Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1960 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Antragsgegners und ist bei der Polizeihubschrauberstaffel München tätig. Seit dem ... Februar 2010 erfolgt die konkrete Dienstverrichtung im Rahmen einer Abordnung beim Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Projektgruppe ... In seiner letzten periodischen dienstlichen Beurteilung vom ... Oktober 2012 für den Zeitraum vom ... Juni 2009 bis zum ... Mai 2012 erreichte der Antragsteller 14 Punkte. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 hat der Antragsteller Klage gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben (M 5 K 13.4785), über die noch nicht entschieden ist. Er rügt, dass der Beurteilungsbeitrag des Staatsministeriums nicht berücksichtigt worden sei. Ferner sei die Beurteilung nicht ausreichend plausibilisiert worden. Auch der Beigeladene steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) bei der KPI Kempten/Allgäu in den Diensten des Antragsgegners. In der für denselben Zeitraum erstellten dienstlichen periodischen Beurteilung erhielt er 15 Punkte. Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich neben anderen Bewerbern auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt Nr. 21 vom 15. November 2013 unter 7.2 ausgeschriebenen Dienstposten als Inspektionsleiterin/Inspektionsleiter der PI Sonthofen (Besoldungsgruppe A12/A 13). In seinem Bewerbungsschreiben vom ... November 2013 wies der Antragsteller darauf hin, dass er weiterhin Dienst bei der Projektgruppe ... im Rahmen seiner Abordnung verrichten wollen würde. In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinie über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (RBestPol) vom 20. August 1997 in der Fassung vom 21. März 2003 vorrangig durchgeführt werden könnten. Mit Auswahlvermerk vom ... April 2014 entschied das Staatsministerium, dass der Beigeladene auf den ausgeschriebenen Dienstposten bestellt werden solle. Für Ver- oder Umsetzungen lägen keine zwingenden Gründe vor. Der Beigeladene sei der einzige Beförderungsbewerber, der in seiner letzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 12 15 Punkte erreicht hätte. Ein weiterer Bewerber hätte 16 Punkte erreicht, gehöre aber der Besoldungsgruppe A 11 an. Aufgrund der höheren Anforderungen in der höheren Besoldungsgruppe sei bei diesem Vorsprung noch nicht davon auszugehen, dass der in der niedrigeren Besoldungsgruppe beurteilte Beamte bereits im Wesentlichen gleiche Leistungen erbracht habe. Deshalb seien die Einzelmerkmale der aktuellen Beurteilung näher zu betrachten, die für den zur Besetzung heranstehenden Dienstposten wichtig seien. Da die Bewertung der besonders wichtigen Einzelmerkmale geringfügig unter seinem Gesamturteil liege, sei bestätigt, dass der andere Beamte nicht genauso leistungsstark sei, wie der Beigeladene. Deshalb sei der Beigeladene vorzuschlagen. Mit Schreiben vom ... April 2014 wurde der Personalrat beteiligt. Dieser wies in seiner Stellungnahme vom ... April 2014 auf Unstimmigkeiten in der Beurteilung des Beigeladenen hin. Die Beurteilungswerte erschienen dem Gremium nicht schlüssig. Es wurde um eine Klärung dieses Umstandes gebeten. Mit E-Mail vom ... Mai 2014 wurde der Personalrat erneut beteiligt und lehnte die Bestellung des Beigeladenen mit Schreiben vom ... Mai 2014 ab, weil dadurch weitere Bewerber benachteiligt würden. Mit Schreiben vom ... August 2014 stimmte der Personalrat schließlich der Bestellung des Beigeladenen zu. Die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2014 mitgeteilt. Der Beigeladene habe in der aktuellen Beurteilung ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als der Antragsteller erreicht und sei damit als leistungsstärker einzuschätzen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 8. September 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, den Dienstposten Leiter der PI S... nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Die Auswahlentscheidung sei nicht begründet worden, so dass der Antrag einstweilen der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs diene. Überdies sei die Auswahlentscheidung auf die dienstlichen Beurteilungen gestützt worden. Der Antragsteller habe seine Beurteilung jedoch angefochten und es sei möglich, dass der Antragsteller ebenfalls wie der Beigeladene 15 Punkte erhalte. Dann müsste eine neue Auswahlentscheidung erfolgen. Das Staatsministerium hat für den Antragsgegner mit Schreiben vom 17. September 2014 beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beigeladene nehme die Aufgaben des Dienstpostens derzeit lediglich kommissarisch wahr, wodurch dem Antragsteller kein Nachteil hinsichtlich seines Bewährungsvorsprungs entstünde. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen. Dieser hat sich bislang nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 8. Januar 2015 untersagte das Gericht dem Antragsgegner, die Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens durch den Beigeladenen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag wahrnehmen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 stellte der Antragsgegner klar, dass der Beigeladene den Dienstposten nicht vorübergehend wahrnehme. Dies sei nur beabsichtigt gewesen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). 1. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist durch den Antragsteller glaubhaft gemacht, weil die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, seinen auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden. Die Ausschreibung des streitbefangenen Dienstpostens enthielt den Hinweis, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können. Wird in der Ausschreibung – wie hier – zwischen Beförderungs- und Versetzungsbewerbern unterschieden, dann haben Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, grundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 17/03 – BVerwGE 122, 237 ; BayVGH, B.v. 20.3.2009 – 3 CE 08.3278 – juris; B.v. 10.8.2012 – 3 CE 12.1112 – juris). Allerdings handelt es sich vorliegend beim Antragsteller und beim Beigeladenen jeweils um Beförderungsbewerber, da beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 wahrnehmen und der zu besetzende Dienstposten mit A 12/A 13 und damit höher dotiert ist. Infolgedessen findet der Grundsatz der Bestenauslese Anwendung und die Eilbedürftigkeit ist daher zu bejahen, da der Beigeladene andernfalls mit Wahrnehmung der streitbefangenen Stelle vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung einen Bewährungsvorsprung erlangen kann, der bei einer späteren neuen Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden könnte. Denn der Dienstherr hat sich im vorliegenden Fall – ausweislich seines Auswahlvermerks – ausdrücklich auf ein den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren zwischen den Bewerbern festgelegt, mit der Folge, dass ein etwaiger Bewährungsvorsprung als zu berücksichtigender Umstand bei der Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Entscheidung mit einfließen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2011 – 3 CE 11.2001 – juris Rn. 27; B.v. 18.10.2011 – 3 CE 11.1479 - juris; VG München, B.v. 25.2.2013 – M 5 E 12.6191; VG Ansbach, B.v. 6.2.2012 – AN 1 E 12.00064 – juris). 2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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