Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
- Juni 2014 - 4 U 182/13 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 17.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer am
- Oktober 2000 gezeichneten Beteiligung über 30.000 DM an der I. GmbH & Co. KG geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom
- Juni 2014 wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 über 24.458,03 € ist lediglich mit 16.105,70 € zu bemessen. Der in den Antrag eingerechnete entgangene Gewinn (durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten, vgl. Klageschrift S. 24 f in Verbindung mit Anlagen K 15, 16) in Höhe von 8.352,33 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der Senat hält insofern an seiner mit der Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats übereinstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom
- Juni 2013 - III ZR 143/12 , NJW 2013, 3100 Rn. 4 ff; vom
- November 2013 - III ZR 423/12 , juris Rn. 1 und vom
- Dezember 2013 - III ZR 65/13 , juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2012 - XI ZR 261/10 , NJW 2012, 2446 Rn. 14; vom
- Januar 2013 - XI ZR 370/11 , BeckRS 2013, 02155 und vom
- Februar 2014 - II ZR 191/12 , juris Rn. 4 f). Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 2 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 3.894,30 € übersteigt, sind weder dargetan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdeführers siehe nur BGH, Beschluss vom
- Mai 2012 - XI ZR 286/11 , NJW-RR 2012, 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO). Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags mit 500 € angegeben (Klageschrift S. 49). Die Anträge zu 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) und zu 4 (vorgerichtliche Anwaltskosten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom
- Juni 2013 aaO Rn. 10 f mwN). Schlick Herrmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 92 O 2121/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.06.2014 - 4 U 182/13 - Permalink: https://openjur.de/u/767650.html ( https://oj.is/767650 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 10 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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