Tenor I. Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Rottweil vom 23.11.2012 - 5 O 68/11 KfH - a b g e ä n d e r t: Soweit die Verurteilung einen Betrag von 14.966,45 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit 04.01.2011 übersteigt, wird die Klage a b g e w i e s e n. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %. Die Klägerin trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in I. Instanz. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten der I. Instanz selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des Gegners/der Streithelferin durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner/die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Berufungsstreitwert: 44.998,55 EUR. Gründe I. Die Klägerin begehrt aus übergangenem Recht Ersatz der Aufwendungen für einen Schadensfall, den sie als Transportversicherin der Fa. X GmbH reguliert hat. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage i. H. v. 59.956,00 EUR zzgl. Zinsen stattgegeben. Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der X GmbH dieser Anspruch nach Art. 17 Abs. 1, 29 Abs. 1 CMR, § 435 HGB zu. Eine vollumfängliche Haftung, nicht beschränkt auf die Haftungsbegrenzung der CMR, sei gegeben. Es liege ein leichtfertiges Verhalten der Beklagten in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, vor. Bei den Flachbildfernsehern habe es sich um ein leicht verwertbares und daher besonders Diebstahl gefährdetes Gut gehandelt. Der Beklagten sei der Wert der Sendung der Größenordnung nach bekannt gewesen. Die Beklagte sei zutreffend von einer besonderen Diebstahlsgefahr ausgegangen. Die Verpflichtung, besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, sei erkannt worden. Dies habe die Beklagte mit ihrer Anordnung im Ladeauftrag an die Fa. V zum Ausdruck gebracht. Der von der Fa. V beauftragte Frachtführer habe durch die Übernachtung auf dem A-Parkplatz dagegen verstoßen. Dabei habe es sich nicht um einen bewachten Parkplatz gehandelt. Eine Überwachung und Diebstahlssicherung sei dort nicht gewährleistet gewesen. Ergänzend ist auszuführen, dass an die Klägerin nach dem landgerichtlichen Urteil 14.996,45 EUR bezahlt worden sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Streithelferin. Das Landgericht habe unzulässigerweise das Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten und der Streithelferin vermischt und im Rahmen einer „negativen Rosinenpickerei“ hieraus eine Leichtfertigkeit i. S. d. Art. 29 CMR begründet. Zwischen der Klägerin und der Beklagten habe keine Abrede bestanden, auf bewachten Parkplätzen zu parken. Bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Transportgut um diebstahlsgefährdetes Gut gehandelt habe. Der vorgelegte Artikel über die sog. „Schlitzer“ sei weder bei der Auftragserteilung noch bei der Übernahme der Ware bekannt gewesen. Auf dem A-Parkplatz seien Kameras vorhanden gewesen, der Parkplatz sei nachts hell erleuchtet gewesen und der Fahrer habe sich nebst Freundin im Lkw aufgehalten. Bei Anlegung der zulässigen Maßstäbe sei das Parken auf einem A-Parkplatz auch in Kenntnis des Transportgutes nicht geeignet, ein schweres (qualifiziertes) Verschulden zu begründen. Die Streithelferin beantragt, das End-Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23.11.2012 - 5 O 68/11 - abzuändern, soweit die Verurteilung einen Betrag von 14.966,45 EUR nebst 5 % Zinsen seit 01.04.2011 übersteigt und die Klage abzuweisen. Die Beklagte schließt sich dem Antrag der Streithelferin an. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor,es sei unstreitig, dass der Beklagten der Wert der Sendung und ihre Diebstahlsgefährdung bekannt gewesen seien. Die Beklagte habe hieraus die Konsequenz gezogen, dass Pausen nur auf bewachten Parkplätzen erfolgen dürften. Grund dafür sei gewesen, Diebstähle zu vermeiden. Es könne keinen ernsthaften Zweifel geben, dass die Beklagte aufgrund der besonderen Werthaltigkeit des Transportgutes verpflichtet gewesen sei, besondere Maßnahmen zu ergreifen. Die Streithelferin könne sich nicht darauf berufen, auf der eingeplanten Transportstrecke seien bewachte Parkplätze nicht vorhanden. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Im Rahmen der Erörterung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2013 (Protokoll, Bl. 186 d. A.) hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin den Schadensersatzanspruch aus dem Unterfrachtvertrag mit der Streitverkündeten abzutreten. Dazu hat sie vorgetragen,diese Verpflichtung ergebe sich aus den §§ 675 , 667 BGB, da es sich bei dem zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten abgeschlossenen Frachtvertrag um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handele. Außerdem seien zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten die ADSp vereinbart, so dass die Beklagte auch nach Ziff. 25.5 ADSp eine entsprechende Verpflichtung habe. Diesen Anspruch könne die Klägerin für sich geltend machen. Wenn der Vertragspartner einen Erfüllungsgehilfen einschalte, welcher gegen die Verpflichtung, bewachte Parkplätze aufzusuchen, qualifiziert verstoßen habe, so sei das Verschulden des Erfüllungsgehilfen nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 CMR zuzurechnen. Die Beklagte habe im Hinblick auf den außergewöhnlichen Wert des Gutes und dessen Diebstahlsgefährdung damit gerechnet, dass dieses auf der Transportstrecke bei Pausen entwendet werden könne, wobei die Beklagte ohne konkrete Kenntnis des Gefahrenpotentials vorsorglich die sicherste Variante gewählt habe. Die Streithelferin und die Beklagte wenden sich gegen den gestellten Hilfsantrag der Klägerin. Der Hilfsantrag stelle eine Klagerweiterung nach § 533 ZPO dar. Eine Einwilligung werde nicht erteilt. Sachdienlichkeit liege nicht vor. Sie erheben die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2013 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Streithelferin ist begründet. Der Klägerin stehen aus übergegangenem Recht die Aufwendungen für den Schadensfall als Transportversicherung der Fa. X GmbH über die im Rahmen der Grundhaftung i. H. v. 14.996,45 EUR geregelten Haftungsansprüche hinaus (Art. 23 CMR) weitere 44.989,55 EUR nicht zu. Der Beklagten ist die Berufung auf die Haftungsbegrenzung des Art. 23 CMR nicht nach § 29 CMR verwehrt. Die von der Beklagten vorgenommene Vertragserfüllung gegenüber der Klägerin stellt ein qualifiziertes Verschulden i. S. v. Art. 29 Abs. 1 CMR, § 435 HGB nicht dar. Der im Rahmen des Hilfsantrags in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist nicht begründet. 1. Die Beklagte haftet nach Art. 17. Abs. 1, 23 Abs. 2 CMR in Höhe des bereits bezahlten Betrages. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht. Ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i. S. d. Art. 29 Abs. 1 CMR liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer auf die Bestimmungen, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht. Diese Voraussetzungen sind im Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten nicht gegeben.
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