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BGH, Urteil vom 06.12.2007 - IX ZR 113/06

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestan

), oder ob sie sonst infolge des Konzernverbundes ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erschiene dadurch der Beklagte als Leistungsempfänger gegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig.

  1. Hinsichtlich der von der Schuldnerin auf eigene Schuld geleisteten Zahlung über 116.000 € ist die Klage jedenfalls nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO begründet. Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass ein Vertragsverhältnis mit der Schuldnerin bereits vor dem Zeitpunkt der Zahlung bestand und die Schuldnerin hiernach vorleistungspflichtig war. Der Beklagte hätte seine fällige Vergütung dann auch aufgrund der in seinem Schreiben vom
  2. Mai 2002 mitgeteilten Berechnungen gemäß § 18 BRAGO, § 10 RVG einfordern können. Das Schriftformerfordernis für die Erklärung des Auftraggebers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO steht der Kongruenz nicht entgegen, weil das vereinbarte Honorar unstreitig geringer war als die gesetzliche Vergütung. a) Die Schuldnerin war im Zahlungszeitpunkt zahlungsunfähig, was dem Beklagten nach seinem Auftrag, für sie wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, bekannt war. b) Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts sind nicht erfüllt. Das gilt auch bei einer vereinbarten Vorleistungspflicht der Schuldnerin. Auf die in den Vorinstanzen umstrittene Frage, ob die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens von vornherein aussichtslos war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Leistung des Schuldners und die bare Gegenleistung werden zwar vielfach in der Erfüllung gegenseitiger Verträge bestehen (HK-InsO/Kreft

§ 142Rn.

3). Der Zahlung der Schuldnerin steht hier jedoch keine Gegenleistung gegenüber. Das bloße Versprechen, eine Leistung zu erbringen, stellt entgegen der Auffassung der Revision noch keine Gegenleistung dar. Als Bargeschäft (§ 142 InsO) werden Leistungen des Schuldners privilegiert, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist. Insbesondere können auch Dienstleistungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts Bargeschäfte sein. Bei länger währenden Vertragsbeziehungen ist dafür zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Rechtsanwälte werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn sie können jederzeit Vorschüsse verlangen. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht erfüllt, wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss in einer Höhe geltend macht, der die wertäquivalente Vergütung für die nächsten 30 Tage überschreitet. Es ist einem Rechtsanwalt, der in den Genuss der anfechtungsrechtlichen Bargeschäftsausnahme kommen will, möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vorschüsse einzufordern, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder der in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütung zu erbringen ( BGHZ 167, 190 , 199 ff). An diesen Grundsätzen ist trotz einzelner kritischer Stimmen in der Literatur (vgl. de Bra LMK 2006, Heft 8, S. 36; Lwowski/Wunderlich,

S. 314 ff) auch nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten. Der Schuldner ist im Regelinsolvenzverfahren zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht befugt (§ 218 Abs. 1 InsO). Er kann für die Kosten, die ihm durch die Ausarbeitung des Plans entstanden sind, jedoch keinen Ersatz aus der Masse beanspruchen (vgl. Kübler/Prütting/Otte,

§ 218Rn. 62; FK-Ins

O/Jaffe,

§ 218Rn. 37; Braun, Ins

O 2. Aufl. § 218 Rn. 15; differenzierend MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 218 Rn. 92). § 256 Abs. 1 Satz 1 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung ( BT-Drucks. 12/2443, S. 50 ) wollte das ausdrücklich regeln. Die Vorschrift wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses gestrichen, weil sich ohnehin ergebe, dass der Schuldner ohne eine entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch auf Kostenersatz, insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, habe (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 182 ). Genauso wenig begründet § 218 Abs. 1 InsO einen Anspruch des Schuldners auf anwaltliche oder sonstige professionelle Beratung und Vertretung im Planverfahren auf Kosten der Masse. Das schließt eine Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelfall zur Veranlassung angemessener Kosten für die Erarbeitung eines Schuldnerinsolvenzplans nicht aus, wenn realistische Aussichten auf eine bessere Befriedigung der Gläubiger im Planverfahren als im Wege der Regelinsolvenz bestehen (vgl. FK-InsO/Jaffe,

§ 218Rn.

42a). Beauftragt der Schuldner in der Krise auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, um diesen in Verbindung mit der Antragstellung dem Insolvenzgericht vorzulegen, kann der Anwalt seinen Honoraranspruch dadurch absichern, dass er jeweils Vorschüsse in Höhe der wertäquivalenten Vergütung für die nächsten 30 Tage seiner Arbeit verlangt (vgl. BGHZ 167, 190 , 201). Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet, werden weitere Vorschussanforderungen für die Vertretung des Schuldners in diesen Verfahrensabschnitten zwar möglicherweise ohne Erfolg bleiben. Der Rechtsanwalt kann sich gegen einen Ausfall aber schützen, indem er seine Tätigkeit einstellt und gegebenenfalls - wenn das Mandat nicht bereits durch den Auftraggeber oder den (vorläufigen) Verwalter beendet wird - seine Dienste nach § 627 Abs. 2 BGB aufkündigt. Geht der Auftrag des Schuldners dahin, einen Insolvenzplan erst nach Antragstellung bzw. Verfahrenseröffnung auszuarbeiten, kann der Rechtsanwalt genauso vorgehen. Er muss in diesem Fall von vornherein damit rechnen, seine Tätigkeit nicht fortführen zu können, wenn die Zustimmung des (vorläufigen) Verwalters und der Organe der Gläubiger zu dem Plan ausbleibt. c) Die geleisteten Zahlungen sind in voller Höhe zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren. Die Zahlung eines angemessenen Honorars für ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanierungsbemühungen kann zwar selbst dann, wenn diese gescheitert sind, ein Bargeschäft sein (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 480/02, WM 2002, 1808 ; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 14; FK-InsO/Dauernheim,

§ 142Rn.

3; Uhlenbruck/Hirte,

§ 142Rn.

8; Kübler/Prütting/Paulus,

§ 142Rn.

10). Dazu müsste die Masse jedoch zumindest teilweise eine gleichwertige Gegenleistung erhalten haben. Hierfür kommt nach den zeitlichen Grenzen des Bargeschäfts nur derjenige Teil der Leistungen in Frage, den der Beklagte innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Vergütungen erbracht hat. Das von dem Beklagten in dieser Zeit vorgelegte Konzeptpapier eines künftigen Sanierungsplanes hatte nach der Feststellung des Landgerichts keinen praktischen Nutzen. Ein solcher Nutzen stand unabhängig von den Gründen, aus denen die Verträge mit dem Beklagten von den Auftraggeberinnen gekündigt worden sind, von vornherein erst in Aussicht, wenn ein aus dem Konzept weiter zu entwickelnder Insolvenzplan die Zustimmung der Gläubiger erwarten ließ. Bis dahin hatten sich die Möglichkeiten der Gläubigerbefriedigung durch die Leistung des Beklagten noch nicht so verbessert, dass dadurch auch nur ein Teil des abgeflossenen Honorars wertgleich in das Schuldnervermögen zurückgelangt gewesen wäre. Auch die Stellung der Insolvenzanträge durch den Beklagten hat das Vermögen seiner Auftraggeberinnen nicht angereichert. Denn es kommt insoweit nicht auf den Vergütungsanspruch des Beklagten an, sondern darauf, ob die Schuldnerin und die GmbH durch die Leistung des Beklagten Aufwendungen erspart haben, um deren Wert die Masse noch nach § 144 Abs. 2 InsO bereichert ist. Dies ist zu verneinen. Denn auf der Grundlage der eingeholten Gutachten hätten die Schuldnerin und die GmbH Insolvenzanträge auch ohne Hinzuziehung eines anwaltlichen Beraters stellen können. Unter diesen Umständen verweist die Revision ohne Erfolg darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursordnung die objektiv angemessene Vergütung bar erbrachter teilbarer Leistungen eines Sanierungsberaters der Anfechtung entzogen ist (vgl. BGHZ 77, 250 , 255 f; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94 , NJW 1995, 1093 , 1094 f; zustimmend MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 14; Kübler/Prütting/Paulus,

§ 142Rn. 8; Hmb

Komm-InsO/Rogge,

  1. Aufl. § 142 Rn. 22). Der Streitfall nötigt daher auch nicht zu der Prüfung, inwieweit an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist.
  2. Die von den Vorinstanzen erwogene Aufrechnung des Beklagten mit einem etwaigen Teilvergütungsanspruch aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Rückgewähranspruch gemäß § 143 InsO wäre bereits nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig (vgl. BGHZ 15, 333 , 337; 113, 98 , 105; BGH, Urt. v.
  3. Mai 1995 - IX ZR 184/94 , NJW 1995, 2783 , 2784 jeweils zu § 55 Nr. 1 KO; MünchKomm-InsO/Brandes,
  4. Aufl., § 96 Rn. 10; HK-InsO/Kreft,

§ 96Rn. 2, Uhlenbruck, Ins

O 12. Aufl. § 96 Rn. 5). Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.10.2005 - 13 O 316/04 (a) - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 19.05.2006 - 24 U 203/05 - Permalink: https://openjur.de/u/76612.html ( https://oj.is/76612 ) Verweise Volltext Zitate 31 Zitiert 14 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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