Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
(259); Beschl. v. 18.5.2011, 5 Bf 24/10.Z). Die Unangemessenheit des Gemeinkostenzuschlages wird in dem Zulassungsantrag lediglich behauptet. Unabhängig davon ist dafür auch nichts ersichtlich. Gerade bei Vorfällen wie dem vorliegenden, die einen schnellen Einsatz, die Koordinierung in der Regel zahlreicher Kräfte usw. erfordert, fällt regelhaft ein erheblicher Administrativaufwand an (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 Bf 24/10.Z).
- In Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass eine Verwirkung nicht eingetreten sei, vermag der Kläger ebenfalls nicht schlüssig darzulegen, dass die Entscheidung insoweit fehlerhaft sein könnte. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass es nicht zu erkennen vermöge, dass der Kläger allein aufgrund der schlichten Untätigkeit der Beklagten bereits nach Ablauf von ca. viereinhalb Jahren hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte sich (ohne entsprechende positive Äußerung bzw. Entscheidung über den eingelegten Widerspruch) seiner Argumentation anschließen oder aus anderen Gründen keine Kostenerstattung mehr von ihm verlangen würde, hat sich der Kläger nicht hinreichend auseinandergesetzt. Allein sein Hinweis darauf, dass er, der Kläger, davon ausgegangen sei, dass seine Begründung des Widerspruchs die Beklagte endlich überzeugt hätte, ist für sich nicht geeignet, eine Verwirkung hinreichend zu begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2001, 1 Bf 377/01 , juris m.w.N.). II. Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00 , NVwZ 2000, 1163 ; BVerfG, Beschl. v. 8.3.2001, 1 BvR 1653/99 , NVwZ 2001, 552 ). Mit seinem Vorbringen, dass sich die Schwierigkeit daraus ergebe, dass hier eine Norm aus dem Bundesrecht, noch zudem aus dem Spezialgebiet des Binnenschifffahrtrechts, lex specialis auch gegenüber landesrechtlichen verwaltungsrechtlichen Vorschriften sei und eine weitere Schwierigkeit darin bestehe, zu erkennen, dass die Verjährungsvorschrift des § 117 BinSchG nicht nur analog im Verwaltungsrecht anwendbar sei, hat der Kläger lediglich eine sich möglicherweise stellende Rechtsfrage angesprochen, ohne im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Allein der Hinweis darauf, dass das angegriffene Urteil von einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erster Instanz aus dem Jahre 1996 (VG Frankfurt, Urt. v. 24.4.1996, 5 E 2747/95 , Binnenschifffahrt 1997, 60) abweicht, reicht hierfür als Begründung nicht aus. Im Übrigen ist die Frage, ob § 117 BinSchG hier Anwendung findet, nicht besonders schwierig zu beantworten, wie sich aus den Ausführungen unter I.
- ergibt. III. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10 .Z, juris Rn. 32). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2014, § 124 a, Rn. 211). Dies darzulegen ist dem Kläger weder in Bezug auf die Verjährung, noch zur Frage überhöhter Monopolpreise oder der Verhältnismäßigkeit des Gemeinkostenzuschlages i.H.v. 10 % auf die angefallenen Aufwendungen hinreichend gelungen. In Bezug auf die Verjährung ist nicht ersichtlich, worin die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen liegen könnte. Soweit es die ab 2013 geltende Rechtslage mit dem HmbVwVG n.F. betrifft, ist dies für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Soweit sich die Ausführungen des Klägers auf die im vorliegenden Fall zu Grunde zu legende Rechtslage beziehen, fehlt es entgegen seiner Ansicht zur Festsetzungsverjährung an einer Regelungslücke. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Soweit sich seine Ausführungen auf die sogenannte Zahlungsverjährung beziehen, ist eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht ersichtlich. Im Kern beziehen sich die von ihm formulierten Fragen auf die Anwendbarkeit von § 117 BinSchG. Worin über die Formulierung der Rechtsfragen hinaus deren grundsätzliche Bedeutung liegen könnte, wird damit nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen lassen sich die Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig beantworten, wie sich aus den Ausführungen unter I.
- ergibt. Soweit der Kläger zur Begründung der von ihm formulierten Frage in Bezug auf überhöhte Monopolpreise ausführt, dass sich die grundsätzliche Frage stelle, ob das dem Äquivalenzprinzip entspreche und die Frage klärungsbedürftig sei, weil sie - das zeige schon die Existenz solcher Rahmenverträge - immer wieder gestellt werden müsse, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Es fehlt schon, wie oben bereits ausgeführt, an hinreichend substantiiertem Vortrag, ob denn im vorliegenden Fall tatsächlich für die einzelnen Maßnahmen Preise in Rechnung gestellt worden sind, die deutlich über den marktüblichen Preisen für solche Maßnahmen liegen, die bei einer Ausschreibung von Fall zu Fall zu zahlen wären. In Bezug auf den Gemeinkostenzuschlag führt der Kläger zur Begründung der von ihm formulierten Frage lediglich aus, dass die Höhe des Gemeinkostenzuschlages für kleinere Beträge anders zu beurteilen sei als für hohe fünfstellige Beträge und entsprechende Bestimmungen anderer Länder Gemeinkostenzuschläge üblicherweise auf wenige 100 Euro deckeln würden. Woraus sich hier die grundsätzliche Bedeutung ergibt, wird damit jedoch nicht deutlich. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall, in dem es um einen mehr als dreimal so hohen Betrag wie im vorliegenden Fall ging (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 Bf 24/10.Z), die Höhe des Gemeinkostenzuschlags nicht beanstandet. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/767499.html ( https://oj.is/767499 ) Verweise Volltext Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English