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BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - Az. 3 StR 318/07

Tenor Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. April 2007 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Art. 36Abs.

1 Buchst. b Satz 3 WÜK somit, dass das Strafurteil im Schuld- und Strafausspruch unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen die Rechte aus dem Konsularrechtsübereinkommen überprüfbar sein müsse. Der IGH hat dazu in der LaGrand-Entscheidung ausgeführt, dass nach Verletzung der Belehrungspflicht "eine Entschuldigung in den Fällen nicht ausreichen würde, in denen die Betroffenen langjährigen Haftstrafen unterworfen oder verurteilt und mit schweren Strafen bestraft werden. In Fällen einer derartigen Verurteilung und Bestrafung würde es" dem Empfangsstaat (im Fall der LaGrand-Entscheidung: den Vereinigten Staaten) "obliegen, die Überprüfung und erneute Behandlung der Verurteilung und Bestrafung unter Berücksichtigung der Verletzung der Konventionsrechte zu ermöglichen. Diese Verpflichtung kann in unterschiedlicher Art und Weise erfüllt werden. Die Wahl der Mittel bleibt" dem Empfangsstaat "überlassen" (IGH, Urt. vom 27. Juni 2001 [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001, 287, 294]; im amtlichen Text: "In the case of such a conviction and sentence, it would be incumbent upon the United States to allow the review and reconsideration of the conviction and sentence by taking account of the violation of the rights set forth in the Convention. This obligation can be carried out in various ways. The choice of means must be left to the United States" [LaGrand <Germany v. United States of America>, Judgement, I.C.J. Reports 2001, 466, 514]). Konkrete Vorgaben, zu welchem Ergebnis diese Überprüfung des Urteils führen müsse, macht der IGH nicht und fordert dementsprechend insbesondere auch kein Beweisverwertungsverbot für Äußerungen des Beschuldigten im Falle unterlassener Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK (so auch Burchard JZ 2007, 891, 893; Kreß GA 2007, 296, 304; Paulus StV 2003, 57 , 58 f.). bb) Auch verfassungsrechtlich ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbots nicht geboten. So hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, die Rechtsprechung des IGH sei nicht dahin zu verstehen, dass im Falle eines Belehrungsfehlers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK zwingend von der Unverwertbarkeit der zustande gekommenen Beweisergebnisse auszugehen sei; im Übrigen obliege es dem Bundesgerichtshof festzustellen, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen sei oder welche Konsequenzen aus dem Verfahrensfehler sonst zu ziehen seien (BVerfG NJW 2007, 499 , 503). cc) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Insbesondere lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verstößen gegen die in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelten Belehrungspflichten nicht auf einen Verstoß

Art. 36Abs.

1 Buchst. b Satz 3 WÜK übertragen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, die eine Belehrungspflicht vorsieht, zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG NJW 2007, 499 , 503). Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 ; vgl. auch Kreß GA 2007, 296, 304 f.) davon aus, dass sich bei einem Verstoß

Art. 36Abs.

1 Buchst. b Satz 3 WÜK die Rechtslage in Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des Verstoßes und der wesentlichen Belange der Urteilsfindung im Strafverfahren, anders darstellt als bei der in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung über das Schweigerecht und das Verteidigerkonsultationsrecht. Die beiden Belehrungspflichten sind einander nicht ausreichend ähnlich; sie unterscheiden sich sowohl im Hinblick auf ihre Voraussetzungen als auch auf ihre Bedeutung für ein mögliches Beweisergebnis zu Lasten des Beschuldigten. So setzt die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Vernehmungssituation voraus, kommt jedem Beschuldigten unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit zugute und betrifft inhaltlich mit den Rechten des Beschuldigten auf Selbstbelastungsfreiheit und auf effektive Verteidigung dessen zentrale Schutzrechte. Demgegenüber knüpft die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK an eine freiheitsentziehende Maßnahme und damit einen Umstand an, durch den die Aussagefreiheit des Beschuldigten jedenfalls dann nicht berührt wird, wenn die Festnahme erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte vernommen worden ist. Eine Belehrungspflicht vor Beginn einer Vernehmung, an deren Ende möglicherweise eine Festnahme des Beschuldigten erfolgen wird, sieht der Wortlaut von Art. 36 WÜK nicht vor. Zudem kommt die Belehrungspflicht über das Konsultationsrecht nur Beschuldigten mit einer fremden Staatsangehörigkeit zugute. Schließlich handelt es sich bei dieser Belehrung inhaltlich lediglich um einen zusätzlichen Schutz; den betroffenen ausländischen Beschuldigten kommen jedoch alle sonstigen rechtsstaatlichen Verteidigungsstandards unvermindert zugute. Das angefochtene Urteil erweist sich somit nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung die Angaben der Angeklagten bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren berücksichtigt hat.

  1. d)Im Schrifttum wird darüber hinaus die Möglichkeit erörtert, dass sich der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK selbst bei Verneinung eines Verwertungsverbots in anderer Weise zu Lasten des Beschuldigten und seiner Verteidigungsmöglichkeiten auswirken und als Folge hiervon das gegen ihn ergehende Urteil im Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch nachteilig beeinflussen könne (Kreß GA 2007, 296, 306; möglicherweise aA - Beruhensprüfung nur bei Annahme eines Beweisverwertungsverbots - BVerfG NJW 2007, 499 , 504 [Rdn. 76]; siehe auch Burchard JZ 2007, 891, 893; Paulus StV 2003, 57 , 60). Dem ist hier indessen nicht weiter nachzugehen. Dass sie durch die zunächst unterlassene Belehrung in ihren Verteidigungsmöglichkeiten in irgendeiner Hinsicht entscheidungserheblich eingeschränkt gewesen wären, behaupten die Beschwerdeführer in ihrem Rügevorbringen schon selbst nicht. Im Übrigen wäre hier ohne weiteres auszuschließen, dass sich das Unterbleiben der Belehrung unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO auf das Urteil ausgewirkt haben könnte; denn die Angeklagten haben nach der Belehrung durch den Ermittlungsrichter über ihr Recht, die konsularische Vertretung ihrer Heimatstaaten benachrichtigen zu lassen, auf eine solche Benachrichtigung ausdrücklich verzichtet. Hieraus ist zu schließen, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren, bei dem die Angeklagten bereits bei ihrer Festnahme durch die Zollbeamten über ihr Recht aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK belehrt worden wären, zu keinem anderen Entschluss der Angeklagten geführt hätte und daher auch in diesem Falle eine Unterrichtung der zuständigen Konsulate unterblieben wäre.
  2. e)Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen. Allerdings hat es der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 25. September 2007 ( 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 ) für angezeigt erachtet, in Fällen, in denen die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK völlig unterblieben ist, diesem Verstoß im Wege einer Kompensation dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Teil der gegen den Angeklagten verhängten Strafe für vollstreckt erklärt wird. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Folgen, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht (gleich, ob dieses nationalen oder völkervertragsrechtlichen Ursprungs ist) in der Revisionsinstanz nach sich ziehen, sind in den §§ 337 , 338 , 353 , 354 StPO abschließend geregelt: Beruht ein Urteil ganz oder teilweise auf einem Verfahrensfehler, so ist es in dem entsprechenden Umfang aufzuheben; ist ein Beruhen dagegen auszuschließen, so ist die Revision zu verwerfen. Andere Möglichkeiten bestehen nicht. Insbesondere ist es dem Staat verwehrt, dem Angeklagten Verfahrensverstöße, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungsrabatt gewissermaßen "abzuhandeln"; denn dies würde auf die Dauer zu einer nicht hinnehmbaren Relativierung des Verfahrensrechts führen. Aus der Rechtsprechung zur Kompensation konventions- und damit gleichzeitig rechtsstaatswidriger Verstöße insbesondere gegen das Gebot zügiger Durchführung von Strafverfahren (Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Rechtsprechung beruht auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere dem Verständnis, das Art. 34 MRK in der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat; den dort formulierten Grundsatz, dass der Angeklagte für die besonderen immateriellen Belastungen, die er durch die Verfahrensverzögerung erlitten hat, durch eine ausdrückliche und bezifferte Kompensation zu entschädigen ist, hat das Bundesverfassungsgericht als auch aus der Rechtsstaatsgarantie verfassungsrechtlich abzuleitendes Erfordernis bestätigt (s. näher den Vorlagebeschluss des Senats NJW 2007, 3294 ff.). Hieran haben sich die Strafgerichte auszurichten. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich bei dieser Kompensation um ein mit dem sonstigen Straf- und Strafverfahrensrecht nur schwerlich in Einklang zu bringendes Rechtsinstitut handelt. Es ist daher nicht auf Bereiche auszudehnen, in denen seine Anwendung durch entsprechende völkervertrags- oder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. So liegt es bei Verstößen gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK. Weder das Konsularübereinkommen noch das Rechtsstaatsgebot schreiben vor, dass der Angeklagte für ein (zeitweiliges) Unterbleiben der Belehrung über das Konsultationsrecht zu entschädigen ist. Vielmehr muss allein gewährleistet sein, dass er den Verstoß im Strafverfahren geltend machen und dort zur Überprüfung stellen kann, ob dieser sich in maßgeblicher Weise auf seine Verteidigungsrechte und damit gegebenenfalls auf seine Verurteilung ausgewirkt hat (s. oben). Die Auffassung des Senats weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsansicht des 5. Strafsenats ab; denn dieser hat ausdrücklich offen gelassen, ob im Falle einer alsbald nachgeholten Belehrung, wie sie hier durch den Ermittlungsrichter vorgenommen wurde, eine Kompensation nicht gänzlich entbehrlich ist (Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 , Rdn. 30). Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer Permalink: http://openjur.de/u/76820.html Kommentare

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