Tenor I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 22.320,13 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.03.2014 zu zahlen.II.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere Euro 3.450,35 an Nebenforderungen zu zahlen.III.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf 22.320,13 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelt im Zusammenhang mit einem zwischen ihnen im Juli 2007 abgeschlossenen und im Februar 2011 vorzeitig abgelösten Verbraucherdarlehensvertrag. Bei den Klägern handelt es sich um Eheleute, die den Vertrag als Verbraucher abschlossen haben. Die Beklagte ist eine in Nürnberg ansässige Bausparkasse. Zwischen dem Kläger und der Beklagten, die damals noch als Q. Bauspar AG firmierte, wurde am 16.07.2007 u.a. ein Darlehensvertrag über nominal 189.000,00 Euro geschlossen. Die Vertragsunterlagen wurden postalisch ausgetauscht. Der Vertrag wurde von der Beklagten unter der Vertragsnummer … geführt. Von dem Nominalbetrag in Höhen von 189.000,00 Euro wurden 134.501,00 Euro an die Kläger ausbezahlt, der Rest diente der Teilauffüllung eines gleichzeitig abgeschlossenen Bausparvertrages über eine Bausparsumme von 189.000,00 Euro, der ebenfalls bei der Beklagten abgeschlossen wurde. Auf einem gesonderten Blatt der Vertragsunterlagen befand sich die nachfolgende Widerrufsbelehrung: Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 495 iVm § 355 BGB, Widerruf von Verbraucherdarlehen Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Q. Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Ein etwaiger Widerruf ist zu richten an die Q. Bauspar AG, … . Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Ist es ihnen nicht möglich, uns die empfangenen Leistungen ganz, teilweise oder in verschlechtertem Zustand zurückzugewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Besonderer Hinweis: Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn das empfangene Darlehen nicht binnen 2 Wochen nach Erklärung des Widerrufs bzw. nach Auszahlung zurückbezahlt wird. Finanzierte Geschäfte: Bei Widerruf dieses Darlehensvertrages, mit dem Sie Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 umfassend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.10.2010 (Anlage B 1) erkundigte sich der Kläger zu 1) bei der Beklagten, ob „zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Möglichkeit eines Kündigungsrechts bzw. der Umschuldung [bestehe], um von den gegenwärtig am Markt angebotenen niedrigeren Zinsen partizipieren zu können.“ Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2010 (Anlage B 2) dahingehend beantwortet, dass die Beklagte sich mit einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung „bereit erklär[e]“. Mit Schreiben vom 12.01.2011 wurde den Klägern für die vorzeitige Ablösung des Vertrages zum 30.01.2011 ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 22.320,13 Euro in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen. Zusammen mit der im genannten Schreiben von der Beklagten ermittelten Restschuldsaldo wurde das Vorfälligkeitsentgelt von den Klägern am 16.02.2011 bezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2014 wurde der Widerruf des oben genannten Vertrages erklärt. Darin wurde die Beklagte aufgefordert, die vereinnahmte „Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 22.320,13 Euro bis spätestens 24.03.2014 an die Kläger zurückzubezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 umfassend Bezug genommen. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie aufgrund der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Dies habe zur Folge, dass sie auch im März 2014 den Widerruf des Darlehensvertrages hätten fristgemäß erklären können, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Durch den Widerruf hätten sie Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. des Vorfälligkeitsentgelts sowie Auskehr der Nutzungsvorteile hierfür. Die Kläger beantragen daher: I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 22.320,13 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.03.2014, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.II.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere Euro 3.450,35 an Nebenforderungen zu zahlen.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Ferner stünde den Klägern bereits kein Widerrufsrecht zu, da der streitgegenständliche Vertrag zwischenzeitlich beendet und vollständig abgewickelt worden sei. Darüber hinaus erheben sie den Einwand der Verwirkung. Sie sind auch der Ansicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sei. Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen umfassend Bezug genommen. Die Sach- und Rechtslage wurde im Termin am 23.02.2015 umfassend mit den Parteien erörtert. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. 1.Wirksamkeit des WiderrufsDie Kläger wurden durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH NJW-RR 2009, 709 , Rz. 14). Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist neben dem Bestehen des Widerrufsrechts als solches u.a. auch die Dauer und der der Beginn der Frist (vgl. nur Kessal-Wulf in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2012, § 495, Rn. 28). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthielt folgende Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist: „Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Q. Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen.“ Damit ist es dem Verbraucher nicht möglich zu ermitteln, wann die Widerrufsfrist effektiv zu laufen beginnt. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 456/07 = NJW-RR 2009, 1275 ) zu einer ähnlichen Belehrung zutreffend deutlich gemacht, dass es sich der Kenntnis des Darlehensnehmers entzieht, wann der Vertrag bei dem Kreditinstitut eingeht. Der der Verbraucher über interne Abläufe seines Vertragspartners nicht informiert. Damit kann offen bleiben, ob die Belehrung auch aus anderen Gründen unwirksam ist. Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass auch der Widerruf eines bereits gekündigten Vertrages noch möglich ist (vgl. etwa Urteil vom 16.10.2014 (Az. IV ZR 52/12 ) = NJW 2013, 3776 Rz. 24). Der herrschenden Rechtsprechung zufolge ist auch eine Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs zu qualifizieren (OLG Brandenburg, Az. 4 U 194/11 = BeckRS 2013, 10370 ). Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen - und damit auch das Widerrufsrecht - unberührt ließ. 2.Keine Verwirkung des WiderrufsDas Widerrufsrecht der Kläger war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt. a. Der Ausgangspunkt der Überlegungen, ob und ggf. wann die Ausübung eines Widerrufsrechts als verwirkt anzusehen ist, bildet die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers als Reaktion auf das sog. „Heininger-Urteil“ des EuGH vom 13.12.2001 ( BKR 2002, 76 ), ein sog. ewiges Widerrufsrecht einzuführen. Der Gesetzgeber hat bei der Abwägung zwischen Rechtsfrieden durch Befristung einerseits und umfassendem Verbraucherschutz andererseits letzterem den Vorzug gegeben. Dies erfolgte zunächst durch Einführung des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. durch Gesetz vom 23.07.2002 ( BGBl. I S. 2850 ) mit Wirkung zum 01.08.
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