Tenor I. 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Mai 2014, soweit es ihn betrifft,
(2003), 249, 261). Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatischobjektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht (BGH, Urteil vom
- Oktober 1995 - 1 StR 527/95 , BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2). Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, insbesondere Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (BGH, Beschluss vom
- November 1996 - 4 StR 490/96 , NStZ 1997, 123 ; vgl. zu Vorstehendem auch BGH, Beschluss vom
- Juli 2013 - 4 StR 168/13 , NJW 2013, 3383 ). b) Daran gemessen genügt es - entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 38, 39) - für die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Kör- perverletzung nicht, dass er der Zeugin A. den von ihm mitgeführten Elektro- schocker an die Schläfe hielt und die Zeugin, die glaubte, ihr werde eine Pistole an den Kopf gehalten, "große Angst" verspürte und regungslos liegen blieb. Für einen pathologischen, somatischobjektivierbaren Zustand der Geschädigten ergeben sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils keine Anhaltspunkte.
- Der Senat schließt bei der gegebenen Beweislage aus, dass sich aufgrund einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin A. tragen könnten. Er ändert deshalb den Schuldspruch im Fall B.I. der Urteilsgründe dahin ab, dass die Verurteilung des Angeklagten M. nach § 223 Abs. 1 StGB entfällt.
- Darüber hinaus hat der Senat klargestellt, dass der Angeklagte M. im Fall B.I. der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes und im Fall B.II. des versuchten besonders schweren Raubes (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) schuldig ist. Im Falle der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf "besonders schweren Raub" zu erkennen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
- März 2010 - 3 StR 496/09 ).
- Die Änderung des Schuldspruchs im Fall B.I. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe; das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. II. Die Revision des Angeklagten C. führt lediglich zur Aufhe- bung des Gesamtstrafenausspruchs.
- Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Person wurde der Angeklagte vor der Verurteilung vom
- August 2013 mehrfach, unter anderem am
- Mai 2012 und am
- Oktober 2012, jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand - bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - fehlen völlig; auch werden die diesen Vorverurteilungen zugrunde liegenden Tatzeiten nicht mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass bereits der Verurteilung vom
- Mai 2012 Zäsurwirkung für die einbezogene Strafe aus der Verurteilung vom
- August 2013 zukommt; die hierdurch abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am
- Mai
- Auszugehen ist stets von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, sodass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschluss vom
- Juli 2006 - 2 StR 215/06 , NStZ 2007, 28 , 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom
- März 2010 - 3 StR 496/09 , NStZ-RR 2010, 202 , 203, vom
- Februar 2011 - 4 StR 658/10 , vom
- Mai 2011 - 3 StR 110/11 , vom
- Juni 2011 - 4 StR 249/11 , NStZ-RR 2011, 307 , und vom
- Januar 2015 - 4 StR 503/14 ). Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, zumal das Landgericht nicht geprüft hat, ob die am
- August 2013 verhängte Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesondert bestehen bleiben kann.
- Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die (erneute) Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2011 - 3 StR 374/11 , NStZ-RR 2012, 106 , und vom
- August 2013 - 3 StR 141/13 , StraFo 2013, 474 , 475). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob - wie festgestellt (UA 15) - in der einbezogenen Vorverurteilung vom
- August 2013 "wegen versuchter Körperverletzung und Körperverletzung" tatsächlich nur eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder - der tatmehrheitlichen Verurteilung entsprechend - eine Gesamtgeldstrafe in dieser Höhe festgesetzt worden ist. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin Permalink: https://openjur.de/u/767546.html ( https://oj.is/767546 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 5 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.