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BGH, Beschluss vom 19.02.2015 - I ZB 55/13

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2013 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 146,78 € Gründ

§ 891Rn.

3). bb) Die gegenteilige Ansicht kann auch nicht damit begründet werden, es handele sich bei der Bezifferung eines Ordnungsgeldes durch den Gläubiger lediglich um eine bloße Anregung für die vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts (OLG Hamm, GRUR 1994, 83 , 84; Ahrens aaO Kap. 68 Rn. 32). Allerdings muss der Antrag gemäß § 890 Abs. 1 ZPO kein bestimmtes Ordnungsmittel und dessen Höhe bezeichnen (Zöller/Stöber aaO § 890 Rn. 13; Musielak/

§ 890Rn. 8; Gruber in Münch

Komm.ZPO,

  1. Aufl., § 890 Rn. 30). Vielmehr steht die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und die Bestimmung der Höhe des Ordnungsmittels im Ermessen des Gerichts (Zöller/Stöber aaO § 890 Rn. 17; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung,
  2. Aufl., § 890 Rn. 61). Dies steht jedoch der Berücksichtigung der vom Gläubiger dennoch ausdrücklich angegebenen Höhe des beantragten Ordnungsmittels oder eines Mindestbetrags bei der Kostenentscheidung des Ordnungsmittelverfahrens nicht entgegen. So ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass das Gericht bei in sein richterliches Ermessen gestellten Entscheidungen zwar die Möglichkeit hat, nur einer Partei die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen. Zwingend ist dies jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht. Möglich bleibt auch in diesen Fällen eine Kostenteilung nach den Grundsätzen des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dies ist regelmäßig geboten, wenn der Kläger einen bestimmten Betrag fordert (Schulz in MünchKomm.ZPO aaO § 92 Rn. 23; Saenger/Gierl, ZPO aaO § 92 Rn. 18; Zöller/Herget aaO § 92 Rn. 12; Jaspersen/Wache in BeckOK.ZPO, Stand
  3. August 2014, § 92 Rn. 36). cc) Für die Annahme eines Teilunterliegens im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO spricht ferner, dass die Angabe der Mindesthöhe des Ordnungsmittels für die Bestimmung des Rechtsschutzziels des Gläubigers verfahrensrechtlich auch ansonsten von Bedeutung ist. So kann der Gläubiger mit einer Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss nach § 891 Satz 1 ZPO allein das Ziel verfolgen, das Ordnungsmittel zu verschärfen (Zöller/Stöber aaO § 890 Rn. 28; Musielak/

§ 890Rn. 20; Saenger/Pukall aa

O § 890 Rn. 37). Kann sich der Gläubiger aber mit der Angabe eines bestimmten Ordnungsgeldes oder eines Mindestbetrages eine Beschwer und damit eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, muss er sich an dieser Konkretisierung seines Rechtsschutzziels auch bei der Frage festhalten lassen, ob er mit seinem Begehren im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO teilweise unterlegen und er deshalb an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen ist. b) Für die Annahme eines Teilunterliegens im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 891 Satz 3 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob der Gläubiger seine Vorstellungen zur Höhe des festzusetzenden Ordnungsmittels in Form eines bezifferten Antrags zum Ausdruck bringt oder ob er - wie im Streitfall - in der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung (vgl. dazu Gruber in MünchKomm.ZPO aaO § 890 Rn. 30) einen festzusetzenden Mindestbetrag nennt und damit zum Ausdruck bringt, dass sein Rechtsschutzziel bei dessen Unterschreitung nicht erreicht ist. Maßgebend für eine Kostenbeteiligung des Gläubigers ist allein, ob er erkennbar Wert auf die Höhe des Ordnungsmittels gelegt hat (vgl. auch Musielak/

§ 890Rn.

11). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2013 - 28 O 575/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2013 - 6 W 77/13 - Permalink: https://openjur.de/u/767673.html ( https://oj.is/767673 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 11 Faksimile Referenzen 6 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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