Psychische Erkrankung – individuell ausgeprägtes Krankheitsbild, das im konkreten Fall bei einer Rückkehr in die Türkei zu Gesundheitsgefahren bis zum Suizid führen würde, und zwar unabhängig von der
§ 4Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Asyl
VfG ist vorliegend ausgeschlossen, weil die Todesstrafe in der Türkei abgeschafft ist (Lagebericht 2014, unter III.3., S. 28).
§ 4Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Asyl
VfG kommt im Fall des Klägers nicht in Betracht. Denn es ist angesichts des widersprüchlichen und deshalb im Ergebnis nicht glaubhaften Vortrags des Klägers (s.o.) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird. Es ist deshalb insoweit auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne von Art. 4 Abs. 4 IntSch-RL einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG erlitten hat oder davon unmittelbar bedroht war. Auch im Hinblick auf § 60 Abs. 2 AufenthG ist dabei zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden ist (s.o.).
§ 4Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Asyl
VfG scheidet aus, weil jedenfalls in der Herkunftsregion des Klägers kein bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift besteht.
- Ein Anspruch auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) i.V.m. § 31 Abs. 3 AsylVfG ist nicht gegeben. Insbesondere ist im Hinblick auf Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG eine individuelle Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Fall des Klägers nicht hinreichend wahrscheinlich im Hinblick auf den widersprüchlichen und deshalb im Ergebnis nicht glaubhaften Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal (s.o.).
- Allerdings hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen seiner psychischen Erkrankung, die nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen aus medizinischen Gründen, die in dieser Erkrankung selbst liegen, nicht in der Türkei behandelt werden kann, was die Gefahr eines Suizids mit sich bringt. 6.
- Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwG U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33 , juris Rn. 15); erforderlich, aber auch ausreichend ist in derartigen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, derart dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 – juris Rn. 3 mit Hinweis auf BVerwGE 127, 33 vom 17.10.2006). 6.
- Beim Kläger hat der sachverständige Zeuge für den Zeitpunkt der weiteren mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2014, der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblich ist, eine aktuelle depressive Episode mittelschwerer bis schwerer Ausprägung im Rahmen einer rezidivierenden Depression (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 5/6) sowie eine durchgehend bestehende PTBS (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 6, oben) diagnostiziert. Dabei hat er unter anderem ausgeführt, dass im Falle einer Rückkehr des Klägers in die Türkei ein therapeutischer Zugang deutlich schwerer, wenn nicht gar unmöglich werden würde (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 6/7). Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre damit zu rechnen, dass die Erinnerungen des Klägers an seine Traumata sich deutlich verstärken würden. Es käme zu einer Überflutung von Reizen und in einer solchen Situation wäre auch ein Suizid jedenfalls nicht auszuschließen (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 7, erster Absatz). Die Aussage des sachverständigen Zeugen, dass die psychische Erkrankung des Klägers aufgrund der medizinischen Gegebenheiten nicht in der Türkei behandelt werden kann, weil es im Falle einer Rückkehr des Klägers in sein Heimatland zu einer Verstärkung seiner Angstzustände und seiner Anspannung käme, so dass ein therapeutischer Zugang deutlich schwerer bis unmöglich würde, wobei davon auszugehen wäre, dass die Erinnerungen an die Traumata deutlich zunähmen, so dass eine Reizüberflutung des Klägers zu befürchten und deshalb sogar ein Suizid nicht auszuschließen wäre, stimmt dabei im Ergebnis mit der Prognose in der psychologischen Stellungnahme vom ... September 2012 (dort S. 20) überein. Aufgrund dieser vom sachverständigen Zeugen im Ergebnis schlüssig erläuterten Umstände geht das Gericht – unabhängig davon, dass es die Schilderungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal nicht für glaubhaft hält (s.o.) – davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers so beschaffen ist, dass aus medizinischen Gründen, die aus der besonderen Ausprägung des Krankheitsbildes beim Kläger selbst resultieren, im Falle einer Rückkehr des Klägers in die Türkei erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren des Klägers bis hin zum Suizid bestehen würden, und zwar auch dann, wenn dort eine psychotherapeutische Behandlung verfügbar wäre. Zwar ist zu berücksichtigen, dass das Gericht gerade die Schilderungen des Klägers zu den traumatisierenden Erlebnissen – wie gezeigt – nicht für glaubhaft hält (s.o.) und dass sowohl der sachverständige Zeuge (vgl. Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 6, drittletzter Absatz) als auch die Verfasserin der Stellungnahme vom ... September 2012 (vgl. dort S. 3) im Wesentlichen Schilderungen der Klagepartei zugrunde gelegt haben. Dabei hat der sachverständige Zeuge unter anderem mitgeteilt, dass ihm bereits beim Erstgespräch, das Denken und die Formulierungen des Klägers schlüssig erschienen (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 4, vorletzter Absatz), so dass auch das Gericht keinen Anlass sieht, aus Gründen der psychischen Erkrankung des Klägers nicht auf die Aussagen des Klägers zurückzugreifen, und zwar unabhängig davon, ob dies für den Kläger positiv oder negativ ist. Allerdings steht vorliegend der Umstand, dass die Angaben des Klägers dem Gericht widersprüchlich und deshalb im Ergebnis nicht glaubhaft erscheinen (s.o.), der Annahme einer beim Kläger bestehenden psychischen Erkrankung, die aufgrund medizinischer Gegebenheiten nicht im Heimatland behandelt werden kann, aufgrund der Besonderheiten des Falles nicht entgegen. Zwar ist hinsichtlich der PTBS im Ausgangspunkt ein objektiv feststellbares traumaauslösendes Ereignis erforderlich; wie der sachverständige Zeuge auf entsprechende Nachfrage des Gerichts nachvollziehbar dargestellt hat, wird aber gerade insoweit in der aktuellen therapeutischen Diskussion auch das subjektive Erleben des jeweiligen Patienten berücksichtigt (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 7, zweiter Absatz). Der Umstand, dass im medizinischen Bereich die fachliche Diskussion noch nicht abgeschlossen ist, führt zwar nicht dazu, dass jedwede Schilderung – auch wenn sie unglaubhaft ist – als subjektives Erleben hinreichen würde, von einer unter Umständen im Heimatland nicht behandelbaren PTBS auszugehen. Im Fall des Klägers kommen aber besondere Umstände hinzu, die diesen Schluss rechtfertigen, nämlich einerseits die aktuell beim Kläger vom sachverständigen Zeugen diagnostizierte und wieder verschlimmerte rezidivierende Depression des Klägers, die neben der PTBS besteht, und zusätzlich der bereits aktenkundig dokumentierte Suizidversuch des Klägers, wobei zu sehen ist, dass es für die Diagnose der Depression nicht auf die Frage ankommt, ob es ein objektiv feststellbares traumaauslösendes Ereignis gegeben hat. Sieht man den Umstand, dass der Kläger bereits einen Suizidversuch unternommen hat, dass bei ihm eine rezidivierende und aktuell verschlimmerte Depression vorliegt und dass ausweislich der Aussage des sachverständigen Zeugen wie auch der psychologischen Stellungnahme vom ... September 2012 seit mehreren Jahren die Symptome einer PTBS feststellbar sind, im Zusammenhang, erscheinen die Feststellungen des sachverständigen Zeugen wie auch der Stellungnahme vom ... September 2012, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt, die jedenfalls derzeit nicht in der Türkei behandelt werden kann, ohne dass für den Kläger ein deutliche Verschlimmerung dieser Erkrankung bis hin zum Suizid zu erwarten ist, dem Gericht nachvollziehbar. Zwar können allgemein in der Türkei grundsätzlich alle psychischen Erkrankungen, einschließlich PTBS, behandelt werden (Lagebericht 2014, unter IV.1.2., S. 32-34, und Anlage I, S. 39-40). Vorliegend resultiert die anzunehmende Unmöglichkeit einer Therapie aber auf individuellen medizinischen Umständen der konkreten Erkrankung des Klägers, so dass es auf diese grundsätzliche Therapiemöglichkeit im Ergebnis nicht ankommt. Es ist deshalb von einer hinreichend konkreten Gefahr für die Gesundheit und unter Umständen auch das Leben des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen. Angesichts dieser wegen der nicht auszuschließenden Suizidgefahr extremen individuellen Gefährdung ist auch im vorliegenden Folgeverfahren nicht von einem der Beklagten verbleibenden Ermessensspielraum auszugehen; vielmehr wäre auch ein im Ausgangspunkt gemäß § 49 i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG gegebenes Ermessen vorliegend wegen dieser extremen individuellen Gefährdung auf Null reduziert (vgl. BVerwG U.v. 20.10.2004 – 1 C 15/03 – BVerwGE 122, 103 , juris Rn. 16).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist hinsichtlich des Hauptantrags (Asyl- und Flüchtlingsanerkennung) sowie hinsichtlich des ersten Hilfsantrags (Zuerkennung subsidiären Schutzes) unterlegen, hat aber hinsichtlich nationaler Abschiebungsverbote im Ergebnis obsiegt. Dem entspricht eine teilweise Kostentragung durch den Kläger zu 2/3 und der Beklagten von 1/
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/767063.html ( https://oj.is/767063 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.