Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag in Höhe von 1.657,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 930,67 € seit dem 21. Oktober 2002 sowie aus 726,86 € seit dem 10. Februar 2006 und die über den Auskunftsanspruch hinausgehende Stufenklage bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002 abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Weiterleitung von Mietzinsen und auf Schadensersatz wegen Mietausfalls sowie im Rahmen einer Stufenklage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und weitere Zahlung in Anspruch. In einem so genannten Appartementsvermietungsvertrag vom 9. Juli 2001 ermächtigte der Kläger die Beklagte als Vermittlerin, in seinem Namen und für seine Rechnung ein Appartement in Scharbeutz an Feriengäste zu vermieten. Die Beklagte sollte die vereinnahmten Mietzinsen nach Abzug einer Provision und eventueller Auslagen an den Kläger weiterleiten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos. Mit der am Montag, dem 2. Januar 2006, beim Amtsgericht eingegangenen und am 9. Februar 2006 der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger unter anderem restliche Mietzinsen in Höhe von 1.063,07 € für das Jahr 2001 und in Höhe von 930,67 € für das Jahr 2002, weiterhin Schadensersatz wegen Mietausfalls in den Herbst- und in den Weihnachtsferien 2002 in Höhe von jeweils 353,43 € sowie Ersatz außergerichtlicher Auslagen in Höhe von 30 € geltend gemacht. Weiterhin hat er im Wege der Stufenklage von der Beklagten zunächst Auskunft und Rechenschaft über die im Zeitraum vom 9. Juli 2001 bis zum 14. Oktober 2002 abgeschlossenen Mietverträge begehrt. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung bezüglich des Auskunftsanspruchs hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. Das Amtsgericht hat dem Kläger Aufwendungsersatz nur in Höhe von 20 € und die übrigen oben genannten Ansprüche nebst Zinsen zuerkannt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung erstmals die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich des Zahlungsantrags in Höhe von 1.657,53 € und in Bezug auf die Stufenklage für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002. Gründe Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist über die Revision auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79 , 81 ff). Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei mit der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen, weil alle die Einrede begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig seien. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2002 begonnen und sei zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abgelaufen gewesen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Es kann dahinstehen, ob die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens berücksichtigt werden darf (dafür: Senatsurteil, BGHZ 166, 29 , 31 Rn. 6; dagegen: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04 - BGH-Report 2006, 599 , 601 f unter 5. m.w.N.). Diese Frage, zu deren Beantwortung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Selbst wenn das Berufungsgericht die Verjährungseinrede nicht hätte zulassen dürfen, könnte dies im Revisionsverfahren nicht überprüft werden, was der Kläger genauso sieht. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen vom Berufungsgericht hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht gerügt werden (Senatsurteil aaO; BGH, Urteile vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 - NJW 2004, 1458 , 1459 f unter II. 4. ; vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04 - NJW-RR 2005, 866 , 867 unter II. 1.; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 - NJW 2007, 3127 , 3128 Rn. 19; jeweils m.w.N.). 2. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die im Jahr 2002 entstandenen Ansprüche des Klägers seien verjährt.
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