicht anzuwenden, wenn Gründe vorliegen, aus denen dem Geschädigten zu versagen ist, sich auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB zu berufen; der vorbezeichnete Zweck der Hemmungsvorschrift kann dann nämlich nicht erfüllt werden. So liegt der Fall hier. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil v. 30.9.2009 - VI- U (Kart) 17/08 , WuW/E DE-R 2763, Rzn. 33 ff. bei juris; so auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 31.7.2013 - 6 U 51/12 (Kart), NZKart 2014, 366 , Rz. 47 bei juris), kann von kartellbehördlichen oder kartellgerichtlichen Entscheidungen nur dann eine Tatbestandswirkung im Sinne von § 33 Abs. 4 GWB
(2005)ausgehen, wenn sie erst nach Inkrafttreten der
- GWB-Novelle bestands- bzw. rechtskräftig geworden sind. Der mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung einhergehende Abschluss des kartellbehördlichen/-gerichtlichen Verfahrens führt zu einem nunmehr unabänderbaren prozessual erheblichen Sachverhalt. Erlangt die Entscheidung daher erst nach dem Inkrafttreten der
- GWB-Novelle Bestands- bzw. Rechtskraft, ist ein Eingreifen des § 33 Abs. 4 GWB
(2005)gerechtfertigt, weil dann weder eine unzulässige Gesetzesrückwirkung noch eine sonstige Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens desjenigen vorliegen, gegen den sich die Entscheidung richtet. Liegt dagegen der bestands- bzw. rechtskräftige Abschluss des Verfahrens - wie hier - vor dem Inkrafttreten der
- GWB-Novelle, handelt es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt, auf den § 33 Abs. 4 GWB nicht rückwirkend angewendet werden darf (vgl. Senat, a.a.O.; Immenga/ Mestmäcker-Fuchs/Klaue, § 131, Rz. 21). Diese Wertung schlägt auf die Frage der Anwendbarkeit des die Tatbestandswirkungsnorm flankierenden § 33 Abs. 5 S. 1 GWB durch, so dass vorliegend im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu
- das vom Bundeskartellamt betriebene Verfahren zu keiner Verjährungshemmung hat führen können. b. Die Erhebung der Klage im August 2005 hat ebenfalls nicht zur Hemmung der Verjährung geführt. Die Hemmungsvorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB greift nicht ein. Ihrer Anwendung steht entgegen, dass die Klägerin weder bei Klageerhebung noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf der Regelverjährung (
- Dezember 2006) Berechtigte der fraglichen Schadensersatzansprüche gewesen bzw. geworden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29.10.2009 - I ZR 191/07 , NJW 2010, 2270 [2271}. Rz. 38). Die vor Ablauf der Regelverjährung zwischen den Zedenten und der Klägerin über die Kartellschadensersatzansprüche vorgenommenen Abtretungsrechtsgeschäfte sind unwirksam und haben daher der Klägerin keine Berechtigung an den Ansprüchen verschafft. aa. Die bis Ende 2006 vorgenommenen Abtretungsgeschäfte sind
§ 134BGB nichtig.
Ihnen liegt ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 des - bis zum 30. Juni 2008 geltenden - Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) zu Grunde; der Verstoß zieht die rechtliche Unwirksamkeit der Abtretungen nach sich (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 10.5.2012 - IX ZR 125/10 , BeckRS 2012, 14569 = NJW 2012, 2435 , Rz. 24).
(1)Auf die (zumindest) aus § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG folgende Nichtigkeit der noch unter dem Regime des RBerG vorgenommenen Abtretungen hat das Landgericht zu Recht und mit völlig zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, erkannt. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil steht überdies in vollem Einklang mit der aus dem vorzitierten Urteil ersichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
(2)Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. (2.1) Unzutreffend ist die Auffassung der Berufung, die Klage habe keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des RBerG zum Inhalt, da es sich bei den Abtretungsgeschäften nicht um Inkassozessionen gehandelt habe. Den beabsichtigten Abtretungen liegen - unstreitig und vom Landgericht unangegriffen festgestellt - Kaufverträge zu Grunde, nach denen die Klägerin neben einem ganz offensichtlich untergeordneten Festanteil von 100 Euro je Zedent einen nur für den Fall des Erfolgs der Klage zu entrichtenden Kaufpreis -in Höhe von 65 bis 85 % der jeweils beizutreibenden Forderungsbeträge- zahlen sollte und die Zedenten an den eingezogenen Beträgen beteiligt werden sollten. Damit liegt ein geradezu typischer Fall von Abtretungen zu Einziehungszwecken im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG vor (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 27). Lediglich noch weiter untermauert wird dies im Übrigen von weiteren in den Verträgen geregelten Pflichten, die auf die Wahrnehmung von Fremdinteressen der Zedenten gerichtet sind; dies gilt zum Beispiel für die Pflichten der Klägerin, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen und sich in Zusammenhang mit vergleichsweisen Einigungen mit den Zedenten abzustimmen, des Weiteren auch für festgelegte Rückabwicklungsmöglichkeiten (vgl. hierzu etwa S. 11 der Berufungserwiderung der Beklagten zu
- = GA 7896). Ebenso steht -wie bereits das Landgericht ausgeführt hat- die Geschäftsmäßigkeit der fremden Rechtsbesorgung außer Zweifel, zumal die Klägerin selbst auch in der Berufung an ihrem Vorbringen festgehalten hat, ihr Zweck sei generell auf die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Schadensersatzansprüche von gewerblichen Abnehmern gerichtet (vgl. S. 46 f. der Berufungsreplik v. 10.7.2014 = GA 8648). (2.2) Der Berufung ist auch nicht zu folgen, soweit sie eine "Erforderlichkeit der Zwischenschaltung der Klägerin" (vgl. hierzu S. 72 f. unter III.
- der Berufungsbegründung = GA 7745 f.) reklamiert. Die Einschaltung von Rechtsanwälten zur Prozessvertretung der Klägerin ändert an dem Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG grundsätzlich nichts; auch dies entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 34). Die Umstände des Streitfalls rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Anders als die Berufung meint, ist der Streitfall nicht durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Klägerin gegenüber den Zedenten schwerpunktmäßig die Ermittlung eines Sachverhalts oblegen hat, von dem nur sie Kenntnis gehabt hat oder dessen Aufarbeitung ihr auf Grund von tatsächlichen Gegebenheiten (wesentlich) eher als den mit ihr verbundenen Zedenten und/oder den von ihr eingeschalteten Prozessbevollmächtigten möglich gewesen ist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil v. 29.7.2009 - I ZR 166/06 , NJW 2009, 3242 [3244 f.], Rz. 25 - Finanz-Sanierung). Ohne jede Substanz und deshalb unerheblich ist die Behauptung der Berufung, die "kollektive Erfassung von Transaktionsdaten einer Vielzahl von Kartellgeschädigten" (vgl. Berufungsbegründung, a.a.O.) sei der Klägerin möglich, dagegen einem einzelnen Zedenten, auch mit anwaltlicher Hilfe, nicht möglich gewesen. Nichts spricht dafür, dass etwa im Falle einer gebündelten Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen im Wege aktiver Streitgenossenschaft (§ 59 ZPO) der Zedenten/Subzedenten unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe eine den Leistungen der Klägerin adäquate Sachverhaltsermittlung und -aufarbeitung nicht möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als die einzelnen Transaktionsdaten durchgängig bereits zu Tage getreten waren, bevor die Zedenten die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten. Unabhängig von dem Vorstehenden verfängt der Hinweis der Berufung auf eine angebliche Ausgliederung der rechtlichen Beratung der Zedenten auf die von der Klägerin eingeschalteten Prozessbevollmächtigten aber auch deshalb nicht, weil - unstreitig - die Klägerin den mit ihr verbundenen Zedenten (im Sinne eigener Verbindlichkeiten) vertraglich versprochen hat, diese rechtlich zu beraten und die Wahrnehmung der Rechtsinteressen der Zedenten zu übernehmen. Beispielhaft wird insoweit auf die - unwidersprochenen - Darlegungen der Beklagten zu
- in ihrer Berufungserwiderung vom
- Mai 2014 (vgl. dort S. 39, Rz. 134 und S. 40 f., Rz. 142 = GA 8159 ff.) Bezug genommen. Hiernach sollte die Klägerin den Kartellgeschädigten die Wahrung von deren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen und eine regelmäßige Berichterstattung über ihre Aktivitäten schulden; ferner sollte sie sich gegenüber den Zedenten über die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Benennung erkennbarer Risiken und eventuell noch erforderlicher weiterer Beweismittel äußern. Die Klägerin war ihren Zedenten überdies verpflichtet, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen und sich vor einer gütlichen Einigung mit den kartellbeteiligten Zementherstellern mit ihnen (den Zedenten) abzustimmen. Der so umschriebene Pflichtenkatalog der Klägerin ist damit ganz offensichtlich auf eine Besorgung fremder Rechtsinteressen im Sinne des RBerG gerichtet, für die der Klägerin indes - unstreitig - die
Art. 1§ 1 Abs. 1 S. 1 RBer
G erforderliche behördliche Erlaubnis fehlte. (2.3) Fehl geht auch der Einwand der Berufung, das (inzwischen außer Kraft getretene) RBerG müsse unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass es auf die Abtretung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche kleiner und mittlerer Unternehmen nicht anzuwenden ist. Anders als das Rechtsmittel meint, ist eine solche Auslegung keinesfalls geboten, um dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz einer effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen zu genügen. Wie bereits der Gerichtshof der Europäischen Union (vormals der Europäischen Gemeinschaften) entschieden hat, ist das RBerG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. EuGH, Urteil v. 12.12.1996 - C-3/95 ). Es besteht kein rechtfertigender Grund dafür, dies hinsichtlich sowie zu Gunsten einer effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen anders zu beurteilen. In diesem Kontext ist eine im Wege massenhafter Forderungsabtretungen bewerkstelligte Bündelung von Schadensersatzansprüchen bei der Klägerin und deren gerichtliche Verfolgung durch die Klägerin schon der Sache nach ganz offensichtlich keine alternativlose Handlungsweise. Als ein nicht minder effektives Vorgehen kommt beispielsweise eine von den einzelnen Geschädigten gemeinsam angestrengte Rechtsverfolgung im Wege aktiver Streitgenossenschaft in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn und soweit auf Grund der Umstände des Falls zu einer sachgerechten Interessenvertretung umfänglichere Sachverhaltsermittlungen oder -aufarbeitungen sowie eine Konzentration von Tatsachenmaterial notwendig erscheinen. Solche Arbeiten können ohne Weiteres mit anwaltlicher sowie auch anderweitiger Hilfe Dritter erledigt werden. Auch die Klägerin hätte vorliegend zu Gunsten der Geschädigten solche Dienstleistungen erbringen können, ohne dass es unter Gesichtspunkten der Effektivität zugleich auch einer Abtretung von Forderungen an sie - die Klägerin - bedurft hätte. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass die Klägerin -wie in der eidesstattlichen Versicherung ihres Verwaltungsrats D...vom
- August 2005 ausgeführt- die für die Erfassung der Transaktionsdaten verwendete Datenbank nicht etwa selbst erstellte, sondern insoweit ihrerseits einen externen Dienstleister beauftragt hatte. Dass eine effektive Durchsetzung der hier fraglichen Schadensersatzansprüche deren vorige Abtretung an einen geschäftsmäßigen Besorger fremder Rechtsangelegenheiten im Allgemeinen und/oder an die Klägerin im Besonderen voraussetzt, hat die Berufung vor dem genannten Hintergrund nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die von der Klägerin reklamierte unionsrechtskonforme Auslegung ist schließlich auch deshalb nicht geboten, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass und weshalb es (gerade) bei der Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen Rechtsbesorgern nicht möglich und zumutbar gewesen ist, die unter dem Regime des RBerG nötig gewesene Erlaubnis einzuholen. Nichts anderes gilt im Übrigen hinsichtlich der Klägerin selbst, zumal - wie aus ihrem Vorbringen folgt (vgl. S. 72 der Berufungsreplik v. 10.7.2014 = GA 8674) - ihr nach dem Außerkrafttreten des RBerG die auch nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erforderliche (vgl. §§ 2 Abs. 2 S. 1, 3, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) Tätigkeitserlaubnis auf ihren Antrag hin offenbar unproblematisch erteilt worden ist. bb. Für die Frage der Verjährung kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin auf Grund neuer, unter der Geltung des RDG abgeschlossener Abtretungsgeschäfte Berechtigte dieser Forderungen geworden ist. Solche Abtretungen sind im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Februar 2009 sowie erneut im Jahr 2014 vorgenommen worden. Die Abtretung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil § 185 BGB weder direkt noch entsprechend auf Prozesshandlungen anwendbar ist. Verjährungshemmend im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann die nach Klageerhebung zu Gunsten der klagenden Partei (rechtskonform) vorgenommene Abtretung vielmehr nur ex nunc wirken, und zwar (erst) mit ihrer Einführung in den Prozess (vgl. zum Ganzen - zu der Unterbrechungsvorschrift des § 209 BGB a.F. - OLG München, Urteil v. 17.12.1996 - 13 U 1873/96 , OLGR 1997, 205 ; - zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. - OLG Brandenburg, Urteil v. 11.3.2008 - Kart U 2/07 , OLGR 2009, 385 , Rzn. 120-122 bei juris; vgl. auch Henrich, in BeckOK BGB, Stand: 1.8.2014, § 204 Rz. 10). Die erst unter der Geltung des RDG zu Gunsten der Klägerin vorgenommenen Abtretungsgeschäfte können mithin im Verhältnis zur Beklagten zu
- in keinem Fall zu einer Hemmung der Anspruchsverjährung geführt haben, weil sie nicht mehr vor dem Ablauf der Regelverjährung (
- Dezember 2006) erfolgt sind.
- Gegenüber der Beklagten zu
- kann die Klägerin auch keine Ansprüche auf sogenannten "Restschadensersatz"
§ 852S. 1 BGB bzw.
§ 852 Abs. 3 BGB a.F. durchsetzen. Nach diesen Vorschriften ist der Ersatzpflichtige, der aus einer unerlaubten Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Ob und inwieweit solche Herausgabeansprüche der Klägerin bestehen, kann an dieser Stelle dahinstehen. Die Beklagte zu 1. beruft sich auch hinsichtlich der etwaigen Herausgabeansprüche jedenfalls mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung. a.
§ 852
S. 2 BGB (n.F.) verjährt der deliktische Herausgabeanspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Diese Frist ist kürzer als diejenige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum
- Dezember 2001 geltenden Fassung; hiernach unterlag der Herausgabeanspruch von seiner Entstehung an einer Verjährung von dreißig Jahren, §§ 852 Abs. 3, 195 , 198 BGB a.F.. Wenn man von einem Kartellzeitraum von 1993 bis zum Ende des Jahres 2002 einschließlich ausgeht, bedeutet dies im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 4 S. 1 EGBGB Folgendes: Alle bis spätestens Ende 2001 entstandenen Herausgabeansprüche unterliegen einer vom
- Januar 2002 an zu berechnenden Verjährungsfrist von zehn Jahren; die Verjährung dieser Ansprüche ist mit Ablauf des
- Dezember 2011 eingetreten. Alle im Jahr 2002 entstandenen Ansprüche sind spätestens mit Ablauf des
- Dezember 2012 verjährt gewesen. b. Die genannten Verjährungsfristen sind vor ihrem Ablauf nicht gehemmt worden. aa. Allerdings folgt dies - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht schon daraus, dass die Klägerin sich erst mit ihrem Schriftsatz vom
- Juli 2013 (vgl. dort S. 66 ff. = GA 7044 ff.) hilfsweise auf deliktische Herausgabeansprüche
§ 852S. 1 BGB bzw.
§ 852 Abs. 3 BGB a.F. gestützt hat. Zwar hat die Klägerin ihr hilfsweise geltend gemachtes Begehren auf "Restschadensersatz" erst nach den vorbezeichneten Zeitpunkten der Verjährungsvollendung vorgebracht. Dieser Umstand würde für sich genommen die von den Beklagten auch insoweit erhobene Verjährungseinrede jedoch nur dann durchgreifen lassen, wenn die Klägerin mit ihrem Hilfsverlangen einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt hätte, der sich qualitativ von ihrem primären Klageziel ("voller Schadensersatz") und dem diesem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt unterscheidet. So verhält es sich indes nicht. Der auf Herausgabe einer deliktisch erlangten Bereicherung gerichtete Anspruch
§ 852S. 1 BGB bzw.
§ 852 Abs. 3 BGB a.F. behält die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch und erfordert dieselben Voraussetzungen wie der nur seinem Umfang nach weitergehende verjährte deliktische Schadensersatzanspruch. Der Bereicherungsanspruch hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung. Die Vorschriften der §§ 852 S. 1 BGB bzw. 852 Abs. 3 BGB a.F. stellen daher keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen dar, sondern enthalten (lediglich) Regelungen des Umfangs der deliktischen Verschuldenshaftung nach Eintritt der Verjährung (vgl. zu Allem BGH, Urteil v. 14.2.1978 - X ZR 19/76 , NJW 1978, 1377 [1379] unter III.5.c. -Fahrradgepäckträger II; vgl. auch Bernhard, NZKart 2014, 432 [435]). bb. Die Herausgabeansprüche gegen die Beklagte zu 1. aus § 852 S. 1 BGB bzw. § 852 Abs. 3 BGB a.F. sind aber deshalb verjährt, weil innerhalb der für sie maßgeblichen Verjährungsfristen (Ende 2011 bzw. Ende 2012) keine Verjährungshemmung eingetreten ist.
(1)Wie vorstehend schon dargelegt, haben weder die Einleitung des kartellbehördlichen Bußgeldverfahrens noch die Erhebung der Klage zu einer Hemmung der Verjährung geführt.
(2)Nichts anderes kann hinsichtlich solcher in den Prozess eingeführten Forderungsabtretungen gelten, die die Zedenten nach Ablauf der Regelverjährung (
- Dezember 2006), aber noch unter der Geltung des RBerG, mithin bis zum
- Juni 2008, zu Gunsten der Klägerin vorgenommen haben. Auch diese Rechtsgeschäfte sind schon wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG nichtig, so dass die Klägerin nicht Berechtigte dieser streitigen Forderungen geworden ist und eine Verjährungshemmung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB von vornherein nicht in Betracht kommt.
(3)Eine Verjährungshemmung ist schließlich nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom
- Juli 2009 erneute Abtretungsverträge aus dem Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2009 in den Prozess eingeführt hat. Diese Rechtsgeschäfte sind, anders als die früheren Abtretungen, nicht schon unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsberatung unwirksam; bei Vornahme der Abtretungen verfügte die Klägerin über die nach dem zum
- Juli 2008 in Kraft getretenen RDG notwendige Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen (vgl. hierzu das die Registrierung der Klägerin als Rechtsdienstleisterin bestätigende Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf v. 25.9.2008 = Anl. OP 17 zur Berufungsreplik v. 10.7.2014). Indes sind die Abtretungen - worauf das Landgericht zu Recht erkannt hat - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten
§ 138Abs.
1 BGB nichtig. (3.1) Bei der Prüfung, ob die Ende 2008/Anfang 2009 zwischen den Zedenten und der Klägerin abgeschlossenen Abtretungsvereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen haben und welche Rechtsfolgen sich aus einem solchen Verstoß ergeben, ist mit dem Landgericht von den folgenden Grundsätzen auszugehen: Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen. Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich; es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, wobei dem gleichsteht, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (vgl. zu Allem BGH, Urteil v. 10.10.1997 - V ZR 74/96 , NJW-RR 1998, 590 [591]; BGH, Urteil v. 2.2.2012 - III ZR 60/11 , MDR 2012, 333 = VersR 2013, 370 , Rz. 20; vgl. auch Wendtland, in BeckOK BGB -Stand: 1.11.2014, § 138 Rz. 21, jew. m.w.N.). Geht es um zu Lasten von Dritten getroffene Vereinbarungen, setzt sittenwidriges Verhalten voraus, dass beide Vertragsbeteiligten die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen kennen bzw. sich der entsprechenden Kenntnis verschließen (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 10.1.2007 - XII ZR 72/04 , NJW 2007, 1447 [1448], Rz. 13). Ist bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände ein Element besonders ausgeprägt, kann sich bereits allein aus diesem Element die Sittenwidrigkeit ergeben (vgl. BGH, Urteil v. 2.2.2012 - III ZR 60/11 , MDR 2012, 333 = VersR 2013, 370 , Rz. 20). Hinsichtlich Forderungsabtretungen sowie Prozessführungsermächtigungen und hiervon ausgehenden Verlagerungen von Prozesskostenerstattungsrisiken hat der Bundesgerichtshof Maßstäbe aufgestellt, um eine den genannten Handlungen womöglich anhaftende Sittenwidrigkeit zu beurteilen. Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich kein Beklagter Anspruch darauf hat, von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 11.3.1999 - III ZR 205/97 , NJW 1999, 1717 [1718] unter II.3.). Indes dürfen Forderungsabtretungen wie auch Prozessführungsermächtigungen nicht dazu missbraucht werden, den Prozessgegner wie auch den Staat der Möglichkeit zu berauben, ihren Rechtsanspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozesskosten zu verwirklichen (vgl. etwa BGH, Urteil v. 20.12.1979 - VII ZR 306/78 , NJW 1980, 991 unter I.4.; BGH, Urteil v. 24.10.1985 - VII ZR 337/84 , BGHZ 96, 151 , Rz. 9 bei juris; BGH, Urteil v. 2.10.1987 - V ZR 182/86 , WM 1987, 1406 , Rz. 19 bei juris; BGH, Versäumnisurteil v. 11.3.1999 - III ZR 205/97 , NJW 1999, 1717 [1718] unter II.3.; vgl. auch OLG München, Urteil v. 14.12.2012 - 5 U 2472/09 , BeckRS 2013, 05349 unter II.A.3.a.). Ein solcher Missbrauch ist grundsätzlich anzunehmen, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zu Lasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen; dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Zedent bzw. der Rechtsträger einen wesentlich besseren finanziellen Rückhalt als der Zessionar bzw. der zur Prozessführung Ermächtigte hat (vgl. BGH, Urteil v. 24.10.1985 - VII ZR 337/84 , BGHZ 96, 151 , Rz. 9 bei juris; BGH, Urteil v. 2.10.1987 - V ZR 182/86 , WM 1987, 1406 , Rz. 19 bei juris). In zeitlicher Hinsicht kommt es darauf an, ob das zu beurteilende Rechtsgeschäft bei seiner Vornahme sittenwidrig gewesen ist. Es ist keiner Heilung zugänglich. Um dem nichtigen Geschäft Rechtswirksamkeit zu verschaffen, müssen die Parteien vielmehr das Geschäft nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigen oder insgesamt neu abschließen (vgl. zu Allem BGH, Urteil v. 10.2.2012 - V ZR 51/11 , NJW 2012, 1570 [1571], Rzn. 13 u. 17 f.). (3.2) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Ende 2008/Anfang 2009 vorgenommenen Abtretungsvereinbarungen
§ 138Abs.
1 BGB nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstoßen. (3.2.1) Im Falle ihres rechtskräftigen Unterliegens hat die Klägerin den sechs von ihr in Anspruch genommenen Beklagten die über drei Instanzen entstandenen Prozesskosten zu erstatten. Bei dem vom Landgericht zutreffend festgesetzten Streitwert von 30 Mio. Euro (§§ 39 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) belaufen sich alleine die den Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten insgesamt auf über 4,99 Mio. Euro netto. Hinzu kommen Gerichtskosten für die Durchführung des zweiten und des dritten Rechtszuges in einer kumulierten Höhe von über 0,8 Mio. Euro, für die eine Zweitschuldnerhaftung der Beklagten nach §§ 22 Abs. 1 S. 1, 31 GKG in Betracht kommen kann. (3.2.2) Die Klägerin war bei Abschluss der Abtretungsverträge zwischen Dezember 2008 und Februar 2009 nach ihren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande, auch nur ansatzweise die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten aufzubringen. Davon ist nach dem Sach- und Streitstand auszugehen. (a) Die vollkommen unzureichende Finanzausstattung der Klägerin steht für die Zeit bis Anfang August 2005 aufgrund der eidesstattlichen Versicherung ihres Verwaltungsrates D...vom
- August 2005 (Anl. K 94 = GA 212 ff.) fest. Nach den dort gemachten Angaben - verfügte die Klägerin seinerzeit über ein eingezahltes Stammkapital von nur 100.000 Euro , - deckte dieses Stammkapital zusammen mit den Kostenzuschüssen der Zedenten zur Anschubfinanzierung lediglich die laufenden Kosten der Prozessvorbereitung und einen Gerichtskostenvorschuss für die Klage nach einem Streitwert von 5 Mio. Euro, - besaß die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Zahlungen der Zedenten und keine Ansprüche gegen Dritte, - hatte die Klägerin bis August 2005 knapp 1 Mio. Euro an Sach- und Finanzmittel in die Vorbereitung der Klage (Aufbau der Datenbank, Mitarbeiter) investiert, - hatte die Gesellschafterversammlung im März 2005 ein genehmigtes Kapital zur Durchführung von Kapitalerhöhungen geschaffen, um sicherzustellen, dass die Klägerin für die Dauer des Prozesses ihren eigenen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und die Prozesskosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 5 Mio. Euro tragen kann, - wäre die Klägerin unter Berücksichtigung der absehbaren Belastungen des eigenen laufenden Geschäftsbetriebs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Prozesskosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 30 Mio. Euro zu tragen, wobei seinerzeit nur drei - und nicht schon sechs - Beklagte am Prozess beteiligt waren, - würde die Belastung der Klägerin mit dem vollen Kostenrisiko des angestrengten Prozesses zweifelsfrei zu einer elementaren Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens führen. Dass - wie die Klägerin behauptet - die eidesstattliche Versicherung vor dem Hintergrund der Befürchtung zu betrachten sei, dass sich an dem Prozess eine Vielzahl von Streithelfern beteiligen werden, kann nicht festgestellt werden. Dies ist der Erklärung an keiner Stelle auch nur andeutungsweise zu entnehmen und auch nicht unter Beweis gestellt. Zwar hat die Klägerin in ihrem Antrag auf Streitwertherabsetzung nach § 89 a GWB auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Die diesbezüglichen Ausführungen finden sich in Abschnitt D. II. der Klageschrift. Auf diese Ausführungen nimmt die eidesstattliche Versicherung des Verwaltungsrats D...vom
- August 2005 indes nicht Bezug. Sie verweist einleitend unter Ziffer
- alleine auf Abschnitt D. III. der Klageschrift. Im Übrigen entbehrt die Behauptung der erforderlichen Substanz (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO). Ihr ist nicht im Ansatz zu entnehmen, mit wie vielen Streithelfern die Klägerin bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ihres Verwaltungsrats D...gerechnet haben will und inwiefern nach der damaligen Finanzausstattung des Unternehmens die am Ende tatsächlich in Betracht kommenden Kostenerstattungsansprüche abgedeckt gewesen sein sollen. Selbst wenn - wie die Klägerin behauptet (vgl. S. 27 der Berufungsbegründung = GA 7700) - für den Antrag auf Streitwertanpassung entscheidend die Gefahr einer Vielzahl von Streitverkündungen gewesen ist, ergibt sich daraus nicht zugleich, dass auch die Angaben des Verwaltungsrats D...in der eidesstattlichen Versicherung vom
- August 2005 darauf basieren. Das behauptet auch die Klägerin selbst nicht. Es entspricht im Übrigen der objektiven Rechtslage, dass die eidesstattliche Versicherung vom
- August 2005 die theoretisch denkbaren Beitritte durch 25 und mehr Streithelfer der Beklagten außer Betracht gelassen hat.
§ 89
a GWB kommt eine Herabsetzung des Streitwerts in Betracht, wenn die Belastung der Prozesspartei mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert deren wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. "Prozesskosten" meint dabei (selbstverständlich) nur diejenigen Kosten des Klageverfahrens, mit denen im Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend sicher zu rechnen ist. Nicht dazu zählen die Kosten, die bloß theoretisch denkbare Streithelferbeitritte verursachen könnten. Sie durften der eidesstattlichen Versicherung vom 5. August 2005 nicht zugrunde gelegt werden. Andernfalls träfe die Klägerin der Vorwurf, versucht zu haben, eine Streitwertherabsetzung durch unzutreffenden Sachvortrag zu erwirken. (
- b)Aus dem Umstand, dass die Klägerin nach den - unangegriffenen - Feststellungen des Landgerichts von ihrer Gründung im Jahr 2002 an bis zum Jahr 2010 ausnahmslos bilanzielle Verluste bis hin zu einer Summe in Höhe von rund 2,3 Mio. Euro erzielt hat (vgl. hierzu im Einzelnen auch die die Klägerin betreffende Übersicht "Finanzielle Eckdaten der Geschäftsjahre 2002/3 bis 2012", überreicht von der Beklagten zu 2. als Anlage B2 B1 zu ihrer Berufungserwiderung v. 6.6.2014 = GA 8599), leiten die Beklagten prozessual zulässig die Behauptung her, dass sich die dargestellte finanzielle Lage der Klägerin bis Februar 2009 nicht verbessert hat. Dem ist die Klägerin nicht rechtserheblich entgegengetreten. Wie der Senat in der Sitzung vom 12. November 2014 ausgeführt hat (vgl. S .4 des Sitzungsprotokolls = GA 9632), obliegt es der Klägerin schon nach allgemeinen Grundsätzen (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO), auf jeden Fall aber im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, substantiiert vorzutragen, dass und auf Grund welcher Umstände sie zur Zeit der Vornahme der hier interessierenden Abtretungen (Dezember 2008 bis Februar 2009) über hinreichende Finanzmittel verfügte, um die nach einem Streitwert von 30 Mio. Euro in Betracht kommenden Prozesskostenerstattungsansprüche der Beklagten nunmehr erfüllen zu können. Es liegt auf der Hand, dass die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Einzelheiten allein ihr - der Klägerin - bekannt sind. Ihrer sekundären Darlegungslast hat die Klägerin nicht genügt. Sie hat keine belastbaren Umstände dafür aufgezeigt, dass sich ihre Finanzlage seit August 2005 wesentlich verbessert hatte und Ende 2008/Anfang 2009 eine Begleichung die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Millionenhöhe gesichert war. (
- aa)Die Klägerin will in dem Zeitraum April 2006 bis Juni 2008 von dem inzwischen insolventen Prozessfinanzierungsunternehmen L... AG in vier Teilzahlungen eine Summe von 1,85 Mio. Euro ausgezahlt erhalten haben (zu den einzelnen Zahlungen vgl. S. 59 der Berufungsreplik v. 10.7.2014 = GA 8661). Diese Zuschüsse sollen nur im Klageerfolgsfall zurückzuzahlen gewesen sein. Selbst wenn man dieses Vorbringen zu Grunde legte, würde nicht ansatzweise von einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin in dem hier interessierenden Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2009 gesprochen werden können. Die behaupteten Zuschüsse der L... AG hätten für sich genommen nicht annähernd ausgereicht, um die möglichen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten aus drei Rechtszügen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro zu erfüllen. Darüber hinaus haben die Zuschüsse der L...AG nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auch tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden, um gegnerische Kostenerstattungsansprüche zu bedienen. Die Klägerin will - wie schon das Landgericht unangefochten ausgeführt hat - ihren eigenen Angaben zufolge bereits im Laufe des ersten Rechtszugs (bis Mitte 2013) zur Durchführung des Verfahrens einen finanziellen Aufwand in Höhe von insgesamt mindestens 4,4 Mio. Euro betrieben haben (vgl. hierzu auch S. 67 der Berufungsbegründung = GA 7740). Wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. November 2014 angegeben hat (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls = GA 9631), sollen die Zuschüsse der L...AG hierbei in vollem Umfang eingesetzt worden sein. Mithin können mit diesen Zuschüssen die Beklagten wegen ihrer möglichen Kostenerstattungsansprüche nicht befriedigt werden. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin bei Vornahme der Abtretungsgeschäfte Ende 2008/Anfang 2009 noch (1.) in der Lage gewesen ist und (2.) beabsichtigt oder auch nur erwogen hat, mit den Zuschüssen der L... AG, soweit diese nicht ohnehin bereits damals verbraucht waren, Rückstellungen zu bilden, um im Falle des Prozessverlusts den Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten nachzukommen. Hierzu hat auch die Klägerin nicht andeutungsweise Vortrag gehalten. (
- bb)Anderweitige Umstände, die für einen auch nur annähernd ausreichenden finanziellen Rückhalt der Klägerin gegen Ende 2008/Anfang 2009 sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere verfügte die Klägerin - unstreitig - in jener Zeit über keine (weiteren) Zuschussansprüche gegen die mit ihr verbundenen Zedenten und/oder gegen Dritte (Prozessfinanzierungsunternehmen, Kreditinstitute etc.). Auch sonstige Finanzierungsmöglichkeiten der Klägerin sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin eine im Jahr 2012 mit dem I... abgeschlossene Prozessfinanzierungsvereinbarung mit einem Volumen im Jahr 2014 über 3 Mio. Euro, aus der ihr bislang 2 Mio. Euro ausgezahlt worden seien (vgl. das übersetzte Schreiben der I... v. 4.7.2014 = Anl. OP 13 zur Berufungsreplik v. 10.7.2014 und die Angaben der Klägerin
Anl. 2, S. 2 zum Sitzungsprotokoll des Senats v. 12.11.2014 = GA 9636), ferner eine am 28. Februar 2014 beschlossene Kapitalerhöhung, aus der ihr 2 Mio. Euro zugeflossen seien (vgl. S. 51 und 68 der Berufungsbegründung = GA 7724/7741) und schließlich eine im Jahr 2014 ihr von ihrer Muttergesellschaft ... gegebene Kapitalausstattungsgarantie über 2,5 Mio. Euro (vgl. S. 70 f. der Berufungsbegründung = GA 7743 f. und Anl. 2, S. 1 zum Sitzungsprotokoll v. 12.11.2014 = GA 9635) behauptet, kommt es hierauf vorliegend nicht an. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit dieses Vorbringen prozessual überhaupt zulässig und deshalb beachtlich ist. Alle genannten Umstände liegen nämlich zeitlich mehrere Jahre nach der Vornahme der hier interessierenden Abtretungsrechtsgeschäfte und lassen schon deshalb keinen annähernd verlässlichen Schluss auf die wirtschaftliche Ausstattung der Klägerin im Zeitraum Ende 2008/Anfang 2009 zu. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise substantiierten Vortrag dazu gehalten, dass und weshalb sie schon zur maßgeblichen Zeit berechtigterweise und nicht bloß auf Grund vager Hoffnungen von einem Zugriff auf die vorbezeichneten Zuschüsse ausgehen konnte oder sogar schon damals diese Mittel hätte abrufen können. Ebenfalls schon wegen der genannten zeitlichen Gesichtspunkte, ferner aber auch - wie bereits vom Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls = GA 9632) - mangels gebotener Substantiierung nicht erheblich sind die weiteren Behauptungen der Klägerin, (1.) sie verfüge über "die valide und unwiderrufliche Finanzierungszusage eines externen gewerblichen Prozessfinanzierers", zumal hierdurch ohnehin lediglich ihre "eigenen" auf das Verfahren bezogenen Kosten abgedeckt werden sollen (vgl. S. 69 der Berufungsbegründung = GA 7742), (2.) "aufgrund konkreter Interessensbekundungen finanzstarker Dritter" würde sie "kurzfristig im Bedarfsfall mindestens weitere Euro 2,5 Mio. zur Prozessführung, insbesondere auch zur Abdeckung gegnerischer Prozesskostenerstattungsansprüche" erschließen können (vgl. S. 70 der Berufungsbegründung = GA 7743). (cc) Auch soweit die Klägerin eine Werthaltigkeit der an sie abgetretenen Forderungen selbst und eine Verwertbarkeit derselben zur Abdeckung (auch) gegnerischer Kostenerstattungsansprüche reklamiert, verfängt dies nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob mit Hilfe der Abtretungen das Prozesskostenrisiko in sittenwidriger Weise von den Zedenten auf die Klägerin verlagert worden ist, kommt es auch (und vor allem) auf den Fall an, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen wird und die Klägerin dementsprechend dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ausgesetzt ist. In diesem Fall kommt den - gerichtlich aberkannten - Klageforderungen ganz offensichtlich kein wirtschaftlicher Wert mehr zu. (3.2.3) Während die Klägerin nach ihren finanziellen Mitteln nicht in der Lage war, die gegnerischen Kostenerstattungsansprüche zu begleichen, wären die Zedenten dazu in der Lage gewesen. Dies gilt im Hinblick auf die in § 100 Abs. 1 ZPO angeordnete Kopfteilshaftung auch für den Fall, dass die Zedenten die streitbefangenen Forderungen im Wege aktiver Streitgenossenschaft (§ 59 ZPO) in einem gemeinsam angestrengten Rechtsstreit verfolgt hätten. Hiervon ist
dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten (vgl. hierzu z. B. die Darlegungen der Beklagten zu 2.
S. 15 f., Rzn. 69 f. ihrer Berufungserwiderung = GA 8576 f.), dem die Klägerin auch nicht entgegengetreten ist, auszugehen. Im Ergebnis ist durch die Ende 2008/Anfang 2009 vorgenommenen Abtretungen das Prozesskostenrisiko zum Nachteil der Beklagten von den hinreichend finanzstarken Zedenten auf die insoweit wirtschaftlich unvermögende Klägerin verschoben worden. (3.2.4) Diese Verlagerung des Prozesskostenrisikos war auch der maßgebliche Zweck der Abtretungen. (
- a)Nahegelegt wird dies bereits durch den Inhalt der Kauf- und Zessionsverträge, insbesondere das dort vorgesehene augenfällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Während die Zedenten am Klageerfolg in einem Umfang von 65 % (1 Zedent) bzw. 70 % (3 Zedenten) bzw. 80 % (7 Zedenten) bzw. 85 % (22 Zedenten) beteiligt wurden, blieben die von ihnen zur Vorbereitung und Durchführung des Prozesses zugesagten Kostenzuschüsse - sofern sie überhaupt versprochen wurden - dahinter weit zurück. Das folgt bereits unmittelbar aus der Tatsache, dass die Kostenzuschüsse der Zedenten zusammen mit dem Stammkapital der Klägerin lediglich die laufenden Kosten der Prozessvorbereitung und den Gerichtskostenvorschuss für die erste Instanz nach einem Streitwert von 5 Mio. Euro abdeckte (vgl. eidesstattliche Versicherung des Verwaltungsrats D...vom 5.8.2005). Die Klägerin hat in ihrer Internetwerbung an die Zementabnehmer überdies das eigene Geschäftsmodell mit dem Hinweis beworben, dass die Risiken des Schadensersatzprozesses auf sie verlagert werden könne. Unwidersprochen hat die Klägerin den Zementabnehmern mitgeteilt (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 1. v. 26.5.2014, S. 34 f. = GA 7919 f.): "Wird eine gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen und damit die Einschaltung externer Rechtsanwälte erforderlich, fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Hinzu tritt ein mitunter erhebliches Kostenrisiko, falls eine Klage ganz oder überwiegend abgewiesen werden sollte und die Kosten der gegnerischen Bevollmächtigten und eventuell zusätzliche Verfahrenskosten, z. B. aufgrund der Einbeziehung von Sachverständigen in den Rechtsstreit, vom Kläger getragen werden müssen. ... In aller Regel ist es ... (lies: der Klägerin) inzwischen möglich - bei Übernahme sämtlicher Kosten und Kostenrisiken durch ... (lies: die Klägerin) - mit den geschädigten Kartellopfern neben einem festen Grundbetrag einen variablen Kaufpreisanteil für die an ... (lies: die Klägerin) abgetretenen Forderungen zu vereinbaren, ... Abgesehen von dem unternehmensinternen Aufwand ... fallen bei den mit ... (lies: der Klägerin) kooperierenden Unternehmen in der Regel keine zusätzlichen Kosten an. Die potentiellen (mitunter erheblichen) Prozessrisiken sind ausgegliedert. Das Unternehmen kann also bei einem erfolgreichen Vorgehen von ... (lies: der Klägerin) in der Regel nur gewinnen. "... dass auch handelsrechtliche Vorgaben, z. B. die Notwendigkeit von ergebniswirksamen Rückstellungen für latente Prozessrisiken bei Aufnahme eines Rechtsstreits auf eigene Kosten, ein wesentlicher Beweggrund ... (für eine Kooperation mit der Klägerin sein könnten)." (
- b)Dass die Zessionen gleichwohl anderen Zwecken diente und die Verlagerung des Prozesskostenrisikos als bloß eine in Kauf zu nehmende Nebenfolge erscheint, ist nicht festzustellen. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die Zedenten die Klägerin mittels Abtretung der eingeklagten Ersatzansprüche mit der Rechtsverfolgung betraut haben und der Prozess angesichts der Beteiligungsquoten zwischen 65 % und 85 % ganz überwiegend in ihrem wirtschaftlichen Interesse geführt wird, ohne die Klägerin mit den erforderlichen Finanzmitteln auszustatten oder sich den Beklagten gegenüber zur Erfüllung möglicher Kostenerstattungsansprüche zu verpflichten. Überdies sind sämtliche Erwägungen, die die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, nicht stichhaltig. (
- aa)Die Klägerin will mit der Datenbank, die sie mit Hilfe eines externen Dienstleisters erstellen ließ, die "erforderliche Infrastruktur für die belegmäßige Erfassung der Zementlieferungen zur Verfügung" gestellt haben. Erst hiermit sowie mit der Bündelung aller Schadensersatzforderungen habe sich für die Zedenten die Möglichkeit eröffnet, auf der Grundlage einer gemeinsamen Datenbasis Aussagen zur kartellbedingten Überhöhung des Zementpreises zu treffen und Schadensersatzansprüche ihrem Umfang nach zu schätzen sowie mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich durchzusetzen. Eine adäquate Ausgangslage für einen Prozess hätten sich die einzelnen Zedenten - so die Auffassung der Berufung - allein "auf der Basis ihrer eigenen Preisinformationen nie ..." verschaffen können (vgl. hierzu insbesondere S. 60 f. der Berufungsbegründung [unter
- a)und b)] = GA 7733 f. und S. 44 f. der Berufungsreplik v. 10.7.2014 = GA 8646 f.). Das trifft nicht zu. Der Klägerin ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen, soweit sie pauschal vorbringt, die einzelnen Zedenten wären ohne die Datenbank keinesfalls in der Lage gewesen, die für die Bezifferung der ihnen jeweils entstandenen Schäden erheblichen Daten, namentlich auch die "Entwicklung der Zementpreise" und das "Marktpreisniveau", zu ermitteln und auszuwerten. Zu Recht hat die Beklagte zu 3. dargelegt, dass die Zedenten die sie jeweils betreffenden Rechnungen und Gutschriften aus den einzelnen Zementkäufen selbst hätten erfassen und die diesbezüglichen Daten selbst hätten verwalten können; auch hätten die Zedenten die Entwicklung des Zementpreises ohne Weiteres öffentlichen Quellen entnehmen können (vgl. S. 34 f., Rzn. 116 ff. der Berufungserwiderung der Beklagten zu 3. = GA 8156 f.). Dem ist die Berufung nicht erheblich entgegengetreten. Darüber hinaus hätten die reklamierten Vorteile einer umfassenden Datenbank - worauf bereits die Beklagten mit Recht hingewiesen haben - auch ohne eine Abtretung der streitbefangenen Kartellschadensersatzansprüche an die Klägerin und eine hiermit verbundene Verschiebung des Prozesskostenrisikos erzielt werden können. Beispielsweise hätten die Zedenten ihre streitigen Ansprüche in aktiver Streitgenossenschaft selbst gerichtlich verfolgen und die Klägerin mit der Einrichtung einer Datenbank beauftragen können. (
- bb)Erfolglos bleibt ebenso der Hinweis der Klägerin, durch die Abtretung der kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche könne verhindert werden, dass die aktuellen Liefer- und Geschäftsbeziehungen der Zedenten zu den beklagten Zementherstellern "belastet" werden. Der Einwand übersieht, dass es auch nach der Abtretung der Klageansprüche im Prozess wirtschaftlich um die Schadensersatzansprüche der Zedenten geht. Es ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, aus welchem Grund die Zwischenschaltung der Klägerin dazu führen soll, dass die geschäftlichen Beziehungen der Zedenten zu den Beklagten weniger "belastet" werden als dies bei einer Rechtsverfolgung durch die Zedenten selbst der Fall wäre. (
- cc)Auch soweit die Berufung durch die Abtretungen bedingte Vorteile der Prozessökonomie, namentlich die Vermeidung mehrfacher Beweisaufnahmen und die Einsparung von Prozesskosten, reklamiert (vgl. S. 62 f. der Berufungsbegründung [unter e)] = GA 7735 f.), dringt sie nicht durch. Die genannten Vorteile wären auch dann zu erzielen gewesen, wenn die Zedenten als aktive Streitgenossen die hier streitbefangenen Forderungen gegen die Beklagten in einem Prozess geltend gemacht hätten. Hierauf haben bereits die Beklagten zu Recht hingewiesen und hiergegen erinnert die Klägerin nichts. (
- c)Die mit den Forderungsabtretungen verbundene Verlagerung des Prozesskostenrisikos zum Schaden der Beklagten ist nicht ausnahmsweise aus übergeordneten Gesichtspunkten hinzunehmen. (
- aa)Zu Unrecht reklamiert die Klägerin eine "strukturelle" Unterlegenheit, weil sie selbst durch die Inanspruchnahme von sechs Beklagten im Vergleich mit diesen ein sechsmal so hohes Prozesskostenrisiko trage, während umgekehrt jede Beklagte für sich genommen quotal mit nur einem Sechstel des Risikos der Klägerin belastet sei (vgl. S. 43 ff. der Berufungsbegründung = GA 7716 ff.). Soweit sie meint, es handele sich um eine systematische Ungleichverteilung der Kostenrisiken zum Nachteil von Geschädigten gerade bei Kartellschadensersatzprozessen, ist dies nicht richtig. Die dargestellte Verteilung der Prozesskostenrisiken ist nicht speziell Kartellrechtsstreiten wesensimmanent, sondern tritt generell in Zivilprozessen auf, in denen eine Klagepartei eine größere Zahl von Prozessgegnern in Anspruch nimmt. Die beklagte Risikoverteilung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und kann schon von daher keine Veranlassung geben, eine sittenwidrige Verlagerung des gesetzlich verteilten Prozesskostenwagnisses zu tolerieren. Sie ist im Streitfall zudem sachlich gerechtfertigt. Denn das verhältnismäßig höhere Kostenrisiko der Klägerin ist die Kehrseite der Tatsache, dass diese mit der Klage mehrere Prozessparteien als Gesamtschuldner auf die volle Klagesumme in Anspruch nimmt. (
- bb)Auch der von der Berufung bemühte (vgl. hierzu S. 63 ff. der Berufungsbegründung = GA 7736 ff.) gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit im Streitfall eine Haftung der Beklagten auf Kartellschadensersatz auch aus europarechtlichen Vorschriften herzuleiten ist. Ebenso kann es auf sich beruhen, ob die Mitgliedstaaten nach dem Effektivitätsprinzip überhaupt sicherzustellen haben, dass Kartellschadensersatzansprüche auch durch zessionsbasierte und gebündelte Geltendmachung gerichtlich durchgesetzt werden können. Denn diesem Erfordernis ist genügt. Maßgeblich ist im Streitfall alleine die Frage, ob es das Effektivitätsprinzip darüber hinaus gebietet, eine Abtretung von Kartellschadensersatzansprüchen auch dann zuzulassen, wenn sie das Prozesskostenrisiko in sittenwidriger Weise zum Schaden der beklagten Partei verschiebt. Das ist nicht der Fall. Denn Zweck des (deutschen und europäischen) Kartellrechts ist alleine die Bekämpfung von Kartellverstößen; ihr Ziel ist es nicht, dem beklagten Kartelltäter im Falle eines Prozesserfolges den ihm zustehenden Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten vorzuenthalten. Dafür gäbe es auch keine sachliche Rechtfertigung. (3.2.5) Die Klägerin und die Zedenten haben bei Abschluss der Kauf- und Abtretungsverträge zwischen Dezember 2008 und Februar 2009 sittenwidrig gehandelt. Zwar mag ihnen die Sittenwidrigkeit ihres Tuns nicht bewusst gewesen sein und sie mögen auch ohne Schädigungsabsicht gehandelt haben. Darauf kommt es indes nicht an. Erforderlich (aber auch ausreichend) für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist, dass ihnen die den Sittenverstoß begründenden Tatsachen entweder bekannt waren oder sie sich der entsprechenden Kenntnis bewusst oder grobfahrlässig verschlossen haben. Dies ist der Fall. (
- a)Die Tatsachenkenntnis der Klägerin liegt ohne weiteres vor. Der Klägerin war ihre eigene finanzielle Ausstattung, der Inhalt der Kauf- und Zessionsverträge sowie der Inhalt ihrer Internetwerbung an die Zementabnehmer bekannt und sie kannte über ihren Verwaltungsrat Rechtsanwalt D...auch die Größenordnung der in Betracht kommenden Kostenerstattungsansprüche der Beklagten. Ihr war deshalb auch bewusst, dass durch die Abtretung der eingeklagten Ersatzansprüche Ende 2008/Anfang 2009 das Prozesskostenrisiko zum Nachteil der Beklagten verlagert wurde, weil nach der damaligen Finanzlage des Unternehmens die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Millionenhöhe nicht annähernd abgedeckt waren. (
- b)Bei den Zedenten lagen die subjektiven Voraussetzungen gleichfalls vor. (
- aa)Allen Zedenten war bewusst, dass der maßgebliche Zweck der Forderungsabtretungen in einer Verlagerung des Prozesskostenrisikos bestand. Die Klägerin hatte ihr Geschäftsmodell, die Ersatzansprüche von Kartellgeschädigten zu erwerben und diese sodann selbst gerichtlich geltend zu machen, den Zementabnehmer gegenüber ausdrücklich mit dem Hinweis beworben, dass die ersatzberechtigten Unternehmen auf diesem Wege die Prozessrisiken ausgliedern und bei einem erfolgreichen Vorgehen der Klägerin deshalb nur gewinnen können. Die Verlagerung des Prozesskostenrisikos drängte sich überdies aus dem Inhalt der Kauf- und Zessionsverträge auf, weil die Zedenten mit einer Quote zwischen 65 % und (ganz überwiegend) bis zu 85 % am Klageerfolg beteiligt waren, im Gegenzug aber nur weit dahinter zurückbleibende Kostenzuschüsse leisten mussten. (
- bb)Die Zedenten hatten entweder Kenntnis von der unzureichenden Finanzausstattung der Klägerin oder sie trifft zumindest der Vorwurf, sich grobfahrlässig den maßgeblichen Tatsachen verschlossen zu haben.
(1)Die Zedenten 1 bis 29 hatten Tatsachenkenntnis. (1.1) Ihnen war bei Abschluss der ersten Zessionsrunde im Jahr 2003 bewusst, dass die Klägerin nicht in der Lage war, den Schadensersatzprozess gegen die Beklagten aus eigenen Mitteln zu führen. Aus diesem Grund haben zahlreiche Zedenten als Anschubfinanzierung Kostenzuschüsse an die Klägerin geleistet. Diese Zuschüsse reichten allerdings - wie die Klägerin selbst einräumt (Schriftsatz vom 29.6.2012, dort Seite 35 = GA 6190) - zur Prozessführung bei weitem nicht aus. Nach den Angaben des Verwaltungsrats D...in der eidesstattlichen Versicherung vom
- August 2005 deckten die Zuschüsse - zusammen mit dem Stammkapital der Klägerin - nur die laufenden Kosten der Prozessvorbereitung und den Gerichtskostenvorschuss für die Klage nach einem Streitwert von 5 Mio. Euro. Dass den Zedenten oder einzelnen von ihnen die eidesstattliche Versicherung bei Vornahme der in Rede stehenden Abtretungen nicht bekannt gewesen ist, behauptet die Klägerin selbst nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass die Klägerin - unstreitig - verpflichtet ist, die Zedenten regelmäßig über ihre Aktivitäten zu unterrichten (vgl. hierzu z. B. die Ausführungen der Beklagten zu
- in ihrer Berufungserwiderung vom
- Mai 2014, S. 39, Rz. 134 und S. 40 f., Rz. 142 = GA 8159 ff.). Nichts spricht dafür, dass die Klägerin diesen Verpflichtungen in Bezug auf die eidesstattliche Versicherung ihres Verwaltungsrats nicht nachgekommen ist. Dementsprechend hat die Beklagte zu
- unwidersprochen vorgetragen, dass alle Zedenten Kenntnis vom Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom
- August 2005 erhalten haben (Berufungserwiderung der Beklagten zu
- vom 30.5.2014, dort Seite 40 = GA 8469). Schließlich waren Nachforderungen der Klägerin gegen die Zedenten nach dem Inhalt der Kauf- und Zessionsverträge ausgeschlossen (Schriftsatz der Klägerin vom 29.6.2012, dort Seite 34 = GA 6189). Es lag auf der Hand - und war deshalb auch den Zedenten bekannt -, dass die Klägerin bei dieser Finanzausstattung nicht ansatzweise die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Millionenhöhe würde befriedigen können. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin über hinreichende Finanzierungsmittel verfügte, um neben ihrem eigenen Geschäftsbetrieb und der kostenintensiven Prozessvorbereitung auch die Prozesskosten über drei Instanzen nach einem Streitwert von 30 Mio. Euro einschließlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Höhe von knapp 5 Mio. Euro abzudecken, waren nicht vorhanden. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Verwaltungsrats D...vom
- August 2005 ergibt, standen der Klägerin solche Fremdmittel vielmehr tatsächlich nicht zur Verfügung. Das im März genehmigte Kapital zur Durchführung einer Kapitalerhöhung sollte den eigenen Geschäftsbetrieb der Klägerin während des Prozesses absichern und die Prozesskosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 5 Mio. Euro abdecken. Die unzureichende finanzielle Ausstattung der Klägerin hat sich bis zum Abschluss der in Rede stehenden Zessionsverträge Ende 2008/Anfang 2009 nicht geändert. Davon ist nach dem Sach- und Streitstand auszugehen. Denn die Klägerin hat - wie vorstehend bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Finanzmittel nunmehr (d.h. Ende 2008/Anfang 2009) die Befriedigung der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gesichert gewesen sein soll. (1.2) Aus alledem leiten die Beklagten jedenfalls in Bezug auf die Zedenten 1 bis 29 zulässigerweise die Behauptung her, dass diese sich Ende 2008/Anfang 2009 nicht nur grob fahrlässig den Tatsachen verschlossen, sondern die unzureichende Finanzausstattung der Klägerin für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Die Klägerin ist diesem Vorbringen nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Für einen substantiierten Sachvortrag (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hätte sie für jeden einzelnen dieser Zedenten nachvollziehbar vortragen müssen, auf Grund welcher Umstände der betreffende Zedent trotz der vorstehend beschriebenen gewichtigen Indizien Ende 2008/Anfang 2009 davon ausgegangen sein soll, dass die Klägerin bei einer Prozessniederlage die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Höhe von rund 5 Mio. Euro würde begleichen können. Daran fehlt es. (1.2.1) Die Behauptung der Berufung, den Zedenten seien die Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht "in vollem Umfang bekannt" gewesen, ist ebenso substanzlos wie das pauschale Bestreiten einer konkreten Kenntnis der Zedenten von den Vermögensverhältnissen der Klägerin. Unzureichend ist ebenso die pauschale Behauptung der Klägerin, den Zedenten habe sich zu keinem Zeitpunkt eine Prozesskostenverschiebung aufdrängen müssen (Schriftsatz vom 19.2.2013, dort Seite 45 ff. = GA 6595 ff.). Das Vorbringen entbehrt jedweder tatsächlichen Substanz und die dazu angebotene Zeugenvernehmung liefe auf die Erhebung eines prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus. (1.2.2) Rechtlich unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, zwischen ihr und den Zedenten habe von Anfang an Einigkeit bestanden, dass sie (die Klägerin) sich grundsätzlich aus eigenen Mitteln, durch ihre Gesellschafter oder mit Hilfe Dritter (z.B. Prozessfinanzierer) finanzieren sollte. Selbst wenn ein solches Einvernehmen bestanden haben sollte, war den Zedenten 1 bis 29 die im Jahre 2003 vorhandene unzureichende Finanzausstattung der Klägerin bekannt und fehlten jedwede Anhaltspunkte, aus denen bis Ende 2008/Anfang 2009 auf eine Verbesserung der Lage geschlossen werden konnte. Gerade daraus rechtfertigt sich aber der Vorwurf, dass die Zedenten es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass die Klägerin etwaige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten nicht werde befriedigen können. Der Umstand, dass die Klägerin bis Anfang 2009 ihren Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß aufrechterhalten konnte, sie ferner in der Lage war, den Gerichtskostenvorschuss für die Klage und erhebliche Kopierkosten für erstinstanzliche Schriftsatzanlagen aufzubringen sowie schließlich angefallene Honorare ihrer Prozessbevollmächtigten begleichen konnte, ändert an diesem Befund nichts. Denn aus alledem rechtfertigt sich nicht die Feststellung, dass bereits seinerzeit die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Millionenhöhe sichergestellt waren. Vielmehr hatte der Verwaltungsrat D...im August 2005 dem Landgericht gegenüber versichert, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der absehbaren Belastungen des eigenen laufenden Geschäftsbetriebs mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage ist, die Prozesskosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 30 Mio. Euro zu tragen, und an dieser finanziellen Ausstattung hatte sich nach dem Sach- und Streitstand bis Anfang 2009 nichts geändert. Dass die Klägerin - wie sie behauptet - fünf Jahre später im Februar 2014 eine Kapitalerhöhung über 2 Mio. Euro durchgeführt und im März 2014 diesen Betrag zuzüglich weiteren 100.000 Euro auf ein Anderkonto ihrer Anwälte bereitgestellt haben will, um u.a. etwaige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten abzudecken, besagt nicht, dass schon Ende 2008/Anfang 2009 die etwaigen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten sichergestellt waren.
(2)Die Zedenten 30 bis 36 haben sich zumindest grob fahrlässig denjenigen Tatsachen verschlossen, aus denen sich die unzureichende finanzielle Ausstattung der Klägerin ergibt. Zwar mag ihnen - wie die Berufung reklamiert - nicht bekannt gewesen sein, dass die Klägerin zur Anschubfinanzierung der Klage Kostenzuschüsse der Zedenten benötigte. Andererseits kannten auch sie, wie etwa aus den - wie bereits ausgeführt - unwidersprochenen Darlegungen der Beklagten zu
- in ihrer Berufungserwiderung folgt, den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Verwaltungsrats D...vom
- August
- Auch den Zedenten 30 bis 36 war infolge dessen bewusst, dass die Klägerin im August 2005 nicht ansatzweise über die Finanzmittel verfügte, um etwaige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten zu befriedigen, zumal die Zedenten 33, 35 und 36 zu keinerlei Kostenzuschüssen verpflichtet waren. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanzielle Situation der Klägerin bis Ende 2008 /Anfang 2009 verbesserte hatte, lagen nicht vor und sind auch in der Person der Zedenten 30 bis 36 nicht zu erkennen. Dazu trägt auch die Berufung konkret nichts vor. Bei dieser Sachlage spricht vieles für die Annahme, dass auch die Zedenten 30 bis 36 Ende 2008/Anfang 2009 Kenntnis davon besaßen, dass die Klägerin nicht über hinreichende Finanzmittel verfügte, um die etwaigen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Höhe von knapp 5 Mio. Euro zu befriedigen, weil sie dies zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. In jedem Fall trifft die Zedenten 30 bis 36 aber der Vorwurf, sich der entsprechenden Tatsachenkenntnis grob fahrlässig verschlossen zu haben. Bei verständiger Würdigung der vorstehend geschilderten Umstände musste sich nämlich geradezu aufdrängen, dass die finanzielle Ausstattung der Klägerin Ende 2008/Anfang 2009 nur dazu ausreichte, den eigenen Geschäftsbetrieb und die aktuellen Kosten des Prozesses zu tragen und darüber hinaus keinerlei Vorsorge für etwaige Kostenerstattungsansprüche der Beklagten in Millionenhöhe getroffen worden war. B. Die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu
- sind ebenfalls verjährt.
- Allerdings ist die Verjährung der Ansprüche - entgegen der Auffassung des Landgerichts - mit dem Tag des Inkrafttretens der
- GWB-Novelle im Juli 2005
§ 33Abs.
5 S. 1 GWB 2005 gehemmt worden. Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Urteil v. 29.1.2014 -VI- U (Kart) 7/13 - [Vorinstanz: 88 O 1/11 - Landgericht Köln], Umdruck S. 47 f., Rz. 153 bei juris), dass § 33 Abs. 5 S. 1 GWB auch auf vor dem Tag des Inkrafttretens der
- GWB-Novelle bereits entstandene Kartellschadensersatzansprüche anzuwenden ist, sofern an jenem Tag die Ansprüche nicht bereits verjährt waren und das zu Grunde liegende kartellbehördliche Verfahren zumindest noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen war. Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest. a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Wortlaut des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB nicht entgegen. § 33 Abs. 5 S. 1 GWB regelt die Verjährungshemmung von Schadensersatzansprüchen "nach Absatz 3". Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB ausschließlich solche Ansprüche erfasst, die ihre materielle Grundlage in jenem § 33 Abs. 3 GWB 2005 haben, mit der Folge, dass Ersatzansprüche aus solchen Kartellrechtsverstößen, die vor Inkrafttreten der
- GWB-Novelle begangen worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil v. 28.6.2011 - KZR 75/10 , NJW 2012, 928 , Rz. 13 -ORWI), nicht von der Verjährungshemmung erfasst werden. Der Normwortlaut des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB ist offen. Die Hemmungsvorschrift kann zwanglos auch dahin verstanden werden, dass sie in sachlicher Hinsicht für alle (noch unverjährten) Schadensersatzansprüche gilt, die auf einen Kartellrechtsverstoß des Anspruchsgegners zurückzuführen sind, gleichgültig, ob der Kartellverstoß vor oder nach Inkrafttreten der
- GWB-Novelle begangen worden ist. Ein solches Wortlautverständnis liegt insbesondere vor dem Hintergrund nahe, dass der in der Hemmungsvorschrift in Bezug genommene § 33 Abs. 3 (S. 1) GWB das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten durch Verweis auf § 33 Abs. 1 GWB beschreibt und jene Vorschrift wiederum normiert, dass Verstöße gegen das nationale Kartellgesetz (GWB) sowie gegen Art. 81 und 82 EG (heute: Art. 101 oder 102 AEUV) Ansprüche des Betroffenen auslösen ("einen Verstoß nach Absatz 1... begeht"). In der Gesamtschau kann § 33 Abs. 5 S. 1 GWB ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass die Formulierung "Schadensersatzanspruch nach Absatz 3" auf alle Schadensersatzansprüche anzuwenden ist, die einem Betroffenen wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des GWB oder gegen Artt. 81 und 82 EG zustehen. b. Für ein Verständnis des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB im zuletzt dargelegten Sinn sprechen die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des mit der
- GWB-Novelle 2005 insgesamt neu gefassten § 33 GWB. Mit der Neufassung des § 33 GWB
(2005)wollte der Gesetzgeber die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten von Kartellgeschädigten strukturell verbessern. Die Begründung zum Regierungsentwurf ( BT-Drucks. 15/3640, S. 52 ff.) bezeichnet den vor der
- GWB-Novelle herrschenden Rechtszustand als unbefriedigend und zum Schutz von Kartellopfern unzureichend. Durch § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB, wonach anspruchsberechtigt nicht nur der Mitbewerber, sondern auch jeder durch den Kartellverstoß beeinträchtigte sonstige Marktteilnehmer ist, wurden die bislang aus dem Schutzgesetzerfordernis hergeleiteten Einschränkungen der Aktivlegitimation und die sich daraus ergebenden Schutzlücken beseitigt und zugleich die "jedermann"-Rechtsprechung des EuGH umgesetzt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, S. 53). Um die private Rechtsdurchsetzung nach Kartellrechtsverstößen effektiver zu gestalten, hat der Gesetzgeber des Weiteren mit § 33 Abs. 4 GWB 2005 das Instrument der Tatbestandswirkung in das Kartellgesetz eingefügt und angeordnet, dass der Schadensersatzrichter an einen in einem Kartellverwaltungs- oder Kartellbußgeldverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellten Kartellverstoß gebunden ist. Um den Kartellgeschädigten in den Genuss dieser Tatbestandswirkung kommen zu lassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, S. 55 linke Sp.), hat der Gesetzgeber zudem in § 33 Abs. 5 GWB 2005 die Hemmung der Anspruchsverjährung während eines kartellbehördlichen Verfahrens eingeführt. In der Regierungsbegründung heißt es dazu: "Um die Durchsetzbarkeit kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche zu sichern, ist die Verjährung dieser Ansprüche gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission oder die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 oder 82 EG ein Verfahren einleitet. Damit soll erreicht werden, dass individuell Geschädigte tatsächlich in den Genuss der Tatbestandswirkung ... kommen können und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche beispielsweise nach Ablauf eines langwierigen Bußgeldverfahrens nicht bereits verjährt sind." Es fehlt jedweder Anhaltspunkt für die Annahme, dass ausschließlich die zivilrechtliche Verfolgung der erst nach dem Inkrafttreten der
- GWB-Novelle entstandenen Ersatzansprüche verbessert werden sollte, nicht aber die bereits zuvor verwirklichten und noch nicht verjährten Ersatzansprüche. Für eine solche Differenzierung fehlt angesichts des gesetzgeberischen Willens, die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ersatzansprüchen auch bei langandauernden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren zu ermöglichen, auch jede sachliche Rechtfertigung. Die Geschädigten von vor dem Inkrafttreten der
- GWB-Novelle begangenen Kartellrechtsverstößen sind nicht weniger schutzbedürftig und schutzwürdig wie die erst unter Geltung des GWB 2005 durch Kartellrechtsverstöße geschädigten Marktbeteiligten. Es hat nach alledem - den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verjährungsrechts entsprechend (s. Artt. 169 Abs. 1 S. 1, 229 § 6 Abs. 1 S. 1, 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 15.12.2005 - I ZR 9/03 , NJW-RR 2006, 618 [618 f.], Rz. 16) - dabei zu verbleiben, dass § 33 Abs. 5 GWB
(2005)seit dem Tag seiner Geltung auch auf bereits zuvor entstandene und noch nicht verjährte Schadensersatzansprüche anzuwenden ist.
- Die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu
- sind trotz einer Verjährungshemmung nach § 33 Abs. 5 S. 1 GWB verjährt. Die Verjährung ist im Juli 2011 eingetreten (nachfolgend zu a.). Gegenüber der Einrede der Verjährung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg unter Berufung auf deliktische Herausgabeansprüche
§ 852S. 1 BGB bzw.
§ 852 Abs. 3 BGB a.F. verteidigen (nachfolgend zu b.). a. Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass § 33 Abs. 5 GWB - so wie im Gesetz angeordnet - bereits am
- Juli 2005 in Kraft getreten ist, ist der Lauf der mit Schluss des Jahres 2003 in Gang gesetzten dreijährigen Verjährungsfrist am
- Juli 2005 gehemmt worden. Die Hemmung dauerte bis zum
- Januar 2010 einschließlich, mithin 4 Jahre, 6 Monate und 4 Tage. Dies ergibt sich aus §§ 33 Abs. 5 S. 2 GWB, 204 Abs. 2 S. 1 BGB. Das gegen die Beklagte zu
- am
- Juni 2009 verkündete Bußgeldurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist nach Ablauf der einwöchigen Rechtsbeschwerdefrist (§ 84 GWB i.V.m. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 41 Abs. 1 StPO), mithin am
- Juli 2009, rechtskräftig geworden. Infolgedessen hat die Hemmung in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate später, mithin am
- Januar 2010, geendet. Der am
- Januar 2010 fortgesetzte Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist
§ 209
BGB um den vorgenannten Hemmungszeitraum, berechnet vom eigentlichen Ende der Regelverjährung (Ablauf des
- Dezember 2006), zu verlängern. Bei einer Verlängerung von 4 Jahren, 6 Monaten und 4 Tagen endete der Lauf der Verjährungsfrist mithin im Juli
- Bis zu diesem Zeitpunkt sind anderweitige Hemmungstatbestände nicht mehr eingetreten. Die Klageerhebung hat - wie bereits bei der Beklagten zu
- ausgeführt - nicht zu einer Verjährungshemmung geführt, weil die Klägerin weder durch die Abtretungen bis zum
- Juni 2008 noch durch die Zessionen Ende 2008/Anfang 2009 Inhaberin der Ersatzansprüche ihrer Zedenten geworden ist. b. Gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten zu
- kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg verteidigen. Deliktische Herausgabeansprüche (§§ 852 S. 1 BGB bzw. 852 Abs. 3 BGB a.F.) sind der Klägerin nicht zuzuerkennen. Zwar ist die für diese Ansprüche selbst geltende Verjährungsfrist (§ 852 S. 2 BGB) nicht abgelaufen. Gleichwohl dringt die Klägerin mit ihrem hilfsweisen Verlangen nach "Restschadensersatz" nicht durch. Ob und inwieweit sie auf Grund ihrer Bezugnahme auf die Anlagen K 190 a
(4)ff. zu ihrem Schriftsatz vom 12.7.2013 (vgl. gesonderten Anlagenband hierzu) zum Umfang des fraglichen ("Rest"-)Schadens schlüssig vorgetragen hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Die Verteidigung gegen die Verjährungseinrede hat zumindest deshalb keinen Erfolg, weil in diesem Rechtsstreit der Klägerin schon dem Grunde nach keine Kartellschadensersatzansprüche zuzusprechen sind; da dies im Verhältnis der Klägerin zu allen sechs Beklagten gilt, wird zur näheren Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen (zu C. und zu D.) verwiesen. C. Die Berufung der Klägerin hat darüber hinaus gegen alle sechs Beklagten keinen Erfolg, weil der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt. Denn sie ist nicht Inhaberin der eingeklagten Schadensersatzforderungen geworden.
- Wie bereits dargelegt, sind die Abtretungsrechtsgeschäfte, die zwischen den Zedenten und der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgenommen wurden, rechtsunwirksam.
- Die Klägerin hat nach Verkündung des angefochtenen Urteils in dem Zeitraum April bis Juni 2014 mit 31 der ehemals 36 Zedenten "vorsorglich" neue Abtretungsverträge geschlossen, auf die sie ihr Klagebegehren in
- Instanz hilfsweise stützt. Es kann auf sich beruhen, ob diese Forderungszessionen rechtswirksam vorgenommen worden sind. Denn sie müssen
§ 533ZPO bei der Entscheidungsfindung außer Betracht bleiben. Nach der genannten Vorschrift ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn
(1)der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
(2)die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. a. Die Einführung der "Neuabtretungen" in den Rechtsstreit ist eine Klageänderung im Sinne von § 533 ZPO. Nach der heute ganz herrschenden Auffassung wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet. Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH, Beschluss v. 16.9.2008 - IX ZR 172/07 , NJW 2008, 3570 [3571], Rz. 9; BGH, Beschluss v. 29.9.2011 - IX ZB 106/11 , NJW 2011, 3653 , Rz. 11). Der Klagegrund wechselt, wenn der bisherige Lebenssachverhalt wesentlich, das heißt im Kern, geändert wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine Klage später auf fremdes statt auf eigenes Recht oder auch auf eine (weitere) neue Zession gestützt wird (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 11.3.2008 - Kart U 2/07 , OLGR 2009, 385 , Rz. 107 bei juris; Foerste, in Musielak, ZPO,
- Aufl. [2014], § 263 Rz. 3; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO [MüKo-ZPO],
- Aufl. [2013], § 263 Rz. 16). Stützt der Kläger sein Klagebegehren in erster Linie zunächst auf einen Lebenssachverhalt und später hilfsweise auf einen weiteren Lebenssachverhalt, liegt hierin eine nachträgliche (Eventual-) Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO, die wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263 , 533 ZPO zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil v. 27.9.2006 - VIII ZR 19/04 , NJW 2007, 2414 [2415], Rz. 8; Ball in Musielak, § 533 Rz. 6; Rimmelspacher in MüKo-ZPO,
- Aufl. [2012], § 533 Rz. 8). So verhält es sich hier im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel in erster Linie die vom Landgericht erkannte Rechtsunwirksamkeit der bis zum Schluss des ersten Rechtszugs vorgenommenen Abtretungen bekämpft und sich "vorsorglich" auf - wie sie behauptet - während der Berufungsinstanz abgeschlossene Abtretungsvereinbarungen stützt. b. Die Voraussetzungen, unter denen § 533 ZPO in der Berufungsinstanz eine Klagehäufung zulässt, liegen nicht vor. aa. Die Beklagten haben in die Klageänderung nicht eingewilligt. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Das gilt jedenfalls insoweit, wie sich die Klage gegen die Beklagten zu 1., zu
- und zu
- sowie ferner gegen die Beklagten zu 2., zu
- und zu
- wegen deren Teilnahme an den Regionalkartellen Nord, Ost und Süd richtet. Die Beklagten waren nämlich ausschließlich an Regionalkartellen - und nicht an einem bundesweit betriebenen Kartell - beteiligt, so dass es jedenfalls für diejenigen Schadensersatzansprüche, die gegen die Beklagten zu
- bis zu
- aus einer Teilnahme an den Regionalkartellen Nord, Ost und Süd hergeleitet werden, an einer Entscheidungszuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und des Senats als dem übergeordneten Berufungsgericht fehlt. Soweit es die Beklagte zu
- betrifft, ist die Klageänderung schon nicht sachdienlich, weil - wie oben zu A. dargelegt - sämtliche womöglich gegen sie entstandenen Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt und nicht mehr durchzusetzen sind, mithin das gegen diese Beklagte eingelegte Rechtsmittel der Klägerin (allein) schon wegen feststehender Anspruchsverjährung zurückweisungsreif ist.
(1)Mit ihrem Hauptantrag nimmt die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen der Teilnahme an einem "bundesweiten" Zementkartell in Anspruch (vgl. hierzu etwa S. 117 der Berufungsreplik v. 10.7.2014 = GA 8719) und trägt dazu vor: (1.1) Die Beklagten und zum Teil deren Rechtsvorgängergesellschaften hätten im Rahmen der Präsidiumssitzung des C. e. V. (C.) vom
- März 1990 einen alle Beteiligten verpflichtenden Beschluss gefasst, den Preiswettbewerb auf dem deutschen Zementmarkt durch eine Befestigung der vorhandenen Marktanteile und Kundenstämme auszuschließen. Zu diesem Zweck hätten die Beklagten in jener Sitzung im Sinne einer "Grundabrede" beschlossen, das Gebiet der "Alten Bundesländer" in drei Kartellregionen aufzuteilen (Nord-, West- und Süddeutschland); zu einem späteren Zeitpunkt hätten die Beklagten sich auf das Gebiet der "Neuen Bundesländer" als vierte Kartellregion (Ost) geeinigt. In der Sitzung vom
- März 1990 hätten die Teilnehmer des Weiteren auch eine Vereinbarung getroffen, die "Grundabrede" gemeinschaftlich umzusetzen. Bereits in der Sitzung sei von den Beteiligten beschlossen worden, auf Ebene der aufgeteilten Kartellregionen weitere Absprachen zu treffen und auf diese Weise regional noch näher zu bestimmende Lieferquoten oder Marktanteile festzulegen. Alle Beklagten hätten sich entsprechend der "Grundabrede" verhalten und diese umgesetzt; dies gelte auch für die in der Sitzung vom
- März 1990 nicht persönlich vertretene Beklagte zu 3., die sich die in jener Sitzung gefassten Beschlüsse im Einvernehmen mit den übrigen Beklagten zu eigen gemacht habe. In Ausführung der "Grundabrede" hätten die Beklagten über die regionalen Quotenabsprachen hinaus auch überregionale Maßnahmen zur Abwehr von außerhalb des Bundesgebiets vordringenden Wettbewerbs sowie hinsichtlich Ausgleichsleistungen für regionenübergreifende Abwehrmaßnahmen und Lieferungen ("Money-Karussell") getroffen. Die Beklagten hätten in dem Bewusstsein gehandelt, dass allein ein gemeinschaftliches Vorgehen zu einer erfolgreichen Umsetzung des in der Sitzung des C. vom
- März 1990 getroffenen Beschlusses würde führen können. Die von dem Kartell bezweckte "bundesweite Stabilisierung der Marktanteile auf dem Zementmarkt" wäre, wie alle Beteiligten gewusst hätten, nicht möglich gewesen, wenn einer der großen Zementhersteller den anderen Beklagten in den Kartellregionen und/oder überregional Wettbewerb gemacht hätte (zum Vorbringen der Klägerin vgl. etwa S. 57 ff., 67 ihres Schriftsatzes v. 29.6.2012 = GA 6212 ff./6222 und auch S. 107 ff. der Berufungsbegründung = GA 7780 ff.). Aus dem Vorstehenden leitet die Klägerin ihre Auffassung ab, alle Beklagten hätten mittäterschaftlich (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB) an dem Zustandekommen sowie der Umsetzung der "Grundabrede" aus der C.-Sitzung vom
- März 1990 zusammengewirkt, jedenfalls aber das "bundesweite Kartell" im Sinne der "Grundabrede" als Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) durch Beteiligung an zumindest einzelnen regionalen Quotenabsprachen willentlich gefördert, weshalb die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB) jeweils auf vollen Ersatz der bundesweit entstandenen Kartellschäden hafteten. (1.2) Dieses Klagebegehren ist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten als Mittäter oder Teilnehmer einer "bundesweiten Grundabrede" zur Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Zementmarkt oder an einem hierauf gerichteten "Gesamtplan" sowie an der Umsetzung eines solchen Vorhabens mitgewirkt haben. Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagten hätten an einem bundesweiten Kartell teilgenommen, wird - ganz offensichtlich - nicht von den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Wertungen getragen, die der Verurteilung der Zementhersteller im kartellgerichtlichen Bußgeldverfahren zu Grunde liegen. Infolge dessen kann sich die Klägerin insoweit auch nicht auf eine Tatbestandswirkung der dort ergangenen Entscheidungen nach § 33 Abs. 4 GWB berufen. (1.2.1) Im Bußgeldverfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine "bundesweite Grundabrede" der beklagten Zementhersteller (bzw. der Vorgängergesellschaften) geprüft, indes in seinen auf die Hauptverhandlung folgenden Feststellungen ebenso wie ein unter sonstigen Gesichtspunkten zustande gekommenes "Bundeskartell" verneint. Diese Wertung hat der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren bestätigt. In seiner Entscheidung vom
- Februar 2013 ( KRB 20/12 , NZKart 2013, 195 = WuW/E DE-R 3861 - Grauzementkartell) hat er insoweit ausgeführt (a.a.O. Rz. 26): "Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei die Übereinkunft in der Präsidiumssitzung des C. vom
- März 1990 noch nicht als bundesweit wirkende Grundabsprache angesehen. Als solche war sie inhaltlich nicht ausreichend konkret und vor allem nicht auf die relevanten Regionalmärkte bezogen, die neben den Absatzstrukturen und der historischen Entwicklung die Wettbewerbsbedingungen maßgeblich bestimmten.". Rechtskräftig bestätigt sind damit u.a. auch die folgenden Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil (fortan auch OLGU) vom
- Juni 2009 (VI-2 a Kart 2-6/08 OWi): Das Gebiet der "Alten Bundesländer" war (bereits) traditionell räumlich in drei große Märkte mit teilweise weiteren Untergliederungen aufgeteilt. In den Märkten herrschten seit jeher ganz unterschiedliche Marktstrukturen. Dies war insbesondere dem Umstand geschuldet, dass in den einzelnen Regionen eine unterschiedliche Anzahl an Zementherstellern agierte, es dort herkömmlicherweise unterschiedliche Marktführer gab und auch die Marktstärke der einzelnen Hersteller von Region zu Region ebenso wie die jeweilige Bedeutung des Mittelstandes variierte. Ferner waren bereits vor 1990 in den einzelnen Regionen über mehrere Jahre oder Jahrzehnte Kartellabsprachen über Lieferquoten praktiziert worden (vgl. OLGU, insbesondere Rzn. 9 und 51 bei juris). Vor dem genannten Hintergrund wussten alle Teilnehmer der C.-Sitzung vom
- März 1990, dass die Sitzung lediglich "einen ersten Anstoß" für Kartellabsprachen in den traditionellen Regionalmärkten würde bieten können, indes "alles Weitere in den jeweiligen Regionen" zu regeln sein würde. Auf der Hand lag für alle Beteiligten auch, dass die in den einzelnen Regionen gewachsenen Marktstrukturen einschließlich der dort jeweils bereits früher über lange Zeit gepflegten Kartellabsprachen es "unmöglich" machten, "einheitliche Absprachen" mit Wirkung für das Gesamtgebiet der "Alten Bundesländer" zu treffen und die Einhaltung solcher Absprachen bundesweit zu überprüfen (vgl. OLGU Rzn. 51 und 170 bei juris). Die Bedeutung der C.-Sitzung vom
- März 1990 erschöpfte sich - so das Bußgeldurteil des Oberlandesgerichts weiter - daher in der Kundgabe der übereinstimmenden Auffassung der Sitzungsteilnehmer, dass auch vor dem Hintergrund der Aufdeckung eines schon früher in Süddeutschland praktizierten Quotenkartells in der Zementindustrie durch das Bundeskartellamt und der infolgedessen im Jahr 1989 gegen die betroffenen Kartellanten verhängten Geldbußen (vgl. hierzu OLGU Rz. 48 bei juris) Kartellabsprachen (allgemein) "weiterhin sinnvoll und notwendig" waren und deshalb "die in den einzelnen Marktregionen früher bestehenden Absprachen - mit bestimmten Abweichungen- wieder aufzunehmen" waren (vgl. OLGU Rz. 171 bei juris). Wörtlich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf des Weiteren in seiner Beweiswürdigung bezüglich der C.-Präsidiumssitzung vom
- März 1990 ausgeführt (OLGU Rz. 171 bei juris, Hervorhebungen durch den hier erkennenden Senat): "Dabei handelte es sich nicht um die Bildung eines bundesweiten Dachkartells (welches im Übrigen damals Ostdeutschland noch nicht umfassen konnte), sondern im Hinblick auf die Allgemeinheit der Vorgaben um einen "Startschuss" der Spitzen der jeweiligen Unternehmen, dass auf regionaler Ebene Kartellabsprachen wieder aufgenommen werden sollten. Dementsprechend waren die konkreten Absprachen in jeder Region unterschiedlich, ihre Organisation, Verwirklichung und Überwachung verschieden. Eine bundesweite Überwachung gab es nicht, ebenso wenig wie es bundesweite Quoten gab." Weiter wird in dem Urteil ausgeführt, dass einzelnen "überregionalen Abwehrmaßnahmen" wie zum Beispiel dem Aufkauf von 10.000 t Zement in R. durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
- und dem Abkauf von Anlagen zum Umschlag importierten Zements durch die Beklagte zu
- bzw. durch eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
- mangels insoweit durchgreifenden Anhalts keine vorigen Absprachen zwischen den Zementherstellern zu Grunde lagen (vgl. hierzu OLGU Rzn. 153 ff. und 293 ff. bei juris). Solche Abwehrmaßnahmen waren - so das Oberlandesgericht - auch in ihrer Gesamtheit von nur geringer Bedeutung, ebenso wie einzelne Querlieferungen zwischen den einzelnen Regionalmärkten. Auch soweit im Jahr 2000 einige Zementhersteller wegen solcher Sachverhalte nachträglich einen finanziellen bundesweiten Ausgleich bezüglich entstandener Aufwendungen zu erlangen versuchten ("Money-Karussell"), handelte es sich hierbei um zu sporadische und inhaltlich zu allgemein gehaltene Handlungen, um ihnen oder den den Ausgleichsforderungen zu Grunde liegenden Maßnahmen eine über die Regionalabsprachen hinausgehende bundesweite Wirkung zusprechen zu können (vgl. OLGU Rzn. 172 und 331 bei juris). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nach den Feststellungen im Bußgeldverfahren weder von einem "bundesweiten Kartell" unter Beteiligung aller sechs beklagten Zementhersteller noch von einer Mittäterschaft aller Beklagten an den im Bußgeldverfahren festgestellten regionalen Kartellen oder von einer Teilnahme (§ 830 Abs. 2 BGB) der Beklagten an den jeweils nur von anderen Beklagten betriebenen Regionalkartellen ausgegangen werden. Eine Haftung aller sechs Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des vollen bundesweit verursachten Kartellschadens scheidet mithin nach dem Ergebnis des Kartellbußgeldverfahrens aus. (1.2.2) Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Annahme des von ihr reklamierten "bundesweiten Zementkartells". Anders als die Klägerin meint, ist im Rahmen der C.-Sitzung vom
- März 1990 schon keine wie auch immer geartete Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB zustande gekommen, mit der sich die Beteiligten im Sinne einer rechtsgeschäftlichen oder auch nur tatsächlichen Bindung (vgl. hierzu etwa Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB,
- Aufl. [2014], § 1 Rzn. 83 ff.) zu einem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten verpflichteten; insoweit fehlte es - wie dargelegt - sowohl an inhaltlich hinreichend bestimmten Verhaltensmaßgaben als auch an einem Bezug der fraglichen Verhaltenskoordinierung zum räumlich relevanten Markt, namentlich zu den traditionell gewachsenen Regionalmärkten. Nichts spricht für eine bundesweit wirksame "Grundabrede" der beklagten Zementhersteller. Ebenso wenig hat die Klägerin belastbaren Anhalt für die Annahme dargetan, auf regionaler Ebene sei - lediglich - eine solche Grundabrede "umgesetzt" worden. Dass es sich bei den im Bußgeldverfahren festgestellten Kartellregionen nicht selbst um die räumlich relevanten Märkte gehandelt hat, die den Gegenstand bzw. den im Sinne von § 1 GWB notwendigen Bezugspunkt wettbewerbswidriger Verhaltenskoordinierung bildeten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Klägerin ist auch nicht in ihrer Ansicht zu folgen, alle beklagten Zementhersteller seien als Gesamtschuldner
§ 840Abs.
1 BGB haftungsrechtlich miteinander verbunden, weil sie durch ihr jeweiliges Handeln auf regionaler Ebene ein von ihnen gemeinsam geteiltes Anliegen gefördert hätten, das in einer "bundesweiten Stabilisierung" der Marktanteile auf dem deutschen Zementmarkt bestanden habe, indes
dem Wissen eines jeden Beteiligten notwendigerweise nur bei einem parallelen wettbewerbsbeschränkenden Verhalten aller Beklagten in allen Regionen zu erreichen gewesen sei (vgl. insoweit etwa S. 67 des Schriftsatzes der Klägerin v. 29.6.2012 = GA 6222). Diese Auffassung ist durch nichts belegt und unzutreffend. Die Klägerin selbst hat hinsichtlich der von ihr reklamierten Bewusstseins- und Motivationslage der beklagten Zementhersteller nicht im Ansatz tragfähigen Sachvortrag gehalten. Anders als sie meint, lässt sich ihre Auffassung auch nicht auf die im Bußgeldverfahren getroffenen Feststellungen stützen. Für die von der Klägerin reklamierte tatsächliche Abhängigkeit der Wirksamkeit bzw. Effektivität in einzelnen Regionen getroffener Kartellabsprachen davon, dass parallel hierzu auch in den jeweils anderen Regionen Kartellabsprachen zustande kommen und auch eingehalten werden, bieten die im Bußgeldverfahren getroffenen Feststellungen keinen Anhalt. Ebenso wenig spricht nach den dort getroffenen Feststellungen etwas dafür, dass die Beklagten bei ihrem Handeln subjektiv von einer derartigen Abhängigkeit regionaler Absprachen untereinander ausgegangen sind und sich hiervon haben bestimmen lassen, gemeinschaftlich Maßnahmen mit dem Ziel vorzunehmen, die Verhältnisse auf dem deutschen Zementmarkt "bundesweit zu stabilisieren". Im Gegenteil hat nach den eindeutigen bußgeldrechtlichen Feststellungen für alle Beteiligten auch im März 1990 klar auf der Hand gelegen, dass es mit Rücksicht auf die historisch bedingten und besonderen Strukturen auf den einzelnen regionalen Märkten und die jeweils dort früher bereits gepflegten Kartellabsprachen schlechthin unmöglich war, das Verhalten der Marktteilnehmer "auf Bundesebene" zu koordinieren, namentlich insoweit bestimmenden Einfluss auf konkrete Inhalte und das Zustandekommen von Kartellabsprachen zu nehmen und/oder die Einhaltung von Kartellabsprachen bundesweit zu überwachen. Dementsprechend vermag die Klägerin auch keinerlei bundesweite Maßnahmen aufzuzeigen, mit deren Hilfe die Durchführung der Regionalkartelle hätte überwacht werden können. Aus Vorstehendem folgt unmittelbar, dass es - anders als die Klägerin meint - auch keinen alle sechs Beklagten verbindenden "Gesamtplan" gab, den Wettbewerb auf dem deutschen Zementmarkt mit bundesweiter Wirkung zu beschränken. Schon mangels eines solchen "bundesweiten Gesamtplans" ist eine gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten auch nicht aus der von der Klägerin bemühten (vgl. etwa S. 71 ff. ihres Schriftsatzes v. 29.6.2012 = GA 6226 ff.) Rechtsfigur des sogenannten "single, complex and continuos infringement" im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 8.7.1999 - C49/92, Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-04125, Rz. 81 bei juris - Kommission/Anic Partecipazioni; EuGH, Urteil v. 7.1.2004 - C/204-00, Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-00123, Rz. 258 bei juris - Aalborg Portland u.a./Kommission) herzuleiten.
(2)Mit ihren - erstmals in der Berufungsinstanz gestellten - Hilfsanträgen will die Klägerin die Beklagten unter Hinweis auf die Neuabtretungen des Jahres 2014 in wechselnden personellen Zusammensetzungen unter dem Gesichtspunkt regionaler Quotenkartelle in den Kartellregionen Nord, West, Süd und Ost auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Diese Klageerweiterung ist jedenfalls insoweit nicht sachdienlich, wie gegen die Beklagte zu 1. überhaupt Schadensersatz wegen Beteiligung an regionalen Kartellen bzw. gegen die Beklagten zu 2. bis zu 6. Schadensersatz wegen der Teilnahme an den Regionalkartellen Nord, Ost oder Süd begehrt wird. Weder das Landgericht Düsseldorf noch der Senat als