SchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Hundeausbildung zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Mit ihrem Antrag habe sie zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, in Bayern würden aber nur Prüfungen der zertifizierten Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie Sachkundeprüfungen der Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt anerkannt. Anerkannte
weise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch
zuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert. Der Ablehnungsbescheid wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin am
SchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zugleich ließ die Antragstellerin beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbständige Hundetrainerin zu gestatten. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Auffassung der Behörde, das Absehen von einem Fachgespräch komme nur bei Vorlage eines Zertifikats bestimmter Stellen in Betracht, könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Die langjährige berufliche Tätigkeit oder sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen blieben bei dieser Vorgehensweise unberücksichtigt. Damit sei es obsolet, irgendwelche Unterlagen und
weise bei der Antragstellung vorzulegen. Auch hinsichtlich der Art und des Umfangs des geforderten Fachgesprächs bestünden erhebliche Bedenken. Dessen beabsichtigter Umfang sei unverhältnismäßig. Das Verlangen eines D.O.Q.-Tests, der erheblichen fachlich-inhaltlichen Bedenken ausgesetzt sei, sei eine unzulässige Vorverlagerung der Prüfertätigkeit. Soweit zum Fachkundegespräch ein Sachverständiger hinzugezogen werden solle, sei dies auch im Hinblick auf die Regelungen der AVV-TierSchG nicht erforderlich und zudem mit hohen Kosten verbunden. Abgesehen davon habe es der Gesetzgeber offenbar versäumt, für Altfälle entsprechende Übergangsregelungen zu treffen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) durch ein Fachgespräch
zuweisen. Dieses beinhalte u.a. einen standardisierten, von der Behörde unbeeinflussten und unbeeinflussbaren theoretischen, schriftlichen Teil in Form eines D.O.Q.-Tests, dessen Auswertung und Ergebnisbekanntgabe automatisiert erfolge. Unstimmigkeiten seien bei bisherigen Testdurchführungen mit sieben Kandidaten nicht aufgetreten. Fragestellungen, die nicht mit der Thematik „Hundeausbildung“ direkt oder indirekt in Verbindung stünden, seien nicht bekannt geworden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Schwierigkeitsgrad unangemessen hoch gewesen sei. Unzutreffend sei die Behauptung, die langjährige berufliche Tätigkeit der Antragsteller oder ihr sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen seien
diesem Verfahren vollkommen unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller müsse seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem näher bestimmten Umgang mit den Tieren erworben haben. Dies sei sozusagen Bedingung für die Durchführung eines Fachgesprächs. Für die Beurteilung, ob dieser Umgang geeignet sei, sei sehr wohl dessen Art und Dauer von Bedeutung. Im Zusammenhang mit den anderen
SchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten werde analog verfahren. Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auf die weitere Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen. 3. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 15.223 wurde beigezogen. Das Sachgebiet 55.2 der Regierung von Unterfranken stellte dem Gericht kurzfristig zur Einsichtnahme einen Ordner mit allgemeinem Schriftverkehr des Sachgebiets 54 (Veterinärrecht) der Regierung zwischen der Regierung, dem StMUV und
geordneten Dienststellen zur Verfügung. II. 1. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 2.
GO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
SchG ist § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anzuwenden. § 11 Abs. 2 TierSchG enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verordnungserlass hinsichtlich Form und Inhalt des Erlaubnisantrags (Nr. 1), hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis (Nr. 2) u.a. (Nrn. 3 und 4). Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht.
SchG ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung
SchG § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2 a) TierSchG a.F. in der bis 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Danach sind dem Antrag
weise über die Sachkunde i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F), beispielsweise über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen Umgang mit den relevanten Tierarten (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Rn. 15 zu § 11). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der
weis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F.). Da die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung bisher nicht in § 11 Abs. 1 TierSchG a.F. geregelt war, können auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV - BAnz. Nr. 36
den Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42 wird in Bayern im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG wie folgt vorgegangen: Verantwortliche Personen müssen auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Der
weis hierüber ist grundsätzlich in einem Fachgespräch unter Beteiligung des beamteten Tierarztes bei der zuständigen Behörde zu erbringen. Das Fachgespräch besteht aus einem theoretischen schriftlichen und mündlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil. Zunächst werden in einem Single-Choice-Test am behördlichen PC (D.O.Q.-Test pro) online die theoretischen Kenntnisse abgefragt.
erfolgreich absolviertem Test erfolgt eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hund-Halter-Gespannen. Dabei sollen die Herangehensweise und der Umgang des Hundetrainers mit zur Ausbildung oder Verhaltenskorrektur vorgestellten Hunden und ihren Haltern überprüft werden (vgl. UMS vom
SchG keinen Gebrauch macht und eine Anpassung der AVV an die aktuelle Gesetzeslage nicht erfolgt, ist eine an den Vorgaben des TierSchG n.F. orientierte, an die bisherigen AVV angelehnte Vorgehensweise das Mittel der Wahl. Der Gesetzgeber wollte gewerbliche Hundeausbilder dem Erlaubnisreglement unterwerfen. Zunächst ist es also Sache eines Antragstellers, soweit möglich,
weise vorzulegen. Wie das Landratsamt in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 zurecht darlegt, stellt die Vorlage entsprechender
weise sozusagen die Bedingung für die Durchführung des Fachgesprächs dar. Die Vorgaben der Nrn. 12.2.2.2 und 12.2.2.3 AVV bleiben damit grundsätzlich beachtet. Das Fachgespräch ist aber nur notwendig, wenn keine anerkannte Qualifikation des Betroffenen
gewiesen wird. In diesem Zusammenhang ist voraussichtlich die Anwendung eines dynamisch ausgestalteten Katalogs anzuerkennender Qualifikationen nicht zu beanstanden. Dabei wird ohne Rechtsverstoß die Beteiligung eines Amtstierarztes an der jeweiligen Prüfung als Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt werden können. Sachgerecht dürfte wohl auch der grundsätzliche Ausschluss der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände und private Anbieter sein. Die Vorgehensweise des StMUV erfolgt offenbar auch in ausreichendem Umfang den aktuellen Verhältnissen angepasst. So wurde inzwischen die Qualifikation zum öffentlich bestellten Sachverständigen für die Beurteilung der gesteigerten Aggressivität von Hunden als mit dem Fachgespräch gleichwertig anerkannt (UMS vom 29. August 2014 Nr. 45-G8734.9-2013/13-122). Die Anerkennung der Ausbildung als Tierpfleger wurde als nicht gleichwertig erachtet. Eine Anerkennung von Ausbildungen des Bayer. Landesverbandes für Hundesport (BLV) wird noch geprüft, was zeigt, dass auch die Regel des Ausschlusses der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände nicht ausnahmslos angewandt werden wird. Anerkannt wurde offenbar wiederum das jeweilige Angebot der IHK Freiburg und der IHK Engelskirchen (Düsseldorf). Die weitere Aufnahme anerkannter Qualifikationen, die insbesondere auch bei regional näher gelegenen Organisationen erworben werden können, sollte unbedingt angestrebt werden. Soweit die Antragstellerin den Inhalt der mündlichen und praktischen Prüfung rügen lässt, ist ihr entgegenzuhalten, dass jeder gewerbsmäßige Hundetrainer schon bisher ausreichende Kenntnisse über die Biologie der entsprechenden Tierart, die Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierart und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten
zuweisen hatte (vgl. Nr. 12.2.2.3 Abs. 2 Satz 2 AVV). Das Landratsamt Rhön-Grabfeld weist zudem zurecht darauf hin, dass Fragen zu neuesten Erkenntnissen in der Verhaltensforschung die Grundlage für jedes tierschutzgerechte Arbeiten mit Tieren darstellen und ohne solche Kenntnisse eine art- und tierschutzgerechte Ausbildung speziell bei Hunden nicht möglich ist und solche Kenntnisse quasi als „Handwerkszeug“ für Tiertrainer dringend notwendig sind. Gleiches gelte für ein Basiswissen an veterinärmedizinischen Kenntnissen, die über das Allgemeinwissen hinausgehen (Schreiben des Landratsamtes vom
Auffassung des Landratsamts auch wegen der Anwesenheit eines beamteten Tierarztes bei allen Prüfungen ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung der Behörde ist zutreffend. Die gegen den theoretischen Test (D.O.Q.-Test pro) vorgebrachten Einwände wurden nicht weiter substantiiert oder belegt. Ausweislich einer Aufstellung des StMUV gegenüber der Präsidentin des Bayer. Landtags vom
justierungen sind dann häufig auch noch nötig. Das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der von den Behörden getroffenen Regelungen in der Anlaufphase. Weshalb - wie die Antragstellerin vortragen lässt - eine Qualitätssicherung des Hundetrainergewerbes keine Aufgabe des Tierschutzgesetzes sein soll, erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.