Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die behaupteten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Erstgericht hat im Gegenteil zutreffend festgestellt‚ das die auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützte Beseitigungsanordnung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bauvorhaben des Klägers widerspricht Art. 6 Abs. 1 Nr. 1‚ Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Hierfür spricht bereits‚ die fachliche Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 DSchG) vom
- Januar 2012‚ mit der sich der Kläger nicht auseinandersetzt. Soweit er rügt‚ das Erstgericht befinde sich im Widerspruch zu seinen Feststellungen beim Augenschein‚ ist darauf hinzuweisen‚ dass die absolute Größe der Anlage sowohl beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgerichts mit ca. 24 m² als auch in der fachlichen Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege festgehalten wurde. Hieran ändern die etwas relativierenden Äußerungen im Protokoll über die Einnahme des Augenscheins im Ergebnis nichts. Denn das Landesamt für Denkmalpflege stellt insbesondere darauf ab‚ dass die Anlage in ihrer Optik und Dimension militärischen Abhöranlagen entspreche. Das Verwaltungsgericht führt zudem aus‚ dass die Anlage gerade wegen ihrer aufgeständerten Funktion geeignet sei‚ sich negativ auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auszuwirken. Dass dies nicht nur nach dem Urteil eines fachkundigen Betrachters‚ sondern auch nach dem Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters der Fall sein wird‚ liegt für den Senat auf der Hand. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine an die Dachform angepasste Solaranlage‚ sondern um ein auf dem Dach aufgestelltes Linearspiegel-System mit 24 Einzelspiegeln sowie einem Ausleger mit Kollektor zur Energiegewinnung. Soweit der Kläger weitere Widersprüche in der Urteilsbegründung zu den Feststellungen beim richterlichen Augenschein sehen will‚ ist darauf hinzuweisen‚ dass das Erstgericht nicht nur eine Wahrnehmbarkeit der Anlage vom gegenüberliegenden Gehsteig der Wilhelminenstraße‚ sondern auch vom dritten Obergeschoss des gegenüberliegenden Studentenwohnheims sowie vom Parkplatz auf dem Grundstück des Polizeipräsidiums seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Soweit er im Übrigen lediglich auf der Öffentlichkeit gewöhnlich zugängliche Punkte abstellen will‚ ist dies nicht zutreffend. Denn der gesetzliche Schutz umfasst auch solche Objekte‚ die den Blicken der Allgemeinheit völlig entzogen sind (vgl. Martin in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz,
- Auflage 2007, Art. 6 Rn. 31, 82, 97; Davydov in Davydov/Hönes/ Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen,
- Aufl. 2012, § 9 Anm. 2.1.1, 6.2). Andernfalls wären beispielsweise Veränderungen im Inneren eines privaten Baudenkmals niemals relevant für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Soweit der Kläger rügt‚ die Ausführungen des Erstgerichts zur Situation bei Sonnenschein beruhten lediglich auf Mutmaßungen‚ trifft dies nicht zu. Denn auch aus den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern ist zu erkennen‚ dass die Anlage bei Sonnenschein stärker in Erscheinung tritt‚ weil sie merklich leuchtet. Insofern der Kläger in seinen Ausführungen auf das Staatsziel „Umweltschutz“ abstellen will‚ ergibt sich weder aus Art. 20a GG (vgl. NdsOVG, U.v. 3.5.2006 – 1 LB 16/05 – BauR 2006, 1730 ) noch aus Art. 141 Abs. 1 BV ein Vorrang gegenüber dem Denkmalschutz (Art. 141 Abs. 2 BV). Vielmehr ist erforderlichenfalls ein gerechter Ausgleich herzustellen. Insoweit hat der Kläger jedoch bereits nicht substanziiert dargetan‚ dass sich eine Nutzung der Sonnenenergie auf seinem Anwesen nicht in einer die Denkmalschutzbelange schonenderen Weise bewerkstelligen ließe. Im Übrigen spricht gegen die Vorrangigkeit des Staatsziels „Umweltschutz“ gegenüber dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz die Tatsache‚ dass denkmalgeschützte Gebäude lediglich ca. 3% des gesamten Baubestands in der Bundesrepublik Deutschland ausmachen (vgl. Davydov in Davydov/Hönes/Otten/ Ringbeck‚ Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen‚
- Aufl. 2012‚ § 9 Anm. 6.5). Für die Umsetzung der Klimaziele haben deshalb Sonnenkollektoren auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude kein erhebliches Gewicht (vgl. OVG RhPf‚ U.v. 16.8.2011 – 8 A 10590/11 – DVBl 2011‚ 1362). Das Funktionieren der Versorgung mit den regenerativen Energien hängt nicht davon ab‚ ob auf Dächern einzelner Denkmäler Solaranlagen errichtet werden. Dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sprechen‚ hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Die seitens der Beklagten beim Augenscheinstermin und in der mündlichen Verhandlung dargestellte denkmalschutzrechtliche Wertigkeit des Gebäudes hat der Kläger nicht substanziiert in Frage gestellt. Die Behauptung des Klägers‚ die streitgegenständliche Anlage sei dezent auf der rückwärtigen Dachseite angebracht und in ihrer eigentlichen Größe ausschließlich vom Hinterhof aus erkennbar‚ ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist aus den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern zu entnehmen‚ dass sich die strittige Anlage deutlich über den Dachfirst erhebt und auch auf einer Luftbildaufnahme als störender Fremdkörper erkannt wird. Insoweit kommt es nicht darauf an‚ ob das LinearspiegelSystem vom öffentlichen Raum aus in seiner vollen Dimension einsehbar ist. Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden‚ dass sich die Anlage auf das gesamte Erscheinungsbild des Denkmals nur geringfügig auswirkt und sich gestalterisch einfügt. Vielmehr handelt es sich‚ wie bereits der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom
- Januar 2012 zu entnehmen ist‚ um einen auffälligen Fremdkörper‚ der in seiner Optik und Dimension einer militärischen Abhöranlage ähnelt. Inwieweit eine derartige Anlage auf anderen Gebäuden zulässig wäre‚ kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in der speziellen Situation des denkmalgeschützten Gebäudes des Klägers und des konkreten Aufstellungsortes‚ ist sie mit den Belangen des Denkmalschutzes nicht vereinbar.
- Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Es geht vorliegend nicht um eine Interessenabwägung für oder gegen Linearspiegel-Systeme. Es ging bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vielmehr um die Beurteilung der speziellen Anlage mit ihren konkreten Dimensionen und an ihrem konkreten Standort im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die denkmalschutzrechtlichen Belange. Diese Beurteilung unterliegt denselben Anforderungen wie sie in fast jedem denkmalschutzrechtlichen Fall gegeben sind.
- Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es mag sein‚ dass es sich bei der strittigen Anlage um eine Innovation im Bereich der Nutzung von erneuerbaren Energien handelt. Es bedarf aber keiner grundsätzlichen Klärung dahingehend‚ ob solche „sich nunmehr in der Bevölkerung durchsetzende Linearspiegel-Systeme“ aufgrund ihrer Optik einen gewichtigen Grund für die Versagung der Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG darstellen. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls‚ die an Hand der speziellen Anlage mit ihrer konkreten Dimensionierung und ihrem konkreten Standort auf einem ganz bestimmten Baudenkmal zu beantworten ist.
- Ebenso wenig liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann. Insbesondere hat das Erstgericht nicht gegen seine Pflicht zur Amtsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Dieser Einwand ist einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ohnehin grundsätzlich verwehrt‚ wenn er in der mündlichen Verhandlung von einem Beweisantrag abgesehen hat (vgl. BVerwG‚ B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005‚ 447). Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf die behaupteten Mutmaßungen über die angebliche Blendwirkung der Anlage bei Sonnenschein gestützt. Ferner belegen die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder ausreichend‚ die optische Wirkung der Anlage auch bei Sonnenschein. Die Behauptung von Klägerseite‚ dass der Sonnenstand keinen Einfluss auf das optische Erscheinungsbild der Anlage zeige‚ ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 ‚ 52 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/768896.html ( https://oj.is/768896 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.