Tenor 1. Der Angeklagte B. A. ist schuldig des Betruges in sechs tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in drei tatmehrheitlichen Fällen. 2. Der Angeklagte B. A. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte D. D. ist schuldig der Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und zum versuchten Betrug in Tatmehrheit mit Beihilfe durch Unterlassen zum Betrug in drei Fällen. 4. Der Angeklagte D. D. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 5. Der Angeklagte G. M. ist schuldig des versuchten Betruges in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen der Beihilfe zum versuchten Betrug. 6. Der Angeklagte G. M. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte D. D. durch die Taten Geldbeträge im Gesamtwert von 119,90 EUR erlangt hat und der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden kann, da Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. 8. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: § 263 Abs. 1, 2, 3 S. 2 Nr. 1, §§ 13 , 22 , 23 , 27 , 52 , 53 , 56 , 73 , 73a StGB Gründe Einleitung Die Angeklagten beteiligten sich 2010 und 2011 in wechselnder Besetzung und teilweise zusammen mit anderweitig Verfolgten unter dem Deckmantel angeblichen Verbraucherschutzes an Straftaten zu Lasten einer Vielzahl von Personen im ganzen Bundesgebiet. Insoweit wurden zum einen Kunden im Rahmen von verschiedenen Projekten telefonisch durch Einschaltung von Callcentern kontaktiert und dazu motiviert, ein sog. juristisches Widerrufsschreiben zu kaufen, mittels dessen die Kunden dazu befähigt würden, Verträge mit betrügerischen Drittunternehmen kündigen und an diese gezahlte Geldbeträge zurückerhalten zu können, während tatsächlich das an die Käufer gelieferte Widerrufsschreiben seinen Zweck nicht zu erfüllen geeignet war. Infolgedessen kam es zu Zahlungen durch Kunden in insgesamt sechsstelliger Höhe. Zum anderen wurden Kunden im Rahmen von bestimmten Projekten Rechnungen, Mahnungen und Forderungsschreiben zugesandt, um die Kunden zur Zahlung zu bewegen, während tatsächlich die geltend gemachten Forderungen zivilrechtlich nicht berechtigt waren. In der Folge zahlten Kunden Beträge in insgesamt sechsstelliger Höhe. I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagter B. A.
- a)Lebenslauf Der Angeklagte B. A. wurde 1979 in … geboren. Seine Eltern stammen aus Pakistan, leben allerdings seit 1978 in Deutschland. Der Angeklagte B. A. hat zwei jüngere Brüder im Alter von 27 und 30 Jahren. Der Angeklagte B. A. hatte bis zu seinem 18. Lebensjahr die doppelte Staatsbürgerschaft, mittlerweile hat er nur noch die deutsche Staatsbürgerschaft. Der Angeklagte wuchs bei seinen Eltern in … auf. Mit sechs Jahren wurde er eingeschult und besuchte die Grundschule sowie im Anschluss die Realschule, die er 1997 oder 1998 erfolgreich abschloss. Im Anschluss besuchte er die Fachoberschule im Bereich Wirtschaft und Verwaltung bis ins Jahr 2000. Ein entsprechender Abschluss wurde allerdings nicht erlangt. Danach begann der Angeklagte in verschiedenen Bereichen zu arbeiten. Insbesondere wurde er als sogenannter Call-Center-Agent tätig und arbeitete ab dem Jahr 2004 in diesem Bereich als Teamleiter. Im Jahre 2005 wurde er Geschäftsführer zweier GmbH, gab die Geschäftsführungen allerdings Ende 2005 wieder auf, um danach in den Bereichen Personalwesen bzw. Coaching tätig zu werden. Im Jahre 2007 verzog der Angeklagte zunächst nach Gran Canaria und dann nach Dubai, wo er jeweils im Online-Marketing tätig wurde. 2008 kehrte der Angeklagte wieder nach Deutschland zurück, um sich als externer Berater im Bereich Callcenter und Zahlungsabwicklung zu betätigen. Seit dem Jahr 2009 betrieb er die Firma X. (siehe unten). Vor seiner Inhaftierung in diesem Verfahren hatte der Angeklagte Einkünfte in Höhe von 2.500,-- EUR bis 3.000,-- EUR monatlich. Der Angeklagte hat weder Schulden noch nennenswertes Vermögen. Der Angeklagte ist seit 3 Jahren verlobt. Er hat keine Kinder.
- b)Vorahndungen Der Angeklagte B. A. ist wie folgt vorgeahndet: 1. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 09.12.2003, Az. 3360 Js 220773/03, 981 Ds, rechtskräftig seit 17.12.2003, wurde der Angeklagte B. A. wegen veruntreuender Unterschlagung und Vortäuschens einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 16.12.2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 26.03.2007 erlassen. Diesem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Im April 2003 befand sich der Angeklagte B. A. aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in einem finanziellen Engpass. Normalerweise fuhr er das Auto seines Vaters. Als ihm dieses einmal nicht zur Verfügung stand, mietete der Angeklagte bei dem Unternehmen C in Frankfurt/M. am 07.04.2003 einen BMW 6965 D-M5, amtl. Kennzeichen …, im Wert von 27.000,- EUR. Nachdem ihn ein Freund darauf angesprochen hatte, dass man diesen Wagen auch verkaufen könne, ging der Angeklagte auf dieses Angebot ein. Durch den Freund wurden ihm zwei Herren vermittelt. Dem Angeklagten wurden für den BMW 6.000,- EUR und eine Schlüsselkopie übergeben. 1.500,- EUR von dem ihm übergebenen Betrag überließ der Angeklagte dem Vermittler. Am 29.04.2003 erstattete der Angeklagte beim XVI. Polizeirevier in Frankfurt/M. Anzeige wegen Diebstahls des gemieteten BMW, obwohl er wusste, dass der PKW nicht gestohlen, sondern von ihm selbst weiter veräußert worden war. 2. Mit Urteil des Amtsgerichts Halle/Saale vom 26.11.2008, Az.: 321 Ds 951 Js 36369/07, rechtskräftig seit dem 26.11.2008, wurde der Angeklagte B. A. wegen Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 25.11.2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diesem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte B. A. war im Zeitraum ab 01.07.2005 bestellter Geschäftsführer der in das Handelsregister des Amtsgerichts Halle/Saale unter HRB … eingetragenen Firma „C GmbH“ mit Sitz … in 06108 Halle/Saale. Als solcher unterließ er es, für die bei der GmbH beschäftigten pflichtversicherten Arbeitnehmer die Arbeitnehmer-Anteile der Beiträge zur Gesamtsozialversicherung für die Beitragsmonate Juni 2005 in Höhe von 14.357,81 EUR und Juli 2005 in Höhe von 13.168,43 EUR, insgesamt also 27.526,24 EUR bis zum jeweils 15. des Folgemonats an die einzelnen für den Beitragseinzug zuständigen Krankenkassen abzuführen, obwohl die Gesellschaft in dem vorgenannten Zeitraum über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, die ein Begleichen zumindest der Arbeitnehmer-Anteile ohne weiteres ermöglicht hätten. Dies alles war auch dem Angeklagten bewusst. Für den Beitragsmonat Juni 2005 wurden Arbeitnehmer-Anteile von insgesamt 19 verschiedenen Krankenkassen, für den Beitragsmonat Juli 2005 wurden Arbeitnehmer-Beiträge von insgesamt 18 verschiedenen Krankenkassen vorenthalten. Tat 38: Als Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft teilte der Angeklagte B. A. der für den Einzug der Beiträge zuständigen AOK Sachsen-Anhalt die für die Beitragsberechnung der bei der GmbH beschäftigten pflichtversicherten Arbeitnehmer erforderlichen Angaben nicht mit, wodurch die Arbeitgeber-Anteile der Beiträge zur Gesamtsozialversicherung für den Beitragsmonat Juli 2005 in Höhe von 928,50 EUR bis zum 15.08.2005 an die Krankenkasse nicht abgeführt wurden, obwohl die Gesellschaft hierzu in der Lage war. Auch diese Verpflichtung war dem Angeklagten bewusst. Er hätte dies ohne weiteres auch ausführen können. Tat 39: In Kenntnis der zum 15.07.2005 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der o.g. Gesellschaft und in Kenntnis der handelsrechtlichen Pflichten unterließ es der Angeklagte, der mit notarieller Urkunde des Notars Dr. HE vom 01.07.2005, URNr. 162/05, die von der Firma „... AG“ gehaltenen Geschäftsanteile an der o.g. Gesellschaft in dem Wissen um die bereits zu diesem Zeitpunkt drohende finanzielle Krise unter Stundung der Kaufpreiszahlung erworben hat und zum Geschäftsführer bestellt worden ist, pflichtwidrig den gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG spätestens am 05.08.2005 zu stellenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Halle/Saalkreis einzubringen. Die Gesellschaft war seit Mitte Juli 2005 nicht mehr in der Lage, ihre wesentlichen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Seit Juni 2005, teilweise bereits seit April 2005 bzw. Mai 2005 wurden gegenüber 19 Krankenkassen die Sozialversicherungsbeiträge, auch die strafbewehrten Arbeitnehmer-Anteile nicht mehr beglichen. Diesbezüglich bestehen Beitragsrückstände von insgesamt mehr als 55.000,- EUR. Löhne und Gehälter sind seit Juli 2005, teilweise ebenfalls seit Juni 2005, nicht mehr geleistet worden. Ende August 2005 wurden die Geschäftsräume vollständig geräumt, der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt und der Angeklagte veräußerte die Geschäftsanteile mit notarieller Urkunde des Notars S vom 29.08.2005, URNr. 246/05, an den gesondert Verfolgten B.
- c)Haftsituation Gegen den Angeklagten B. A. hat das AG Würzburg am 14.7.2011, Az. 1 Gs 2613/11, Haftbefehl erlassen. Der Angeklagte B. A. wurde am 7.8.2011 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA Nürnberg. 2. Angeklagter G. M.
- a)Lebenslauf Der Angeklagte G. M. wurde 1981 in … geboren. Seine Mutter ist britische Staatsangehörige, sein Vater ist Deutscher. Er selbst hat die britische Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte wuchs mit seinen drei Geschwistern bei seinen Eltern in …auf. 1988 wurde der Angeklagte in … in die Grundschule eingeschult. 1992 wechselte er auf die Gesamtschule, wo er 1989 seinen Realschulabschluss absolvierte. Im Anschluss besuchte er die Fachoberschule im Zweig Wirtschaft bzw. Verwaltung. Im Jahre 2000 erlangte er die Fachoberschulreife. Von 2001 bis 2002 studierte der Angeklagte G. M. Betriebswirtschaftslehre in …. Im Jahre 2002 hingegen nahm er das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule … auf. Das Studium finanzierte er dabei selbst, er jobbte nebenbei in Kneipen und als Fahrer bei der Firma S. Im Jahre 2008 erlangte der Angeklagte G. M. den Bachelor-Grad in Wirtschaftsinformatik. Danach folgten verschiedene Tätigkeiten als Juniorberater bzw. Consultant. Im April 2010 verlor er seine Festanstellung. Danach war er zeitweise arbeitslos bzw. absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen, die von der Arbeitsagentur angeboten worden waren. Im Jahr 2010 bestand er eine Prüfung des TÜV-Süd als Qualitätsmanager. Des Weiteren absolvierte er eine weitere Ausbildung im Bereich „Sigma Six“, eines Managementsystems zur Prozessverbesserung. Insoweit legte er im Januar 2011 erfolgreich eine Prüfung ab. Im Anschluss machte sich der Angeklagte, unterstützt durch die Arbeitsagentur, als Berater selbständig. In diesem Bereich blieb er tätig bis zu seiner Verhaftung im August 2011. Nach seiner Haftentlassung im Dezember 2011 versuchte er beruflich wieder Fuß zu fassen, wobei ihm dies zunächst nicht gelang. Im Juni 2013 beantragte der Angeklagte G. M. Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV). Kurz darauf erlangte er eine Teilzeit-Anstellung als Entwickler von sog. „Apps“. Vor seiner Verhaftung hatte der Angeklagte Einkünfte i.H.v. 1.500 bis 2.000 EUR im Monat. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von mehr als 30.000 EUR. Diese sind zum einen auf seine Ausbildung, zum anderen auf die Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren zurückzuführen. Nennenswertes Vermögen hat der Angeklagte G. M. nicht. Der ledige Angeklagte G. M. befindet sich seit 10 Jahren in einer festen Lebensgemeinschaft. Er hat keine Kinder.
- b)Vorahndungen Der Angeklagte G. M. ist nicht vorbestraft.
- c)Haftsituation Gegen den Angeklagten G. M. erließ das AG Würzburg am 14.7.2011, Az. 1 Gs 2609/11, Haftbefehl. Anschließend wurde der Angeklagte G. M. am 3.8.2011 vorläufig festgenommen und befand sich vom 4.8.2011 bis zum 22.12.2011 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des AG Würzburg vom 22.12.2011, Az. 1 Gs 4394/11, wurde der vorgenannte Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. 3. Angeklagter D. D.
- a)Lebenslauf Der Angeklagte D. D. wurde am … in … geboren. Der Angeklagte D. D. wuchs mit seiner Schwester, die 2 ½ Jahre älter ist als er, bei seinen Eltern auf. Nach einem Umzug nach … im Jahre 1971 zog der Angeklagte mit 18 bzw. 19 Jahren aus dem elterlichen Haushalt aus. Der Angeklagte wurde 1975 in die Grundschule eingeschult. Es folgte der Wechsel auf die Realschule, die er bis zur 10. Klasse besuchte. Im Jahre 1988 schloss der Angeklagte eine dreijährige Ausbildung zum Kfz-Mechaniker ab. Im Anschluss arbeitete der Angeklagte bis 1993 bei den ... als Mechaniker. Danach folgten Kurzzeitjobs wie z.B. als Kraftfahrer sowie von 1996 bis 1998 eine Tätigkeit als Verkäufer auf Jahrmärkten. Von 1998 bis Mitte 2000 war der Angeklagte inhaftiert. Nach seiner Haftentlassung zog er nach Gran Canaria (Spanien), wo er seitdem als Angestellter im Bereich von Inkassodienstleistungen tätig war. Zuletzt verdiente er dort 1.500 bis 2.000 EUR netto. Der ledige Angeklagte, der seit 6 Jahren in einer festen Beziehung lebt, hat einen Sohn im Alter von 24 Jahren und eine Tochter im Alter von 14 Jahren. Eine weitere Tochter ist im Alter von 5 ½ Monaten im Jahre 1996 verstorben. Die beiden Töchter stammen aus einer früheren 10-jährigen Beziehung, die von 1987 bis 1997 bestand. Sein Sohn stammt aus einer anderen Beziehung.
- b)Vorahndungen Der Angeklagte D. D. ist wie folgt vorgeahndet: 1. Mit Urteil vom 12.12.1994 des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten, Az.: 69 Js 302/93 Ls, rechtskräftig seit dem 20.12.1994, wurde der Angeklagte D. D. wegen unbefugten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten zwei Wochen verurteilt. Das Urteil ist seit dem 20.12.1994 rechtskräftig. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde in der Folgezeit bis zum 19.06.1999 verlängert, schließlich wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Der Strafrest wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 26.04.2000 bis zum 09.05.2003 zur Bewährung ausgesetzt. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 02.08.2004 erlassen. 2. Mit Strafbefehl vom 28.11.1997 des Amtsgericht Königs Wusterhausen, Az.: 2 Cs 154 Js 1173/97, rechtskräftig seit dem 27.06.1998, wurde der Angeklagte D. D. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt. Des Weiteren wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 26.12.1998 festgesetzt. 3. Mit Entscheidung vom 05.05.1998 des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten, Az.: 294 Cs 323/98, rechtskräftig seit 27.06.1998, wurde der Angeklagte D. D. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 26.04.1999 festgesetzt. 4. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 26.06.1998, Az.: 294 Cs 352/98, rechtskräftig seit dem 18.07.1998, wurde der Angeklagte D. D. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 17.07.1999 festgesetzt. 5. Mit Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 15.09.1998, Az.: 241 Ds 613/97, rechtskräftig seit dem 30.10.1998, wurde der Angeklagte D. D. wegen gemeinschaftlicher versuchter Erpressung und Erpressung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt. 6. Mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 03.11.1998, Az.: 294 Cs 352/98, rechtskräftig seit dem 19.11.1998, wurde unter Einbeziehung der Strafen aus den vorgenannten Ziffern 4 und 5 eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 125 Tagessätzen zu je 50,- DM festgesetzt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 17.07.1999 festgesetzt. 7. Mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 26.05.1999, Az.: 241 Ds 613/97, rechtskräftig seit dem 22.06.1999, wurde unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den unter Ziff. 2 - 5 genannten Entscheidungen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen zu je 50,- DM festgesetzt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 17.07.1999 festgesetzt. 8. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 17.01.2006, Az.: 588 Js 14207/03, 38 Cs 17/06, rechtskräftig seit dem 01.10.2008, wurde der Angeklagte D. D. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses zu schnelles Fahrens an einer Straßenkreuzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,- EUR verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 31.03.2010 festgesetzt. Dem vorgenannten Strafbefehl lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Obwohl der Angeklagte D. D. nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, befuhr er am 02.10.2002 gegen 17.30 Uhr öffentliche Straßen in Klausdorf und Kiel mit dem Motorrad Kawasaki ZX 600 mit dem amtl. Kennzeichen … der Zeugin S. Nachdem der Angeklagte bereits im Einmündungsbereich der Kreuzung Landesstraße 52 bzw. Preetzer Chaussee in Kiel ein Fahrzeug mit stark überhöhter Geschwindigkeit überholt hatte, fuhr er ebenfalls in den Kreuzungsbereich mit überhöhter Geschwindigkeit hinein, in dem sich bereits der Zeuge R mit seinem PKW Golf, amtl. Kennzeichen …, im Links-Abbiegevorgang befand. Da der Zeuge R von der überhöhten Geschwindigkeit des Kraftrades des Angeklagten völlig überrascht wurde, gelang es ihm nicht, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen, so dass es zu einem Zusammenstoß kam. An dem Fahrzeug des Zeugen R entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die Reparaturkosten hätten nahezu 7.500,- EUR betragen. An dem Kraftrad der Zeugin S entstanden ebenfalls erhebliche Schäden. Dem Angeklagten D. D. kam es lediglich auf ein möglichst rasches Vorankommen an, ohne dabei die Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Der Angeklagte flüchtete sofort vom Unfallort, um die Feststellungen seiner Personalien zu verhindern.
- c)Haftsituation Das AG Würzburg erließ am 14.7.2011 Haftbefehl gegen den Angeklagten D. D. (Az. 1 Gs 2612/11). Dieser wurde am 3.8.2011 vorläufig festgenommen und befand sich vom 4.8.2011 an in Untersuchungshaft in der JVA Aschaffenburg. Am 29.4.2013 wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte aus der Haft entlassen. II. Tatbestand 1. Projekt Verbraucherangriff
- a)Anrufwelle und Serienbrief 2010 (Angeklagte B. A. und G. M.) Seit März 2010 betrieb der Angeklagte B. A. als maßgebliche Figur das Projekt „Verbraucher Angriff“ bzw. „Verbraucherangriff“, wobei er durch den Angeklagten G. M. unterstützt wurde.
(1)Grundkonzept Bei diesem Projekt wurde den noch zu werbenden Kunden ein Widerrufsschreiben zum Kauf gegen Zahlung eines einmaligen Betrages angeboten. Dieses sollten die Kunden nach Erhalt an Drittunternehmen versenden, um sich auf diese Weise von früher abgeschlossenen Gewinnspielteilnahmeverträgen etc. lösen zu können. Gleichzeitig hätten die Kunden Rechtsberatung in Anspruch nehmen können, wobei dies im geforderten einmaligen Zahlungsbetrag bereits inbegriffen gewesen ist.
(2)Vertrieb des Widerrufsschreibens (
- a)Einschaltung von Callcentern In Ausführung dieses Projektes beauftragte der Angeklagte B. A., wie auch der Angeklagte G. M. wusste und wollte, im Zeitraum ab März 2010 diverse Callcenter, darunter auch zwei Callcenter in der Türkei, die von Deniz T. bzw. Murat T. sowie P. P. betrieben wurden, mit der Durchführung von Werbeanrufen für das Projekt „Verbraucherangriff“, um hierfür Kunden zu akquirieren. Der Kontakt zu Deniz T. wurde Anfang März 2010 durch den Angeklagten G. M. hergestellt. Der Kontakt zu P. P. bestand jedenfalls seit Mai 2010. (
- b)Datenbeschaffung und -übersendung Weiterhin übermittelte der Angeklagte B. A. Adressdaten von anzurufenden Personen an das jeweilige Callcenter. Die Daten hatte der Angeklagte B. A. von Dritten, darunter eine Fa. S AG bzw. ein Robert J., beschafft. (
- c)Übersendung und Inhalt des Gesprächsleitfadens Dem jeweiligen Callcenter wurde in der Folge ein sog. Gesprächsleitfaden übersandt. Dieser sollte nach der Vorstellung des Angeklagten B. A. und wie der Angeklagte G. M. wusste, als Grundlage für die Werbegespräche dienen, die die Mitarbeiter des Callcenters im Auftrag der Angeklagten führen sollten, um Kunden für das Projekt Verbraucherangriff zu werben. In dem Gesprächsleitfaden, dessen Inhalt die Angeklagten B. A. und G. M. kannten, war vorgesehen, dass der jeweilige Callcenter-Mitarbeiter dem angerufenen Kunden das Konzept des Projekts Verbraucherangriff, so wie es oben dargelegt wurde, erläuterte. Dem Kunden sollte hiernach vor allem erklärt werden, dass der Verbraucherangriff dem Kunden gegen eine Nachnahmegebühr ein spezielles Widerrufsschreiben übersendet, welches der Kunde im Anschluss an unliebsame Gewinnspielunternehmen versenden solle; sofern der Kunde dies tue, werde das jeweilige Unternehmen, das den Widerruf erhalten habe, sich in 14 Tagen bei dem Kunden melden und ihm seinen Schaden ersetzen, weil ansonsten im Falle von Zivilklagen die Unternehmen sich dem Risiko ausgesetzt sähen, mehrere Tausende Euro zahlen zu müssen. Dem Kunden sollte nach dem Gesprächsleitfaden durch den Callcentermitarbeiter weiter vorgegeben werden, dass er das von ihm an das Unternehmen gezahlte Geld erstattet bekomme. (
- d)Durchführung von Werbeanrufen Ab März bzw. April 2010 riefen schließlich, wie die Angeklagten B. A. und G. M. wussten und wollten, Mitarbeiter der beauftragten Callcenter unter Verwendung des oben genannten Gesprächsleitfadens mindestens 1.036 Personen an. (
- e)Beabsichtigte Angaben gegenüber den angerufenen Personen Hierdurch sollten, wie die Angeklagten G. M. und B. A. wussten und wollten, die angerufenen 1.036 Kunden auf Basis der ihnen durch den Callcenter-Mitarbeiter übermittelten Informationen dazu veranlasst werden, einen Vertrag über den „Kauf“ des Widerrufsschreibens zu schließen und infolgedessen bei postalischer Übermittlung einen Nachnahmebetrag in Höhe von 73, 75, 77, 87 oder 89 EUR zu zahlen, der letztlich dem Angeklagten B. A. zufließen sollte. Die Angeklagten B. A. und G. M. gingen dabei davon aus, dass gerade die im Gesprächsleitfaden genannten Umstände, die oben dargestellt wurden, den Kunden mitgeteilt würden und Basis für deren Entscheidung sein würden. Sie gingen auch davon aus, dass die Kunden gerade im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Callcentermitarbeiter den Vertrag über den Kauf des Widerrufsschreibens abschließen und infolgedessen den Kaufpreis bezahlen würden, und dass sie dies nicht täten, wenn sie wüssten, dass die Angaben der Callcenter-Mitarbeiter falsch wären. Der Angeklagte B. A. und der Angeklagte G. M. hielten es insoweit für möglich und nahmen insoweit zumindest billigend in Kauf, dass es den Kunden, die sich zum Kauf des Widerrufsschreibens entschließen würden, gerade darauf ankam, dass sie durch den Kauf und die anschließende Verwendung des Widerrufsschreibens innerhalb von 14 Tagen durch den jeweiligen Vertragspartner kontaktiert würden und sicher das an diese gezahlte Geld erstattet bekämen. (
- f)Richtigkeit des Inhalts des Gesprächsleitfadens bzw. der beabsichtigten Angaben Tatsächlich aber waren die im Gesprächsleitfaden enthaltenen Informationen, die den angerufenen Personen mitgeteilt werden sollten, in maßgeblichen Teilen falsch, wie die Angeklagten wussten. Das verkaufte und später versandte (s.u.) Widerrufsschreiben war, wie die Angeklagten B. A. und G. M. wussten, nicht geeignet, die Rückerstattung von Geldern durch die vom Widerruf betroffenen Unternehmen mit Sicherheit zu bewirken. Das Widerrufsschreiben war, wie die Angeklagten wussten, kein ausreichender Anlass für vom Widerruf betroffene Unternehmen, sich in 14 Tagen bei dem Kunden zu melden und ihm seinen Schaden zu ersetzen.
(3)Tatsächliche Vertragsschlüsse mit 1.036 Kunden In der Folge schlossen aufgrund von Werbeanrufen durch Callcenter-Mitarbeiter mindestens 1.036 Personen den Vertrag ab, was die Angeklagten B. A. und G. M. auch beabsichtigten. In diesen Fällen ist unklar, ob den Kunden tatsächlich mitgeteilt wurde, dass sie durch den Kauf und die anschließende Verwendung des Widerrufsschreibens innerhalb von 14 Tagen durch den jeweiligen Vertragspartner kontaktiert würden und sicher das an diese gezahlte Geld erstattet bekämen. Darüber hinaus ist unklar, ob, sofern diese Angabe gemacht wurde, Kunden gerade im Vertrauen auf eine solche Angabe den Vertrag schlossen.
(4)Versendung der Anschreiben/Widerrufsschreiben Die Daten der erfolgreich geworbenen Kunden wurden im Anschluss durch die Callcenter auf elektronischem Wege zum Teil dem Angeklagten B. A., zum Teil dem Angeklagten G. M. übermittelt. Nun fügte zum Teil der Angeklagte G. M. und zum Teil der Angeklagte B. A. die Kundendaten in standardisierte Anschreiben, in denen als Projektträger die Fa. X. des Angeklagten D. D. genannt war, und in die verkauften Widerrufsschreiben ein. Dies wussten und wollten B. A. und G. M.. Der Angeklagte B. A. wiederum versandte, wie der Angeklagte G. M. wusste und wollte, die genannten Schreiben mit der Deutschen Post AG per Nachnahme an jene mindestens 1.036 Personen, mit denen telefonisch der Vertrag abgeschlossen worden war. Die Widerrufsschreiben hatten, wie die Angeklagten B. A. und G. M. wussten, Folgendes zum Inhalt:
(5)Tatsächliche und beabsichtigte Zahlungen Bei Entgegennahme dieser Postsendung zahlten die genannten 1.036 Personen per Nachnahme, wie telefonisch vereinbart, den verlangten Betrag an den jeweiligen Zusteller der Deutschen Post AG. Im Einzelnen erfolgten die folgenden Zahlungen: - 356 Personen zahlten je 73 EUR - 9 Personen zahlten je 75 EUR - 529 Personen zahlten je 77 EUR - 139 Personen zahlten je 87 EUR - 3 Personen zahlten je 89 EUR Die von den Zustellern der Deutschen Post AG von den vorgenannten 1.036 Personen eingenommenen Gelder in Höhe von 79.756 EUR wurden auf Anweisung des Angeklagten B. A. durch die Deutsche Post AG wie folgt auf die folgenden, faktisch durch ihn genutzten Konten eingezahlt: - in Höhe von 4.176 EUR (= 48 mal 87 EUR) auf das Konto Nr. … bei der Postbank AG, Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter: W. A., im Zeitraum von 16.07.2010 bis 19.08.2010 - in Höhe von 4.528 EUR (= 50 mal 87 EUR, 2 mal 89 EUR) auf das Konto Nr. … bei der Barclays Bank PLC, Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter: D. D., im Zeitraum 13.09.2010 bis 3.11.2010 - in Höhe von 4.323 EUR (= 8 mal 75 EUR, 51 mal 73 EUR) auf das Konto Nr. … bei der Agricultural Bank of Greece S.S. (ATE-Bank), Kontoinhaber: X., Verfügungsberechtigter: D. D., im Zeitraum 16.03.2010 bis 12.04.2010, - in Höhe von 66.729 EUR (= 305 mal 73 EUR, 1 mal 75 EUR, 529 mal 77 EUR, 41 mal 87 EUR, 1 mal 89 EUR) auf das Konto Nr. … bei der Deutschen Postbank AG, Kontoinhaber: X., Verfügungsberechtigter: D. D., im Zeitraum 25.03.2010 bis 26.08.2010 Die gesamten von den Angeklagten B. A. und G. M. beabsichtigten Zahlungen betragen insgesamt mindestens 79.756 EUR. Die Angeklagten B. A. und G. M. hielten es insoweit für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass in all diesen Fällen den Kunden mitgeteilt wurde, dass sie durch den Kauf und die anschließende Verwendung des Widerrufsschreibens innerhalb von 14 Tagen durch den jeweiligen Vertragspartner kontaktiert würden und sicher das an diese gezahlte Geld erstattet bekämen, und dass die Kunden gerade im Vertrauen auf diese Information den Vertrag abschließen.
(6)Verwendung der eingezahlten Gelder Diese Gelder vereinnahmte, wie auch der Angeklagte G. M. wusste, alleine der Angeklagte B. A., wobei dieser damit zum Teil auch Aufwendungen im Rahmen des Projektes Verbraucherangriff beglich, so etwa Forderungen der tätig gewordenen Callcenter. Hinsichtlich des Kontos bei der ATE-Bank nahm der Angeklagte D. D. zum Teil Abhebungen auf Geheiß des B. A. vor und übergab diesem die abgehobenen Geldbeträge. Der Angeklagte G. M. wollte seit spätestens Ende April 2010 für seine weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Projekts Verbraucherangriff von dem Angeklagten B. A. adäquat bezahlt werden. Tatsächlich jedoch wurde er zu keinem Zeitpunkt vom Angeklagten B. A. vergütet.
(7)Kontoeinrichtung Die drei letztgenannten Konten (s.o. Ziff.
(5)) hatte jeweils der Angeklagte D. D. auf Bitten des Angeklagten B. A. hin am 3.8.2010 (Barclays Bank), am 25.2.2010 (ATE bzw. Agricultural Bank of Greece) und am 10.2.2010 (Deutsche Postbank) auf eigenen Namen bzw. im Namen der X. eröffnet und ausschließlich diesem zur weiteren Verwendung, insbesondere für Zahlungseingänge zur Verfügung gestellt.
(8)Beteiligung der X.; Einschaltung des Zeugen AS Wie bereits dargestellt, wurde die X. als Projektträgerin in den Anschreiben an die Kunden verwendet; ebenso wurden Bankkonten der X. als Empfängerkonto genutzt. Zwar war der Angeklagte D. D. formaler Inhaber der X., allerdings hatte dieser bereits 2009 dem Angeklagten B. A. die Nutzung dieses Unternehmens überlassen. Der Angeklagte B. A. hatte auch entschieden, die faktisch ihm alleine zur Verfügung stehende X. als Projektträgerin des Verbraucherangriffs zu nutzen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte D. D. auf Weisung des Angeklagten B. A. für die X. bereits im Jahre 2009 bei dem Zeugen A. S., der in Wiesbaden unter der Fa. M ein Unternehmen für Bürodienstleistungen betreibt, ein Postfach eingerichtet. Dieses nutzte der Angeklagte B. A. auch für die eingehende Geschäftspost der X. im Zusammenhang mit dem Projekt Verbraucherangriff, insbesondere auch für rücklaufende Schreiben an Kunden, also solche Schreiben, die durch die Kunden nicht angenommen wurden.
(9)Weitere Beteiligung des Angeklagten G. M. Im März bzw. April 2010 half der Angeklagte G. M. dem Angeklagten B. A. weiterhin dabei, eine Webseite für das Projekt Verbraucherangriff zu erstellen. Weiterhin tätigte der Angeklagte G. M. im Auftrag des Angeklagten B. A. am 23.3.2010 und am 30.4.2010 Überweisungen von Geldbeträgen über die Frankfurter IS-Bank an den Murat T., den Betreiber eines der Callcenter in der Türkei, welche den Vertrieb der Widerrufsschreiben tätigten. Im Zeitraum Mai bzw. Juni 2010 tätigte der Angeklagte G. M. erneut auf Anweisung des Angeklagten B. A. insgesamt 8 Überweisungen an den T sowie eine weitere Überweisung an den Datenhändler S AG bzw. Robert J.. Auch hielt er in diesem Zeitraum auf Anweisung des B. A. den Kontakt mit Callcentern. Schließlich kümmerte er sich im Mai 2010 unter Einschaltung der I. K. um das Layout der Produktmappe des Projekts Verbraucherangriff. Im Juni 2010 verhandelte der Angeklagte G. M., wie er wusste und wollte, mit dem P. P., einem türkischen Callcenterbetreiber, über von diesem gegen den Angeklagten B. A. geltend gemachte Forderungen. Zwar sprach der Angeklagte G. M. kurz nach dem Kontakt mit dem P. P. mit dem Zeugen und Rechtsanwalt K. L. über das Projekt Verbraucherangriff. Auch mag es sein, dass der Zeuge K. L. dem Angeklagten G. M. erklärte, dass er keine rechtlichen Einwände gegen das Projekt habe. Allerdings hatte der Zeuge K. L. zu keinem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt des verwendeten Gesprächsleitfadens bzw. vom Inhalt der beabsichtigten Werbegespräche mit den Kunden. b) „Zweite Rechnung“ Februar/März 2011 (Angeklagte B. A. und D. D.) Im Februar und März 2011 veranlasste der Angeklagte B. A. die Versendung von Schreiben, die mit „Verbraucherangriff“ überschrieben und als „Zweite Rechnung“ bezeichnet waren, an 853 Personen.
(1)Inhalt des Schreibens In diesen Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Geschädigten nicht innerhalb einer „vereinbarten Frist“ gekündigt hätten und davon auszugehen sei, dass die Geschädigten die Leistungen des Verbraucherangriffs weiter nutzen möchten; daher erfolge die Rechnungsstellung für „bereits gestellte und erbrachte Dienstleistung für die vereinbarte Vertragslaufzeit von weiteren 12 Monaten“. Die Dienstleistung wurde als „Verbraucher Angriff Sofortschutz 2011“ bezeichnet, sonst aber nicht näher bestimmt. In den Schreiben wurde jeweils ein Geldbetrag in Höhe von 75,00 EUR (bei 283 Empfängern), 79,00 EUR (bei 412 Empfängern) oder 89,00 EUR (bei 158 Empfängern) gefordert und für die Zahlung eine Frist gesetzt. Als Empfängerkonto war jeweils das Konto Nr. … bei der Deutschen Bank (Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter: der anderweitig Verfolgte E. M.P.) angegeben, als für „Verbraucherangriff“ verantwortliches Unternehmen war die X. des Angeklagten D. D. angegeben. Diesen Inhalt kannte der Angeklagte B. A.. Der Angeklagte D. D. wusste zumindest, dass der Angeklagte B. A. gegenüber den Kunden Rechnungen stellte und Forderungen geltend machte.
(2)Erstellung und Versendung des Schreibens Die Schreiben wurden gemeinsam durch den Angeklagten B. A. und den anderweitig Verfolgten N. K. verfasst, wobei der Angeklagte B. A. dem N. K. den Text und insbesondere das Empfängerkonto vorgab, und letzterer die Adressen der Empfänger in die Schreiben einfügte. Am 18.02. bzw. 22.03.2011 übermittelte der N. K., wie der Angeklagte B. A. und der anderweitig Verfolgte N. K. wussten und wollten, dem Zeugen A. S., der, wie bereits dargelegt, in Wiesbaden ein Unternehmen für Bürodienstleistungen betreibt, per E-Mail die genannten Schreiben als pdf-Dateien, damit die Schreiben ausgedruckt und als Briefe an die im Adressfeld genannten Empfänger versandt werden. Der Zeuge A. S. versandte im Anschluss diese Schreiben. Diese Umstände kannte auch der Angeklagte D. D.. Im Einzelnen wurden jene Personen angeschrieben, die in der Anlage 1 zu diesem Urteil genannt sind.
(3)Beabsichtigte Täuschung Wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, sollte den Geschädigten durch das Stellen der Rechnung stillschweigend vermittelt werden, dass überhaupt ein zivilrechtlicher Anspruch des Betreibers des Projekts Verbraucherangriff auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages gegen die Geschädigten bestand. Tatsächlich jedoch wurde, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, mit den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt ein Vertrag geschlossen, der ihnen gegenüber die Geltendmachung der Rechnungsbeträge rechtfertigte. Insbesondere wurde, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, durch die telefonisch erfolgten Vertragsschlüsse im Jahre 2010 kein kündbares Dauerschuldverhältnis in der Weise begründet, dass die Vertragspartner in bestimmten, halbjährlichen oder sonstigen Intervallen Zahlungen leisten mussten.
(4)Tatsächliche und beabsichtigte Zahlungen In der Folge überwiesen, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, auf das oben dargestellte Schreiben hin 52 angeschriebene Personen jeweils 75 EUR, 68 Personen jeweils 79 EUR und 32 Personen jeweils 89 EUR auf das oben genannte Konto, insgesamt also einen Betrag von 12.075 EUR. Von diesen insgesamt 152 Personen tätigte mindestens eine Person die Überweisung infolge der irrigen Vorstellung, zivilrechtlich zur Zahlung verpflichtet zu sein. Hätte diese Person gewusst, dass sie in Wahrheit nicht zivilrechtlich zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet war, hätte sie die Zahlungen nicht geleistet. Auch dies wusste und wollte der Angeklagte B. A. und der Angeklagte D. D. hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf. Beabsichtigt war von dem Angeklagten B. A. insgesamt die Zahlung eines Betrages von 283*75 EUR, 412*79 EUR und 158*89 EUR, insgesamt also 67.835 EUR. Der Angeklagte B. A. hielt möglich und nahm billigend in Kauf, dass diese Zahlungen irrtumsbedingt erfolgen. Auch der Angeklagte D. D. hielt irrtumsbedingte Zahlungen in dieser Höhe für möglich und nahm sie billigend in Kauf.
(5)Empfängerkonto Der anderweitig Verfolgte E. M.P. hatte das Konto mit der Nr. … bei der Deutschen Bank auf Bitten des Angeklagten B. A. am 16.03.2011 eröffnet. In der Folge hob vor allem der anderweitig Verfolgte E. M.P. auf Anweisung des Angeklagten B. A. Geldbeträge von diesem Konto ab und übergab das Geld dem B. A.. Zum Teil hob der Angeklagte B. A. auch unmittelbar Beträge von dem Konto ab.
(6)Hotline (0900-Nr.) Der anderweitig Verfolgte N. K. hatte Anfang 2011, wie er und der Angeklagte B. A. wussten und wollten, auf Rechnung des Unternehmens O. eine gebührenpflichtige 0900-Telefonnummer als „Hotline“-Nummer für Kunden der Projekte Verbraucherangriff, Kundenschutz24 und Datenschutzservice24 eingerichtet. Die daraus sich ergebenden Erlöse vereinnahmte der anderweitig Verfolgte N. K., der Inhaber der O. war.
(7)Beteiligung des D. D. Im Februar 2011 erklärte sich der Angeklagte D. D. auf Bitten des Angeklagten B. A. bereit, im Rahmen einer Telefon-„Hotline“ Anrufe von Kunden des Verbraucherangriffs, die die oben genannte Rechnung erhielten, anzunehmen und Fragen der Kunden in einer bestimmten Weise zu beantworten. Spätestens im März 2011 nahm der Angeklagte D. D., wie er wusste und wollte, tatsächlich solche Anrufe von Kunden entgegen. Der Angeklagte D. D. handelte dabei, um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen. c) „Letzte Zahlungsaufforderung“ Mai 2011 (Angeklagte B. A. und D. D.) Im Mai 2011 veranlassten der anderweitig Verfolgte N. K. und der Angeklagte B. A. die Versendung von Schreiben, die mit „Verbraucherangriff“ überschrieben und als „Letzte Zahlungsaufforderung“ bezeichnet waren, an 719 Personen.
(1)Inhalt des Schreibens In diesen Schreiben wurde auf eine zuvor gesetzte Zahlungsfrist Bezug genommen und mitgeteilt, dass ein Zahlungseingang bislang nicht erfolgt sei. Der Adressat wurde zur Begleichung eines offenen Betrages von 75 EUR zzgl. Mahnkosten in Höhe von 16,80 EUR, insgesamt 91,80 EUR, binnen einer bestimmten Frist aufgefordert. Für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolge, wurde die Vollstreckung durch ein „Prozessdezernat“ angedroht. Die zugrunde liegende Dienstleistung wurde als „Verbraucherangriff Sofortschutz 2011“ bezeichnet, sonst aber nicht näher bestimmt. Als verantwortliches Unternehmen war „C.“ unter der Anschrift … (Geschäftsanschrift des Zeugen E.) angegeben. Als Empfängerkonto war das Konto Nr. … bei der Volksbank ...heim eG der Y. angegeben. Diesen Inhalt kannte der Angeklagte B. A.. Der Angeklagte D. D. wusste zumindest, dass der Angeklagte B. A. gegenüber den Kunden Rechnungen stellte und Forderungen geltend machte.
(2)Erstellung und Versendung Diese Schreiben wurden gemeinsam durch den anderweitig Verfolgten N. K. und den Angeklagten B. A. verfasst, wobei B. A. dem N. K. den Text und insbesondere auch das Empfängerkonto vorgab, und letzterer die Adressen der Empfänger in die Schreiben einfügte. Am 20.05.2011 versendete der anderweitig Verfolgte N. K. diese Schreiben, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte, als pdf-Dateien wiederum per E-Mail an den Zeugen A. S.. Wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte, druckte der Zeuge A. S. im Anschluss die Rechnungsschreiben aus und versandte sie an die im Adressfeld genannten Adressaten. Diese Umstände kannte auch der Angeklagte D. D.. Im Einzelnen wurden jene Personen angeschrieben, die in der Anlage 2 zu diesem Urteil genannt sind.
(3)Beabsichtigte Täuschung Wie der Angeklagte B. A. und der anderweitig Verfolgte N. K. wussten und wollten und der Angeklagte D. D. für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, sollte den Empfängern durch das Stellen der Rechnung stillschweigend vermittelt werden, dass überhaupt ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages gegen die Geschädigten bestand. Tatsächlich jedoch wurde, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, mit den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt ein Vertrag geschlossen, der die Geltendmachung der Rechnungsbeträge rechtfertigte. Wie bereits dargelegt, wurde, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, durch die telefonisch erfolgten Vertragsschlüsse im Jahre 2010 kein kündbares Dauerschuldverhältnis in der Weise begründet, dass die Vertragspartner in bestimmten Intervallen Zahlungen leisten mussten.
(4)Tatsächliche und beabsichtigte Zahlungen In der Folge überwiesen 119 Personen jeweils 91,80 EUR, insgesamt also 10.924,20 EUR, auf das Konto Nr. … bei der Volksbank ...heim, Kontoinhaber: Y. (haftungsbeschränkt), Verfügungsberechtigter: anderweitig Verfolgter E. M.P.. Von diesen 119 Personen tätigte mindestens eine Person die Überweisung infolge der durch das Rechnungsschreiben vermittelten irrigen Vorstellung, zivilrechtlich zur Zahlung verpflichtet zu sein. Hätte diese Person gewusst, dass sie in Wahrheit nicht zivilrechtlich zur Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages verpflichtet war, hätte sie die Zahlung nicht geleistet. Dies wusste und wollte der Angeklagte B. A. und der Angeklagte D. D. hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf. Beabsichtigt war von dem Angeklagten B. A. insgesamt die Zahlung eines Betrages von 719 * 91,80 EUR, also 66.004,20 EUR. Der Angeklagte B. A. hielt insoweit für möglich und nahm billigend in Kauf, dass in all diesen Fällen die Zahlung irrtumsbedingt erfolgt wäre. Irrtumsbedingte Zahlungen in dieser Höhe hielt der Angeklagte D. D. für möglich und nahm sie billigend in Kauf.
(5)Empfängerkonto und Projektträger Die Y. hatte der anderweitig Verfolgte E. M.P. am 21.04.2011 gegründet. Er war alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer dieses Unternehmens, das am 7.6.2011 im Handelsregister des AG Frankfurt/Main unter der Nummer HRB … eingetragen wurde. Der anderweitig Verfolgte E. M.P. hatte weiterhin am 13.05.2011 auf Bitten des Angeklagten B. A. bei der VR-Bank ...heim auf den Namen der Y. das Bankkonto mit der Nr. … eröffnet und für Geldeingänge aus verschiedenen Projekten zur Verfügung gestellt. In der Folge hob vor allem der anderweitig Verfolgte E. M.P. auf Anweisung des Angeklagten B. A. Geldbeträge von diesem Konto ab und übergab das Geld dem B. A.. Zum Teil hob der Angeklagte B. A. auch unmittelbar Beträge von dem Konto ab. Das Unternehmen C. UG hatte der anderweitig Verfolgte M.. S. Ende April bzw. Anfang Mai 2011 auf Bitten des Angeklagten B. A. gegründet und diesem zur Verwendung zur Verfügung gestellt. Dieser verwendete das Unternehmen im o.g. Rechnungsschreiben als Projektträger, wobei es dort als „C.“ bezeichnet wurde.
(6)Einrichtung einer 0900-Nr. Wie bereits ausgeführt, hatte der anderweitig Verfolgte N. K. Anfang 2011, wie der Angeklagte B. A. und der anderweitig Verfolgte N. K. wussten und wollten, auf Rechnung seines Unternehmens O. eine gebührenpflichtige 0900-Telefonnummer als „Hotline“-Nummer für Kunden der Projekte Verbraucherangriff, Kundenschutz24 und Datenschutzservice24 eingerichtet (s.o.).
(7)Beteiligung des D. D. Der Angeklagte B. A. nutzte - auch für diese „Rechnungs-Welle“ - das Postfach bei dem Zeugen A. S., das der Angeklagte D. D. im Juni 2009 auf Bitten des B. A. im Namen der X. angemietet hatte, für die Geschäftspost dieses Projekts, insbesondere auch für rücklaufende Post. Dies wusste der Angeklagte D. D.. Dennoch löste er den Postfachvertrag der X. mit dem Zeugen A. S. zu keinem Zeitpunkt auf, obwohl er wusste, dass hierdurch die Begehung der Tat durch den Angeklagten B. A. unterstützt wurde. Die X. wiederum hatte der Angeklagte D. D. ebenfalls im Juni 2009 auf Bitten des Angeklagten B. A. als Alleingesellschafter gegründet und war formaler alleiniger Geschäftsführer. Dieses Unternehmen stellte er, wie er wusste und wollte, danach dem Angeklagten B. A. ohne weiteres für seine Zwecke zur Verfügung. Der Angeklagte D. D. handelte dabei, um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen. d) „Rechnung (01.07.2011 - 31.12.2011)“ Juli 2011 (Angeklagte B. A. und D. D.) Im Juli 2011 veranlassten der Angeklagte B. A. und der anderweitig Verfolgte N. K. die Versendung von Schreiben, die mit „Verbraucherangriff“ überschrieben und als „Rechnung (01.07.2011 - 31.12.2011)“ bezeichnet waren, an 671 Personen.
(1)Inhalt des Schreibens In diesen Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Adressaten nicht gekündigt hätten und davon auszugehen sei, dass sie den Service des Verbraucherangriffs weiter nutzen möchten. Daher erfolge die Rechnungsstellung für „bereits gestellte und erbrachte Dienstleistung für die vereinbarte Vertragslaufzeit von weiteren 6 Monaten.“ bzw. für den Zeitraum „01.07.2011 - 31.12.2011)“. Die Dienstleistung wurde als „Juristische Dokumente R4Z“ bezeichnet, sonst aber nicht näher bestimmt. In den Schreiben wurde jeweils ein Geldbetrag in Höhe von 75 bzw. 77 bzw. 87 EUR gefordert und für die Zahlung eine Frist gesetzt. Als verantwortliches Unternehmen war weiter die X. angegeben, als Kontoverbindung das Konto Nr. …, Saale Sparkasse, Kontoinhaber: C. UG. Den Inhalt des Schreibens kannte der Angeklagte B. A.. Der Angeklagte D. D. wusste zumindest, dass der Angeklagte B. A. gegenüber den Kunden Rechnungen stellte und Forderungen geltend machte.
(2)Erstellung und Versendung Die Schreiben wurden auch hierbei gemeinsam durch den Angeklagten B. A. und den anderweitig Verfolgten N. K. verfasst, wobei B. A. dem N. K. den Text und insbesondere auch das Empfängerkonto vorgab, und letzterer die Adressen der Empfänger in die Schreiben einfügte. Am 22.07.2011 erstellte der anderweitig Verfolgte N. K. diese Schreiben als pdf-Dateien, die im Anschluss dem Zeugen A. S. - möglicherweise durch Bereitstellung in einer „Cloud“ - zur Verfügung gestellt wurden, damit nach der Vorstellung des Angeklagten B. A. der Zeuge A. S. im Anschluss die Rechnungsschreiben an die im Adressfeld genannten Adressaten versende, was der Zeuge A. S. dann auch tat. Diese Umstände kannte auch der Angeklagte D. D.. Im Einzelnen wurden jene Personen angeschrieben, die in der Anlage 3 zu diesem Urteil genannt sind.
(3)Beabsichtigte Täuschung Wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, sollte den Empfängern durch das Stellen der Rechnung stillschweigend vermittelt werden, dass überhaupt ein zivilrechtlicher Anspruch des auf dem Schreiben angegebenen Projektträgers auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages gegen die Geschädigten bestand. Tatsächlich jedoch wurde, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, und wie bereits dargestellt wurde, mit den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt ein Vertrag geschlossen, der die Geltendmachung der Rechnungsbeträge rechtfertigte, insbesondere kein kündbares Dauerschuldverhältnis in der Weise begründet, dass die Vertragspartner wiederkehrende Zahlungen leisten mussten.
(4)Tatsächliche und beabsichtigte Zahlungen In der Folge überwiesen 62 Personen, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, auf die genannte Rechnung die folgenden Beträge, die sich auf 5.170 EUR summieren: - Mindestens 7 Geschädigte zahlten jeweils 75,00 EUR, insgesamt 525 EUR. - Mindestens 14 Geschädigte zahlten jeweils 77,00 EUR, insgesamt 1.078 EUR. - Mindestens 41 Geschädigte zahlten jeweils 87,00 EUR, insgesamt 3.567 EUR. Von diesen 62 Personen tätigte mindestens eine Person die Überweisung infolge der irrigen Vorstellung, zivilrechtlich zur Überweisung verpflichtet zu sein. Hätte diese Person gewusst, dass sie in Wahrheit nicht zivilrechtlich zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet war, hätte sie die Zahlung nicht geleistet. Auch dies wusste und wollte der Angeklagte B. A. und der Angeklagte D. D. hielt dies zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf. Insgesamt beabsichtigte der Angeklagte B. A. einen Schaden von mindestens 50.325 EUR (671 * mindestens 75 EUR). Der Angeklagte B. A. hielt insoweit für möglich und nahm billigend in Kauf, dass in all diesen Fällen die Zahlung irrtumsbedingt erfolgt wäre. Auch der Angeklagte D. D. hielt irrtumsbedingte Zahlungen in dieser Höhe zumindest für möglich und nahm sie billigend in Kauf.
(5)Kontoeinrichtung Der anderweitig Verfolgte M.. S. hatte weiterhin auf Bitten des Angeklagten B. A. bei der Saale Sparkasse auf den Namen der C. UG das Bankkonto mit der Nr. … am 20.6.2011 eröffnet und ihm für Geldeingänge aus verschiedenen Projekten zur Verfügung gestellt. In der Folge verfügte der Angeklagte B. A. faktisch über das Konto. Wie bereits dargestellt, hatte der anderweitig Verfolgte V. das Unternehmen C. UG Ende April bzw. Anfang Mai 2011 auf Bitten des Angeklagten B. A. gegründet und diesem zur Verfügung gestellt.
(6)0900-Nr. Wie bereits dargelegt, hatte der anderweitig Verfolgte N. K. Anfang 2011 auf Rechnung seines Unternehmens O. eine gebührenpflichtige 0900-Telefonnummer als „Hotline“-Nummer für Kunden der Projekte Verbraucherangriff, Kundenschutz24 und Datenschutzservice24 eingerichtet (s.o.).
(7)Beteiligung des D. D. Der Angeklagte B. A. nutzte auch für diese Rechnungswelle das Postfach bei dem Zeugen A. S., welches, wie bereits dargestellt, der Angeklagte D. D. bereits im Juni 2009 auf Bitten des B. A. im Namen der X. angemietet hatte, für die Geschäftspost dieses Projekts, insbesondere auch für rücklaufende Post. Dies wusste der Angeklagte D. D.. Dennoch löste er den Postfachvertrag der X. mit dem Zeugen A. S. nicht auf, obwohl er wusste, dass hierdurch die Begehung der Tat durch B. A. unterstützt wurde. Der Angeklagte D. D. handelte dabei, um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen. 2. Projekt Deutsche Verbraucherberatung a) Anrufwelle und Serienbrief Mitte/Ende 2010 (Angeklagte B. A. und G. M.)
(1)Grundkonzept Ab ca. Juni 2010 betrieb der Angeklagte B. A. mit Unterstützung des Angeklagten G. M. das Projekt Deutsche Verbraucherberatung, wobei dieses darauf angelegt war, das Projekt Verbraucherangriff abzulösen. Inhaltlich war das Projekt Deutsche Verbraucherberatung identisch mit dem von März 2010 bis November 2010 betriebenen Projekt Verbraucherangriff, insbesondere auch die Kundenwerbung über Callcenter sowie die den Kunden angebotene Leistung. Auch die Arbeitsteilung zwischen G. M. und B. A. war identisch. Im November 2010 wurde das Projekt eingestellt.
(2)Vertrieb des Widerrufsschreibens über Callcenter; Gesprächsleitfäden Auf dieselbe Art und Weise wie bei dem Projekt Verbraucherangriff wurden den über die eingeschalteten Callcenter angerufenen Kunden Widerrufsschreiben angeboten, wobei den Callcentern, wie die Angeklagten B. A. und G. M. wussten und wollten, inhaltlich dieselben Gesprächsleitfäden vorlagen wie im Rahmen des Projekts Verbraucherangriff. Den Kunden sollte hiernach also vor allem erklärt werden, dass die Deutsche Verbraucherberatung dem Kunden gegen eine Nachnahmegebühr ein spezielles Widerrufsschreiben übersendet, welches der Kunde im Anschluss an unliebsame Gewinnspielunternehmen versenden solle; sofern der Kunde dies tue, werde das jeweilige Unternehmen, das den Widerruf erhalten hat, sich in 14 Tagen bei dem Kunden melden und ihm seinen Schaden ersetzen, weil ansonsten im Falle von Zivilklagen die Unternehmen sich dem Risiko ausgesetzt sähen, mehrere Tausende Euro zahlen zu müssen. Dem Kunden sollte nach dem Gesprächsleitfaden weiter vorgegeben werden, dass er das von ihm an das Unternehmen gezahlte Geld erstattet bekomme. (
- a)Durchführung von Werbeanrufen Ab Juni 2010 riefen schließlich, wie die Angeklagten B. A. und G. M. wussten und wollten, Mitarbeiter des jeweils eingeschalteten Call Centers unter Verwendung des oben genannten Gesprächsleitfadens mindestens 140 Personen an. (
- b)Beabsichtigte Angaben gegenüber den angerufenen Kunden Hierdurch sollten, wie die Angeklagten B. A. und G. M. wussten und wollten, angerufene Kunden auf Basis der ihnen durch den Callcenter-Mitarbeiter übermittelten Informationen dazu veranlasst werden, einen Vertrag über den „Kauf“ des Widerrufsschreibens zu schließen und infolgedessen bei postalischer Übermittlung einen Nachnahmebetrag in Höhe von 85, 87 oder 89 EUR zu zahlen, der letztlich dem Angeklagten B. A. zufließen sollte. Die Angeklagten B. A. und G. M. gingen dabei davon aus, dass gerade die im Gesprächsleitfaden genannten Umstände, die oben dargestellt wurden, den Kunden mitgeteilt würden und Basis für deren Entscheidung sein würden. Sie gingen auch davon aus, dass die Kunden nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Callcentermitarbeiter den Vertrag über den Kauf des Widerrufsschreibens abschließen und infolgedessen den Kaufpreis bezahlen würden, und dass sie dies nicht täten, wenn sie wüssten, dass die Angaben der Callcentermitarbeiter falsch wären. Der Angeklagte B. A. und der Angeklagte G. M. hielten es insoweit für möglich und nahmen es insoweit zumindest billigend in Kauf, dass es den Kunden, die sich zum Kauf des Widerrufsschreibens entschließen, gerade darauf ankam, dass sie durch den Kauf und die anschließende Verwendung des Widerrufsschreibens innerhalb von 14 Tagen durch den jeweiligen Vertragspartner kontaktiert würden und sicher das an diese gezahlte Geld erstattet bekämen. (
- c)Richtigkeit des Inhalts des Gesprächsleitfadens bzw. der beabsichtigten Angaben Tatsächlich aber waren die im Gesprächsleitfaden enthaltenen Informationen in maßgeblichen Teilen falsch. Das verkaufte und später versandte (s.u.) Widerrufsschreiben war, wie die Angeklagten B. A. und G. M. wussten, nicht geeignet, die Rückerstattung von Geldern durch die vom Widerruf betroffenen Unternehmen mit Sicherheit zu bewirken. Das Widerrufsschreiben war, wie die beiden Angeklagten B. A. und G. M. wussten, kein ausreichender Anlass für vom Widerruf betroffene Unternehmen, sich in 14 Tagen bei dem Kunden zu melden und ihm seinen Schaden zu ersetzen.
(3)Tatsächliche Vertragsschlüsse In der Folge schlossen aufgrund von Werbeanrufen von Callcentermitarbeitern mindestens 140 Personen den Vertrag ab, wie die Angeklagten G. M. und B. A. auch beabsichtigten. Unabhängig vom konkreten Inhalt jedes Kundengesprächs ist jedenfalls unklar, ob diese Kunden gerade im Vertrauen darauf den Vertrag schlossen, dass sie bei Verwendung des Widerrufsschreibens nach 14 Tagen durch das Drittunternehmen kontaktiert würden und die gezahlten Beträge zurückerhalten würden.
(4)Versendung der Anschreiben/Widerrufsschreiben Die entsprechenden Kundendaten wurden, wie bereits beim Projekt Verbraucherangriff, im Anschluss auf elektronischem Wege zum Teil dem Angeklagten B. A., zum Teil dem Angeklagten G. M. übermittelt. Nun fügte zum Teil der Angeklagte G. M. auf Bitten des Angeklagten B. A. und zum Teil der Angeklagte B. A. selbst die Kundendaten in standardisierte Anschreiben und in die verkauften Widerrufsschreiben ein. Dies wussten und wollten die Angeklagten B. A. und G. M. Der Angeklagte B. A. wiederum versandte, wie der Angeklagte G. M. wusste und wollte, die genannten Schreiben mit der Deutschen Post per Nachnahme an jene mindestens 140 Personen, mit denen telefonisch der Vertrag abgeschlossen worden war. Die Widerrufsschreiben hatten, wie die Angeklagten B. A. und G. M. wussten, im Wesentlichen Folgendes zum Inhalt:
(5)Tatsächliche und beabsichtigte Zahlungen Bei Entgegennahme dieser Postsendung zahlten diese 140 Kunden per Nachnahme, wie telefonisch vereinbart, den verlangten Betrag an den jeweiligen Zusteller der Deutschen Post AG. Im Einzelnen erfolgten die folgenden Zahlungen: - 130 Personen zahlten je 87 EUR - 2 Personen zahlten je 85 EUR - 8 Personen zahlten je 89 EUR Die von den Zustellern der Deutschen Post AG von den 140 Personen eingenommenen Gelder in Höhe von insgesamt 12.192 EUR wurden durch die Deutsche Post AG auf Veranlassung des Angeklagten B. A. wie folgt auf die folgenden Konten eingezahlt: - in Höhe von 4.872 EUR (= 56 mal 87 EUR) auf das Konto Nr. … bei der Postbank AG, Kontoinhaber: W. A., im Zeitraum 09.08.2010 bis 16.09.2010 - in Höhe von 2.871 EUR (= 2 mal 85 EUR, 29 mal 87 EUR und 2 mal 89 EUR) auf das Konto Nr. … bei der Barclays Bank PLC (Hamburg), Kontoinhaber: D. D., im Zeitraum 13.09.2010 bis 3.11.2010 - in Höhe von 4.449 EUR (= 45 mal 87 EUR sowie 6 mal 89 EUR) auf das Konto Nr. … bei der Postbank AG, Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter: X., im Zeitraum von 21.06.2010 bis 09.09.2010 Die gesamten von den Angeklagten B. A. und G. M. beabsichtigten Zahlungen betragen insgesamt mindestens 12.192 EUR. Die Angeklagten B. A. und G. M. hielten es insoweit für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass in all diesen Fällen den Kunden mitgeteilt wurde, dass sie durch den Kauf und die anschließende Verwendung des Widerrufsschreibens innerhalb von 14 Tagen durch den jeweiligen Vertragspartner kontaktiert würden und sicher das an diese gezahlte Geld erstattet bekämen, und dass die Kunden gerade im Vertrauen auf diese Information den Vertrag abschließen.
(6)Verwendung der eingezahlten Gelder Diese Gelder vereinnahmte, wie auch der Angeklagte G. M. wusste, der Angeklagte B. A., wobei er damit zum Teil auch Aufwendungen im Rahmen des Projektes Deutsche Verbraucherberatung beglich, so etwa Forderungen der tätig gewordenen Callcenter. Der Angeklagte G. M. wollte, ebenso wie im Rahmen des Projekts Verbraucherangriff, auch im Rahmen des Projekts Deutsche Verbraucherberatung für seine Tätigkeiten von dem Angeklagten B. A. bezahlt werden. Tatsächlich jedoch wurde er zu keinem Zeitpunkt vom Angeklagten B. A. für seine Tätigkeit vergütet.
(7)Kontoeinrichtung Die zwei letztgenannten Konten (Nr. … bei der Barclays Bank PLC; Nr. … bei der Postbank AG) hatte jeweils der Angeklagte D. D., wie bereits dargestellt wurde, auf Bitten des Angeklagten B. A. hin am 3.8.2010 (Barclays Bank) bzw. am 10.2.2010 (Deutsche Postbank) auf eigenen Namen bzw. im Namen der X. eröffnet und dem Angeklagten B. A. zur weiteren Verwendung, insbesondere für Zahlungseingänge zur Verfügung gestellt.
(8)Beteiligung der X. Auch für zurückgesandte Nachnahmesendungen im Rahmen des Projektes Deutsche Verbraucherberatung hatte der Angeklagte D. D. auf Weisung des Angeklagten B. A. bei dem Zeugen A. S. im Namen der X. das Postfach eingerichtet (s.o.).
(9)Tatbeiträge des Angeklagten G. M. und Beendigung der Beteiligung des G. M. im August 2010 Der Angeklagte G. M. war am Projekt Deutsche Verbraucherberatung - wie bereits dargelegt - in der oben dargestellten Weise vor allem dadurch beteiligt, dass er auf Bitten des B. A. die Serienbriefe erstellte, indem er Kundendaten in Serienbriefe (Anschreiben/Widerrufsschreiben) einfügte. Allerdings kam es mit der Zeit zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Angeklagten, so dass der Angeklagte G. M. möglicherweise Mitte August 2010 seine Tätigkeiten für das Projekt im Wesentlichen einstellte. Im November 2010 allerdings vermittelte der Angeklagte G. M. zwischen dem Angeklagten B. A. und dem Murat T., welcher gegenüber dem B. A. Forderungen geltend machte, indem er das Anliegen des Murat T. dem Angeklagten B. A. gegenüber mitteilte mit dem Ziel, dass der Konflikt zwischen B. A. und Murat T. beigelegt werde. Im Anschluss fand eine internetbasierte Konferenz zwischen B. A., G. M. und Murat T. statt, nach welcher der Angeklagte B. A. schließlich seine Schulden gegenüber Murat T. zahlte. b) Anrufwelle und Serienbrief ab Ende 2010 und 2011 (Angeklagter G. M.)
(1)Beginn und Grundkonzept Spätestens im November 2010 trennten sich die Angeklagten B. A. und G. M. und verfolgten das Projekt Deutsche Verbraucherberatung nicht mehr gemeinsam weiter. Im Anschluss beschloss der Angeklagte G. M. gemeinsam mit dem Zeugen (und anderweitig Verfolgten) R. F., das Projekt Deutsche Verbraucherberatung ohne Beteiligung des B. A. weiter zu betreiben. Zu diesem Zweck sowie zum Zweck der Unternehmensberatung gründeten der Angeklagte G. M. und der Zeuge R. F. am 22.11.2010 die G. UG, an welcher G. M. zu 90 % und R. F. zu 10 % beteiligt waren. Die G. UG wurde in der Folge, gemäß dem Plan des Angeklagten G. M., als Trägerin des Projekts genutzt. Formaler Geschäftsführer war der Zeuge R. F., die Entscheidungen wurden allerdings gemeinsam getroffen. Insbesondere überwachten beide, der Angeklagte G. M. wie der Zeuge R. F., gemeinsam die Vertragsschlüsse und die Nachnahmezahlungen. Am 25.11.2010 wurde, wie der Angeklagte G. M. wusste und wollte, für eingehende Zahlungen im Rahmen des Projekts bei der Commerzbank Frankfurt das Bankkonto der G. UG mit der Nr. … eröffnet. Inhaltlich änderte der Angeklagte G. M. nichts an dem Projekt. Vielmehr wurden insbesondere der Projektname, der Inhalt des Widerrufsschreibens, die Produktmappe und auch der Vertrieb des Widerrufsschreibens über das Callcenter (zunächst) des Murat T. übernommen. Mitte 2011 wurde das Projekt eingestellt. Der Angeklagte G. M. handelte dabei, um sich eine dauerhafte und stetige Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen.
(2)Vertrieb des Widerrufsschreibens über Callcenter (
- a)Einschaltung von Callcentern; Gesprächsleitfäden Auf dieselbe Art und Weise wie bei dem Vorgängerprojekt Verbraucherangriff und dem unter Beteiligung des B. A. betriebenen Projekt Deutsche Verbraucherberatung wurden den über Callcenter - zu Beginn wieder jenes des Murat T., dem G. M. mündlich den Auftrag zum Telefonieren erteilte - angerufenen Kunden Widerrufsschreiben angeboten, wobei den Callcentern, wie der Angeklagte G. M. wusste und wollte, inhaltlich dieselben Gesprächsleitfäden vorlagen wie im Rahmen der vorgenannten Projekte. Den Kunden sollte hiernach also vor allem erklärt werden, dass die Deutsche Verbraucherberatung dem Kunden gegen eine Nachnahmegebühr ein spezielles Widerrufsschreiben übersendet, welches der Kunde im Anschluss an unliebsame Gewinnspielunternehmen versenden solle; sofern der Kunde dies tue, werde das jeweilige Unternehmen, das den Widerruf erhalten hat, sich in 14 Tagen bei dem Kunden melden und ihm seinen Schaden ersetzen, weil ansonsten im Falle von Zivilklagen die Unternehmen sich dem Risiko ausgesetzt sähen, mehrere Tausende Euro zahlen zu müssen. Dem Kunden sollte nach dem Gesprächsleitfaden weiter vorgegeben werden, dass er das von ihm an das Unternehmen gezahlte Geld erstattet bekomme. (
- b)Datenbeschaffung und -übersendung Zu Beginn des Projekts im November 2010 kaufte der Angeklagte G. M. bei einem Barei A. Kundendatensätze und leitete diese an den Murat T. weiter, damit dieser die Daten bei der Anbahnung der Geschäfte verwenden könne. (
- c)Durchführung von Werbeanrufen Von November 2010 bis Juni 2011 riefen schließlich, wie der Angeklagte G. M. wusste und wollte, Mitarbeiter von Callcentern, darunter jenes des Murat T., unter Verwendung des oben genannten Gesprächsleitfadens mindestens 461 Personen an. (
- d)Beabsichtigte Angaben gegenüber den Kunden (Inhalt der Werbeanrufe) Hierdurch sollten, wie der Angeklagte G. M. wusste und wollte, angerufene Kunden auf Basis der ihnen durch den Callcenter-Mitarbeiter übermittelten Informationen dazu veranlasst werden, einen Vertrag über den „Kauf“ des Widerrufsschreibens zu schließen und infolgedessen bei postalischer Übermittlung einen Nachnahmebetrag in Höhe von jeweils 89 EUR zu zahlen. Der Angeklagte G. M. ging dabei davon aus, dass gerade die im Gesprächsleitfaden genannten Umstände, die oben dargestellt wurden, den Kunden mitgeteilt würden und Basis für deren Entscheidung sein würden. Er ging auch davon aus, dass die Kunden nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Callcentermitarbeiter den Vertrag über den Kauf des Widerrufsschreibens abschließen und infolgedessen den Kaufpreis bezahlen würden, und dass sie dies nicht täten, wenn sie wüssten, dass die Angaben der Callcenter-Mitarbeiter falsch wären. Der Angeklagte G. M. hielt insoweit für möglich und nahm insoweit zumindest billigend in Kauf, dass es den Kunden, die sich zum Kauf des Widerrufsschreibens entschließen, gerade darauf ankam, dass sie durch den Kauf und die anschließende Verwendung des Widerrufsschreibens innerhalb von 14 Tagen durch den jeweiligen Vertragspartner kontaktiert würden und sicher das an diese gezahlte Geld erstattet bekämen. (
- e)Richtigkeit des Inhalts des Gesprächsleitfadens bzw. der beabsichtigten Angaben Tatsächlich aber waren die im Gesprächsleitfaden enthaltenen Informationen, die den angerufenen Kunden mitgeteilt werden sollten, in maßgeblichen Teilen falsch, wie der Angeklagte G. M. auch wusste. Das verkaufte und später versandte (s.u.) Widerrufsschreiben war, wie der Angeklagte G. M. wusste, nicht geeignet, die Rückerstattung von Geldern durch die vom Widerruf betroffenen Unternehmen mit Sicherheit zu bewirken. Das Widerrufsschreiben war, wie der Angeklagte G. M. ebenfalls wusste, kein ausreichender Anlass für vom Widerruf betroffene Unternehmen, sich in 14 Tagen bei dem Kunden zu melden und ihm seinen Schaden zu ersetzen.
(3)Tatsächliche Vertragsschlüsse Im Vertrauen auf die Richtigkeit der - im Einzelnen allerdings nicht bekannten - Aussagen des jeweiligen Callcenter-Mitarbeiters schlossen mindestens 461 Personen den Vertrag ab, wie der Angeklagte G. M. auch beabsichtigte. Unabhängig vom konkreten Inhalt jedes Kundengesprächs ist jedenfalls unklar, ob diese Kunden gerade im Vertrauen darauf den Vertrag schlossen, dass sie bei Verwendung des Widerrufsschreibens nach 14 Tagen durch das Drittunternehmen kontaktiert würden und die gezahlten Beträge zurückerhalten würden.
(4)Versendung der Anschreiben/Widerrufsschreiben Unter Verwendung der Kundendaten, die durch das jeweilige Callcenter dem Angeklagten G. M. elektronisch übermittelt wurden, erstellten zum Teil der Angeklagte G. M. und zum Teil der Zeuge R. F. die standardisierten Anschreiben, in denen als Projektträger die G. UG, zum Teil irrtümlicherweise auch eine Fa. „Z.“ genannt war, und die Widerrufsschreiben. Diese wiederum übermittelte regelmäßig der Angeklagte G. M. an T. N., der in Frankfurt unter der Fa. … ein Unternehmen betreibt, das unter anderem Bürodienste anbietet. Diesen beauftragte er mit der Versendung der Schreiben an die vorgenannten 461 Kunden. Wie der Angeklagte G. M. wusste und wollte, kam der T. N. diesem Auftrag nach, indem er die Nachnahmesendungen durch das Zustellunternehmen UPS ausliefern ließ. Die Widerrufsschreiben hatten im Wesentlichen Folgendes zum Inhalt:
(5)Tatsächliche und beabsichtigte Zahlungen Bei Entgegennahme dieser Postsendung zahlten diese 461 Kunden per Nachnahme, wie telefonisch vereinbart, den verlangten Betrag von jeweils 89 EUR an den jeweiligen Zusteller der UPS, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 41.029 EUR. Die von den Zustellern der UPS von den 461 Personen eingenommenen Gelder in Höhe von je 89 EUR, insgesamt 41.029 EUR, wurden an den T. N. überwiesen. Dieser überwies hiervon im Zeitraum 29.11.2010 bis 28.06.2011 einen Betrag in Höhe von 33.681,57 EUR auf das Konto der G. UG mit der Nr. … bei der Commerzbank Frankfurt. Diese Gelder vereinnahmte der Angeklagte G. M. bzw. der Zeuge R. F., wobei damit zum Teil auch Aufwendungen im Rahmen des Projektes Deutsche Verbraucherberatung beglichen wurden, so z.B. Forderungen der tätig gewordenen Callcenter. Die gesamten von dem Angeklagten G. M. beabsichtigten Zahlungen betragen insgesamt mindestens 41.029 EUR. Der Angeklagte G. M. hielt insoweit für möglich und nahm billigend in Kauf, dass in all diesen Fällen den Kunden mitgeteilt wurde, dass sie durch den Kauf und die anschließende Verwendung des Widerrufsschreibens innerhalb von 14 Tagen durch den jeweiligen Vertragspartner kontaktiert würden und sicher das an diese gezahlte Geld erstattet bekämen, und dass die Kunden gerade im Vertrauen auf diese Information den Vertrag abgeschlossen haben.
(6)Beteiligung des Zeugen K. L. Der Zeuge und Rechtsanwalt K. L. wurde sporadisch im Rahmen des Projekts tätig. In einem Fall erklärte er für eine Kundin einen Widerruf gegenüber einem Drittunternehmen. Weiterhin leitete der Angeklagte G. M. ihm E-Mails von Kunden zu, die bei der Deutschen Verbraucherberatung kündigen wollten. Der Zeuge hatte jedoch keine Kenntnis vom operativen Geschäft, insbesondere kümmerte er sich nicht um den Kontakt zu Callcentern. Den Gesprächsleitfaden kannte der Zeuge nicht. Auch eine Produktmappe hatte er inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen. Das versandte Widerrufsschreiben kannte der Zeuge K. L. und hielt es dahingehend für geeignet, den Widerruf zu erklären. 3. Projekt Deutsche Verbraucherhilfe - Anrufwelle und Serienbrief 2011 (Angeklagte B. A. und D. D.)
(1)Grundkonzept Nachdem aus Sicht des Angeklagten B. A. der Vertrieb von Widerrufsschreiben gemeinsam mit dem Angeklagten G. M. Ende 2010 nicht mehr möglich war, beschloss der Angeklagte B. A., das Projekt Anfang 2011 unter der Bezeichnung „Deutsche Verbraucherhilfe“ neu zu starten. Der Inhalt dieses Projekts war weitgehend identisch mit den vorherigen Projekten Verbraucherangriff und Deutsche Verbraucherberatung. Im Unterschied zu diesen Projekten sollte allerdings hier keine damit zusammenhängende Rechtsberatung mitangeboten werden. Von diesem Grundkonzept des Projekts Deutsche Verbraucherhilfe (Verkauf von Widerrufsschreiben zu dem Zweck, dass Kunden sich aus Verträgen lösen können) hatte auch der Angeklagte D. D. Kenntnis. Nachdem der Angeklagte B. A. den anderweitig Verfolgten N. K. gebeten hatte, eine Internetseite für das neue Projekt zu erstellen, und N. K. dies auch tat, kamen die beiden überein, das Projekt gemeinsam zu betreiben. Im Juli 2011 wurde das Projekt Deutsche Verbraucherhilfe eingestellt.
(2)Vertrieb des Widerrufsschreibens (
- a)Einschaltung von Callcentern In Ausführung dieses Projektes beauftragte der Angeklagte B. A., wie dieser und auch der anderweitig Verfolgte N. K. wusste und wollte, im Zeitraum ab März 2011 u.a. ein Callcenter in der Türkei sowie später die kroatischen Callcenter „O“ und „EC“ mit der Durchführung von Werbeanrufen für das Projekt Deutsche Verbraucherhilfe, um hierfür Kunden zu akquirieren. Für das Callcenter EC, das ab Ende April bzw. Mai 2011 Kundenakquise betrieb, gründete der anderweitig Verfolgte N. K. mit Wissen und Wollen des Angeklagten B. A. im April 2011 eine Gesellschaft nach kroatischem Recht („EC D.O.O.“). Die hierfür anfallenden Kosten streckte der Angeklagte B. A. dem anderweitig Verfolgten N. K. vor. Im Callcenter EC setzten der Angeklagte B. A. und der anderweitig Verfolgte N. K. einen sog. Dialer ein, d.h. ein Computerprogramm, welches nach Einspeisung von Telefonnummern in automatisierter Weise Personen anruft und bei Annahme des Gesprächs dieses an einen Callcenter-Mitarbeiter weiterleitet. Dieses Computerprogramm hatte der Angeklagte D. D. im Namen der X. bereits am 4.8.2010 bei der AS GmbH (Kiel) angemietet und dem B. A. zur Verfügung gestellt. Dass Callcenter auf diese Weise seit März 2011 eingeschaltet wurden, wusste auch der Angeklagte D. D.. (
- b)Datenbeschaffung und -übersendung Weiterhin übermittelte der Angeklagte B. A. Adressdaten von anzurufenden Personen an das jeweilige Callcenter. Die Daten hatte der Angeklagte B. A. von Dritten, darunter eine Fa. S AG bzw. ein Robert J., beschafft. Teilweise beschaffte auch der anderweitig Verfolgte N. K. Daten bei einem „Omid“, die den Callcentern zur Verfügung gestellt wurden. (
- c)Übersendung und Inhalt des Gesprächsleitfadens Dem jeweiligen Callcenter wurde, wie bereits im Rahmen der Vorgängerprojekte, in der Folge, spätestens im März 2011, ein sog. Gesprächsleitfaden übersandt. Dieser sollte nach der Vorstellung des Angeklagten B. A. und wie der anderweitig Verfolgte N. K. wusste, Grundlage für die Werbegespräche dienen, die die Mitarbeiter des Callcenters im Auftrag des Angeklagten B. A. führen sollten, um Kunden für das Projekt Deutsche Verbraucherhilfe zu werben. In dem Gesprächsleitfaden, dessen Inhalt der Angeklagte B. A. kannte, war vorgesehen, dass der jeweilige Callcentermitarbeiter dem angerufenen Kunden das Konzept der Deutschen Verbraucherhilfe, so wie es oben dargelegt wurde, erläuterte. Dem Kunden sollte hiernach vor allem erklärt werden, dass die Deutsche Verbraucherhilfe dem Kunden gegen eine bestimmte Nachnahmegebühr ein spezielles Widerrufsschreiben übersendet, welches der Kunde im Anschluss an unliebsame Gewinnspielunternehmen versenden solle; sofern der Kunde dies tue, werde das jeweilige Unternehmen, das den Widerruf erhalten hat, sich in 14 Tagen bei dem Kunden melden und ihm seinen Schaden ersetzen, weil ansonsten im Falle von Zivilklagen die Unternehmen sich dem Risiko ausgesetzt sähen, mehrere Tausende Euro zahlen zu müssen. Dem Kunden sollte nach dem Gesprächsleitfaden weiter vorgegeben werden, dass er das von ihm an das Unternehmen gezahlte Geld erstattet bekomme. Der Angeklagte D. D. hielt jedenfalls für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Callcenter die o.g. Gesprächsleitfäden zur Verwendung erhalten hatten. (
- d)Durchführung von Werbeanrufen Im Zeitraum von März bis Juni 2011 riefen schließlich, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte, Mitarbeiter der eingeschalteten Callcenter unter Verwendung des oben genannten Gesprächsleitfadens mindestens 110 Personen an. Dies wusste auch der Angeklagte D. D.. (
- e)Beabsichtigte Angaben gegenüber den Kunden (Inhalt der Werbeanrufe) Hierdurch sollten, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte, angerufene Kunden auf Basis der ihnen durch den Callcenter-Mitarbeiter übermittelten Informationen dazu veranlasst werden, einen Vertrag über den „Kauf“ des Widerrufsschreibens zu schließen und infolgedessen bei postalischer Übermittlung einen Nachnahmebetrag in Höhe von jeweils 97 EUR zu zahlen, der letztlich dem Angeklagten B. A. zufließen sollte. Dieser ging dabei davon aus, dass gerade die im Gesprächsleitfaden genannten Umstände, die oben dargestellt wurden, den Kunden mitgeteilt würden und Basis für deren Entscheidung sein würden. Er ging auch davon aus, dass die Kunden nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Callcenter-Mitarbeiter den Vertrag über den Kauf des Widerrufsschreibens abschließen und infolgedessen den Kaufpreis bezahlen würden, und dass sie dies nicht täten, wenn sie wüssten, dass die Angaben der Callcenter-Mitarbeiter falsch wären. Der Angeklagte B. A. hielt insoweit für möglich und nahm insoweit zumindest billigend in Kauf, dass es den Kunden, die sich zum Kauf des Widerrufsschreibens entschließen, gerade darauf ankam, dass sie durch den Kauf und die anschließende Verwendung des Widerrufsschreibens innerhalb von 14 Tagen durch den jeweiligen Vertragspartner kontaktiert würden und sicher das an diese gezahlte Geld erstattet bekämen. Diese Umstände hielt der Angeklagte D. D. zumindest für möglich und nahm sie billigend in Kauf. (
- f)Richtigkeit des Inhalts des Gesprächsleitfadens bzw. der beabsichtigten Angaben Tatsächlich aber waren die im Gesprächsleitfaden enthaltenen Informationen, wie der Angeklagte B. A. wusste, in maßgeblichen Teilen falsch. Das verkaufte und später versandte Widerrufsschreiben war, wie der Angeklagte B. A. wusste bzw. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, nicht geeignet, die Rückerstattung von Geldern durch die vom Widerruf betroffenen Unternehmen mit Sicherheit zu bewirken. Das Widerrufsschreiben war, wie der Angeklagte wusste bzw. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, kein ausreichender Anlass für vom Widerruf betroffene Unternehmen, sich in 14 Tagen bei dem Kunden zu melden und ihm seinen Schaden zu ersetzen. Der Angeklagte D. D. hielt jedenfalls für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der Inhalt des Gesprächsleitfadens inhaltlich falsch war.
(3)Tatsächliche Vertragsschlüsse In der Folge schlossen aufgrund der Werbeanrufe von Callcenter-Mitarbeitern mindestens 110 Personen den Vertrag ab, was der Angeklagte B. A. auch beabsichtigte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Unabhängig vom konkreten Inhalt jedes Kundengesprächs ist jedenfalls unklar, ob diese Kunden gerade im Vertrauen darauf den Vertrag schlossen, dass sie bei Verwendung des Widerrufsschreibens nach 14 Tagen durch das Drittunternehmen kontaktiert würden und die gezahlten Beträge zurückerhalten würden.
(4)Erstellung und Versendung der Anschreiben/Widerrufsschreiben Die entsprechenden Kundendaten wurden im Anschluss auf elektronischem Wege dem anderweitig Verfolgten N. K. übermittelt. Dieser fügte, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte, die Kundendaten in standardisierte Anschreiben, in denen als Projektträger die Fa. X. des Angeklagten D. D. genannt war, und in die verkauften Widerrufsschreiben ein. Diese Schreiben übermittelte der anderweitig Verfolgte N. K., wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte, im pdf-Format per E-Mail dem Zeugen A. S., damit dieser die Schreiben ausdrucke und als Briefe an die im Adressfeld genannten Empfänger, nämlich die oben genannten 110 Kunden, versende. Dies tat der Zeuge A. S. auftragsgemäß, indem er das Zustellunternehmen UPS mit der Auslieferung beauftragte. Die Widerrufsschreiben hatten, wie der Angeklagte B. A. wusste, im Wesentlichen Folgendes zum Inhalt: Der Angeklagte D. D. wusste, dass Widerrufsschreiben versendet werden, deren Inhalt er im Wesentlichen, nicht aber in allen Einzelheiten kannte.
(5)Tatsächliche und beabsichtigte Zahlungen Bei Entgegennahme dieser Postsendung zahlten die 110 genannten Kunden den Nachnahmebetrag von je 97 EUR. Die von den Zustellern der UPS von den mindestens 110 Personen eingenommenen Gelder in Höhe von je 97 EUR, insgesamt 10.670 EUR, wurden zunächst durch den Zeugen A. S., der mit der Versendung per Nachnahme beauftragt worden war, vereinnahmt. Im Zeitraum 8.3.2011 bis 24.05.2011 schrieb er diesen Betrag - zum Teil nach Abzug seiner Forderungen aufgrund der Beauftragung - auf Weisung des Angeklagten B. A. auf dem Konto mit der Nummer … des anderweitig Verfolgten E. M.P. bei der Commerzbank Frankfurt gut. Diese Gelder vereinnahmte der Angeklagte B. A., wobei er damit zum Teil auch Aufwendungen im Rahmen des Projektes Deutsche Verbraucherhilfe, insbesondere gegenüber dem Zeugen A. S., beglich. Die gesamten von dem Angeklagten B. A. beabsichtigten Zahlungen belaufen sich auf mindestens 10.670 EUR. Der Angeklagte B. A. hielt es insoweit für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass in all diesen Fällen den Kunden mitgeteilt wurde, dass sie durch den Kauf und die anschließende Verwendung des Widerrufsschreibens innerhalb von 14 Tagen durch den jeweiligen Vertragspartner kontaktiert würden und sicher das an diese gezahlte Geld erstattet bekämen, und dass die Kunden gerade im Vertrauen auf diese Information den Vertrag abgeschlossen haben. Solchermaßen irrtumsbedingte Zahlungen in dieser Höhe hielt der Angeklagte D. D. zumindest für möglich und nahm sie billigend in Kauf.
(6)Kontoeinrichtung Das genannte Bankkonto mit der Nummer … bei der Commerzbank hatte der anderweitig Verfolgte E. M.P. auf Bitten des Angeklagten B. A. hin am 14.2.2011 auf eigenen Namen eröffnet und diesem zur weiteren Verwendung, insbesondere für Zahlungseingänge zur Verfügung gestellt.
(7)Beteiligung des D. D. Der Angeklagte D. D. richtete im Januar 2011 auf Bitten des Angeklagten B. A. ein Konto bei dem Internetnetzwerk „Xing“ ein, um hier Kontakte zu Callcentern zu knüpfen, über welche das Widerrufsschreiben vertrieben werden könnte. Weiterhin suchte der Angeklagte D. D. in dieser Zeit im Auftrag des B. A. Adressen von Callcentern heraus und rief zum Teil dort an, um zu ermitteln, ob Interesse am Vertrieb des Produkts der Deutschen Verbraucherhilfe bestehe. Weiterhin erklärte sich der Angeklagte D. D. im Februar 2011 dazu bereit, Anrufe von Kunden der Deutschen Verbraucherhilfe entgegenzunehmen, die die von dem anderweitig Verfolgten N. K. eingerichtete Telefon-Hotline in Anspruch nehmen wollten. In der Folge nahm er auch bis jedenfalls Ende April 2011 Anrufe von Kunden entgegen. Der Angeklagte D. D. hielt insoweit für möglich, dass der Angeklagte B. A. im Rahmen des Projektes Deutsche Verbraucherhilfe in betrügerischer Absicht Widerrufsschreiben verkaufte, und nahm dies billigend in Kauf. Der Angeklagte D. D. handelte dabei, um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen. 4. Projekt Kundenschutz24
- a)Allgemeines Anfang 2011 begann der Angeklagte B. A., im Rahmen des Projekts Kundenschutz24 tätig zu werden und Rechnungen zu versenden. Das Projekt Kundenschutz24 hatte zuvor ein „Christos“ betrieben, wobei hier der Angeklagte B. A. nicht beteiligt gewesen war. Inhalt dieses Projekts war der Vertrieb von Eintragungen in Sperrlisten gewesen. Hiernach sollten die Kunden des Projekts dergestalt in Sperrlisten eingetragen werden, dass diese Kunden hierdurch vor Werbeanrufen durch Dritte geschützt werden. Im Rahmen dieses Projekts waren im Jahre 2010 vor der Übernahme des Projekts durch den B. A. eine Reihe von Kunden geworben worden. Ob entsprechende Eintragungen in Sperrlisten tatsächlich vorgenommen worden waren, ist unklar. Spätestens im März 2011 erhielt der Angeklagte B. A. von dem Zeugen O. S. Kundendaten in elektronischer Form aus dem Projekt Kundenschutz24, die der Angeklagte B. A. in den kommenden Monaten nutzte, um gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten N. K. in der im Folgenden dargestellten Weise Rechnungen und Forderungsschreiben an Kunden zu versenden. Mit dem Zeugen O. S. bestand in diesem Rahmen möglicherweise die Absprache, dass 40 % der Erlöse hieraus dem O. S. überlassen werden sollten. In diesem Zusammenhang richtete der anderweitig Verfolgte N. K. Anfang 2011 auf Rechnung seines Unternehmens O. eine gebührenpflichtige 0900-Telefonnummer als Telefon-Hotline-Nummer für Kunden der Projekte Verbraucherangriff, Kundenschutz24 und Datenschutzservice24 ein. Auch hatte der anderweitig Verfolgte N. K. spätestens im März 2011 auf Bitten des B. A. eine Internetseite für das Projekt eingerichtet. Schließlich prüfte der anderweitig Verfolgte N. K. auf Geheiß des B. A. im genannten Zeitraum zum Teil auch Zahlungseingänge. Ungefähr zeitgleich mit dem Projekt Kundenschutz24 übernahm der Angeklagte B. A. gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten N. K. auch das zuvor anderweitig betriebene Projekt Datenschutzservice24 und versandte anschließend in dessen Rahmen Forderungsschreiben und Rechnungen, die mit jenen im Rahmen des Projekts Kundenschutz24 weitgehend identisch waren, an Dritte und erzielte auf diese Weise Einkünfte. Insoweit wurde die Strafverfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO beschränkt.
- b)„2. Rechnung“ März 2011 (Angeklagte B. A. und D. D.) Im März 2011 veranlassten der Angeklagte B. A. und der anderweitig Verfolgte N. K. die Versendung von Schreiben, die mit „Kundenschutz24“ überschrieben und als „2. Rechnung“ bezeichnet waren, an 6.380 (6.305 + 75) Personen.
(1)Inhalt des Schreibens In diesen Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Kunden nicht gekündigt hätten und davon auszugehen sei, dass die Kunden ihre persönlichen Daten weiterhin im Rahmen des Kundenschutz24 schützen wollten. Daher erfolge die Rechnungsstellung für „bereits gestellte und erbrachte Dienstleistung für die vereinbarte Vertragslaufzeit von weiteren 6 Monaten“. Die Dienstleistung wurde als „Kundenschutz24 Sofortschutz“ bezeichnet, sonst aber nicht näher bestimmt. In den Schreiben wurde jeweils ein Geldbetrag in Höhe von 59,95 EUR gefordert und für die Zahlung eine Frist gesetzt. Als verantwortliches Unternehmen war die X. angegeben. Als Empfängerkonto war auf 6.305 dieser Schreiben jeweils eines der folgenden Konten angegeben: - Konto Nr. …, Barclays Bank, Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter: D. D. - Konto Nr. …, Commerzbank, Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter: Anderweitig Verfolgter E. M.P. Als Empfängerkonto war auf 75 dieser Schreiben jeweils eines der folgenden Konten angegeben: - Konto Nr. …, Volksbank ...heim eG, Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter: J. A. - Konto Nr. …, Commerzbank, Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter: Angeklagter B. A. Den Inhalt dieser Schreiben kannte der Angeklagte B. A.. Der Angeklagte D. D. wusste zumindest, dass der Angeklagte B. A. gegenüber den Kunden Rechnungen stellte und Forderungen geltend machte.
(2)Erstellung und Versendung der Schreiben Die Schreiben wurden gemeinsam durch den B. A. und den anderweitig Verfolgten N. K. verfasst, wobei der Angeklagte B. A. dem N. K. den Text und das Empfängerkonto vorgab, und letzterer die Adressen der Empfänger in die Schreiben einfügte. Im Zeitraum vom 8.3. bis 18.3.2011 versendete der anderweitig Verfolgte N. K. diese Schreiben, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte, als pdf-Dateien wiederum per E-Mail an den Zeugen A. S.. Wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte, versandte der Zeuge A. S. im Anschluss die Rechnungsschreiben an die im Adressfeld genannten Adressaten. Diese Umstände kannte auch der Angeklagte D. D.. Im Einzelnen wurden jene Personen angeschrieben, die in der Anlage 4 zu diesem Urteil genannt sind.
(3)Beabsichtigte Täuschung Wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, wurde den Geschädigten durch das Stellen der Rechnung stillschweigend vermittelt, dass überhaupt ein zivilrechtlicher Anspruch der X. auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages gegen die Geschädigten bestand. Tatsächlich jedoch wurde, wie die Angeklagten B. A. und D. D. für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, mit den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt ein Vertrag geschlossen, der die Geltendmachung der Rechnungsbeträge rechtfertigte. Insbesondere wurde durch die telefonisch erfolgten Vertragsschlüsse im Jahre 2010 kein kündbares Dauerschuldverhältnis in der Weise begründet, dass die Vertragspartner in bestimmten, halbjährlichen oder sonstigen Intervallen Zahlungen leisten mussten.
(4)Tatsächliche und beabsichtigte Zahlungen In der Folge überwiesen 1.147 Kunden, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, auf die vorgenannte Rechnung hin die folgenden Beträge: - Auf das Konto Nr. …, Barclays Bank, Kontoinhaber: D. D., wurden von mindestens 138 Geschädigten jeweils 59,95 EUR bezahlt, insgesamt ein Betrag von 8.273,10 EUR. - Auf das Konto …, Commerzbank, Kontoinhaber: Anderweitig Verfolgter E. M.P., wurden von mindestens 934 Geschädigten jeweils 59,95 EUR bezahlt, insgesamt ein Betrag von 55.993,30 EUR. - Auf das Konto Nr. …, Volksbank ...heim eG, Kontoinhaber: J. A., wurden von mindestens 49 Geschädigten jeweils 59,95 EUR bezahlt, insgesamt ein Betrag von 2.937,55 EUR. - Auf das Konto Nr. …, Commerzbank, Kontoinhaber: B. A., wurden von mindestens 26 Geschädigten jeweils 59,95 EUR bezahlt, insgesamt ein Betrag von 1.558,70 EUR. Von diesen 1.147 Kunden tätigte mindestens eine Person die Überweisung infolge der irrigen Vorstellung, zivilrechtlich zur Überweisung verpflichtet zu sein. Hätte diese Person gewusst, dass sie in Wahrheit nicht zivilrechtlich zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet war, hätte sie die Zahlung nicht geleistet. Auch dies wusste und wollte der Angeklagte B. A. und der Angeklagte D. D. hielt es zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf. Die tatsächlichen Zahlungen belaufen sich auf insgesamt 68.762,65 EUR. Insgesamt wurde ein Schaden in Höhe von 382.481,00 EUR ([6.305 +75]*59,95 EUR) beabsichtigt. Der Angeklagte hielt für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Zahlungen irrtumsbedingt erfolgten. Auch der Angeklagte D. D. hielt irrtumsbedingte Zahlungen in dieser Höhe für möglich und nahm sie billigend in Kauf.
(5)Kontoeinrichtung Das Konto mit der Nummer …, Commerzbank, richtete der anderweitig Verfolgte E. M.P. am 21.02.2011 auf Bitten des Angeklagten B. A. ein. In der Folge hob vor allem der anderweitig Verfolgte E. M.P. auf Anweisung des Angeklagten B. A. Geldbeträge von diesem Konto ab und übergab das Geld dem B. A.. Das Konto mit der Nummer …, Barclays Bank, hatte der Angeklagte D. D. bereits 2010 auf Bitten des Angeklagten B. A. eingerichtet und diesem für dessen Zwecke zur Verfügung gestellt (s.o.). Über die insoweit eingehenden Gelder verfügte der Angeklagte B. A. Über das Konto mit der Nr. …, Volksbank ...heim eG, konnte faktisch der Angeklagte B. A. verfügen. Kontoinhaber dieses Kontos war J. A., ein Bruder des Angeklagten B. A.. Dieses Konto wurde am 24.10.2005 eröffnet. Inhaber und Verfügungsberechtigter des Kontos mit der Nr. …, Commerzbank, war der Angeklagte B. A.. Dieses Konto wurde am 11.1.2011 eröffnet.
(6)Beteiligung D. D. Unabhängig davon, dass der Angeklagte D. D. bereits 2010 ein Bankkonto (Nr. …, Barclays Bank) dem B. A. zur Verfügung gestellt hatte, erklärte er sich im Februar 2011 auf Bitten des Angeklagten B. A. bereit, im Rahmen einer Telefon-Hotline Anrufe von Kunden des Projekts Kundenschutz24, die die oben genannte Rechnung erhalten hatten, anzunehmen und Fragen der Kunden in einer bestimmten Weise zu beantworten. Ab März 2011 nahm der Angeklagte D. D., wie er wusste und wollte, tatsächlich auch solche Anrufe von Kunden entgegen. Der Angeklagte D. D. handelte dabei, um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen. c) „Rechnung“ April 2011 (Angeklagte B. A. und D. D.) Im April 2011 veranlasste der Angeklagte B. A. gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten N. K. die Versendung von Schreiben, die mit „Kundenschutz24“ überschrieben und als „Rechnung“ bezeichnet waren, an 3.538 Personen.
(1)Inhalt des Schreibens In diesen Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Geschädigten nicht gekündigt hätten und davon auszugehen sei, dass die Geschädigten ihre persönlichen Daten weiterhin im Rahmen des Kundenschutz24 schützen wollen. Daher erfolge die Rechnungsstellung für „bereits gestellte und erbrachte Dienstleistung für die vereinbarte Vertragslaufzeit von weiteren 6 Monaten“. Die Dienstleistung wurde als „Kundenschutz24 Sofortschutz“ bezeichnet, sonst aber nicht näher bestimmt. In den Schreiben wurde jeweils ein Geldbetrag in Höhe von 59,95 EUR gefordert und für die Zahlung eine Frist gesetzt. Als verantwortliches Unternehmen war entweder die X. oder die „Firma M.. S.“ angegeben. Als Zahlungsempfängerkonto waren das Konto Nr. …, Commerzbank, Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter: Anderweitig Verfolgter E. M.P., oder das Konto Nr. ..., Saale Sparkasse, Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter: M.. S., angegeben. Den Inhalt dieser Schreiben kannte der Angeklagte B. A.. Der Angeklagte D. D. wusste zumindest, dass der Angeklagte B. A. gegenüber den Kunden Rechnungen stellte und Forderungen geltend machte.
(2)Erstellung und Versendung Diese Schreiben wurden gemeinsam durch den Angeklagten B. A. und den anderweitig Verfolgten N. K. verfasst, wobei der Angeklagte B. A. dem N. K. den Text und das Empfängerkonto vorgab, und letzterer die Adressen der Empfänger in die Schreiben einfügte. Am 11.4. und am 21.4.2011 übermittelte der anderweitig Verfolgte N. K., wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte, dem Zeugen A. S. die genannten Schreiben als pdf-Dateien, damit die Schreiben ausgedruckt und als Briefe an die im Adressfeld genannten Empfänger versandt werden. Der Zeuge A. S. versandte im Anschluss auftragsgemäß diese Schreiben. Diese Umstände kannte auch der Angeklagte D. D.. Im Einzelnen wurden jene Personen angeschrieben, die in der Anlage 5 zu diesem Urteil genannt sind.
(3)Beabsichtigte Täuschung Wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, wurde den Geschädigten durch das Stellen der Rechnung stillschweigend vermittelt, dass überhaupt ein zivilrechtlicher Anspruch der X. bzw. der „Fa. M.. S.“ auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages gegen die Geschädigten bestand. Tatsächlich jedoch wurde, wie die Angeklagten B. A. und D. D. für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, mit den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt ein Vertrag geschlossen, der die Geltendmachung der Rechnungsbeträge rechtfertigte. Insbesondere wurde durch die telefonisch erfolgten Vertragsschlüsse im Jahre 2010 kein kündbares Dauerschuldverhältnis in der Weise begründet, dass die Vertragspartner in bestimmten, halbjährlichen oder sonstigen Intervallen Zahlungen leisten mussten.
(4)Tatsächliche und beabsichtigte Zahlungen In der Folge überwiesen 393 Kunden, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, die folgenden Beträge: - Auf das Konto Nr. …, Commerzbank, Kontoinhaber: Anderweitig Verfolgter E. M.P., wurden von mindestens 330 Geschädigten jeweils 59,95 EUR bezahlt, insgesamt ein Betrag von 19.783,50 EUR. - Auf das Konto Nr. …, Saale Sparkasse, Kontoinhaber: M.. S., wurden von mindestens 63 Geschädigten jeweils 59,95 EUR bezahlt, insgesamt ein Betrag von 3.776,85 EUR. Von diesen 393 Personen tätigte mindestens eine Person die Überweisung infolge der irrigen Vorstellung, zivilrechtlich zur Überweisung verpflichtet zu sein. Hätte diese Person gewusst, dass sie in Wahrheit nicht zivilrechtlich zur Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages verpflichtet war, hätte sie die Zahlung nicht geleistet. Auch dies wusste und wollte der Angeklagte B. A. und der Angeklagte D. D. hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf. Der Angeklagte B. A. beabsichtigte insgesamt Zahlungen in Höhe von 3.538*59,95 EUR = 212.103,10 EUR. Der Angeklagte B. A. hielt dabei für möglich und nahm billigend in Kauf, dass diese Zahlungen irrtumsbedingt erfolgen. Auch der Angeklagte D. D. hielt irrtumsbedingte Zahlungen in dieser Höhe für möglich und nahm sie billigend in Kauf.
(5)Kontoeinrichtung Das Konto mit der Nr. ..., Commerzbank, richtete der anderweitig Verfolgte E. M.P. auf Bitten des Angeklagten B. A. am 15.3.2011 ein und stellte es dem B. A. für Zahlungsempfänge zur Verfügung. In der Folge hob vor allem der anderweitig Verfolgte E. M.P. auf Anweisung des Angeklagten B. A. Geldbeträge von diesem Konto ab und übergab das Geld dem B. A.. Das Konto mit der Nr. …, Saale Sparkasse, hatte der anderweitig Verfolgte M.. S. am 12.1.2010 eröffnet und spätestens Anfang 2011 dem B. A. zur Verfügung gestellt.
(6)Beteiligung D. D. Wie bereits dargestellt, erklärte sich der Angeklagte D. D. im Februar 2011 auf Bitten des Angeklagten B. A. bereit, im Rahmen einer Telefon-Hotline Anrufe von Kunden des Kundenschutz24, die die oben genannte Rechnung erhalten hatten, anzunehmen und Fragen der Kunden in einer bestimmten Weise zu beantworten. Auch im April und Mai 2011 nahm der Angeklagte D. D., wie er wusste und wollte, tatsächlich solche Anrufe von Kunden des Kundenschutz24 entgegen bzw. war für Kunden auf der „Hotline“ erreichbar. Der Angeklagte D. D. handelte dabei, um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen. d) „Rechnung - (01.07.2011-31.12.2011)“ (Juli 2011) (Angeklagte B. A. und D. D.) Im Juli 2011 veranlassten der Angeklagte B. A. und der anderweitig Verfolgte N. K. die Versendung von Schreiben, die mit „Kundenschutz24“ überschrieben und als „Rechnung - (01.07.2011 - 31.12.2011)“ bezeichnet waren, an 10.062 Personen.
(1)Inhalt des Schreibens In diesen Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Kunden nicht gekündigt hätten und davon auszugehen sei, dass die Kunden ihre persönlichen Daten weiterhin im Rahmen des Kundenschutz24 schützen wollen. Daher erfolge die Rechnungsstellung für „bereits gestellte und erbrachte Dienstleistung für die vereinbarte Vertragslaufzeit von weiteren 6 Monaten. (01.07.2011 - 31.12.2011)“. Die Dienstleistung wurde als „Kundenschutz24 Sofortschutz“ bezeichnet, sonst aber nicht näher bestimmt. In den Schreiben wurde jeweils ein Geldbetrag in Höhe von 59,95 EUR gefordert und für die Zahlung eine Frist gesetzt. Als verantwortliches Unternehmen war die „Fa. M.. S.“ angegeben. Als Empfängerkonto war jeweils eines der folgenden Konten angegeben: - Konto Nr. …, Barclays Bank, Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter: D. D. - Konto Nr. …, Saale Sparkasse, Kontoinhaber: C. UG, Verfügungsberechtigter: M.. S. Den Inhalt dieser Schreiben kannte der Angeklagte B. A.. Der Angeklagte D. D. wusste zumindest, dass der Angeklagte B. A. gegenüber den Kunden Rechnungen stellte und Forderungen geltend machte.
(2)Erstellung und Versendung Die Schreiben wurden gemeinsam durch N. K. und B. A. verfasst, wobei der Angeklagte B. A. dem N. K. den Text und das Empfängerkonto vorgab, und letzterer die Adressen der Empfänger in die Schreiben einfügte. Am 4.7., am 12.7. und am 22.7.2011 übermittelte der anderweitig Verfolgte N. K., wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte, dem Zeugen A. S. die genannten Schreiben als pdf-Dateien per E-Mail (6.005 Schreiben) bzw. stellte sie dem Zeugen A. S. zum Herunterladen (4.057 Schreiben) zur Verfügung, damit die Schreiben ausgedruckt und als Briefe an die im Adressfeld genannten Empfänger versandt werden. Der Zeuge A. S. versandte im Anschluss auch diese Schreiben. Diese Umstände kannte auch der Angeklagte D. D.. Im Einzelnen wurden jene Personen angeschrieben, die in der Anlage 6 zu diesem Urteil genannt sind.
(3)Beabsichtigte Täuschung Wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, wurde den Geschädigten durch das Stellen der Rechnung stillschweigend vermittelt, dass überhaupt ein zivilrechtlicher Anspruch der „Fa. M.. S.“ auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages gegen die Geschädigten bestand. Tatsächlich jedoch wurde, wie die Angeklagten B. A. und D. D. für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, mit den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt ein Vertrag geschlossen, der die Geltendmachung der Rechnungsbeträge rechtfertigte. Insbesondere wurde durch die telefonisch erfolgten Vertragsschlüsse im Jahre 2010 kein kündbares Dauerschuldverhältnis in der Weise begründet, dass die Vertragspartner in bestimmten, halbjährlichen oder sonstigen Intervallen Zahlungen leisten mussten.
(4)Tatsächliche und beabsichtigte Zahlungen In der Folge überwiesen 648 Kunden, wie der Angeklagte B. A. wusste und wollte und der Angeklagte D. D. zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, auf die Rechnungen hin die folgenden Beträge: - Auf das Konto Nr. …, Saale Sparkasse, Kontoinhaber: C. UG, Verfügungsberechtigter: M.. S., wurden von mindestens 643 Geschädigten jeweils 59,95 EUR bezahlt, insgesamt ein Betrag von 38.547,85 EUR. - Auf das Konto Nr. …, Barclays Bank, Kontoinhaber: D. D., wurden von mindestens 5 Geschädigten jeweils 59,95 EUR bezahlt, insgesamt ein Betrag von 299,75 EUR. Diese Zahlungen belaufen sich auf insgesamt 38.847,60 EUR. Von den genannten 648 Personen tätigte mindestens eine Person die Überweisung infolge der irrigen Vorstellung, zivilrechtlich zur Überweisung verpflichtet zu sein. Hätte diese Person gewusst, dass sie in Wahrheit nicht zivilrechtlich zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet war, hätte sie die Zahlung nicht geleistet. Auch dies wusste und wollte der Angeklagte B. A. und der Angeklagte D. D. hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf. Insgesamt wurden Zahlungen in Höhe von 603.216,90 EUR (10.062 * 59,95 EUR) beabsichtigt. Der Angeklagte B. A. hielt für möglich und nahm billigend in Kauf, dass alle Zahlungen irrtumsbedingt erfolgen. Auch der Angeklagte D. D. hielt irrtumsbedingte Zahlungen in dieser Höhe für möglich und nahm sie billigend in Kauf. Auf das Konto Nr. …, Barclays Bank, Kontoinhaber: D. D., zahlten darüber hinaus mindestens 269 Personen jeweils einen Betrag in Höhe von 59,95 EUR, insgesamt einen Betrag von 16.126,55 EUR. Insoweit konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob die jeweiligen Geschädigten auf das als „Rechnung“ bezeichnete Schreiben vom März 2011 oder auf das als „Rechnung - (01.07.2011-31.12.2011)“ bezeichnete Schreiben hin zahlten.
(5)Kontoeinrichtung Das Konto mit der Nr. …, Saale Sparkasse, Kontoinhaber: C. UG, hatte der anderweitig Verfolgte M.. S. auf Bitten des B. A. eingerichtet. Faktisch konnte dieser über die eingehenden Beträge verfügen. Wie bereits dargestellt, hatte der Angeklagte D. D. das Bankkonto mit der Nummer … bei der Barclays Bank bereits 2010 auf Bitten des Angeklagten B. A. eingerichtet und diesem für dessen Zwecke zur Verfügung gestellt. Über die insoweit eingehenden Gelder verfügte faktisch der Angeklagte B. A..
(6)0900-Nr. Wie bereits dargelegt, hatte der anderweitig Verfolgte N. K. Anfang 2011 auf Rechnung seines Unternehmens O. eine gebührenpflichtige 0900-Telefonnummer als „Hotline“-Nummer für Kunden der Projekte Verbraucherangriff, Kundenschutz24 und Datenschutzservice24 eingerichtet (s.o.).
(7)Beteiligung D. D. Der Angeklagte B. A. nutzte auch für diese Rechnungswelle das Postfach bei dem Zeugen A. S., das der Angeklagte D. D. im Juni 2009 auf Bitten des B. A. im Namen der X. angemietet hatte, für die Geschäftspost auch des Projekts Kundenschutz24, insbesondere auch für rücklaufende Post. Dies wusste der Angeklagte D. D.. Dennoch löste er den Postfachvertrag der X., deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war, mit dem A. S. zu keinem Zeitpunkt auf, obwohl er wusste, dass hierdurch die Begehung der Tat durch B. A. unterstützt wurde. Des Weiteren hatte der Angeklagte D. D., wie bereits dargestellt wurde, für den B. A. das Konto mit der Nummer … bei der Barclays Bank im Juli/August 2010 B. A. eingerichtet und diesem zur Verfügung gestellt. Während der Angeklagte D. D. dies wusste und darüber hinaus auch für möglich hielt, dass der Angeklagte B. A. (auch) dieses Konto für Zahlungsempfänge nutzte, kündigte er das Bankkonto nicht, obwohl ihm klar war, dass hierdurch die Tat des B. A. ermöglicht wurde. Der Angeklagte D. D. handelte dabei, um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen. 5. Bandenabrede Eine Bandenabrede zwischen den Angeklagten B. A., G. M. und D. D. bzw. den anderweitig Verfolgten E. M.P. und N. K. konnte nicht festgestellt werden. III. Beweiswürdigung 1. Einlassungen a) Einlassung des Angeklagten B. A.
(1)Projekt Verbraucherangriff Im März 2010 sei das Projekt Verbraucherangriff entstanden. Der Angeklagte G. M. habe dem Angeklagten B. A. das Projekt erläutert. Der Angeklagte G. M. wiederum habe davon über den Murat T. erfahren, der einen Abwickler gesucht habe. Die Angeklagten B. A. und G. M. hätten sich das Projekt angeschaut, für gut befunden und sich entschlossen, es zu betreiben. Die Unterlagen zu dem Projekt Verbraucherangriff habe der Murat T. zu Beginn des Projekts per E-Mail an den Angeklagten G. M. gesandt, der die Unterlagen im unmittelbaren Anschluss an ihn, den Angeklagten B. A., und an den Zeugen K. L. weitergeleitet habe. Im Rahmen des Projekts Verbraucherangriff sei ein Widerrufsschreiben an Kunden vertrieben worden, mit dem Kunden aus Abo-Fallen usw. sich hätten lösen können. Insoweit sei auch der Zeuge und Rechtsanwalt K. L. für die Angeklagten B. A. und G. M. tätig geworden. Dieser habe das Widerrufsschreiben, das man vom Callcenter erhalten habe, kontrolliert und AGB für das Projekt erstellt. Gleichzeitig sei den Kunden mit dem Widerrufsschreiben die Möglichkeit verkauft worden, Hilfe der „Rechtsabteilung“ in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsabteilung des Projekts Verbraucherangriff sei der Zeuge K. L. gewesen. Tatsächlich allerdings habe niemand der Kunden rechtliche Unterstützung erbeten. Eine Eintragung in Sperrlisten sei im Rahmen dieses Projekts nicht verkauft worden. Der Angeklagte G. M. habe in diesem Zusammenhang eine Provisionsvereinbarung mit dem Zeugen K. L. abgeschlossen. Hiernach sollte pro Kunde der Zeuge K. L. am Gewinn beteiligt werden. Der Zeuge K. L. habe im Vorfeld zu hohe finanzielle Vorstellungen gehabt. In diesem Zusammenhang habe er flapsig zu ihm gesagt, neben seinem Büro gebe es auch andere Rechtsanwälte, derer er sich bedienen könnte. Das habe er gesagt, um den Preis zu drücken. Der Zeuge K. L. habe auch einmal im Büro Briefe usw. mitgenommen und nach seiner Kenntnis „durchgeschaut“. Der Zeuge K. L. habe überdies gesagt, es sei „super“, was B. A. und G. M. betrieben. Das Produkt sei zunächst durch das Callcenter des Murat T. in der Türkei vertrieben worden. Dieses hätten G. M. und B. A. auch besucht und sich angeschaut. In der Folge seien daneben noch weitere Callcenter beschäftigt worden. Insgesamt seien insoweit zwei Callcenter in der Türkei und ein Callcenter in Frankfurt jeweils für einen Zeitraum von 6 bis 8 Wochen tätig geworden. Nach den jeweiligen, durch die Callcenter herbeigeführten Vertragsabschlüssen seien die Widerrufsschreiben als Nachnahmesendungen über die Deutsche Post versendet worden. Das Callcenter habe täglich per E-Mail über Abschlüsse informiert. Der Angeklagte G. M. habe im Anschluss den Serienbrief erstellt, indem er Namen und Adressen in den Serienbrief eingefügt habe. Druck und Versendung der Briefe sei durch B. A. und G. M. erfolgt, meistens habe allerdings er, der Angeklagte B. A., das gemacht. Im Rahmen des Projektes Verbraucherangriff - wie auch im Rahmen des Projektes Deutsche Verbraucherberatung bis Ende 2010 (s.u.) - seien G. M. und B. A. gleichberechtigt gewesen. Entscheidungen seien gemeinsam getroffen worden, so etwa die Entscheidung über die Bezahlung von Callcentern. Um technische Fragen habe sich der Angeklagte G. M. gekümmert. Man habe sich ab März 2010 praktisch täglich im Büro getroffen, feste Arbeitszeiten habe es aber nicht gegeben. Eine Gewinn- und Verlustrechnung sei bis heute nicht durchgeführt worden. Der Angeklagte D. D. sei im Rahmen des Projekts Verbraucherangriff (und später Deutsche Verbraucherberatung) kein Entscheidungsträger gewesen, er habe lediglich die Zahlungsabwicklung gemacht. D. D. sei formal Gründer und Geschäftsführer der X. gewesen, die Projektträger für das Projekt Verbraucherangriff - und später Deutsche Verbraucherberatung - gewesen sei (s.u.). Der Angeklagte D. D. habe zum Teil auch Bankgeschäfte erledigt, z. B. durch Bezahlung von Rechnungen der Callcenter. Zu Beginn habe er auch den Kontakt zu dem Zeugen A. S. gehalten.
(2)Projekt „Deutsche Verbraucherberatung“ Mitte bzw. Ende Sommer 2010 sei der Name Verbraucherangriff auf Deutsche Verbraucherberatung geändert worden und in derselben Weise fortbetrieben worden. Die Unterlagen wie z.B. Produktmappen seien dann entsprechend abgeändert worden. Das Projekt Deutsche Verbraucherberatung sei inhaltlich identisch mit dem Projekt Verbraucherangriff gewesen. Das Projekt sei gemeinsam durch B. A. und G. M. noch bis ca. November 2010 gelaufen. Mitte Sommer 2010 habe es Probleme mit dem Callcenter gegeben. Außerdem habe die Deutsche Post ihr System umgestellt, in der Folge seien Nachnahmebeträge, die von der Deutschen Post für B. A. bzw. G. M. vereinnahmt worden seien, nicht weitergeleitet worden. Gleichzeitig habe das Callcenter Provisionsrechnungen gestellt, die allerdings berechnet worden seien auf Basis der Abschlüsse bzw. auf Basis der durch die Deutsche Post vereinnahmten Gelder. Bei ihnen, d.h. den Angeklagten B. A. und G. M., allerdings sei weniger Geld eingegangen, als von der Post vereinnahmt worden sei. Auf diese Weise sei es zu Differenzen mit dem Callcenter gekommen, die dann eskaliert seien. Weiterhin habe es im August 2010 Streitigkeiten zwischen den Angeklagten B. A. und G. M. gegeben. G. M. habe zum Teil die Callcenter aus eigener Tasche bezahlt gehabt. Dies habe sich dann mit der Zeit angesammelt. G. M. habe eine Sicherheit wegen dieser Forderungen haben wollen. Der Angeklagte B. A. wiederum sei finanziell zu diesem Zeitpunkt stark unter Druck gewesen, da von allen Seiten Forderungen geltend gemacht worden seien. Der Zeuge A. S., die Callcenter und der Zeuge K. L. hätten Geld gewollt, und das Büro für die Firma X. habe gezahlt werden müssen. Zugunsten des Angeklagten G. M. sei es in diesem Zusammenhang zu einer Sicherungsabtretung gekommen. Schließlich sei der Betrieb des Projekts im November 2010 eingestellt worden. Der Angeklagte B. A. hat weiter ausgeführt, dass er mitbekommen habe, dass das Projekt Deutsche Verbraucherberatung später, d. h. nach November 2010, ohne seine Beteiligung weiterbetrieben worden sei. Das habe er über den Zeugen A. S. mitbekommen. Dieser habe später von einem Rückläufer berichtet, der über die Firma … in Frankfurt am Main versendet worden war. Somit habe der Angeklagte B. A. rückgeschlossen, dass im Rahmen des Projekts Deutsche Verbraucherberatung weiter Widerrufsschreiben verkauft worden seien, die offensichtlich über Mailboxes in Frankfurt versendet worden seien. Er habe dann auch einmal die Website des Projekts Deutsche Verbraucherberatung besucht und gesehen, dass es dort einen neuen Projektträger gegeben habe, nämlich das Unternehmen G. UG. Der Angeklagte B. A. hat bestritten, dass es irgendwann ein Gespräch zwischen dem G. M. und ihm gegeben habe, bei dem besprochen worden sei, dass man sich hinsichtlich des Projekts Deutsche Verbraucherberatung trennen wolle.
(3)Projekt „Deutsche Verbraucherhilfe“ Im Jahr 2011 habe er dann gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten N. K. das Projekt Deutsche Verbraucherhilfe betrieben. Hieran sei der Angeklagte G. M. nicht beteiligt gewesen. Als der Angeklagte B. A. gewusst habe, dass ihm das Projekt Deutsche Verbraucherberatung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, habe er sich vielmehr an den anderweitig Verfolgten N. K. gewandt und ihn gebeten, eine neue Internet-Seite für die Deutsche Verbraucherhilfe zu machen. Man sei ins Gespräch gekommen und habe schließlich beschlossen, gemeinsam das Projekt Deutsche Verbraucherhilfe zu verfolgen. N. K. sei dabei vor allem für die Technik und für die Erstellung der Rechnungsschreiben zuständig gewesen. Grundsätzlich sei das Projekt Deutsche Verbraucherhilfe inhaltlich identisch mit dem Projekt Verbraucherangriff gewesen, d.h. es sollten Widerrufsschreiben über Callcenter an Dritte vertrieben werden. Allerdings habe es einen Unterschied gegeben: Bei der Deutschen Verbraucherhilfe habe es keinen Rechtsanwalt gegeben, auf den man unmittelbar hätte zurückgreifen können, wie auf den Zeugen K. L. im Rahmen der Projekte Verbraucherangriff bzw. Deutsche Verbraucherberatung. Es wäre jedoch im Falle der Bevollmächtigung ein externer Rechtsanwalt beauftragt worden. Für diesen Fall habe es ein entsprechendes Formblatt für die Vollmacht gegeben. Dies sei aus Sicht des Angeklagten B. A. in Ordnung gewesen, auch wenn er sich hierüber keine großen Gedanken gemacht habe. Der Verkauf sei zunächst über ein in der Türkei ansässiges und von dem Zeugen O. S. vermitteltes größeres Callcenter und daneben über ein durch den anderweitig Verfolgten N. K. angeworbenes Callcenter in der Türkei erfolgt. Die Zusammenarbeit sei jedoch bald beendet worden. Nach kurzer Zeit hätten B. A. und N. K. überlegt, ein eigenes Callcenter zu gründen. In der Folge sei durch den Herrn Z., einen Freund des N. K., ein Callcenter in Kroatien aufgebaut worden, über das der Vertrieb erfolgt sei. Dieses hätten B. A. und N. K. dann auch besichtigt. Hierfür habe der anderweitig Verfolgte N. K. dann das Unternehmen EC in Kroatien gegründet. Parallel dazu sei ein weiteres Call Center in Kroatien, das O d.o.o., beauftragt worden, wobei die Zusammenarbeit hiermit nach wenigen Wochen eingestellt worden sei. Beim Projekt Deutsche Verbraucherhilfe habe der anderweitig Verfolgte N. K. in der Regel abends die Information zu den abgeschlossenen Verträgen aus dem Dialer-Programm geholt, das man insoweit genutzt habe und aus dem sich die Daten zu den Abschlüssen ergeben hätten. Im Anschluss habe N. K. die Serienbriefe erstellt, indem er in das entsprechende Schreiben Adressen und Namen eingefügt habe. Im Anschluss sei dann die Versendung des Schreibens erfolgt, und zwar durch den Zeugen A. S., dem die durch den N. K. erstellten Schreiben übermittelt worden seien. Im Juli 2011 sei das Projekt Deutsche Verbraucherhilfe dann beendet worden.
(4)Projekt Datenschutzservice24 2011 habe auch die Tätigkeit des B. A. im Zusammenhang mit den Projekten Datenschutzservice24 und Kundenschutz24 begonnen. Der Zeuge O. S. habe dem B. A. erzählt, dass ein gemeinsamer Freund der beiden Forderungen gegen Kunden habe und jemanden suche, der die „Abwicklung“ übernehmen könne. Der Angeklagte B. A. habe sich hierüber mit dem anderweitig Verfolgten N. K. beraten. Der Zeuge O. S. habe dem Angeklagten B. A. insoweit angeboten, dass 40 % der Erlöse an ihn gingen und 60 % an B. A. und N. K.. Es habe dann ein gemeinsames Treffen gegeben, bei dem auch N. K. und O. S. anwesend gewesen seien. N. K. und er, der B. A., hätten dann zugesagt. Der Zeuge O. S. habe erklärt, wie die Forderungen zustande gekommen seien und mit welchem Inhalt die Rechnungen gestellt werden müssten. Die insoweit relevanten Kundendaten seien dabei nach der Erinnerung des Angeklagten B. A. auf einem Rechner des N. K. eingespielt worden. Der anderweitig Verfolgte N. K. habe die Rechnungen erstellt. Im Anschluss seien dann die Rechnungen peu à peu durch den Zeugen A. S. versandt worden. Der anderweitig Verfolgte N. K. habe in diesem Zusammenhang eine 0190-Nummer als „Hotline“-Nummer eingerichtet. Diese Hotline sei zu Beginn durch den Angeklagten D. D., den anderweitig Verfolgten N. K. und ihn, den Angeklagten B. A. selbst, betreut worden. Später sei dann noch die Frau Br dazugekommen, die ebenfalls mittelefoniert habe. Auf die dargestellte Art und Weise sei das Projekt Datenschutzservice24 ins Rollen gekommen. Der Zeuge O. S. habe immer kurzfristig Zwischenabrechnungen über die Erlöse erhalten, mit denen er sehr zufrieden gewesen sei.
(5)Projekt Kundenschutz24 Nun habe der Zeuge O. S. dem Angeklagten B. A. einen „Christo“ vorgestellt. Es habe ein Treffen gegeben, bei dem auch der anderweitig Verfolgte N. K. und der Zeuge M. anwesend gewesen seien. Bei diesem Treffen sei dem B. A. und dem N. K. ein neues Projekt, nämlich Kundenschutz24, vorgestellt worden. Auch hier sei es um die Eintreibung von Forderungen gegangen. Insoweit sei dieselbe Vergütungsteilung (40 %/60 %) vereinbart worden wie bereits bei Datenschutzservice24. Er, der B. A., und N. K. hätten dann beschlossen, das Projekt zu betreiben. Dies sei ca. 4-6 Wochen nach dem Beginn des Projekts Datenschutzservice24 gewesen. Dann habe auch bei Kundenschutz24 die Versendung der Rechnungen und Zahlungsaufforderungen begonnen, und zwar wie auch beim Projekt Datenschutzservice24 schubweise. Der N. K. habe die Rechnungsschreiben erstellt, die dann durch den Zeugen A. S. an die Kunden versandt worden seien. Auch hier habe N. K. eine Hotline eingerichtet. Wie auch bei Datenschutzservice24 seien hier Zwischenabrechnungen gemacht worden, auch seien Geldübergaben an O. S. erfolgt. Auf Vorhalt eines E-Mails des O. S. vom 24.03.2011, in dem dieser anfragt, ob der Angeklagte B. A. für die Kunden ein „Inkasso gestartet“ habe, hat der Angeklagte ausgeführt, er sei über dieses E-Mail, das sich auf das Projekt Kundenschutz24 bezogen habe, überrascht gewesen. Tatsächlich hätten der Angeklagte B. A. und der anderweitig Verfolgte N. K. immer auf Anordnung des O. S. gehandelt. Er, der B. A., habe auf das E-Mail hin aus Kroatien, wo er sich zur Zeit des Empfangs des E-Mails aufgehalten habe, den Herrn O. S. angerufen. Da sei die Sache für diesen dann schon erledigt gewesen. Der Angeklagte B. A. führt weiter aus, dass im Rahmen dieser Projekte (Kundenschutz24 und Datenschutzservice24) den Kunden nichts, d.h. keine Widerrufsschreiben o.Ä. hätten verkauft werden sollen. Den Kunden sei ursprünglich vielmehr die Eintragung in Sperrlisten angeboten worden mit dem Ziel, dass Werbeanrufe durch Dritte aufhören bzw. weniger werden. Der Angeklagte B. A. könne jedoch nicht sagen, ob tatsächlich Einträge in Sperrlisten erfolgt seien. Entscheidungsträger im Zusammenhang mit diesen beiden Projekten (Kundenschutz24 und Datenschutzservice24) sei aus Sicht des Angeklagten B. A. immer der Zeuge O. S. gewesen. Den „Christo“ habe er nur einmal getroffen. O. S. habe im Zusammenhang mit den Projekten Datenschutzservice24 und Kundenschutz24 die Anordnungen gegeben. Vor allem die entsprechenden Rechnungs- bzw. Forderungsschreiben seien von dem Zeugen O. S. angeordnet worden. Später sei die Support-Hotline nach Kroatien an das Call-Center „EC“ ausgelagert worden. Die Hotline sei dann nicht mehr von dem Angeklagten D. D., dem N. K. und B. A. betrieben worden, sondern durch das Call-Center. Im Sommer 2011 habe der Zeuge O. S. gesagt, dass für die Projekte Datenschutzservice24 und Kundenschutz 24 die Rechnungen jeweils für das zweite Halbjahr versendet werden müssten. Das sei aus Sicht des Angeklagten B. A. auch nicht weiter überraschend gewesen.
(6)Projekt Verbraucherangriff im Jahre 2011 Im Jahre 2011 seien auch weitere Rechnungen, Mahnungen usw. im Rahmen des Projekts Verbraucherangriff versendet worden. Dem vorangegangen sei ein Telefonat ca. im April oder Mai 2011 mit dem Angeklagten G. M.. Dabei sei die Idee entwickelt worden - der Angeklagte wisse aber nicht mehr, ob durch ihn oder durch den Angeklagten G. M. -, dass man auch für die Kunden des Verbraucherangriffs weitere Rechnungen versenden könnte. Der Gedanke sei gewesen, wenn es bei Kundenschutz24 und Datenschutzservice24 „so gut laufe“, dann würde es auch bei Verbraucherangriff gut laufen. Als Grund habe man sich gedacht bzw. „zurechtgelegt“, dass ja der „Support“ für die Kunden weiter laufe. Der Angeklagte B. A. hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass „aus heutiger Sicht“ dies „natürlich bedenklich“ und „problematisch“ sei, aber damals habe man sich das so erklärt. In der Folgezeit sei dies dann auch so umgesetzt worden, d.h. es seien im Rahmen des Projekts Verbraucherangriff weitere Rechnungen, Zahlungsaufforderungen usw. versandt worden. Der Angeklagte G. M. habe dem Angeklagten B. A. zu diesem Zweck die Daten bzgl. der Kunden des Projekts Verbraucherangriff per E-Mail zukommen lassen.
(7)Zur Datenbeschaffung und zu den Datenmengen Adressdaten im Rahmen der Projekte Verbraucherangriff, Deutsche Verbraucherberatung und Deutsche Verbraucherhilfe seien im Regelfall bei Datenhändlern gekauft worden. Zum Teil hätten die tätig gewordenen Callcenter auch selbst Daten beschafft. Die Kriterien, die an die Daten gestellt und auch den Datenhändlern so mitgeteilt worden seien, seien gewesen, dass es sich um Kunden handeln sollte, die sich in Gewinnspielabos befunden hätten, und die 1945 oder später geboren worden seien. An den Datensätzen, die schließlich übermittelt worden seien, sei das Geburtsdatum jeweils auch erkennbar gewesen. Im Jahr 2010 habe man insoweit mit den Datenlieferanten der Firma S bzw. Robert J. zusammengearbeitet. Den Kontakt habe der Angeklagte B. A. selbst hergestellt bzw. gehalten. Auch im Jahr 2011 seien für das Projekt Deutsche Verbraucherhilfe Daten über die Fa. S (bzw. Robert J.) beschafft worden. Hierum habe sich der Angeklagte B. A. gekümmert. Darüber hinaus habe N. K. Daten über einen „Omid“ beschafft. Im Jahr 2010 seien im Rahmen der Proje