seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden könne. Gegen das Schreiben vom
seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden könne. Gegen das Schreiben vom
Vergütung des Sachaufwandes und Förderleistung ausgewiesen würden und nicht leistungsgerecht ausgestaltet seien. Die Regierung von Unterfranken wies sämtliche vorgenannten Widersprüche gegen die Schreiben über die laufenden Geldleistungen für die Kinder ... und ... mit Widerspruchsbescheiden vom
Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu zahlen. Hilfsweise ließ sie beantragen,
Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen. II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Betreuung des Kindes ... ab dem 1. Dezember 2014 unabhängig von dem Abschluss einer Betreuungsvereinbarung mit dem Beklagten einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer laufenden Geldleistung
Maßgabe von § 23 i.V.m. §§ 24 , 43 SGB VIII hat, die auch die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand und einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung umfasst, deren Höhe der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzulegen hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin erhalte keine leistungsgerechte Bezahlung. Ihre Bezahlung bewege sich am unteren Rand der Entlohnung im Niedriglohnsektor und ermögliche kein existenzsicherndes Einkommen. Weder würden die Sachkosten ausreichend erstattet, noch sei der gewährte Förderbetrag im Übrigen angemessen. Die Klägerin erhalte 3,25 EUR brutto pro Kind pro Stunde bei Faktor 4 (also vier Wochen pro Monat) und 3,00 EUR brutto pro Stunde pro Kind bei Faktor 4,33 (also 4,33 Wochen pro Monat), jeweils inklusive Betriebskostenpauschale und Versicherungskosten. Unter Herausrechnung des Sachaufwands erhalte sie 1,375 EUR pro Kind pro Stunde bei Faktor 4 und 1,125 EUR pro Stunde pro Kind bei Faktor 4,33.
Abzug der Versicherungskosten (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) verbliebe ein Stundenlohn pro Kind von 1,13 EUR vor Steuern bei Faktor 4 und von 1,04 EUR vor Steuern bei Faktor 4,33. Damit sei der Stundenlohn zu niedrig angesetzt. Das Jugendamt der Beklagten rechne mit einem Faktor von 4 Wochen statt 4,33 Wochen pro Monat, also mit monatlich 160 Stunden pro Vollzeitplatz. De facto betrage die Dienstleistung aber im Kalenderjahr aufgrund der uneinheitlichen Monatslängen (28-31 Tage) abgerundet 173 Stunden monatlich. Unberücksichtigt blieben dabei außerhalb der Betreuungszeiten stattfindende Leistungen wie Vor- und
bereitungszeiten, Elterngespräche, Dokumentationen, Buchhaltung, Fortbildung, Wartungs- und Putzarbeiten. Tatsächlich sei von einer monatlichen Arbeitsleistung von durchschnittlich 200 Stunden auszugehen. Hinzu komme, dass andere Gemeinden und Landkreise höhere Stundensätze gewährten. Dies gelte zum Beispiel für Ingolstadt, München, Erding, Ebersberg, Rosenheim, den Markt Schwaben, Tauberbischofsheim und Stuttgart. Auch werde die Qualifikation der Klägerin als Erzieherin nicht berücksichtigt. Vielmehr erhalte sie denselben Satz wie alle anderen Tagespflegepersonen im Landkreis. Zudem liege ihr Einkommen weit unter dem Einkommen einer Kinderpflegerin oder gar Erzieherin. Richtigerweise sei bei der Bemessung der Förderleistung das Erzieherinnengehalt als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil die Klägerin neben der reinen Betreuung leitende Aufgaben, Organisations- und Planungsaufgaben ausübe. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass die Pflegerlaubnis der Klägerin die Betreuung auf vier statt der üblichen fünf gleichzeitig anwesenden Kinder beschränke. Darüber hinaus fehle es im Hinblick auf die Festsetzungen für das Kind ... vor dem 24. Juni 2014 an einer Aufschlüsselung der laufenden Geldleistung in Beiträge zur Abdeckung der Versicherungskosten, Sachkosten und einen Anerkennungsbetrag. Im Hinblick auf die laufenden Geldleistungen für das Kind ... fehle es hieran bis heute. Anpassungen an Preissteigerungen und Inflation seien ebenfalls nicht erfolgt. Weiter wurde ausgeführt, die Versagung der Förderleistung wegen Nichtbestehens einer Betreuungsvereinbarung sei rechtswidrig. Ansprüche auf Grundlage des SGB VIII könnten weder durch den Landesgesetzgeber noch durch den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe mittels Satzung oder einer Betreuungsvereinbarung ausgehebelt werden. Es sei jedoch zu befürchten, dass der Beklagte die Förderung
als auch für weitere künftig zu betreuende Kinder ohne Abschluss einer Betreuungsvereinbarung verweigern werde, obwohl der Abschluss einer solchen Vereinbarung gemäß §§ 22 , 23 , 43 SGB VIII keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch der Klägerin sei. Die Betreuungsvereinbarung bzw. das Verlangen des Beklagten, diese abzuschließen, verstießen sowohl gegen die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin
1 GG als auch gegen die Grundrechte der Eltern und Kinder aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom
wie vor ein (einseitiges) hoheitliches Vorgehen des Beklagten ermöglichen würde. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass diese Vorschrift die Rechte und Pflichten der Tagespflegeperson und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht konkret bestimmt, sondern vielmehr nur ausfüllungsbedürftige Rahmenbestimmungen enthält. § 23 Abs. 2a Satz 1, § 26 Satz 1 SGB VIII räumen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. dem Landesgesetzgeber Gestaltungsspielräume ein, um Näheres zu Inhalt, Umfang und Höhe der Leistungen auch des § 23 SGB VIII zu regeln. In welcher Form dies zu erfolgen hat (etwa durch Verwaltungsakt oder durch Vertrag) geben allerdings weder das Achte Buch Sozialgesetzbuch noch landesrechtliche Vorschriften vor. Ist es somit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe überlassen, die Handlungsform zu wählen, und entscheidet er sich für die Handlungsform Vertrag, muss er sich an dieser Entscheidung festhalten lassen. Dies gilt auch dann, wenn er Bestimmungen des § 23 SGB VIII oder seiner Tagespflegesatzung durch entsprechenden Verweis zu Bestandteilen des Vertrages macht. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – hier der Beklagte – kann also den Vertrag nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen und abwickeln. Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt. Es ist nicht zu beanstanden, statt einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen, den Antrag so zu formulieren, dass Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung „
Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts“ begehrt werden. Dem Beklagten steht ein Gestaltungsspielraum zu bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung, der entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG NRW, B.v. 15.10.2012 – 12 A 1443/12 – juris Rn. 4). Das Ausfüllen des Begriffes „leistungsgerecht“ in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII – ebenso wie der der „angemessenen Kosten“ in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII – bedeutet nicht nur eine schlichte Gesetzesauslegung, sondern beinhaltet einen Akt wertender Erkenntnis und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Ausweislich der Gesetzesmotive soll den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden (Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG), BT-Drs. 16/9299 S. 14 Zu Nummer 5). Daraus wird deutlich, dass es sich bei § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener – durch die Nähe zum Fall geprägte – Sachkunde zu treffen. Bei einer derartigen Verknüpfung von unbestimmtem Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum gilt § 114 Satz 1 VwGO entsprechend mit der Folge, dass das Gericht auch hier – wie bei Ermessensentscheidungen – seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Anderenfalls ist bei einer Verpflichtungsklage der Verwaltungsakt aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten und bei einer Leistungsklage – wie hier – die Behörde zur Zahlung einer von dieser
Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmenden Geldleistung zu verurteilen (vgl. OVG NRW, B.v. 15.10.2012 – 12 A 1443/12 – juris Rn. 4 ff.). Die Klägerin ist zudem analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII über die laufenden Leistungen der Kindertagespflege begründet ein subjektives Recht für die Tagespflegeperson, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.12.2010 – W 3 K 10.320 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 13.3.2012 – 2 K 589/11 – juris Rn. 16 ff.; VG Stuttgart, U.v. 30.7.2012 – 7 K 3/11 – juris Rn. 24; VG Frankfurt, U. v. 23.4.2013 – 7 K 2482/12 .F – juris Rn. 18). Auch scheitert die Zulässigkeit der Leistungsklage nicht daran, dass sich die Beteiligten in § 18 Abs. 3 der Betreuungsvereinbarung vom
dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege in Anspruch genommen werden. Diese Förderung wird in den §§ 22 ff. SGB VIII geregelt.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b SGB VIII ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit
gehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat
2 SGB VIII bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindestagespflege. Unter Kindertagespflege ist dabei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII diejenige Kindertagespflege zu verstehen, die von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird. Diese Förderung wird in § 23 SGB VIII konkretisiert.
1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege
Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person
gewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
Absatz 2 der Vorschrift umfasst die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson
Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung
gewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung
gewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung
gewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.
2a Satz 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.S.d. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII ist hier der Beklagte gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom
2 Nr. 1 und 2 SGB VIII umfasst.
2 der Satzung beträgt dieses pauschalierte monatliche Tagespflegeentgelt ausgehend von einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden 433 EUR. Eine inhaltlich identische Regelung enthält § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Tagespflegesatzung i.d.F. der Änderungssatzung vom
deren Alter und Behinderung oder Nichtbehinderung differenziert. Sämtliche der vorgenannten Satzungsfassungen sehen in § 3 Abs. 2 Satz 2 vor, dass die näheren Einzelheiten zum Verhältnis zwischen Tagespflegeperson und Landkreis in der Satzung selbst sowie in einer gesonderten individuellen Betreuungsvereinbarung geregelt werden. Die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 verweist auf die vorstehend dargestellten Satzungsregelungen. In § 6 Abs. 1 der Betreuungsvereinbarung heißt es, dass das Kreisjugendamt der Tagespflegeperson
Maßgabe der Satzung über die Förderung in der qualifizierten Kindertagespflege im Landkreis Würzburg für jedes betreute Kind monatlich eine laufende Geldleistung gewährt.
Abs. 3 der Klausel beträgt das pauschalierte monatliche Tagespflegeentgelt (Sachaufwand und Förderleistung
2 Nr. 1 SGB VIII) „derzeit“ – also im Januar 2012 – 433 EUR. Streitig sind im vorliegenden Fall nur die in § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII genannten Komponenten der laufenden Geldleistung, nämlich die Erstattung angemessener Sachaufwandskosten und der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson. Über die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte gesonderte Bescheide erlassen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden und die nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind. Um prüfen zu können, ob die Klägerin Anspruch auf eine höhere Sachaufwandskostenerstattung und einen höheren Anerkennungsbetrag als die ihr bereits gewährten hat, ist zunächst die Rechtsgrundlage zu bestimmen, auf die sich ein solcher Anspruch stützen könnte. Als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer laufenden Geldleistung kommt zunächst die Tagespflegesatzung des Beklagten in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. der Betreuungsvereinbarung der Beteiligten in Betracht. Dies setzt voraus, dass Satzung und Betreuungsvereinbarung wirksam sind. Die Wirksamkeit der Satzung beurteilt sich insbesondere danach, ob der durch § 23 Abs. 2a SGB VIII vorgegebene Rahmen für die Höhe der Geldleistung gewahrt wurde.
Satz 2 und Satz 3 dieser Vorschrift ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. § 4 Abs. 2 der Tagespflegesatzung in den beiden älteren der hier relevanten Satzungsfassungen verstößt gegen diese Vorgaben des § 23 Abs. 2a SGB VIII, indem er einen einheitlichen monatlichen Entgeltsatz von 433 EUR vorsieht, ohne
dem Förderbedarf der Kinder zu differenzieren, wie es § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorschreibt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer gesonderten Ausweisung von Sachaufwand und Anerkennungsbetrag. Da der Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII für die Bemessung der Erstattung des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags unterschiedliche Parameter zugrunde gelegt hat, ist eine solche gesonderte Ausweisung jedoch notwendig, um eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Entgeltbemessung am Maßstab des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII zu ermöglichen. Dies gilt auch in Anbetracht der Regelung des Art. 42 Abs. 2 AGSG. Danach sollen die Aufwendungen der Tagespflegeperson
1 und 2 SGB VIII in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass regelmäßig ein einziger Pauschalbetrag festzusetzen wäre, der sämtliche Bestandteile der laufenden Geldleistung umfassen würde. In Anbetracht des Umstands, dass Art. 42 AGSG der Durchführung des § 23 SGB VIII zu dienen bestimmt ist und dieser zwischen den in seinem Absatz 2 aufgeführten Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und unterschiedliche Anforderungen an deren Ausgestaltung stellt, ist Art. 42 Abs. 2 AGSG so auszulegen, dass die Aufwendungen der Tagespflegeperson nicht gemeinsam, sondern jeweils in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden sollen. Diese Auslegung ist auch noch vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt, zumal es sich ohnehin lediglich um eine Sollvorschrift handelt und in Art. 42 Abs. 3 AGSG ausdrücklich nicht die Rede von „einem“ monatlichen Pauschalbetrag ist, sondern von „Pauschalbeträgen“. Aus diesen Gründen erweist sich § 4 Abs. 2 der Tagespflegesatzung i.d.F. der Änderungssatzung vom 2. Dezember 2011 und i.d.F. der Änderungssatzung vom 9. Dezember 2013 als unwirksam. Die Fehlerhaftigkeit dieser Bestimmung schlägt aber nicht auf die übrigen Bestimmungen der Satzung durch. Denn deren Regelungsbereiche sind logisch von dem des § 4 Abs. 2 trennbar. Die verbleibenden Regelungen der Satzung sind für die von ihnen erfassten Regelungsbereiche vollständig und verlieren nicht durch den Wegfall des § 4 Abs. 2 der Satzung ihren Sinn. Es liegt damit ein Fall der Teilnichtigkeit
dem Rechtsgedanken des § 139 BGB vor. Weitere Unwirksamkeitsgründe der Tagespflegesatzung sind nicht erkennbar. Die vorstehend dargestellte Unwirksamkeit der bis zum Ablauf des
zustehenden Leistungen
1 SGB VIII gerichtlich geltend zu machen, falls der Beklagte deren Gewährung ablehnen sollte. Dies hätte dem Vorgehen entsprochen, das sie im Hinblick auf die neu abzuschließende Betreuungsvereinbarung in der Fassung des Jahres 2014 wählte. Eine solche gerichtliche Entscheidung hätte zumindest vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch rasch herbeigeführt werden können. Zudem bestand die Möglichkeit, auch Kinder zu betreuen, deren Betreuung durch andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe als den Beklagten (etwa benachbarte Landkreise oder kreisfreie Gemeinden) gefördert wurde oder deren Betreuung ausschließlich privat finanziert wurde, so dass die Klägerin nicht zwingend allein auf Leistungen des Beklagten angewiesen war. All dies spricht gegen einen über das bei Vertragsabschlüssen durch Selbstständige übliche Maß hinausgehenden Entscheidungskonflikt der Klägerin bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012. Allerdings ist fraglich, inwieweit die Betreuungsvereinbarung vom 20. Januar 2012 eine (eigene) Regelung der Höhe der Geldleistung bezogen auf den Sachaufwand und den Anerkennungsbetrag trifft. § 6 Abs. 1 der Vereinbarung bestimmt, dass die laufende Geldleistung
Maßgabe der Tagespflegesatzung des Beklagten gewährt wird. In Absatz 3 heißt es darüber hinaus sinngemäß, das pauschalierte monatliche Tagespflegeentgelt betrage „derzeit“ 433 EUR monatlich pro Kind ausgehend von einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden. Der Verweis auf die Satzung geht jedoch ins Leere, da und soweit deren Regelungen über die Höhe der Geldleistung unwirksam sind. Unter Berücksichtigung des Vertragszusammenhangs, insbesondere im Hinblick auf die Formulierung des § 6 Abs. 1 der Vereinbarung und die Einfügung des Wortes „derzeit“ in § 6 Abs. 3 der Vereinbarung ist die Betreuungsvereinbarung analog §§ 133 , 157 BGB dahingehend auszulegen, dass es sich bei § 6 Abs. 3 der Betreuungsvereinbarung um eine rein deklaratorische Wiedergabe des seinerzeitigen Stands der Satzung handelt, der kein konstitutiver eigener Regelungscharakter zukommen sollte. Zur Bestimmung der Höhe der Geldleistung kann daher § 6 Abs. 3 der Betreuungsvereinbarung nicht unmittelbar selbst herangezogen werden. Stattdessen ist eine ergänzende Vertragsauslegung
dem Rechtsgedanken des § 18 Abs. 2 der Betreuungsvereinbarung vorzunehmen.
dieser Bestimmung der Betreuungsvereinbarung soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Betreuungsvereinbarung die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berühren. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen sollen solche treten, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen oder möglichst nahe kommen. Dieser Gedanke ist auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Wenn die Betreuungsvereinbarung selbst dann Bestand haben soll, wenn sich einzelne ihrer Bestimmungen als unwirksam erweisen sollten, muss dies erst recht dann gelten, wenn eine Bestimmung wirksam ist, aber wegen Wegfalls bzw. Nichtigkeit einer Bestimmung, auf die sie Bezug nimmt, ins Leere geht. An die Stelle der § 6 Abs. 1, Abs. 3 der Betreuungsvereinbarung tritt demnach die Bestimmung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entspricht oder möglichst nahe kommt. Dies ist im Wege der Auslegung anhand des Vertrags und der Umstände seines Abschlusses zu ermitteln. Aus der Gesamtschau des § 6 der Betreuungsvereinbarung, insbesondere dessen Abs. 1 und 3, zeigt sich, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade der monatliche Pauschalbetrag von 433 EUR pro Kind bei einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden das von den Beteiligten wirtschaftlich Gewollte darstellte. An dieser Regelung müssen sich die Beteiligten daher während der Geltung der Betreuungsvereinbarung festhalten lassen. Ausgehend von diesen Grundsätzen richtete sich die Höhe der Sachaufwandserstattung und des Anerkennungsbetrags jedenfalls bis zum 28. Februar 2014 (zu diesem Datum wurde die Betreuungsvereinbarung durch den Beklagten gekündigt)
der durch ergänzende Vertragsauslegung gewonnenen Regelung der Betreuungsvereinbarung, dass die Klägerin für die Sachaufwandserstattung und für den Anerkennungsbetrag einen monatlichen Pauschalbetrag von 433 EUR pro Kind bei einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden erhalten sollte. Dieser Ansatz ist vom Beklagten bei der Abrechnung der Einzelleistungen der Klägerin auch korrekt angewandt worden und die Einzelleistungen sind somit richtig berechnet worden. Da die Betreuungsvereinbarung mit Schreiben des Beklagten vom 9. Januar 2014 wirksam zum 28. Februar 2014 gekündigt wurde, stellt sich die Frage, wie sich die Höhe der Geldleistung
diesem Datum bestimmt. Die neue Musterbetreuungsvereinbarung des Beklagten aus dem Jahr 2014 kann hierzu nicht herangezogen werden, da eine neue Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht wirksam zustande gekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Vertragserklärung rechtzeitig (vor deren Zugang beim Beklagten) widerrufen hat; jedenfalls hat sie sie gemäß § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB wirksam angefochten. Auch die Beteiligten selbst gehen davon aus, dass die Betreuungsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist. Selbst wenn man eine wirksame Anfechtung der Vertragserklärung der Klägerin ablehnen sollte, wäre daher unter Zugrundelegung des Schreibens der Klägerin vom
dem
wirkungen der Betreuungsvereinbarung vom
1 der Betreuungsvereinbarung i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1-3, Abs. 2-5 der Tagespflegesatzung i.d.F. der Änderungssatzung vom 6. Mai 2014 richtet. Diese Vorschriften sehen vor, dass für die Betreuung nichtbehinderter Kinder zwischen 0 und 3 Jahren – wie das Kind ... – ein monatlicher Anerkennungsbetrag von 325 EUR pro Kind bei vierzigstündiger Betreuung pro Woche zuzüglich eines Qualifizierungszuschlags von 20 % hieraus sowie eine Sachaufwandspauschale von 300 EUR pro Monat pro Kind bei vierzigstündiger Betreuung pro Woche an die Tagespflegeperson gezahlt werden. Diese Satzungsregelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und somit wirksam. Insbesondere genügen sie den Vorgaben des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind der Tagespflegeperson angemessene Kosten, die ihr für den Sachaufwand entstehen, zu erstatten. Mit „Sachaufwand“ sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, z.B. Verpflegungskosten, Ausgaben für Pflegematerial, Hygienebedarf und Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände/Mobiliar und Verbrauchskosten (Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten). Der Anerkennungsbetrag i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist demgegenüber
2a Satz 2 und 3 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. Ausgehend von diesen Kriterien sieht die Tagespflegesatzung des Beklagten i.d.F. der Änderungssatzung vom 6. Mai 2014 sowohl eine angemessene Sachaufwandserstattung als auch einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag vor.
2 dieser Tagespflegesatzung beträgt die monatliche Sachaufwandspauschale für die Betreuung von Kindern außerhalb ihres Elternhauses 300,00 EUR pro Kind bezogen auf eine vierzigstündige Betreuung pro Woche. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Kosten – wie hier – pauschal zu erfassen, sofern gewährleistet ist, dass sich die Bemessung des zu erstattenden Sachaufwands hinreichend an den Kosten, welche einer vernünftig wirtschaftenden Tagespflegeperson entstehen, orientiert. Denn der Sachaufwand ist der Tagespflegeperson nicht in tatsächlicher Höhe, sondern gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstatten, soweit die Kosten „angemessen“ sind. Zudem wird hierdurch den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 AGSG Rechnung getragen, der für den Regelfall die Gewährung (auch) der Sachaufwandserstattung in Form eines Pauschalbetrags vorsieht. Sofern – wie hier – keine anderen belastbaren Daten zur Bestimmung des Sachaufwands zur Verfügung stehen, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, die einkommensteuerrechtliche Betriebsausgabenpauschale von monatlich 300 EUR bei Vollzeitbetreuung (40 Stunden pro Woche) in Ansatz zu bringen. Bei einer gem. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zulässigen Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern betragen die Sachaufwandserstattungen bei diesem Ansatz insgesamt 1.500 EUR pro Monat; bei der der Klägerin nur erlaubten Betreuung von lediglich vier gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern insgesamt 1.200 EUR. Dies reicht grundsätzlich aus, um eine angemessene Sachaufwandserstattung zu gewährleisten. Zwar steigen und sinken Sachaufwandskosten nicht proportional zur Anzahl der Kinder, sondern werden für das einzelne Kind bei Betreuung mehrerer Kinder aufgrund von Synergieeffekten regelmäßig niedriger sein als bei Betreuung nur eines Kindes. Aus dieser Disproportionalität folgt indes keine Unangemessenheit des von dem Beklagten gewählten Ansatzes, da dieser mit 300 EUR auch für die Einzelbetreuung eine angemessene Sachaufwandspauschale vorsieht und sich der vom Beklagten gewählte Ansatz im Rahmen von dessen Beurteilungsspielraum hält. Auch der vom Beklagten in der Satzungsfassung vom 6. Mai 2014 vorgesehene Anerkennungsbetrag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorgeschriebene Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Leistung und der Anzahl sowie des Förderbedarfs der betreuten Kinder bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags erfolgt in der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Fassung der Tagespflegesatzung des Beklagten durch Differenzierung zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern sowie zwischen Kindern unter und Kindern über drei Jahren. Dabei stellt der Beklagte auf eine stundenbezogene Finanzierung pro Kind ab. Hierdurch kann zur Überzeugung des Gerichts angemessen der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson Rechnung getragen werden (ebenso OVG BW, U.v. 15.11.2013 – 12 S 352/12 – juris Rn. 44 m.w.N.). Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Höhe des Anerkennungsbetrags zu berücksichtigen, dass dieser zwar
2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, aber es sich
dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII um einen „Betrag zur Anerkennung“ der Förderungsleistung und nicht um ein Entgelt handelt (OVG BW, U.v. 15.11.2013 – 12 S 352/12 – juris Rn. 42; VG Aachen, U.v. 13.3.2012 – 2 K 1629/10 – juris Rn. 107). Auch
der Begründung des KiföG ( BT-Drs. 16/9299 ) muss die finanzielle Vergütung der Kindertagespflege erst ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichern ( BT-Drs. 16/9299 S. 14 Zu Nummer 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte der Berechnung seiner Sätze eine vierzigstündige Betreuung pro Woche von fünf Kindern zugrunde legt. Soweit diese Maximalanzahl von Kindern von einzelnen Tagespflegepersonen – wie hier der Klägerin – deshalb nicht erfüllt werden kann, weil ihre Pflegeerlaubnis (§ 43 Abs. 1 SGB VIII) nur zur Betreuung von weniger Kindern, im Falle der Klägerin von vier fremden Kindern gleichzeitig befugt, dürfte dies in Anbetracht der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Ausnahme sein. Zudem ist es den Tagespflegepersonen unbenommen, sich
Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen entsprechende Beschränkungen ihrer Pflegeerlaubnisse zu wenden, sollten diese nicht gerechtfertigt sein. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Betreuung des Kindes ... kommt § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Tagespflegesatzung i.d.F. der Änderungssatzung vom
den Ausführungen der Gesetzesbegründung bezieht sich die Kalkulationsgröße von 4.458 EUR indes auf das gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevante Einkommen der Tagespflegeperson und nicht nur auf den Anerkennungsbetrag i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Auch der Qualifizierungszuschlag gehört zum steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommen der Tagespflegeperson. Daher erscheint es sachgerecht und zweckmäßig, ihn beim Vergleich des vom Beklagten gewährten Satzes mit den Kalkulationsgrößen der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen. Darüber hinaus liegt der vom Beklagten gewährte Stundensatz von 2,44 EUR pro Kind auch über dem allgemeinen Mindestlohn, der als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom
G, B.v. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 36; B.v. 3.6.2013 – 1 BvR 131/13 – juris Rn. 11; B.v. 18.9.2013 – 1 BvR 924/12 – juris Rn. 10, NJW 2014, 139 ). Aus ihm ergeben sich je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, B.v. 3.6.2013 – 1 BvR 131/13 – juris Rn. 11; B.v. 18.9.2013 – 1 BvR 924/12 – juris Rn. 10, NJW 2014, 139 ). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, B.v. 3.6.2013 – 1 BvR 131/13 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 14.2.2014 – 6 A 10959/13 – juris Rn. 24). Die Entscheidung des Beklagten, die Bezahlung von Tagespflegepersonen anders auszugestalten als die Bezahlung von angestellten Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen oder Erziehern/Erzieherinnen, verstößt bereits deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es insoweit an der Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten fehlt. Die Tagespflege und die Betreuung in einem Kindergarten oder einen ähnlichen Einrichtung durch Erzieher/Erzieherinnen oder Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen sind nicht gleich. Dies ergibt sich zum einen aus den Unterschieden zwischen selbstständigen und angestellten Tätigkeiten an sich, zum anderen aus den unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die selbstständige Tagespflegepersonen und in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung angestellte Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen und Erzieher/Erzieherinnen erfüllen müssen. Zum Beispiel betreuen Tagespflegepersonen in der Regel nur bis zu fünf Kinder (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), während Kindergartengruppen regelmäßig deutlich größer sind. Die Vergütung von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen und Erziehern/Erzieherinnen kann daher allenfalls als ein weiterer und zudem grober Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Auch ein Vergleich der vom Beklagten gewährten laufenden Geldleistung in Form von Sachaufwand und Anerkennungsbetrag (zuzüglich Qualifizierungszuschlag) mit diesem Orientierungsmaßstab spricht allerdings dagegen, dass der Beklagte bei der Festsetzung der Höhe seiner Leistungen seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat.
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Sozial- und Erziehungsdienst erhalten derzeit Beschäftigte als Kinderpfleger/Kinderpflegerin (Entgeltgruppe S 2, Stufe 1) monatlich 1.913,79 EUR brutto, Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen (Entgeltgruppe S 3, Stufe 1) monatlich 1.995,46 EUR brutto und Erzieher/Erzieherinnen (Entgeltgruppe S 6, Stufe 1) monatlich 2.311,21 EUR brutto (Quelle: http://oeffentlicher-dienst.info). Eine Tagespflegeperson, die fünf (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) nicht behinderte Kinder unter drei Jahren auf Basis von 40 Stunden pro Woche betreut und hierfür laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB VIII vom Beklagten erhält, erhält als Anerkennungsbetrag zuzüglich Qualifizierungszuschlag insgesamt 1.950 EUR brutto monatlich ((325 EUR + 20 % hieraus) x 5). In Anbetracht der unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen, Erzieher/Erzieherinnen und Tagespflegepersonen erfüllen (unterschiedliche Gruppengrößen, Berufsbild des Selbstständigen etc.), erscheint der durch den Beklagten gewährte Betrag auch im Vergleich zu den vorstehend dargestellten (Grund-) Einkommen von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen und Erziehern/Erzieherinnen leistungsgerecht. Dies gilt auch bei Betrachtung des Nettoeinkommens, da Tagespflegepersonen in der Regel nicht mit deutlich höheren Abzügen ihres Bruttoeinkommens (Anerkennungsbetrag und Qualifizierungszuschlag) rechnen müssen als Angestellte. Soweit Angestellten keine Sachaufwandskosten entstehen, wird dies dadurch kompensiert, dass die Klägerin neben dem Anerkennungsbetrag und dem Qualifizierungszuschlag eine gesonderte Sachaufwandspauschale erhält. Soweit sozialversicherungsrechtliche Beiträge von Angestellten von deren Arbeitgebern getragen werden, ist zu berücksichtigen, dass auch Tagespflegepersonen Sozialversicherungsleistungen zum Teil erstattet werden (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Auch unter dem Gesichtspunkt des Anfalls von Sachaufwandskosten und sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen bei Tagespflegepersonen ergibt sich daher nicht, dass der Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Anerkennungsbetrags seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Auch der Vortrag der Klägerin, dass Tagespflegepersonen auch außerhalb der Betreuungszeiten berufsbezogene Tätigkeiten wie Elterngespräche, Vor- und
bereitungen, organisatorische Tätigkeiten, Fortbildungen sowie Wartungs- und Putzarbeiten ausführen würden, gebietet keine andere Bewertung. Vielmehr erscheint dies als Ausdruck der unterschiedlichen Tätigkeitsbilder von Selbstständigen und Angestellten. Die Erledigung solcher Aufgaben, z.B. von Büroarbeit und von Organisations- oder sonstigen Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur jeweiligen Dienstleistungserbringung gehören, etwa von Vorbereitungsmaßnahmen, die lediglich sicherstellen, dass zur Dienstleistungserbringung notwendige Einrichtungen wie saubere, aufgeräumte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, werden bei Selbstständigen typischerweise nicht zur Arbeitszeit i.S. der Zeit der Dienstleistungserbringung selbst, die gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet und von diesem vergütet wird, gezählt. Solche Aufgaben außerhalb gegenüber dem Auftraggeber abzurechnender Zeiten zu erbringen, gehört zum Berufsbild Selbstständiger, ohne dass hiermit zwangsläufig eine betragsmäßig höhere oder gleiche Vergütung im Vergleich zu nicht selbstständigen Arbeitnehmern einhergehen würde. Dafür übt der Selbstständige seine Tätigkeit im Gegensatz zum Angestellten nicht weisungsgebunden aus und arbeitet auf eigene Rechnung. Aufgrund dieser Unterschiede kann auch aus dem vorgenannten Gesichtspunkt nicht gefolgert werden, dass Kindertagespflegepersonen eine Geldleistung erhalten müssten, die betragsmäßig dem Einkommen von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen oder Erziehern/Erzieherinnen entspricht oder darüber liegt, oder die vorgenannten Aufgaben besonders in die Geldleistung hätten eingepreist werden müssen. Schließlich gebietet auch der Vergleich mit den von anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährten Geldleistungen keine höhere Festsetzung des Anerkennungsbetrags. Die Klägerin hat im Rahmen des Gerichtsverfahrens vortragen lassen, dass andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe, namentlich die Städte Ingolstadt, München, die Gemeinden Ebersberg, Erding, Rosenheim, der Markt Schwaben sowie die Kreisstadt Tauberbischofsheim und die Stadt Stuttgart, höhere Geldleistungen gewähren würden als der Beklagte. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und den den einzelnen Trägern zustehenden Gestaltungsspielraum sprechen die – vom Gericht als wahr unterstellten – unterschiedlichen Ausgestaltungen der Geldleistungen
1 SGB VIII allerdings nicht dafür, dass der Beklagte seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte und die von ihm gewählte Höhe der Geldleistungen, insbesondere die Höhe des Anerkennungsbetrags, nicht leistungsgerecht wäre. All dies spricht dafür, dass sich der Beklagte bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags innerhalb seines durch § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII begrenzten Gestaltungsspielraums gehalten hat. Die hier maßgeblichen Satzungsregelungen erweisen sich somit als wirksam. Auf ihrer Grundlage i.V.m. der (im streitgegenständlichen Zeitraum
wirkenden) Betreuungsvereinbarung hat der Beklagte die streitgegenständliche laufende Geldleistung der Klägerin auch zutreffend berechnet.
alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Geldleistung als die ihr bereits gewährte und der Klageantrag zu I. daher keinen Erfolg. Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass über die für diesen Fall hilfsweise gestellten Klageanträge zu I.
außen gerichtet ist (vgl. § 31 Satz 1 SGB X, § 35 Satz 1 VwVfG). Die vorgenannten Schreiben erfüllen diese Voraussetzungen nicht; sie treffen keine eigenständige hoheitliche Regelung. Vielmehr enthalten sie eine bloße Mitteilung an die Klägerin über die ihr zustehenden Geldleistungen, die sich bereits aus den Regelungen der Betreuungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Vertrag i.V.m. der Tagespflegesatzung des Beklagten ergibt. Die vorgenannten Schreiben haben somit nicht den Charakter eines Verwaltungsakts, sondern sind vergleichbar mit Abrechnungen auf Grundlage eines Vertrags (hier der Betreuungsvereinbarung) ohne eigenständigen Regelungscharakter. Es handelt sich bei solchen Mitteilungen um bloße deklaratorische Hinweise auf die sich bereits aus der Betreuungsvereinbarung i.V.m. mit der jeweils geltenden Tagespflegesatzung ergebende Rechtslage. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb statthaft, weil die vorgenannten Schreiben – mit Ausnahme des Schreibens vom 24. Juni 2014 – mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, wonach Klage und Widerspruch gegen das jeweilige Schreiben möglich seien.
dem in den Widerspruchsbescheiden vom 28. Mai 2014 klargestellt wurde, dass es sich bei den Schreiben nicht um Verwaltungsakte handele, deshalb ein Widerspruch (und damit auch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) unzulässig sei und damit zugleich der ggf. durch die äußere Form der Ausgangsschreiben erweckte Schein eines Verwaltungsakts zerstört wurde, durfte die – zudem anwaltlich vertretene – Klägerin nicht mehr auf die Rechtsbehelfsbelehrungen in den Schreiben vertrauen. Durch den Verweis auf die Leistungsklage wird sie auch nicht unzulässig in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt. Insbesondere konnte sie in Anbetracht des Umstands, dass die allgemeine Leistungsklage nicht fristgebunden ist, auch noch
Erhalt der Widerspruchsbescheide Klage erheben. Aus diesen Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg; die Klage war auch insoweit abzuweisen. Mit dem Klageantrag zu II. begehrt die Klägerin im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung
Maßgabe von § 23 i.V.m. §§ 24 , 43 SGB VIII nicht von dem Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zwischen Klägerin und Beklagtem abhängig machen darf. Dieser Klageantrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Feststellungsantrag ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft.
GO kann durch Klage „die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (...) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat". Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass sie für die Betreuung des Kindes ... über den 30. November 2014 hinaus einen Anspruch auf Förderleistungen
SGB VIII hat, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen, ohne dass sie dafür eine Betreuungsvereinbarung unterzeichnen müsste. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO dargetan, das zwischen den Beteiligten streitig ist. Dass es sich dabei um ein (teilweise) zukünftiges Rechtsverhältnis handelt, steht der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, da der Sachverhalt sowie die rechtlichen Grundlagen und damit das festzustellende Rechtsverhältnis bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend bestimmbar und überschaubar, d.h. konkretisiert sind (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 22). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Denn die gerichtliche Klärung der Rechtslage beseitigt die Ungewissheit über die grundsätzliche Pflicht des Beklagten, der Klägerin unabhängig vom Bestehen einer Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten eine Förderleistung
1 SGB VIII zu gewähren. Ohne gerichtliche Klärung muss die Klägerin eine Gefährdung ihrer Rechte, nämlich die Nichtgewährung einer laufenden Geldleistung über den 30. November 2014 hinaus, befürchten. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage
GO. Eine Verweisung der Klägerin auf die Möglichkeit der Leistungsklage würde ihren Rechtsschutz dem Grundgedanken dieser Vorschrift zuwider in unstatthafter Weise erschweren. Gegenwärtig kommt die Erhebung einer Leistungsklage noch nicht in Betracht, da es noch an anderen Voraussetzungen des § 23 SGB VIII, insbesondere einer Bewilligung
Es zeichnet sich aber ausgehend von den Schreiben des Beklagten vom
Leistungsklage zu erheben, zumal es möglich erscheint, dass der Beklagte die Bewilligung
von einer Tagespflegeperson betreut werde, die keine Betreuungsvereinbarung mit dem Beklagten abgeschlossen habe. Gegen diese Entscheidung stünde der Klägerin, die nicht Adressatin des Bescheides
Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erscheint es daher geboten, die Klärung dieser Frage im Wege der Feststellungsklage zuzulassen. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, das wiederholt auftritt, und es nicht auszuschließen ist, dass im Falle der Gewährung bloß
träglichen Rechtsschutzes im Wege der Leistungsklage eine auf eine bestimmte laufende Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum bezogene Leistungsklage ohne Erfolg bliebe, ohne dass es zu einer Klärung der grundsätzlichen Streitfrage käme. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin ggf. für jede einzelne künftige laufende Geldleistung einen weiteren Rechtsstreit führen müsste, so dass sich durch die Feststellungsklage eine Vielzahl potentieller Einzelprozesse vermeiden lässt. Allerdings hat der Feststellungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil der Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung i.S.d. § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII von dem Abschluss der Betreuungsvereinbarung in der Fassung des Jahres 2014 abhängig machen darf. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die Erfüllung der Aufgaben
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Auch räumt ihm § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII – wie bereits dargestellt – einen Spielraum bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung ein. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII bezieht sich seinem Wortlaut
zwar nur auf die Höhe der laufenden Geldleistung.
Satz 1 SGB VIII regelt allerdings das Nähere über Inhalt und Umfang der im dritten Abschnitt (§§ 22-26) des SGB VIII geregelten Aufgaben und Leistungen das Landesrecht. Auch das bayerische Landesrecht überlässt es weitgehend den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die Tagespflege und die Leistungen an die Tagespflegeperson zu konkretisieren und auszugestalten. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung und seiner Befugnis zur näheren Ausgestaltung von Inhalt und Umfang des Anspruchs auf eine laufende Geldleistung
SGB VIII regelt demgemäß der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie er die Förderung in der Kindertagespflege im Einzelnen ausgestaltet, um den bestehenden Bedarf zu decken und die Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Förderung (§ 22 SGB VIII) sicherzustellen. Dabei ist er grundsätzlich nicht auf die Wahl bestimmter Arbeitsformen beschränkt. Denn
1 SGB VIII ist die Jugendhilfe einschließlich der Förderung von Kindern in Tagespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht demnach bei der Ausgestaltung der Förderung in der Kindertagespflege ein Gestaltungsspielraum zu, der – vergleichbar mit Ermessensspielräumen
GO – nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist es grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein öffentlicher Jugendhilfeträger – wie hier der Beklagte – die Kindertagespflege als eine öffentliche Einrichtung ausgestaltet und die Einhaltung der Förderbestimmungen und Förderziele durch den Abschluss von Betreuungsvereinbarungen mit den Pflegepersonen sicherstellt. Es ist nicht erkennbar, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe damit seinen Gestaltungsspielraum überschreiten würde, sofern sich Tagespflegesatzung und Betreuungsvereinbarung im Rahmen höherrangiger gesetzlicher Vorgaben, insbesondere des § 23 SGB VIII, halten. Nur dann ist den Tagespflegepersonen der Abschluss der Betreuungsvereinbarung zumutbar und kann von ihnen verlangt werden. Mit dieser (Ausgestaltungs-) Befugnis des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe korrespondiert allerdings dessen Pflicht, mit jeder Tagespflegeperson, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII erfüllt, eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen (Kontrahierungszwang), um ihnen zu ermöglichen, die gesetzlich vorgesehenen Förderleistungen in Anspruch nehmen zu können. Die Tagespflegesatzung i.d.F. der Änderungssatzung vom
1 GG. Dies würde einen ungerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG voraussetzen. An einem solchen fehlt es hier aus den folgenden Gründen: Art. 12 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Er konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, B.v. 5.5.1987 – 1 BvR 981/81 – juris Rn. 17, BVerfGE 75, 284 ; BVerfG, B.v. 12.6.1990 – 1 BvR 355/86 – juris Rn. 59, BVerfGE 82, 209 ). Unter „Beruf“ ist dabei jede auf Dauer angelegte selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (BVerfG, U.v. 17.2.1998 – 1 BvF 1/91 – juris Rn. 90 m.w.N., BVerfGE 97, 228 ; Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 29), wobei es genügt, wenn die betreffende Tätigkeit wesensmäßig geeignet ist, eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten (Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 32). Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt vor, wenn dessen Schutzbereich durch staatliches Handeln beschränkt wird. Im Bereich des Art. 12 GG liegt ein Eingriff nicht erst dann vor, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit ganz oder teilweise unterbunden wird. Es genügt, dass sie aufgrund der staatlichen Maßnahme nicht mehr in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (BVerfG, B.v. 12.6.1990 – 1 BvR 355/86 – juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209 ). Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, kann darüber hinaus auch dann berührt sein, wenn die Auswirkungen hoheitlichen Handelns geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Das ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich (BVerfG, B.v. 12.10.1977 – 1 BvR 216/75 , 1 BvR 217/75 – juris Rn. 45, BVerfGE 46, 120 ; B.v. 12.6.1990 – 1 BvR 355/86 – juris Rn. 63, BVerfGE 82, 209 ). Ist
diesen Kriterien ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu bejahen, erlaubt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG diesen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.1986 – 1 BvR 787/80 – juris Rn. 38, BVerfGE 73, 280 ; B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82 , 1 BvR 174/84 – juris Rn. 58, BVerfGE 80, 1 ). Dies bedeutet nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssten; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfGE 73, 280 ; B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82 , 1 BvR 174/84 – juris Rn. 58, BVerfGE 80, 1 m.w.N.; B.v. 12.6.1990 – 1 BvR 355/86 – juris Rn. 65, BVerfGE 82, 209 ). Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist darüber hinaus danach zu unterscheiden, ob es nur um eine Regelung der Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend BVerfG, U.v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377 ). Dabei ist die Grenze nicht immer scharf zu ziehen. Regelungen der Berufsausübung können so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen (BVerfG, B.v. 12.6.1990 – 1 BvR 355/86 – juris Rn. 79 m.w.N., BVerfGE 82, 209 ). Für Regelungen der Berufsausübung reichen grundsätzlich schon vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls aus, um den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung zu rechtfertigen. Zulassungsbeschränkungen oder ihnen nahe kommende Berufsausübungsregelungen können dagegen nur durch Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gerechtfertigt werden (st. Rspr.; vgl. BVerfG, B.v. 6.10.1987 – 1 BvR 1086/82 , 1 BvR 1468/82 , 1 BvR 1623/82 – juris Rn. 74, BVerfGE 77, 84 ; B.v. 12.6.1990 – 1 BvR 355/86 – juris Rn. 81 m.w.N., BVerfGE 82, 209 ). Ausgehend von diesem Maßstab ist auch die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zumindest als Beruf i.S.d. Art. 12 GG anzusehen und geschützt. Allerdings berühren die Satzungsregelungen einschließlich der Verpflichtung zum Abschluss einer Betreuungsvereinbarung nicht das Recht der Klägerin, die Kindertagespflege fortzuführen. Sie verfügt über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege
Auf Grundlage dieser Erlaubnis darf sie als Kindertagespflegeperson tätig werden. Daran ändert sich durch die Satzungsvorgaben nichts. Aus den Satzungsregelungen folgt auch nicht unmittelbar, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht mehr in der gewünschten Weise ausüben könnte. Die unmittelbare Folge der Ablehnung der Satzungsregelungen und der Betreuungsvereinbarung durch die Klägerin besteht vielmehr nur in der Verweigerung staatlicher Förderung für die Betreuung bestimmter Kinder in der Kindertagespflege. Auf eine bestimmte staatliche Förderung gibt Art. 12 Abs. 1 GG aber regelmäßig keinen Anspruch (BVerfG, B.v. 12.6.1990 – 1 BvR 355/86 – juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209 ). Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, könnte daher allenfalls berührt sein, soweit die Satzungsregelungen eine berufsregelnde Tendenz aufweisen sollten und dadurch die Berufsfreiheit beeinträchtigen. Dies ist zumindest insofern denkbar, als die Tagespflegesatzung im Interesse der Gewährleistung der Zwecke des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs, der Unterstützung der Erziehung und Bildung der Kinder und der Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII, § 1 Abs. 3 der Tagespflegesatzung), einerseits Ansprüche auf staatliche Leistungen begründet (vgl. §§ 1 und 4 der Tagespflegesatzung), gleichzeitig jedoch Qualitätsanforderungen und Verhaltenspflichten der Tagespflegeperson festlegt, die allerdings nur in Bezug auf Tagespflegeverhältnisse Anwendung finden, die der Beklagte
Selbst wenn in Anbetracht dieser Umstände ein Eingriff in die Berufsfreiheit gegeben sein sollte, wäre dieser jedoch gerechtfertigt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG darf die Berufsfreiheit zwar nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Mit der Tagespflegesatzung des Beklagten und den §§ 22 ff. SGB VIII liegt jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor. Der Beklagte war zum Erlass der Tagespflegesatzung förmlich ermächtigt und der parlamentarische Gesetzgeber hat die wesentlichen Fragen selbst geregelt, in dem er in §§ 23 , 24 SGB VIII die Rahmenvoraussetzungen für den Förderanspruch sowie in § 22 SGB VIII die Grundsätze der Förderung in Kindertagespflege festgelegt hat. Die in § 23 SGB VIII aufgeführten Merkmale, insbesondere die der Geeignetheit der Tagespflegeperson und der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags sind auch aussagekräftig genug, um als unbestimmte Rechtsbegriffe gehandhabt und überprüft werden zu können. Dass Art. 12 GG nicht zitiert wird, ist unschädlich, da das Zitiergebot nur im Hinblick auf unmittelbare bzw. gezielte Einwirkungen greift (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 19 Rn. 4). Eine solche liegt hier nicht vor. Etwaige Einschränkungen der Berufsfreiheit sind auch durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern (vgl. Begründung des Entwurfs des KiföG, BT-Drs. 16/9299 Teil A; § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Bezogen auf diese Zielsetzungen sind die Mittel, mit denen die Umsetzung des Förderauftrags angestrebt wird, nicht unverhältnismäßig. Sie sind geeignet, erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar. Der Sinn der Förderung von Kindern in Tagespflege würde verfehlt, käme sie allen Tagespflegepersonen unabhängig von ihrer Geeignetheit und der Qualität ihrer Betreuung zugute. Auch die hier gegebene, wie in § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII vorgesehen einseitige Festsetzung der Höhe und des Umfangs der Förderleistungen durch den Beklagten ist geeignet, erforderlich und angemessen, um einerseits den staatlichen Förderauftrag zu sichern und andererseits eine übermäßige Kostenbelastung der öffentlichen Hand zu verhindern, zumal Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf die Gewährung staatlicher Förderung in einer bestimmten Höhe gibt. Somit liegt in der Tagespflegesatzung des Beklagten kein Verstoß gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin. Ebenso wenig liegt ein ungerechtfertigter Verstoß gegen Rechte der Eltern oder der Kinder, etwa gegen ihr einfachgesetzliches Wahlrecht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder gegen ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich die Klägerin überhaupt auf Rechte Dritter berufen kann, sind etwaige Beschränkungen der Rechte der Eltern und Kinder durch Regelungen der Tagespflegesatzung und der Betreuungsvereinbarung (deren Vertragspartner weder die Eltern noch die Kinder sind) jedenfalls durch die bereits dargestellten Förderzwecke gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Tagespflegesatzung und der Betreuungsvereinbarung um Regelungen handelt, die Voraussetzungen für eine Förderung festlegen bzw. ausgestalten, auf die die genannten Grundrechte der Eltern und Kinder keinen Anspruch geben. Das einfachgesetzliche Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) bezieht sich ohnehin nur auf das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen, setzt also voraus, dass diese Einrichtungen oder Dienste überhaupt im Rahmen der jeweiligen Förderungsart zur Verfügung stehen und förderfähig sind. Welche Voraussetzungen Einrichtungen und Dienste erfüllen müssen, um als Einrichtung oder Dienst in Betracht zu kommen, zwischen denen der Leistungsberechtigte wählen kann, lässt sich § 5 SGB VIII nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich dies aus der jeweiligen anspruchsbegründenden Norm, hier den §§ 22 ff. SGB VIII, die – wie bereits erläutert – dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gestaltungsfreiheit belassen, Betreuungsvereinbarungen abzuschließen bzw. deren Abschluss zu verlangen, sofern deren Regelungen im Einklang mit dem bundesgesetzlich insbesondere durch § 23 SGB VIII vorgegebenen Rahmen stehen und der betroffenen Tagespflegeperson daher zumutbar sind. Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die zur Rechtswidrigkeit der Satzung oder zur Unzumutbarkeit des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Satzung folgt, führen würden. Demnach durfte der Beklagte den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zur Voraussetzung der Gewährung einer Geldleistung
1 SGB VIII machen und von der Klägerin verlangen.
alledem hat also auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg, so dass die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen war. Permalink: https://openjur.de/u/767167.html ( https://oj.is/767167 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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