Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
(4)Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Geschäftsmodelle der Antragstellerin mit den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes nicht vereinbar; hierbei ist - wie die Beschwerde richtig anmerkt - zwischen den Geschäftsmodellen UberBLACK und UberPOP zu unterscheiden: 39(4.1) Die in Ziff. I. 2 des angefochtenen Bescheids vom 13. August 2014 verfügte Untersagung des Geschäftsmodells UberBLACK stellt sich nach dem in vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als offensichtlich rechtmäßig dar, weil diese Tätigkeit der Antragstellerin jedenfalls gegen die Vorgaben von § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG verstößt. Der Senat legt seiner Bewertung folgende tatsächliche Abläufe zugrunde, die sich aus den Schilderungen der Beteiligten, aus den von der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen im angegriffenen Beschluss (juris Rn. 34 ff.) und aus den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - (juris Rn. 61 ff.) sowie vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14 - (UA, S. 8 ff.) ergeben: Danach geht ein durch die App UberBLACK übermittelter Beförderungswunsch zunächst auf einem in den Niederlanden befindlichen Internet-Server der Antragstellerin ein. Von dort wird er anhand der übermittelten GPS-Daten des Kunden automatisch an den zur Übernahme von Fahraufträgen bereiten Fahrer weitergeleitet, dessen Standort im Vergleich mit anderen Fahrern des Geschäftsmodells UberBLACK dem Standort des Kunden oder dem von diesem gewünschten Treffpunkt am nächsten ist. Parallel dazu übersendet die Antragstellerin den Beförderungswunsch automatisch auch an den Betriebssitz des Mietwagenunternehmers per E-Mail. Das Landgericht Berlin (Kammer für Handelssachen) hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 9. Februar 2015 ( a.a.O. , UA, S. 11) folgendes festgestellt: „Im Rahmen des Geschäftsmodells Uber Black halten sich die Fahrer nicht an die Vorgabe, zum Betriebssitz nach Abschluss eines Fahrauftrags zurückzukehren. Vielmehr basiert das Geschäftsmodell der Antragstellerin - ähnlich der Organisation eines Taxibetriebs - darauf, möglichst viele Fahrer im Stadtgebiet zur Durchführung einzelner Fahrten bereitzuhalten, um möglichst schnell auf Kundenwünsche reagieren zu können. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Kläger vorgelegten Anlage A 1. Daraus geht hervor, dass die Fahrer aufgefordert werden, sich in kundenträchtigen Gegenden aufzuhalten.“ Diese Feststellungen, von denen auch der angefochtene Bescheid (S. 4 f.) ausgeht, sind auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Die Beschwerde beanstandet zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungen aus dem zivilrechtlichen Eilverfahren vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 11. April 2014, a.a.O. ) „ungeprüft“ übernommen und dabei verkannt habe, dass dieses Urteil durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14 - (juris) aufgehoben worden sei. Hierzu ist klarzustellen, dass das Kammergericht die einstweilige Verfügung im Urteil vom 11. April 2014 allein deswegen aufgehoben hat, weil der dortige Antragsteller diese nicht innerhalb der Frist von § 936 , § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen hatte; im Übrigen sei das für den vorläufigen Rechtsschutz erforderliche Eilbedürfnis entfallen, weil der Antragsteller durch sein Verhalten nach Erlass des landgerichtlichen Urteils die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt habe (KG, Urteil vom 17. Oktober 2014, juris Rn. 19 und 35 ff.). Dass die tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht in seinem Urteil vom 11. April 2014 ( a.a.O. , juris Rn. 61 ff.) als unstreitig bezeichnet hat, unrichtig seien, wie die Beschwerde suggerieren will, hat das Kammergericht indes nicht entschieden; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Der Beschwerde ist noch darin zu folgen, dass das Personenbeförderungsgesetz die Art und Weise, in der ein Beförderungsauftrag bei dem Mietwagenunternehmen eingeht, nicht generell vorgibt, so dass auch ein per E-Mail übersandter Auftrag für sich genommen nicht als gesetzeswidrig angesehen werden kann. Anders verhält es sich hingegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die parallel zur unmittelbaren Beauftragung des automatisch anhand dessen GPS-Daten ausgewählten Fahrers eingehende Benachrichtigung des Mietwagenunternehmers offenbar dazu dienen soll, die gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG verstoßende unmittelbare Beauftragung des Fahrers als gesetzeskonform erscheinen zu lassen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der per E-Mail informierte Mietwagenunternehmer den Beförderungsauftrag in seiner Person annehmen und damit den Beförderungsvertrag abschließen müsste oder in die Abwicklung des per App ausgelösten Auftrages organisatorisch eingebunden wäre. Nach der Konzeption des Personenbeförderungsgesetzes kommt es jedoch maßgeblich auf die Person des Unternehmers und nicht auf den Fahrer des jeweiligen Beförderungsmittels an (vgl. nur §§ 3 , 6 , 10 sowie § 49 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Die Antragstellerin legt nicht dar, welche konkrete Funktion dieser E-Mail-Nachricht über eine bloße Informationsverschaffung hinaus eigentlich zukommt. Daher ist nach gegenwärtigem Sachstand auch insoweit von einem Scheintatbestand im Sinne des § 6 PBefG auszugehen, der zu einer Umgehung der Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes geeignet ist. § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG bestimmt in Bezug auf den Verkehr mit Mietwagen ausdrücklich, dass Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein dürfen, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Dies ist bei dem Geschäftsmodell UberBLACK indes schon deshalb der Fall, weil die Antragstellerin ihren Kunden suggeriert, sie könnten (auch) bei der Benutzung von UberBLACK einen sich eigens dafür im Stadtgebiet in seiner Nähe bereit haltenden Mietwagenfahrer unmittelbar - wie ein Taxi - herbeirufen und (zu einem günstigeren Entgelt) beauftragen. Diesen Eindruck kann die Antragstellerin nicht dadurch entkräften, dass sie ihre an UberBLACK teilnehmenden Mietwagenunternehmer darauf hinweise, dass diese selbst für die Einhaltung der für ihre Geschäftstätigkeit geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich seien. Soweit die Antragstellerin meint, im Rahmen von UberBLACK finde keine „automatische Rufumleitung“ oder „Weiterleitung“ des Beförderungsauftrages statt, ist dem in tatsächlicher Hinsicht - unabhängig von den vorgenannten Begriffen - nicht zu folgen. Immerhin bestätigt die Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 27. Oktober 2014, S. 37 unten), dass die Übermittlung des Beförderungsauftrages an den Fahrer mittels App-basierter Kommunikation und damit unmittelbar an ihn erfolgt. Auch die Bezugnahme der Beschwerde auf das Urteil des OLG Schleswig vom 23. Dezember 1996 - 6 U 52/96 - (WPR 1997, 484 und juris) führt auf kein anderes Ergebnis. Zum einen lag dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, bei dem es um eine „lediglich gelegentliche“ (Unterstreichung d.d. Senat) telefonische „Weiterschaltung oder Umleitung“ ging, wie in der Entscheidung mehrfach betont wird (a.a.O. Rn. 2, 3 und 5); zum anderen kann es nach Auffassung des dortigen Senats (a.a.O., Rn. 4) „kaum zweifelhaft sein, daß mit der Formulierung `am Betriebssitz eingegangen` bei wörtlicher Auslegung gemeint ist, daß der Beförderungsauftrag dort entgegengenommen worden sein muß, letztlich also i.S. der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 130 , 145 ff. BGB) das Vertragsangebot des Mietwagenbestellers dem Unternehmer an seinem Betriebssitz zugegangen sein muß (und dort in aller Regel von ihm auch angenommen wird)“. Von daher ist anzunehmen, dass das Oberlandesgericht Schleswig eine permanente unmittelbare Beauftragung des Fahrers mutmaßlich anders, nämlich ebenfalls als Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG, bewertet hätte. Ferner hat ein Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). Dieses grundsätzliche Rückkehrgebot wird bei dem Geschäftsmodell UberBLACK nicht beachtet, weil die Antragstellerin die Mietwagenfahrer nach den vorstehend zitierten Feststellungen des Landgerichts Berlin (Urteil vom 9. Februar 2015, UA, S. 11) ausdrücklich auffordert, sich in kundenträchtigen Gegenden bereitzuhalten; hiervon geht auch der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts aus (a.a.O., juris Rn. 33). Dass ein Fahrer im Anschluss an eine Fahrt einen neuen Auftrag ausführen bzw. die Rückfahrt zum Betriebssitz zugunsten der Ausführung des neuen Auftrags abbrechen darf, kann nicht dazu führen, dass das Rückkehrgebot des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG - wie im Falle der Antragstellerin - generell unterlaufen wird; denn dieses Gebot soll zum Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs besser gewährleisten, dass Mietwagen nicht nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 u.a. - juris Rn. 48 f.). Dieser Zweck wird bei dem Geschäftsmodell UberBLACK umgangen, denn es kann keinen Unterschied machen, in welcher Form Beförderungswünsche an die Mietwagenfahrer auf öffentlichen Straßen und Plätzen (etwa durch Heranwinken, persönliches Ansprechen, per Funk oder - wie hier - per App) unmittelbar und damit wie bei einer Taxe herangetragen werden (vgl. auch OLG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 6). Wenn es Mietwagenunternehmern erlaubt wäre, in gleicher Weise wie Taxiunternehmer, jedoch ohne deren Tarifbindung, tätig zu werden, könnten sie durch Unterbietung des Taxitarifs die Wettbewerbsfähigkeit des Taxenverkehrs untergraben, mit der Folge, dass auf längere Sicht ein Teil der Taxiunternehmen zum Mietwagenverkehr übergehen würde, um nicht mehr der Tarifbindung zu unterfallen. Die Festlegung der Taxitarife liegt jedoch im öffentlichen Interesse, weil ein legitimes Bedürfnis besteht, der Allgemeinheit mit dem Taxiverkehr ein Verkehrsmittel für individuelle Bedürfnisse zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, a.a.O. , juris Rn. 55). Danach trifft die Würdigung des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 21 und 34) zu, wonach die von der Antragstellerin gewählte Verfahrensweise, bei der ein Kundenauftrag automatisch an die nach der App- bzw. GPS-Technologie in Betracht kommenden Fahrer weitergeleitet werde, die zudem von der Antragstellerin dazu angehalten werden, sich hierfür „in kundenträchtigen Gegenden aufzuhalten“, zu einer unzulässigen Verwischung zwischen Mietwagen- und Taxenverkehr führt, weil einem Fahrgast dadurch ermöglicht wird, einen Mietwagenfahrer - wie einen Taxifahrer - unmittelbar herbeizurufen, ohne den Umweg über die Betriebsstätte zu gehen; dies ist mit dem Verbot taxiähnlichen Bereitstellens von Fahrzeugen nicht zu vereinbaren (ebenso LG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2015, a.a.O. , UA, S. 11). Auch von daher liegt eine nach § 6 und § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG unzulässige Geschäftstätigkeit der Antragstellerin vor. 48(4.2) Bei dem Geschäftsmodell UberPOP ist die vom Verwaltungsgericht festgestellte „Verwischung“ mit dem konzessionierten Taxenverkehr ebenso gegeben. Denn der Einsatz dieser App zielt, wie bei der Organisation eines Taxibetriebes, ganz offensichtlich darauf ab, möglichst viele private Fahrer im Stadtgebiet zur Durchführung einzelner Fahrten bereitzuhalten, um möglichst schnell auf Kundenwünsche reagieren zu können, ohne gleichzeitig den vom Verwaltungsgericht angeführten (juris Rn. 33 und 51) Bindungen zu unterliegen, die das Personenbeförderungsgesetz dem Taxenverkehr auferlegt. Die dagegen vorgetragenen Einwendungen der Beschwerde greifen nicht durch: Dass dem Nutzer von UberPOP nur die Entrichtung eines bestimmten Betrages (Servicepauschale) als Fahrpreis vorgeschlagen werde, der an den Fahrer zu entrichten und dessen Höhe in das Belieben des mitfahrenden Nutzers gestellt sei, widerspricht den Nutzungsbedingungen der Antragstellerin, wonach sie auf ihrer ehemals im Internet veröffentlichten Preisliste (https://www.uber.com/cities/berlin - a.F.) einen an sie zu entrichtenden „ungefähren Fahrpreis“ und keinen ins Belieben gestellten Betrag auswirft. Abgesehen davon ist der Vortrag nicht schlüssig, denn nach der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 27. Oktober 2014, S. 52) „fällt für die Nutzung der App und Vermittlung des Ride-Sharing ein an die Antragstellerin zu zahlendes Entgelt an“. Selbst wenn man der Einwendung glauben wollte, wird der behauptete Umstand, dass der Kunde den zunächst an die Antragstellerin zu entrichtenden Fahrpreis ggf. zurückverlangen könnte, diesem erst im Nachgang mit der Quittung (vgl. Anlage 3 zur Antragsschrift vom 15. August 2014 sowie A 42 zum Schriftsatz vom 27. Oktober 2014) offenbart. Das behauptete Geschäftsmodell der Antragstellerin dürfte auf der (berechtigten) Erwartung basieren, dass sich ein zufriedener Kunde in der Regel nicht die Mühe machen werde, einen unterstelligen Euro-Betrag zurückzuverlangen, so dass das eingezogene Entgelt im Regelfall bei ihr verbleiben dürfte. Soweit die Beschwerde ferner darauf hinweist, dass alle Nutzer (von UberPOP), die Fahrten mit ihrem Fahrzeug anbieten, über 21 Jahre alt und (der Antragstellerin) ein einwandfreies Führungszeugnis sowie eine Versicherung für ihr Fahrzeug vorweisen müssten, so entsprechen diese behördlicherseits nicht überprüfbaren Vorgaben nicht denen, die einem Taxifahrer nach dem Personenbeförderungsgesetz abverlangt werden. Insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 51) verwiesen werden. Dass sich die Antragstellerin der bei der Nutzung von UberPOP sowohl für ihre Kunden als auch für ihre Fahrer bestehenden Versicherungsrisiken bewusst ist, wird dadurch deutlich, dass sie für die Fälle, in denen die private Versicherung ihrer Fahrer nicht eingreift, eine Zusatzversicherung der mit ihr verbundenen R… B.V. bereit halten will, die mögliche Ausfälle abdecken soll. Die Belastbarkeit bzw. Werthaltigkeit dieser Versicherung für ihre Kunden ist allerdings schon deshalb nicht überprüfbar, weil die mit einer Seite nur unvollständig („page 1 of 2“) vorgelegte Anlage A 4 zur Antragsschrift vom 15. August 2014 nicht in der Gerichtssprache abgefasst ist und diese Versicherungspolice - soweit erkennbar - lediglich Schäden der Antragstellerin abdecken, nicht aber für solche ihrer Nutzer aufkommen würde (ebenso OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 19). Im Übrigen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gesetzwidrigkeit des Geschäftsmodells UberPOP auseinander und genügt deshalb nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Weitere Ausführungen des Senats sind daher hierzu nicht erforderlich.
- c)Die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Untersagung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht; insbesondere stellt sie sich nicht als unverhältnismäßig dar.
- aa)Die von der Beschwerde in Bezug auf die Untersagung von UberBLACK im Land Berlin als unverhältnismäßig gerügte Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht gegeben. Die durch den Einsatz dieser App verletzten Normen des Personenbeförderungsgesetzes (§ 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG) dienen dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs. Hierbei handelt es sich - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nach wie vor um ein wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz im Interesse des Gemeinwohls erforderlich und damit verfassungsrechtlich zulässig ist. Das von der Antragstellerin verletzte Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich bereitzustellen und dort Beförderungsaufträge anzunehmen sowie die in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG statuierte Rückkehrpflicht für Mietwagen sind mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, juris Rn. 45 ff., 59 ff. m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beschwerde handelt es sich bei der angefochtenen Untersagungsverfügung lediglich um eine nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Berufsausübungsregelung (vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, juris Rn. 61). Der Antragstellerin wird auch kein Besitzstand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genommen oder nicht - wie die Beschwerde es ausdrückt - „in größtmöglicher Weise in die Substanz des Unternehmens“ eingegriffen. Die Antragstellerin versucht vielmehr, mit ihren Geschäftsmodellen in den bestehenden und durch das Personenbeförderungsgesetz reglementierten Markt für den Gelegenheitsverkehr einzudringen, ohne sich dabei - wie gezeigt - an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Die technische Infrastruktur ihrer Apps kann sie im Rahmen der Gesetze weiterhin nutzen, wovon sie im Rahmen einer auf ihrer Internetseite (https://www.uber.com/cities/berlin) zwischenzeitlich angekündigten App namens „UberTAXI“ anscheinend auch Gebrauch machen wollte. Dass sie mit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners nicht generell der Möglichkeit beraubt wird, als Betreiberin von Web-Applikationen tätig zu werden, versteht sich von selbst. Soweit die Antragstellerin meint, die Ausübung der den Aufsichtsbehörden in §§ 54 , 54a PBefG eingeräumten Kontrollbefugnisse stelle gegenüber einer generellen Untersagung das mildere Mittel dar, so handelt es sich dabei nicht um eine gleichwertige, weil nicht ebenso geeignete Vorgehensweise. Die Beschwerde legt schon nicht dar, welche anderen Erkenntnisse einzelne Kontrollen der „Uber-Fahrer“ bzw. der mit Uber verbundenen Mietwagenunternehmer bringen sollten. Abgesehen davon würde dieser Aufwand die gerichtsbekannt knappen Personalressourcen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bzw. der Polizei überfordern. Der einzelne Grundrechtsträger kann mit Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit nicht erwarten, dass zur Vermeidung grundrechtsbeschränkender Maßnahmen die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus für die Bekämpfung von Missständen verwendet werden (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, juris Rn. 66 unter Hinweis auf BVerfGE 77, 84 <110 f.>). So verhält es sich auch im Fall der Antragstellerin. Hinsichtlich UberPOP bringt die Beschwerde keine zusätzlichen Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung vor (vgl. auch dazu OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 19).
- d)Unionsrecht steht der angefochtenen Untersagung ebenfalls nicht entgegen. (
- aa)Eine nach Maßgabe der Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union liegt nicht vor. Art. 56 AEUV ist auf Verkehrsdienstleistungen nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 - C-338/09 „Yellow Cab" juris Rn. 29 f., und vom 13. Februar 2014, C-419/12 , „Crono Service u.a.", Rn. 42, abrufbar in deutscher Sprache unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF). Da die Antragstellerin - wie ausgeführt - als Unternehmerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen ist, erbringt sie im Rechtssinne Beförderungsleistungen, die der Bereichsausnahme des Art. 58 Abs. 1 AEUV unterfallen, wonach für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr (Art. 90 bis 100 AEUV) gelten, für die eine gemäß Art. 91 AEUV erforderliche europarechtliche Reglementierung durch die Organe der Europäischen Union indes fehlt. Soweit die Antragstellerin ihre Tätigkeiten lediglich als „grenzüberschreitende Hilfsleistung“ eingestuft sehen möchte, folgt ihr der Senat aus den Erwägungen zu ihrer Unternehmereigenschaft im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes nicht. Auch die Beschwerde zählt zu den Verkehrsdienstleistungen im Sinne der Bereichsausnahme „solche Tätigkeiten, die den Verkehrsvorgang unmittelbar beeinflussen“; darunter fällt jedoch auch der Einsatz solcher Software-Applikationen, ohne die die hier umstrittene Personenbeförderung, bei der der jeweilige Fahrer über die GPS-Daten des Kunden ausgewählt wird, und die selbst keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, nicht zustande kommen würde. Die Behauptung der Beschwerde, dass die Antragstellerin nicht das konkrete Beförderungsfahrzeug auswähle, trifft nicht zu. Ein Verstoß gegen Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Abl. L 376/36 vom 27. Dezember 2006) ist nicht erkennbar; denn diese Richtlinie ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst.
- d)für die hier vorliegenden Verkehrsdienstleistungen nicht einschlägig (ebenso OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 20 zu UberPOP; LG Berlin, Urteil vom 11. April 2014, a.a.O. , juris Rn. 71 ff. m.w.N.). Dasselbe gilt für die Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, denn deren Anwendung würde nach Art. 2 Nr. 2 voraussetzen, dass es sich bei den Geschäftsmodellen der Antragstellerin um eine entgeltliche Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen handelt, „welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern.“ Dafür ist hier nichts ersichtlich. (
- bb)Die europäische Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) ist ebenso wenig verletzt. Art. 49 AEUV schützt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates oder dort ansässiger Gesellschaften innerhalb des europäischen Binnenmarktes und umfasst dabei die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art. Der Antragstellerin steht es damit frei, ihren Unternehmenssitz oder eine Zweigniederlassung in Berlin zu nehmen oder von Amsterdam aus im Rahmen der für alle Marktteilnehmer gleichermaßen geltenden Gesetze (vgl. auch Art. 57 Satz 3 AEUV) „eine Integration in die (deutsche) Volkswirtschaft anzustreben“. Dass ihr diese Rechte durch die angefochtene Untersagungsverfügung unter Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verwehrt würde, ist den Ausführungen der Beschwerde zu einer „besonders spürbaren Einschränkung für den Marktzugang durch die Auslegung des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG“ nicht zu entnehmen. Die Beschwerde zeigt keinen argumentativ nachvollziehbaren Bezug zu der von ihr bemühten Niederlassungsfreiheit auf. Daran ändert auch die weitere Beschwerdebegründung vom 19. Februar 2015 (S. 7 ff.) sowie die Beschwerde an die Europäische Kommission vom 27. Februar 2015 nichts. Dem Recht der europäischen Union ist kein Rechtssatz zu entnehmen, wonach ein allein an den wirtschaftlichen Vorstellungen eines Marktteilnehmers ausgerichteter Zugang zum europäischen Binnenmarkt zulässig wäre, wie dies der Antragstellerin offenbar vorschwebt. Vielmehr sind die von der Antragstellerin in Anspruch genommenen wirtschaftlichen Freiheiten lediglich im Rahmen der europäischen Verträge und Bestimmungen garantiert, zu deren Inhalt das Erforderliche bereits ausgeführt wurde. 2. Nachdem sich die angefochtene Untersagungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig darstellt, weil die Geschäftsmodelle UberPOP und UberBLACK gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, erweist sich auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 49 ff.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, als zutreffend. Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes nach wie vor ein überragend wichtiges und durch die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes geschütztes Gemeinschaftsgut dar. Die Abgrenzung des Mietwagenverkehrs vom Taxenverkehr (bei UberBLACK) bzw. dessen Schutz vor einer tarifungebunden Personenbeförderung mit privaten Kraftfahrzeugen und -fahrern (UberPOP) bezweckt nicht die Bewahrung historisch überholter Berufsbilder, sondern dient auch unter den heutigen Verhältnissen dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs. Daran hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. November 1989 ( a.a.O. , Rn. 54 ff.) ausdrücklich festgehalten und damit - entgegen der Beschwerde - nicht offen gelassen, „ob es das Taxigewerbe noch als überragend wichtiges Gemeingut ansah“. Der Senat kann auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehen, dass sich der Markt der gewerblichen Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen derart verändert hätte, dass eine von der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend abweichende Sichtweise veranlasst wäre. Abgesehen davon obläge eine Änderung der bestehenden Gesetzeslage, wie sie die Antragstellerin wohl anstrebt, dem Bundesgesetzgeber. Soweit die Beschwerde meint, es sei „eine allgemeine Tendenz zur Deregulierung im Bereich der Personenbeförderung zu verzeichnen“, so ist eine solche Tendenz für den Bereich des regulären Taxigewerbes jedenfalls nicht ersichtlich. Dass dieser Gewerbezweig insbesondere in Großstädten die Nachfrage nach Beförderungsdienstleistungen qualitativ nicht mehr befriedigen könne, wie die Beschwerde behauptet, ohne dies jedoch zu begründen, überzeugt angesichts der im Rahmen von UberPOP fehlenden Sicherheitsstandards im Vergleich mit lizensierten und behördlich überprüften Taxifahrern und Taxen, die auch über eine (echte) Taxi-App herbeigerufen und mittels Kreditkarte bezahlt werden können, nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das Taxigewerbe in seiner Existenz und Funktionsfähigkeit gefährden würde, wenn es der Antragstellerin auch nur einstweilen erlaubt wäre, sich unter Umgehung der nach dem Personenbeförderungsgesetz geltenden Bestimmungen mit „Dumping-Preisen“ in den im Interesse der Allgemeinheit regulierten Markt der gewerblichen Personenbeförderung mit Taxen zu drängen und diesen insbesondere über den Preis zu untergraben. Der für das Personenbeförderungsrecht in den Ländern Berlin und Brandenburg zuständige und in diesem Rahmen mit der Überprüfung von Taxitarifen und den dazu eingeholten Gutachten über die Einkommenssituation von Taxiunternehmen und -fahrern befasst gewesene Senat (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2014 - OVG 1 A 5.12 - juris) ist mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des hiesigen Taxigewerbes hinreichend vertraut, um antizipieren zu können, wie sich die von der Antragstellerin angestrebte Wettbewerbsverzerrung auf das tarifgebundene Taxigeschäft wirtschaftlich auswirken und damit der Allgemeinheit schaden würde, wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid (S. 8) näher ausgeführt hat. Auf die hohe Zahl von in Berlin im Januar 2014 zugelassenen 7.621 Taxen, von denen nach Angaben des Taxiverbandes Berlin-Brandenburg bereits 3.000 Taxen „schwarz fahren " sollen, hat die Beschwerde selbst hingewiesen. Angesichts dieses Umstands und der aus vielfachen Pressemeldungen deutlich werdenden aggressiven Expansionspolitik des Unternehmens Uber überzeugt die sinngemäße Argumentation der Antragstellerin nicht, dass sich ihre einstweilige Marktteilnahme im Rahmen der hier inmitten stehenden Geschäftsmodelle nicht merklich auswirken würde. Soweit die Antragstellerin schließlich auf ihre eigenen finanziellen Erwerbsinteressen, insbesondere ihre angeblichen Investitionen verweist, so ist sie diese weder glaubhaft gemachten noch ansatzweise nachprüfbaren Kosten „in Höhe von 633.617 Euro“, die mit der Untersagung von UberPOP hinfällig geworden seien, auf eigenes unternehmerisches Risiko eingegangen. Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer wird nämlich nicht bereit sein, erhebliche Investitionen vorzunehmen, wenn die Erteilung einer - wie hier - erkennbar erforderlichen Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz unsicher ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, a.a.O. , juris 1. Leits., 2. Abs.), zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragstellerin um deren Erteilung oder wenigstens um eine entsprechende Klärung durch den Antragsgegner nach § 10 PBefG bemüht hätte. Auch die allgemeinen Ausführungen der Antragstellerin zum Einsatz von Smartphones führen hier nicht weiter. Dass die Antragstellerin - wie die Beschwerde in Bezug auf UberPOP behauptet - „öffentliche Belange erfüllt“, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache entspricht für jedes ihrer im Streit befindlichen Geschäftsmodelle (UberPOP und Uber BLACK) wirtschaftlich mindestens dem in Ziff. 47.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorgeschlagenen Wert für eine Bezirksverkehrsgenehmigung. Dieser in der Hauptsache anzusetzende Wert von (2 x 20.000 Euro =) 40.000 Euro, den auch die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin im Verfahren 101 O 125/14 ihrer Wertfestsetzung in Bezug auf UberBLACK zugrunde gelegt hat, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den festgesetzten Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs). Danach ist die vom Verwaltungsgericht zu gering bemessene Wertfestsetzung von Amts wegen zu korrigieren (§ 63 Abs. 3Satz 1Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/769090.html ( https://oj.is/769090 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.