lvenzverwaltervergütung in Höhe von 1.508,61 € ist aus der Staatskasse zu erstatten. Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.508,61 € festgesetzt. Gründe I. Am 6. September 2004 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des
lvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich beantragte er Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung. Das Amtsgericht -
lvenzgericht - stundete mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 dem Schuldner die Kosten des
lvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 21. Oktober 2004 wurde das
lvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum
lvenzverwalter bestellt. Nachdem der Schuldner untergetaucht war, hob das
lvenzgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 gemäß § 4c Nr. 5 in Verbindung mit § 290 Abs. 1 Nr. 5
die Verfahrenskostenstundung auf. Mit weiterem Beschluss vom 21. Dezember 2005 setzte es antragsgemäß die Vergütung des
lvenzverwalters auf brutto 1.972,00 € und seine Auslagen auf brutto 424,21 € fest; es gestattete dem
lvenzverwalter, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
lvenzmasse zu entnehmen. Nach Abhaltung des Schlusstermins am 10. Februar 2006 wurde das
lvenzverfahren mangels Masse eingestellt. Der
lvenzverwalter konnte seinen Vergütungsanspruch nur in Höhe von 887,50 € aus der
lvenzmasse befriedigen. Er hat beantragt, ihm die restliche
lvenzverwaltervergütung nebst Auslagen von 1.508,61 € aus der Staatskasse zu erstatten. Das
lvenzgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom
lvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Das statthafte (§§ 7 , 6 , 64 Abs. 3 Satz 1
, § 567 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); es hat auch Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach rechtskräftiger Aufhebung der Verfahrenskostenstundung bestehe keine subsidiäre Haftung des Staates für die im
lvenzverfahren entstandenen Kosten. Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2
sei nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, die Ansprüche des
lvenzverwalters in Übereinstimmung mit dem Prozesskostenhilferecht zu regeln. Da die Vergütung des
lvenzverwalters in der Regel insgesamt erst mit Abschluss des Verfahrens fällig werde, könne ihm nicht nachträglich ein Teilanspruch in Höhe der bis zur Aufhebung der Stundung entstandenen Vergütung gegen die Staatskasse zugebilligt werden. Die Ablehnung einer subsidiären Haftung des Staates außerhalb des Anwendungsbereichs des § 63 Abs. 2
sei dem
lvenzverwalter auch zumutbar. Er dürfe sich in keinem Stadium des Verfahrens darauf verlassen, dass die Stundung, die allein dem Schuldner zugute kommen solle, aufrecht erhalten bleibe. Um sein Ausfallrisiko gering zu halten, sei es dem
lvenzverwalter trotz der dem Schuldner gewährten Stundung unbenommen, einen Vorschuss gemäß § 9 InsVV zu verlangen. 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Welche Folgen die vorzeitige Aufhebung der Verfahrenskostenstundung für den Anspruch des
lvenzverwalters auf Vergütung und Auslagenersatz hat, ist bislang höchstrichterlich ungeklärt. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall des vorläufigen
lvenzverwalters haftet, wenn das
lvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird ( BGHZ 157, 370 ); diese Entscheidung betraf jedoch einen Schuldner, dem die Verfahrenskosten zu keinem Zeitpunkt gestundet waren. Das AG Alzey (Beschl. v. 21. Februar 2002 - IK 08/02 , zit. nach juris) hat einem Treuhänder trotz Aufhebung der Stundung seinen Vergütungsanspruch belassen, soweit dieser bis zur Aufhebung bereits entstanden war. Vereinzelt wird dem in der Literatur zugestimmt (Jaeger/Eckardt,
98; Graf-Schlicker/Kexel,
Komm-
/Nies, 2. Aufl. § 4c Rn. 8). Ganz überwiegend hat sich das Schrifttum mit der Frage jedoch noch nicht befasst. Allerdings wird verbreitet die Auffassung vertreten, die durch die Beiordnung nach § 4a Abs. 2
begründeten Ansprüche des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse würden durch die Aufhebung der Stundung nicht verkürzt, unabhängig davon, ob sie von der Staatskasse bereits beglichen worden seien oder nicht. Andernfalls würde der Rechtsanwalt wirtschaftlich mit dem Risiko mangelnden Wohlverhaltens des Schuldners belastet, was ihm nicht zuzumuten sei. Dann würden sich kaum Anwälte finden, die zur Vertretung des Schuldners bereit seien, was dem Ziel des § 4a Abs. 2
, eine angemessene rechtliche Vertretung des Schuldners zu gewährleisten, widersprechen würde (Jaeger/Eckardt, aaO § 4c Rn. 96; Uhlenbruck,
12. Aufl. § 4c Rn. 6 a.E.; Kübler/Prütting/Wenzel,
43; HK-
/Kirchhof, 4. Aufl. § 4c Rn. 27; Graf-Schlicker/Kexel,
14 f; a.A. FK-
/Kohte, 4. Aufl. § 4c Rn. 36; Nerlich/Römermann/Becker,
Komm-
/Nies, aaO § 4c Rn. 8). Dieses Problem ähnelt demjenigen, das sich im vorliegenden Fall stellt. b) Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten
lvenzverfahren zur Folge, dass der
lvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet die Staatskasse hierfür in zumindest entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 2
. aa) Der Wortlaut dieser Vorschrift legt die Annahme nahe, dass die subsidiäre Staatshaftung unmittelbar nur eingreift, solange die Verfahrenskostenstundung noch besteht. Denn sie setzt voraus, dass die Kosten des Verfahrens nach § 4a
gestundet "sind". Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, die Aufhebung lasse die Wirkungen der Stundung nur ex nunc, nicht rückwirkend, entfallen (Jaeger/Eckardt, aaO § 4c Rn. 95; MünchKomm-
/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 17; Graf-Schlicker/Kexel, aaO § 4c Rn. 14 f). In dieselbe Richtung zielt die Ansicht, bereits auf die Staatskasse "umgelenkte" Ansprüche blieben in ihrer vor der Aufhebung erreichten Lage (Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 4c Rn. 5). Da der Anspruch des
lvenzverwalters auf Vergütung und Auslagenersatz bereits mit der Aufnahme seiner Tätigkeit begründet wird (MünchKomm-
/Nowak, § 63 Rn. 6; vgl. zur Konkursordnung BGHZ 116, 233 , 242), stellt sich dann die Frage, ob die zunächst bestehende subsidiäre Staatshaftung entfällt, wenn die Verfahrenskostenstundung aufgehoben wird. Die Frage, ob § 63 Abs. 2
unmittelbar angewendet werden kann, braucht der Senat indes nicht zu entscheiden. bb) Zumindest ist eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2
geboten, weil dann, wenn eine unmittelbare Anwendung ausscheidet, entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
soll es auch den völlig mittellosen natürlichen Personen ermöglichen, ein geordnetes
lvenzverfahren zu durchlaufen und damit die Restschuldbefreiung zu erlangen, die nach geltendem Recht ein vorgeschaltetes
lvenzverfahren voraussetzt. Ohne die Verfahrenskostenstundung käme es nicht zur Eröffnung des Verfahrens, weil dem § 26 Abs. 1 Satz 1
entgegenstünde. Zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks reicht die Stundung der Gerichtskosten nach § 4a Abs. 3
allein nicht aus. Vielmehr muss auch dafür Sorge getragen werden, dass insbesondere der
lvenzverwalter einen werthaltigen Anspruch auf seine Vergütung erhält. Denn ohne einen solchen wäre freiwillig niemand bereit, an dem
lvenzverfahren mitzuwirken, und jemanden zur Übernahme des Amtes zu verpflichten, ohne ihm einen gesicherten Vergütungsanspruch zu gewähren, wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dies bei der Einführung der Verfahrenskostenstundung durch das Gesetz zur Änderung der
lvenzordnung und anderer Gesetze (
ÄndG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I, 2710) erkannt (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 26). Er hat deswegen zugleich in § 63 Abs. 2
geregelt, dass unter der Voraussetzung der Verfahrenskostenstundung dem
lvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, soweit die
lvenzmasse dafür nicht ausreicht.
lvenzverwalter daraufhin bestellt und auch tätig wird, die Stundung später aufgehoben wird und die Masse nicht einmal ausreicht, um die vom
lvenzverwalter bis zur Aufhebung verdiente Vergütung und seine Auslagen abzudecken, hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gedacht. Diese Regelungslücke ist planwidrig, weil nichts dafür spricht, dass der Gesetzgeber das Risiko eines Ausfalls infolge vorzeitiger Aufhebung der Verfahrenskostenstundung dem
lvenzverwalter überbürden wollte. Es würde im Gegenteil Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn die vorzeitige Aufhebung der Stundung dazu führen würde, dass der
lvenzverwalter die Sicherung seines Anspruchs verliert. Der
lvenzverwalter kann bei Amtsübernahme in der Regel nicht wissen, was der Schuldner vor Verfahrenseröffnung getan hat oder danach tun wird und ob ihm deshalb die Verfahrenskostenstundung wieder entzogen wird. Er verlässt sich vielmehr auf die zunächst gewährte Stundung und soll dies auch, weil der Gesetzgeber dadurch die Mitwirkung des
lvenzverwalters in einem massearmen oder gar masselosen Verfahren sicherstellen wollte. Dürfte er sich nicht auf den Fortbestand der Stundung verlassen, wie das Beschwerdegericht gemeint hat, wäre kein vernünftiger
lvenzverwalter bereit, das Risiko auf sich zu nehmen, mit seinem Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz ganz oder teilweise auszufallen.
zu schließen. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht der Senatsentscheidung vom 22. Januar 2004 (aaO) den Grundsatz entnommen, das Kostenerstattungsrisiko liege stets beim
lvenzverwalter, wenn die ausdrücklich normierten Voraussetzungen des § 63 Abs. 2
nicht vorlägen. Der Senat hat damals lediglich zum Ausdruck gebracht, § 63 Abs. 2
sei "auf den Anwendungsbereich des § 4a
beschränkt" und es ergebe sich daraus nicht, dass der Gesetzgeber "außerhalb der Stundungsfälle" eine werthaltige Absicherung des Vergütungsanspruchs durch eine Subsidiärhaftung des Staates für angemessen halte (aaO S. 572 r. Sp.). Ein "Stundungsfall" liegt - wenn man den Begriff nicht zu eng versteht - auch hier vor. Denn die Vergütung, deren Rest der beschwerdeführende
lvenzverwalter einfordert, ist durch Tätigkeiten verdient worden, die noch vor Aufhebung der Stundung entfaltet worden sind. Die Vorschrift des § 63 Abs. 2
ist sogar unmittelbar anwendbar, wenn die Vergütung des
lvenzverwalters festgesetzt wird, ehe über die Aufhebung der Stundung entschieden wird. Nach § 4c Nr. 5
ist die Stundung aufzuheben, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird. Versagt wird die Restschuldbefreiung erst im Schlusstermin oder sogar danach. Voraussetzung ist ein im Schlusstermin gestellter Antrag eines
lvenzgläubigers. Im vorliegenden Fall hat das
lvenzgericht die Stundung vorzeitig aufgehoben, weil zweifelsfrei der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5
vorliege. Ein derartiges Vorgehen ist statthaft. Bisher hat der Bundesgerichtshof allerdings nur entschieden, dass unter der genannten Voraussetzung die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 4
versagt werden kann (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03 , NZI 2005, 232 ). Wenn Umstände vorliegen, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine bereits gewährte Stundung vorzeitig aufgehoben werden. Diese Möglichkeit darf jedoch nicht zum Nachteil des
lvenzverwalters ausschlagen. Deshalb ist § 63 Abs. 2
hier analog anzuwenden. 3. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bersenbrück, Entscheidung vom 22.06.2006 - 9 IN 83/04 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 10.04.2007 - 5 T 581/06 - Permalink: http://openjur.de/u/76619.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.