vorheriger Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom ... Februar 2014 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung ab. Der Bescheid wurde der Klägerin am ... Februar 2014 zugestellt. Am ... März 2014 erhob sie Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Sie führt aus, die straßenrechtliche Anbauverbotszone von 20 m gelte für die beantragten Werbevorhaben nicht, weil sie weder an freier Strecke noch in einem Verknüpfungsbereich errichtet werden sollten, sondern innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile einer Ortsdurchfahrt. Die anliegenden Grundstücke würden von der Staatsstraße aus erschlossen. Die Werbeanlagen führten nicht zu einer Gemeinwohlgefährdung; von ihnen gehe keine besondere Ablenkungswirkung aus, weil ein automatischer Bildwechsel nicht stattfinde, sie nicht quer zur Fahrbahn errichtet und auch nicht beleuchtet oder hinterleuchtet würden. Die Beklagte trage keine konkreten verkehrsgefährdenden Aspekte vor, insbesondere liege kein Anbringungsort mit besonders schwieriger Verkehrsführung oder ein Unfallschwerpunkt vor. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, der Vorhabenstandort liege nicht innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt, sondern in deren Verknüpfungsbereich, der wie freie Strecke behandelt werde; eine Baugenehmigung sei deshalb wegen Nichtbeachtung der Anbauverbotszone abzulehnen. Eine Ausnahme von der Anbauverbotszone sei aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu versagen. Im maßgeblichen Bereich herrsche hohes Verkehrsaufkommen (täglich 14.570 Fahrzeuge), im Abstand von 50 m zum geplanten Standort liege ein Kreuzungsbereich, im Bereich des Standorts seien Verkehrsschilder und Hinweisschilder zu beachten. Auch wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 60 km/h liege, würden tatsächlich 70 km/h gefahren. Die Bushaltestellen auf beiden Straßenseiten würden besonderes Gefahrenpotential bergen. Wegen der Errichtung der Werbeanlagen parallel zur Fahrbahn müsse sich der Verkehrsteilnehmer zudem vom Verkehrsgeschehen abwenden, weshalb die Sicherheit in besonderem Maße beeinträchtigt sei. Mit Beschluss der Kammer vom ... Mai 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am ... August 2014 wurde Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; auf das zugehörige Protokoll wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen. Gründe Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme vom straßenrechtlichen Anbauverbot und damit auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1.
BO) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
BO prüft die Bauaufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen
den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB). Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden
BO nur geprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
BO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige – d.h. im vereinfachten Verfahren nicht zum Prüfprogramm gehörende – öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
StrWG) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bauliche Anlagen an Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden. Der Standort der streitgegenständlichen Werbeanlagen liegt hier circa 2 m entfernt vom Fahrbahnrand der Staatsstraße ... Der geplante Standort der geplanten Werbetafeln befindet sich nicht im Bereich der freien Strecke der Staatsstraße ..., sondern im Bereich der Ortsdurchfahrt, dort allerdings nicht im sogenannten Erschließungsbereich, sondern im sogenannten Verknüpfungsbereich, in dem das Anbauverbot des Art. 23 Abs. 1 BayStrWG gilt. Art. 4 Abs. 1 BayStrWG enthält für Staats- und Kreisstraßen die materiellen Kriterien, die die Ortsdurchfahrt von der freien Strecke abgrenzen (vgl. Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Okt. 2013, Art. 23 Rn. 46).
dessen Satz 1 ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Staats- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG ist eine geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Der hier maßgebliche Teil der Staatsstraße ... liegt
dem vorliegenden Kartenmaterial und den Feststellungen des Augenscheins innerhalb der geschlossenen Ortslage von ...; auf beiden Seiten der Staatsstraße befindet sich auf Höhe des Vorhabenstandorts geschlossene Bebauung, damit also ein Bebauungszusammenhang im Sinne des Baurechts. Das Anbauverbot gilt aber nicht für den Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt einer Staatsstraße. Im Erschließungsbereich sind an- und hinterliegende Grundstücke mit der Staats- oder Kreisstraße durch gemeingebräuchliche Zufahrten und Zugänge verbunden und erschlossen. Zur Erschließung der anliegenden Grundstücke sind Ortsdurchfahrten dann bestimmt, wenn ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich als auch rechtlich zulässig ist (Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 4 BayStrWG Rn. 22, m.w.N. zur Rspr.). In einem Gebiet
GB kommt es entscheidend darauf an, ob die vorhandene Straße den Grundstücken eine verkehrliche Erschließung vermittelt. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der vor dem Vorhabengrundstück liegende Straßenabschnitt der Staatsstraße ... nicht mehr als Erschließungs- sondern als Verknüpfungsbereich anzusehen. Ab der Grenze zum westlich angrenzenden Grundstück FlNr. 2629/1 werden die Grundstücke beidseits der Staatsstraße nicht über die Staatsstraße erschlossen, sondern jeweils über rückwärtige Anbindungen. Das ergibt sich aus dem vorhandenen Kartenmaterial und wurde im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins bestätigt. 3.2. Das Anbauverbot steht der Erteilung der Baugenehmigung jedoch nicht entgegen, weil die Klägerin Anspruch auf die Zulassung einer Ausnahme hat.
StrWG können Ausnahmen von den Anbauverboten
Absatz 1 zugelassen werden, wenn das die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung gestattet. Die Entscheidung wird
StrWG im Baugenehmigungsverfahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde getroffen. Das für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erforderliche Einvernehmen der Straßenbaubehörde liegt hier zwar nicht vor, das Gericht ist jedoch an diese Entscheidung nicht gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob das Einvernehmen zu Recht verweigert wurde. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG vor, besteht – entgegen dem Wortlaut der Norm – ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahme (VG Würzburg, U.v. 9.8.2011 – W 4 L 10.1140 – juris Rn. 54; Wiget in Zeitler, a.a.O., Art. 23 BayStrWG Rn. 74 und 76). Im vorliegenden Fall gestattet die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Zulassung einer Ausnahme. Der Oberbegriff der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hat dabei zum Ziel, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als
den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit). Die Sicherheit hat also die Abwendung von Gefahren für den Verkehr und von diesem, die Leichtigkeit den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss im Blick (Wiget in Zeitler, a.a.O., Art. 23 BayStrWG Rn. 83). Im vorliegenden innerörtlichen Bereich, bei dem sich an die am Ortseingang gelegene Wohnbebauung ein Industriegebiet anschließt, sind die Verkehrsteilnehmer an das Vorhandensein von Werbeanlagen gewöhnt. Diese werden insbesondere dann wahrgenommen, wenn der Verkehr stockt oder vollständig zu Erliegen kommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2012 – 9 ZB 11.2280 – juris Rn. 10). Das Gericht schätzt die Ablenkungswirkung der geplanten Werbeanlagen hier insbesondere deshalb als gering ein, weil sie parallel zur Fahrbahn errichtet werden sollen, nicht beleuchtet sind und keine Wechselwerbung tragen (vgl. VG Würzburg, a.a.O. Rn. 53). Die im Bereich des Vorhabengrundstücks vorhandenen Verkehrsschilder werden auch nicht von den Werbeanlagen verdeckt. Angesichts der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h kann nicht von einer merklichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs ausgegangen werden (vgl. BayVGH, a.a.O.); ein der Straßenverkehrsordnung nicht entsprechendes Verhalten der Verkehrsteilnehmer und damit die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens dabei nicht zugrunde gelegt werden. Bei dieser Situation kommt der Zahl der vorbeifahrenden Fahrzeuge keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 9; VG Würzburg, a.a.O. Rn. 53). Im vorliegenden Fall sind zudem im streitgegenständlichen Bereich bereits andere Werbeanlagen vorhanden. Vor dem Grundstück ...Straße ... steht senkrecht zur Fahrbahn ein Werbepylon mit verschiedenen Einzelwerbungen. Weiter ist an der Sichtschutzwand vor dem Gebäude ..., also gegenüber dem Vorhabenstandort, ein – kleineres – Werbeschild für eine Kfz-Werkstatt angebracht. Auch auf dem Gebäude auf FlNr. 2498 befindet sich ein kleineres Werbe- bzw. Hinweisschild. Weiter stehen auch die Sichtverhältnisse der Zulassung einer Ausnahme nicht entgegen. Die Einfahrt von der ...-Straße in die ...-Straße ist breit und übersichtlich. Die Aufstellung der Werbetafeln parallel zur Straße beeinträchtigt weder die Sicht von der ...-Straße auf den ausfahrenden Verkehr noch die Sicht des ausfahrenden Verkehrs auf die ...-Straße. Auch das Vorhandensein von Bushaltestellen im Umfeld des Vorhabenstandorts hindert die Zulassung einer Ausnahme nicht. Die Bushaltestelle auf der Südseite der ...-Straße liegt circa 55 m westlich des geplanten Standorts, so dass keine Sichtbeziehung zu den Werbetafeln besteht. Die Bushaltestelle auf der Nordseite der ...-Straße liegt zwar direkt gegenüber von den geplanten Werbetafeln. Auch insoweit geht das Gericht wegen der Gewöhnung der Verkehrsteilnehmer an das Vorhandensein von Werbetafeln jedoch nicht von einer Ablenkung der Fahrgäste des Busses oder der vorbeifahrenden Autofahrer und damit einer Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs aus. 4. Der beantragten Baugenehmigung stehen auch nicht Gründe der Verkehrssicherheit entgegen. Die geplanten Werbeanlagen gefährden nicht die Sicherheit oder Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs und verstoßen damit nicht gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO. Die Werbetafeln sollen parallel und etwas zurückversetzt zur Fahrbahn angebracht werden. Sie stehen damit nicht frontal im Blickfeld von Verkehrsteilnehmern, die die Straße benützen. Zudem liegen sie nicht in einem Kurven- oder sonst unübersichtlichen Bereich. Eine konkrete Verkehrsgefährdung kann daher nicht angenommen werden (vgl. VG Neustadt, U.v. 9.1.2014 – 4 K 630/13 .NW – juris Rn. 22 ff.). Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink: http://openjur.de/u/767185.html Kommentare
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