, wer die Regelleistungen des Rahmenvertrages nicht oder nur aufgrund einer zusätzlichen Vergütung erbringe. Der Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung stehe der Erhebung einer zusätzlichen Vergütung für die notwendige Begleitung zum Arzt entgegen, da es sich um notwendige respektive erforderliche Hilfen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 3 HGBP handele, die vom Regelentgelt abgedeckt sein müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 24 - 31 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde am
Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2013 im schriftlichen Verfahren entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anordnung des Beklagten verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HVwVfG. Wegen der Begründung wird auf Seite 14 und auf den ersten Absatz auf Seite 15 des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Der Beklagte stütze seine Anordnung
Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Recht auf § 18 Abs. 1 Satz 2 HGBP. Ein Mangel (im Sinne dieser Vorschrift) sei zu bejahen, da die Klägerin ein Entgelt für eine Leistung erhebe, die durch den allgemeinen Pflegesatz abgegolten sei und dies im Widerspruch zu gesetzlichen oder rahmenvertraglichen Regelungen stehe. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürften, soweit nichts anderes bestimmt sei, ausschließlich die
oder § 86 SGB XI vereinbarten oder
5 SGB XI festgesetzten Pflegesätze berechnet werden. Lasse sich der Heimbetreiber Regelleistungen im Sinne dieser Vorschrift zusätzlich von Heimbewohnern vergüten, verstoße er damit gegen seine heimrechtlichen Pflichten aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 HGBP. Der Inhalt der Pflegeleistungen sowie die Abgrenzungen zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen und den Zusatzleistungen sei in Hessen im „Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen“ geregelt.
6 des Rahmenvertrages umfasse die Mobilität das Verlassen und Wiederaufsuchen des Pflegeheims; dabei seien solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig seien und das persönliche Erscheinen des pflegebedürftigen Menschen erforderten (z. B. Organisieren und Planen von Arztbesuchen). Der Rahmenvertrag unterliege als normersetzender Vertrag den allgemeinen Auslegungsregeln. Bei einer wörtlichen Auslegung könne von der Organisation eines Arztbesuches die Bereitstellung einer Begleitperson
dem Sprachgebrauch durchaus umfasst sein. Organisieren sei danach konkreter und praxisbezogener als Planen und könne
Ansicht der Kammer Maßnahmen der Umsetzung beinhalten. Im Wege der systematischen Auslegung sei außerdem zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um ein Regelbespiel für die Unterstützung von Verrichtungen handele, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung des Pflegebedürftigen notwendig seien und sein persönliches Erscheinen erforderten. Ferner ergebe eine Gegenüberstellung der Leistungen zur Mobilität als allgemeine Pflegeleistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrages) mit den in § 5 des Vertrages geregelten Zusatzleistungen, dass es sich bei der Begleitung zu Arztbesuchen um allgemeine Pflegeleistungen handeln müsse. Abgesehen von Leistungen der Unterkunft und Verpflegung - die hier nicht einschlägig seien - bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Pflege von diesen Kategorien nicht umfasste Leistungen gebe, die notwendig im Sinne der Pflege, jedoch keine allgemeinen Pflegeleistungen seien. Bei einer Auslegung der rahmenvertraglichen Regelung
Sinn und Zweck sei zu berücksichtigen, dass Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims unterstützt werden müssten, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig seien und das persönliche Erscheinen erforderten. Das aber sei bei notwendigen Arzt- und Therapeutenbesuchen der Fall. Schließlich könne hierzu ergänzend noch auf die Gesetzesbegründung zum HGBP verwiesen werden (LT-Drucks. 18/3763). Auf Seite 26 zum damaligen Entwurf des § 9 Abs. 2 Nr. 7 HGBP heiße es, zur persönlichen Lebensführung im Rahmen der sozialen Betreuung gehöre auch die Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten der Pflegebedürftigen, wie zum Beispiel zu Arztbesuchen, sofern die Pflegebedürftigen hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien. Auch wenn der damalige Entwurf nicht in dieser Form Gesetz geworden sei, könne dessen Begründung doch zur Interpretation des Begriffs der Lebensführung herangezogen werden.
allem sei die Erhebung eines Zusatzentgelts als heimrechtlicher Mangel i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 HGBP anzusehen, der zu einer Gefährdungslage gemäß dieser Norm führe. Denn die Klägerin verstoße damit gegen ihre Pflichten
1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 HGBP, wodurch die betroffenen Bewohner, die zu einem zusätzlichen Entgelt herangezogen würden, eine wirtschaftliche Schädigung erlitten. Die heimrechtlichen Anordnungen seien auch zur Beseitigung des Mangels geeignet und erforderlich; ein milderes Mittel zur Abwendung der Gefährdungslage sei nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Gegen das den Bevollmächtigten der Klägerin am
der Auslegungsbefugnis in Bezug auf den Rahmenvertrag beantworte sich allein
dem SGB XI und sei daher ebenfalls revisibel. Das SGB XI schreibe nicht vor, dass alle denklogisch notwendigen Leistungen als Regelleistungen im Rahmenvertrag zu erfassen seien. Den Vertragsparteien stehe ein konstitutives, nicht nur ein deklaratorisches „Kompromissrecht“ zu. Die Überlegungen zum Thema Wäschekennzeichnung seien nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Aufhebung von Art. 5 und 6 PfleWOqG sei auch deswegen erfolgt, weil der Behörde keine Durchsetzungsbefugnis respektive Vollzugsbefugnis mehr zustehen solle. Um eben diese gehe es aber auch im vorliegenden Fall. Wenn die Bewohner auf dem Zivilrechtsweg klagten, so werde nicht der Rahmenvertrag konkretisiert oder inhaltlich ausgefüllt, sondern der Heimvertrag selbst. Im Einzelnen: Es gehe darum, ob der Landesgesetzgeber die Befugnis gehabt habe, im HGBP eine Anordnungskompetenz und Vollzugskompetenz für Bestimmungen des Rahmenvertrages, des Versorgungsvertrages oder der Heimverträge einzuführen oder ob die Bestimmungen des HGBP nicht vielmehr dergestalt verfassungskonform auszulegen seien, dass eine solche Befugnis nicht bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht sehe diese Frage durch ältere Rechtsprechung bereits als ausdrücklich beantwortet an. Die Klägerin hingegen sei der Auffassung, dass diese Frage weder bereits eindeutig beantwortet sei, noch dass eine solche Kompetenz mit der Verfassung vereinbar sei. Insbesondere die Kompetenzordnung des Grundgesetzes stehe einer solchen Auslegung entgegen. Dogmatisch notwendig sei zunächst eine Unterscheidung von Normbefehl und Vollzugsnorm. Im Ordnungsrecht seien grundsätzlich die durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen von deren Vollzug zu unterscheiden. Ein Gesetz oder eine Norm verlange von dem Akteur ein bestimmtes Tun oder Unterlassen. Davon sei die Frage zu trennen, von wem und auf welcher rechtlichen Grundlage diese Verpflichtung durchgesetzt werden könne in dem Fall, dass der Akteur sie nicht freiwillig erfülle. Die in Rede stehende streitige, vollzogene Verbotsnorm laute, „für die Begleitung zu Arztbesuchen kein Zusatzentgelt zu erheben“. Streitig sei,
welchem Gesetz sich die Durchsetzung der Ge- und Verbote richte, insbesondere, ob das HGBP deren Durchsetzung habe regeln dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht meine, diese Frage sei bereits entschieden, weil zum früheren Bundes-Heimgesetz geklärt sei, dass dieses Vollzugsnorm auch für zivilrechtliche Verträge und das SGB XI habe sein können.
Auffassung der Klägerin sei diese Frage allerdings für das HGBP mit der vormaligen Beantwortung für das frühere Bundesrecht keineswegs bereits geklärt. Die Klärung einer Rechtsfrage auf der Basis von Bundesrecht führe nicht dazu, dass auch
einer grundlegenden und gravierenden Änderung der Gesetzgebungskompetenzen in der Verfassung diese Frage für späteres Landesrecht geklärt sei. Vielmehr habe die Änderung der Gesetzgebungskompetenzen 2005 zu einer Gesamtverschiebung in dem verfassungsrechtlichen Gefüge geführt. Es bedürfe daher einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, was genau unter „Heimrecht“ i. S. d. Art. 74 GG zu verstehen sei. Diese Frage habe zuvor nicht beantwortet werden müssen, weil sämtliche Gesetzgebungskompetenzen in der Hand des Bundesgesetzgebers gelegen hätten. Der verfassungsrechtliche Begriff des „Heimrechtes“ sei keineswegs deckungsgleich, sondern vielmehr deutlich enger als das, was unter das „Heimgesetz“ des Bundes gefallen sei. Nur ein Teilbereich, nämlich derjenige des Heimrechtes im engeren Sinne, der unter die Nr. 7 falle, sei auf die Länder übergegangen. Für den Erlass von Bestimmungen, die ihrem Charakter
der Gesetzgebungskompetenz aus Nr. 11 zuzuordnen wären, fehle ebenso die Kompetenz wie für solche Bestimmungen, welche der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zuzuordnen seien. Mit der Frage, was genau unter dem verfassungsrechtlichen Begriff des Heimrechts zu verstehen sei, habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Erst recht könne aus diesen Erwägungen heraus nicht darüber entschieden werden, ob die Anordnungskompetenzen unter dem Bundesheimgesetz in landesheimrechtlichen Bestimmungen noch verfassungskonform seien. Aus der nun zu treffenden Unterscheidung der Gesetzgebungskompetenzen anhand der verfassungsrechtlichen Grundlagen folge einerseits, dass eine Klärung von Vollzugskompetenzen und Anordnungskompetenzen für das Bundes-Heimgesetz für das HGBP keinerlei obergerichtlich geklärte Rechtslage herbeigeführt haben könne. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung von Ver- bzw. Gebotsnormen auch bestimmt, wer diese wie durchsetzen können solle. Die Anordnungsbefugnis folge also der Regelungsbefugnis. Der Bundesgesetzgeber habe hier i. S. v. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG das Verfahren der Durchsetzung abschließend geregelt. Dem Landesgesetzgeber habe es daher verfassungsrechtlich nicht zugestanden, anderweitige Vollzugsbestimmungen oder Verfahrensregelungen zu treffen. Kern des Streits sei eine Frage des Entgeltrechts (letztlich des SGB XI). Allein darauf beziehe sich das streitgegenständliche Verbot. Fragen der Erhebung eines Entgeltes seien aber nicht dem Heimrecht im verfassungsrechtlichen Sinne zuzuordnen, sondern dem Sozialrecht oder dem Zivilrecht bzw. dem Recht der Wirtschaft. Eine Befugnis zur Durchsetzung solcher Pflichten könne sich also nicht aus einem Teilbereich der Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ergeben. Der Verfassungsgeber habe demgegenüber das Heimrecht i. S. d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG als ordnungsrechtliche Kompetenz verstanden wissen wollen. Damit habe er gewährleisten wollen, dass die Länder
ordnungsrechtlichen Grundsätzen den Betrieb von Pflegeheimen regelten und überwachten. Insbesondere aus der Gesetzesbegründung zum WBVG ( BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f.) ergebe sich, dass der Verfassungsgeber zwischen der ordnungsrechtlichen Regelung des Heimbetriebes und den Fragen des Entgelt- und Leistungserbringungsrechts strikt unterscheide. Er gehe gerade nicht davon aus, dass mit den Mitteln des Ordnungsrechts die vertraglichen Pflichten aus dem WBVG als Materie des Zivilrechts durchgesetzt werden sollten oder auch nur könnten. Er gehe von einem selbstverantwortlichen, mündigen Pflegebedürftigen aus, dessen Autonomie gestärkt werden solle. Mit diesem Leitbild sei eine bevormundende Durchsetzung von zivilrechtlichen Ge- und Verboten durch Ordnungsbehörden nicht vereinbar. Genauso wenig sei dies vor dem Hintergrund der Selbstverwaltung der Pflegeversicherungsträger mit dem Grundsatz der konsensualen Regelung im SGB XI vereinbar. Mit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gegenüberstellung zum Ordnungsrecht, welches auf die Länder übergegangen sei, werde deutlich, dass Entgeltfragen nicht dem Ordnungsrecht unterfielen, auch nicht deren Durchsetzung. Es seien nicht sämtliche Vollzugskompetenzen, die das Bundes-Heimgesetz enthalten habe, auf die Länder übergangen. Im Übrigen seien auch
der alten Rechtslage die Vollzugskompetenzen für Pflichten aus den Heimverträgen nicht unumstritten gewesen. Entgegen den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts und des beklagten Landes bestehe für keine der genannten Bestimmungen eine Vollzugskompetenz des Landesgesetzgebers. Dies habe der VGH Mannheim zutreffend ausgeführt. Die Vollzugskompetenz für die bundesrechtlichen (SGB XI, Rahmenvertrag, Versorgungsvertrag) und die zivilrechtlichen (WBVG, Heimvertrag) Ge- und Verbotsnormen ergebe sich allein aus dem jeweiligen Bundesgesetz und nicht aus dem HGBP. Der Landesgesetzgeber sei aufgrund vorgehender bundesgesetzlicher Bestimmungen nicht befugt gewesen, eine solche Vollzugskompetenz zu regeln. Insbesondere müsse das HGBP verfassungskonform ausgelegt werden. Trotz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren „Wäschekennzeichnung“ müsse die Berufung Erfolg haben. In jedem Fall wäre die Revision zuzulassen, weil die benannten Fragen
und aufgrund der Verfassungsänderung im Zuge der Föderalismusreform I keinesfalls als bereits geklärt betrachtet werden könnten. Klärungsbedürftig seien, insbesondere auch aufgrund der Verfassungsänderung, folgende Fragen: 1.Was ist unter dem Begriff des „Heimrechts“ i. S. v. Art. 74 Nr. 7 GG zu verstehen? Handelt es sich hierbei um eine rein ordnungsrechtliche Kompetenz, für die insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität des Ordnungsrechts, wie er etwa in § 3 Abs. 1, 1 Satz 3 HSOG normiert ist, Platz greift?2.War es unter verfassungsrechtlichen Aspekten überhaupt zulässig, dass der Landesgesetzgeber eine Bestimmung dahingehend trifft, dass mittels des aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ausgeklammerten Heimrechts in bundesgesetzlichen Bestimmungen abschließend geregelte Verpflichtungen auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 11 und 12 GG landesrechtlich durchgesetzt werden?3.Ist es demgegenüber nicht eigentlich so, dass der Bundesgesetzgeber mit dem auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 11 und 12 GG erlassenen SGB XI und dem WBVG abschließend über eben dieselben Kompetenznormen auch den Vollzug dieser Bestimmungen festgelegt hat?4.Ist § 75 SGB XI dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien des Rahmenvertrages lediglich normkonkretisierend alle sachlogisch erforderlichen Maßnahmen, im Sinne der allgemeinen Pflegeleistungen des § 43 SGB XI, in den Rahmenvertrag aufnehmen müssten, sich aber nicht im Sinne eines echten „Kompromisses“, also einer Verhandlungslösung, mit konstitutiver Wirkung für oder gegen die Zuordnung einer konkreten Leistung zu den Regelleistungen des § 43 SGB XI entscheiden können?Ist dementsprechend eine Befugnis, einen echten materiellen Kompromiss respektive Ausgleich beim Abschluss von Rahmenverträgen zu finden, ausgeschlossen? Wenn ja, ist diese Auslegung mit Bundesrecht vereinbar? 5.Sind Rahmenverträge, die
1 Satz 4 SGB XI bundesweit verbindlich gelten, aufgrund eines bundesrechtlichen Normanwendungsbefehls Bundesrecht oder Landesrecht?6.Wem steht die Befugnis zur erläuternden und ergänzenden Vertragsauslegung dieser Rahmenverträge zu und wer hat ein Vollzugsrecht?Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Februar 2015 hat die Klägerin sich dagegen ausgesprochen, dass der Senat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GO durch Beschluss entscheidet. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf diesen Schriftsatz. Wegen aller Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird zunächst auf deren Schriftsatz vom
der Zulassung der Revision gebiete es, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sollte der Senat die Berufung zurückweisen, so müsste der Bescheid rechtmäßig sein. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn
den Ausführungen des 3. Senats habe die gesetzliche Krankenversicherung nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der „Sphäre“ der vollstationären Pflege zuzurechnen seien. Dies seien im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur
nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar seien (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), weiterhin Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z. B. Kommunikation oder Mobilität) außerhalb des Pflegeheimes dienten. Das sei nicht der Fall, wenn es nur um das reine Spazierenfahren an der frischen Luft auf dem Heimgelände gehe. Die Sphäre des Heimes sei auch dann noch nicht verlassen, wenn es um gemeinsame Ausflüge der Heimbewohner oder um sonstige von der Heimleitung organisierte bzw. verantwortete Aktivitäten außerhalb des Heimes gehe. Regelmäßige Ausflüge außerhalb des Heimes allein oder in Begleitung von Angehörigen, Freunden und Bekannten, unabhängig vom Pflegepersonal, könnten hingegen nicht in die Sphäre des Heimes (fallen) und seinem Verantwortungsbereich zugerechnet werden. Die Klägerin schließt daraus, wäre der Rahmenvertrag so auszulegen, dass auch Tätigkeiten außerhalb der Sphäre der Einrichtung von der Einrichtung zu erbringen wären, würde insoweit eine Divergenz zu dem Urteil des BSG vorliegen. Auch aus diesem Grund wäre dann die Revision zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch hinsichtlich des Gesichtspunkts zu II. auf den Schriftsatz vom
GO teilt der Senat nicht. Die Voraussetzungen des § 130a VwGO liegen vor, denn der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Senat übt sein ihm durch § 130a Satz 1 VwGO eingeräumtes Ermessen dahin aus, dass er ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss über die Berufung entscheidet. Tatsächliche Umstände stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 17. Februar 2015 selbst einräumt. Entgegen der Auffassung der Klägerin zeichnet sich der Streitfall auch nicht durch eine erheblich über das durchschnittliche Maß hinausgehende rechtliche Schwierigkeit aus. Die durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen liegen klar auf der Hand und sind
Auffassung des Senats eindeutig im Sinne der unten folgenden einzelnen Ausführungen zu beantworten. Die Beteiligten haben ausführlich vorgetragen. Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht nicht. Daran vermag auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Berufung zugelassen hat, nichts zu ändern. Auch über die Auslegung des am
der Zulassung der Revision gebiete es, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese Überlegungen führen jedoch nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, denn ob die Frage
der Zulassung der Revision im Raum steht, verhält sich nicht zu der Frage, ob
GO über die Berufung durch Beschluss entschieden wird. Denn die Entscheidung durch Beschluss hängt
GO allein davon ab, ob das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof die Berufung einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hier liegen die in § 130a Satz 1 VwGO geregelten Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Berufung mit Beschluss vor, wie oben dargelegt worden ist. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Wiesbaden vom
dieser Vorschrift ist die Beseitigung der Mängel anzuordnen, soweit dies zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Betreuungs- und Pflegebedürftigen, zur Sicherung der Einhaltung der der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber den Betreuungs- und Pflegebedürftigen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist. Die Vorschrift ist wirksam zustande gekommen. Auch liegen ihre Voraussetzungen für den Erlass der streitigen heimrechtlichen Anordnung vor. Die Vorschrift ist anwendbar. Insbesondere war der hessische Landesgesetzgeber befugt, eine Ermächtigung zur Durchsetzung von Verpflichtungen des Heimträgers aus dem Rahmenvertrag zu schaffen. Diese Frage wurde bereits für das vormalige Bundesheimgesetz geklärt. Die dazu angestellten Überlegungen sind auf das HGBP übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 28. Mai 2014 - 8 B 71/13 -, der das Senatsurteil vom 8. August 2013 - 10 A 902/13 - (Wäschekennzeichnung) betrifft, entschieden, Bundesrecht hindere nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen
, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten (juris, Rdnrn. 3 ff.). Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom
Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; denn sie ist hinlänglich geklärt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die angefochtene Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) vom 7. März 2012 (GVBl S. 34) findet.
2 HGBP hat die Heimaufsichtsbehörde die Einrichtungen daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung
diesem Gesetz erfüllen, wozu gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGBP auch gehört, dass der Betreiber der Einrichtung angemessene Entgelte verlangt. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt und nicht innerhalb einer von der Heimaufsichtsbehörde gesetzten Frist abgestellt, so ist dies gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 HGBP durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen; gemäß Satz 2 der Vorschrift ist die Beseitigung der Mängel anzuordnen, soweit dies zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Betreuungs- und Pflegebedürftigen, zur Sicherung der Einhaltung der dem Betreiber gegenüber den Betreuungs- und Pflegebedürftigen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist. Mit dieser Regelung hat der hessische Landesgesetzgeber,
dem der Bundesgesetzgeber infolge der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG durch das Gesetz vom
dem Heimgesetz der aufsichtsrechtlichen Überwachung unterwirft (Urteil vom 2. Juni 2010 - BVerwG 8 C 24.09 - Buchholz 451.44 HeimG Nr. 11 Rn. 32) und dass dies auch die Pflichten des Heimträgers zur gesetzeskonformen Gestaltung der Heimverträge umfasst (a.a.O. Rn. 31). Der Heimträger ist aber bei der Gestaltung der Heimverträge mit den Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung gesetzlich vor allem zur Beachtung der Rahmenverträge
SGB XI verpflichtet; er darf zwar neben den Pflegesätzen
SGB XI und den Entgelten
SGB XI über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen
1 Satz 2 SGB XI hinaus Zuschläge für bestimmte Zusatzleistungen vereinbaren (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), muss dabei aber die Bestimmungen der Rahmenverträge über den Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen beachten (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Dass sich die Heimaufsicht nicht auf die Pflicht der Heimträger zur Beachtung der spezifisch sozialrechtlichen Bestimmungen erstrecken dürfte, ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem genannten Urteil vom 2. Juni 2010, das die Vereinbarkeit einer heimvertraglichen Regelung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI betraf, davon ausgegangen, dass sich die Heimaufsicht auch hierauf erstreckt. Dass sich aus dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Gegenteiliges ergeben sollte, zeigt auch der Kläger nicht auf. Es ist zwar richtig, dass das Elfte Buch Sozialgesetzbuch besondere Konfliktlösungsmechanismen bereitstellt, falls sich die vertragschließenden Teile nicht auf einen Rahmenvertrag einigen oder bestimmte Fragen in einem Rahmenvertrag nicht einvernehmlich regeln können (§ 75 Abs. 4, § 76 SGB XI), doch richtet sich dies an die vertragschließenden Teile der Rahmenverträge, also an die Landesverbände der Pflegekassen einerseits und die Vereinigungen der Einrichtungsträger andererseits (§ 75 Abs. 1 SGB XI), nicht aber an die einzelnen Heimträger. Über die staatliche Aufsicht über die einzelnen Heimträger trifft das Elfte Buch Sozialgesetzbuch keine Bestimmungen, und zwar auch nicht in Ansehung spezifisch sozialrechtlicher Anforderungen an die Heimträger. Im Gegenteil geht das Gesetz davon aus, dass die Heimaufsicht sich auch auf die Durchsetzung dieser spezifisch sozialrechtlichen Anforderungen erstreckt. Andernfalls wäre nicht verständlich, weshalb § 117 Abs. 1 SGB XI anordnet, dass die Landesverbände der Pflegekassen mit den
heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen eng zusammenarbeiten.
dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz von solchen Heimbewohnern, die Leistungen
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, nur ein Entgelt in der aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buchs Sozialgesetzbuch festgelegten Höhe - darunter auch § 88 Abs. 1 SGB XI - verlangen darf (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG) und dass abweichende Vereinbarungen in Heimverträgen unwirksam sind (§ 15 Abs. 1 WBVG). Ebenso ist richtig, dass der Heimbewohner sich in einem Rechtsstreit mit dem Heimträger vor den Zivilgerichten auf die Unwirksamkeit einer abweichenden Vereinbarung in seinem Heimvertrag berufen darf. Schließlich trifft zu, dass das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz insgesamt als Verbraucherschutzgesetz konzipiert ist. Aus all dem ergibt sich aber nicht, dass sich die staatliche Heimaufsicht nicht auf die Prüfung erstrecken dürfte, ob der Heimträger bei der Gestaltung seiner Heimverträge die gesetzlichen Vorgaben des Elften Buchs Sozialgesetzbuch einhält. Der Kläger übersieht, dass die staatliche Heimaufsicht nicht Teil der Privatrechtsordnung ist, sondern öffentliche Zwecke des gemeinen Wohls verfolgt. Schon das Heimgesetz hatte vorgeschrieben, dass die Entgelte des Heimträgers in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung den im Siebten und Achten Kapitel des Elften Buchs Sozialgesetzbuch oder den aufgrund dieser Kapitel getroffenen Regelungen entsprechen mussten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F.); entsprach das vereinbarte Entgelt dem nicht, so konnte der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung dies schon
dem Heimgesetz vor den Zivilgerichten geltend machen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG a.F.). Auch zu dieser Rechtslage war das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der zuständige Gesetzgeber vorsehen kann, dass die Gesetzmäßigkeit der Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung zusätzlich der staatlichen Heimaufsicht unterliegt. Es hat darauf hingewiesen, dass eine einschränkende Auslegung einer solchen Ermächtigung sich nicht damit rechtfertigen lässt, die Heimbewohner könnten sich gegebenenfalls zivilrechtlich gegen eine Inanspruchnahme aus rechtswidrigen Vertragsklauseln verteidigen. Sinn und Zweck der zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Überwachung ist es, die Position der Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Heimträger zu stärken. Die Durchsetzung der heimrechtlichen Pflichten soll daher nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Bewohner überlassen werden, die häufig unter altersbedingten Einschränkungen leiden oder von Behinderungen betroffen sind (Urteil vom 2. Juni 2010 a.a.O. Rn. 32). Daran hat das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nichts geändert. Das ergibt sich schon daraus, dass sich dieses Gesetz - das auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das bürgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) ergangen ist - auf privatrechtliche Vorschriften beschränkt und sich jeder Regelung zur hoheitlichen Heimaufsicht enthält. Anderes wäre auch nicht mehr zulässig gewesen,
dem der Bundesgesetzgeber die zuvor bestehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die spezifisch öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Heimrechts seit der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG durch das Gesetz vom
Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung abgegolten. Für die allgemeine Pflegeleistung dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die
oder 86 SGB XI vereinbarten oder
5 SGB XI festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. Aus der sich hieraus ergebenden Unzulässigkeit, sich Regelleistungen, die durch den Pflegesatz bereits abgegolten sind, zusätzlich von den Heimbewohnern vergüten zu lassen, folgt, dass ein solches Vorgehen des Heimbetreibers gegen die heimrechtlichen Pflichten aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 HGBP verstößt, wonach Einrichtungen
1 Nr. 1, 2 HGBP nur betrieben werden dürfen, wenn der Betreiber angemessene Entgelte verlangt und die Interessen und Bedürfnisse der Betreuungs- und Pflegebedürftigen vor Beeinträchtigungen schützt; denn durch die Erhebung zusätzlicher Entgelte für Regelleistungen, die bereits durch die hierfür festgesetzten Pflegesätze abgegolten sind, verlangt ein Heimbetreiber unangemessene Entgelte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 HGBP und verletzt zugleich die - wirtschaftlichen - Interessen von Betreuungs- und Pflegebedürftigen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 HGBP, die zu schützen er verpflichtet ist (Hess. VGH, Urteil vom 8. August 2013, a.a.O. , Rdnr. 25). Was durch die Pflegesätze abgegoltene allgemeine Pflegeleistungen und was demgegenüber gesondert zu vergütende Zusatzleistungen sind, ist in Hessen im „Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen“ vom 1. Mai 2009 geregelt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Rahmenvertrag
1 Satz 4 SGB XI für Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich ist und dass § 1 Satz 2 des Rahmenvertrages diese Regelung wiederholt. Der Senat teilt auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass dem Vertrag entnommen werden könne, dass die notwendige Begleitung zum Besuch externer Ärzte oder Therapeuten von den allgemeinen Pflegeleistungen umfasst ist.
1 des Rahmenvertrags sind Pflegeleistungen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen für pflegebedürftige Menschen bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Formen der Hilfe sind unter anderem die Unterstützung und die teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtung.
6 des Rahmenvertrages umfasst die Mobilität das Verlassen und Wiederaufsuchen des Pflegeheims; dabei sind
dieser Vorschrift solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des pflegebedürftigen Menschen erfordern (z.B. Organisieren und Planen von Arztbesuchen). Das Planen von Arzt- oder Therapeutenbesuchen erfasst sicher nicht notwendig auch die Begleitung zum Arzt oder Therapeuten. Anders liegen die Dinge jedoch hinsichtlich des Organisierens derartiger Besuche. Aus der Zusammenschau der Begriffe Planen und Organisieren folgt bereits, dass Organisieren ein Mehr an Tätigkeiten erfasst als das Planen. Organisieren ist konkreter und praxisbezogener als Planen und kann auch
Ansicht des Senats Maßnahmen der Umsetzung eines Arzt- oder Therapeutenbesuchs beinhalten. Das bedeutet, dass die erforderliche Unterstützung oder Übernahme der Durchführung eines Arzt- oder Therapeutenbesuchs mit dem Pflegesatz abgegolten ist. Auch die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 18 und 19 des angegriffenen Urteils sind überzeugend. Der Senat macht sich auch diese Erwägungen zu eigen. Das Verwaltungsgericht führt dort u.a. aus: „… Im Wege der systematischen Auslegung ist außerdem zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um ein Regelbeispiel für die Unterstützung von Verrichtungen handelt, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung des Pflegebedürftigen notwendig sind und sein persönliches Erscheinen erfordern. Ferner ergibt eine Gegenüberstellung der Leistungen zur Mobilität als allgemeine Pflegeleistungen (§ 7 Abs. 1 S. 1 des Rahmenvertrags) mit den in § 5 des Vertrages geregelten Zusatzleistungen, dass es sich bei der Begleitung zur Arztbesuchen um allgemeine Pflegeleistungen handeln muss. Denn
1 S. 1 sind Zusatzleistungen die über das Maß des Notwendigen gemäß der §§ 2 bis 3 hinausgehenden Leistungen der Pflege und Unterkunft und Verpflegung, die durch den pflegebedürftigen Menschen individuell wählbar und mit ihm gemäß § 88 Abs. 2 SGB XI schriftlich zu vereinbaren sind. Da die in Streit stehenden Leistungen notwendig sind, könnte es sich nur dann nicht um Zusatzleistungen handeln, wenn noch eine dritte Leistungsart vorgesehen wäre. Abgesehen von Leistungen der Unterkunft und Verpflegung - die hier nicht einschlägig sind - bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Pflege von diesen Kategorien nicht umfasste Leistungen gibt, die notwendig im Sinne der Pflege, jedoch keine allgemeinen Pflegeleistungen sind (ähnlich VG Stuttgart, Urt. v. 13.01.2011 - 4 K 3702/10 -, Rn. 23). Entsprechend heißt es in § 2 Abs. 1 S. 1 des Rahmenvertrages, dass Pflegeleistungen die im Einzelfall erforderlichen Hilfen für pflegebedürftige Menschen bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung sind, wobei
S. 2 die Hilfe in Form der Unterstützung, der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtung, der Beaufsichtigung sowie der Anleitung erfolgen kann. Bei einer Auslegung der rahmenvertraglichen Regelung
Sinn und Zweck ist zu berücksichtigen, dass, wie oben schon ausgeführt, Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims unterstützt werden müssen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen erfordern. Das aber ist bei notwendigen Arzt- und Therapeutenbesuchen der Fall. Schließlich kann hierzu ergänzend noch auf die Gesetzesbegründung zum HGBP verwiesen werden (Landtags-Drs. 18/3763), wo es auf Seite 26 zu dem damaligen Entwurf des § 9 Abs. 2 Nr. 7 HGBP heißt, zur persönlichen Lebensführung im Rahmen der sozialen Betreuung gehöre auch die Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten der Pflegebedürftigen, wie z.B. die Barbetragsverwaltung, Begleitung zu Arztbesuchen, sofern die Pflegebedürftigen hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien. Auch wenn der damalige Entwurf nicht in dieser Form Gesetz geworden ist, kann dessen Begründung doch zur Interpretation des Begriffs der Lebensführung herangezogen werden.“ Aus dem
alledem bestehenden heimrechtlichen Mangel im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 HGBP resultiert eine Gefährdungslage im Sinne dieser Norm, weil die Klägerin durch die Erhebung des streitigen Entgelts für die Arzt- bzw. Therapeutenbesuche gegen die ihr als Heimbetreiberin gegenüber den betreuungs- und pflegebedürftigen Heimbewohnern obliegenden Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3, 5 HGBP verstößt und dieser Pflichtenverstoß eine wirtschaftliche Schädigung der Betreuungs- und Pflegebedürftigen adäquat kausal zur Folge hat. Die streitige heimrechtliche Anordnung ist schließlich zur Beseitigung des festgestellten Mangels auch erforderlich, um die Einhaltung der der Klägerin gegenüber ihren Betreuungs- und Pflegebedürftigen obliegenden Pflichten zu sichern (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 HGBP) und eine Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung zu vermeiden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 HGBP), da sie insgesamt dem Grunde
geeignet und in der Sache notwendig sind, um effektiv zu gewährleisten, dass für die Begleitung bei notwendigen Arzt- und Therapeutenbesuchen von den Heimbewohnern der Klägerin nicht unrechtmäßig zusätzliche Entgelte erhoben werden. Ein milderes Mittel zur Sicherung der Einhaltung der der Klägerin gegenüber den Heimbewohnern obliegenden Pflichten und zur Wahrung der Angemessenheit zwischen Entgelt und Leistung ist nicht ersichtlich. Ergänzend weist der Senat in Bezug auf den entsprechenden Einwand der Klägerin darauf hin, dass es bei der vorliegend in Rede stehenden Überwachung und Durchsetzung heimrechtlicher Pflichten um Ordnungsrecht handelt, zu dessen Durchsetzung der Beklagte zuständig, berechtigt und verpflichtet ist. Die Frage, ob die einzelvertragliche Regelung von Zusatzentgelten von Arzt- und Therapeutenbesuche heimrechtlich zulässig ist, fällt in den Kompetenzbereich des Landes Hessen. Es geht insofern um Ordnungsrecht und nicht um zivilrechtliches Vertragsrecht. Auch insofern folgt der Senat seiner früheren Entscheidung (vom 8. August 2013) und der dazu ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014, wonach Bundesrecht es nicht hindert, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Festlegungen in Rahmenverträgen
, § 88 SGB XI durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.
allem sind die heimrechtliche Anordnung des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Wiesbaden vom
privat- bzw. zivilrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Rechten, Pflichten und Ansprüchen, wie die Klägerin meint, sondern um die Frage der Rechtmäßigkeit einer heimordnungsrechtlichen Anordnung
1 Satz 2 HGBP. Eine derartige Maßnahme ist hier zulässig, wie oben im Einzelnen ausgeführt worden ist. Dies wird auch durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, der der Senat sich angeschlossen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist das vom Bundesgesetzgeber geschaffene Regelungssystem nicht als abschließend zu bewerten. Vielmehr ist für die heimordnungsrechtliche Ahndung von Pflichtenverstößen der Landesgesetzgeber regelungsbefugt. Von dieser Regelungsbefugnis hat er im HGBP Gebrauch gemacht. Dem stehen die von der Klägerseite aufgezählten Regelungen in Art. 74 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung, § 117 SGB XI sowie die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsrechts und das Unterlassungsklagengesetz - UKlaG - nicht entgegen. Insbesondere hat der Bund entgegen der Auffassung der Klägerseite den vorliegenden Sachbereich nicht abschließend geregelt. Für die heimordnungsrechtlichen Gegenstände haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz. Es geht auch nicht um die ordnungsrechtliche Durchsetzung zivilrechtlicher vertraglicher Pflichten, sondern um die heimordnungsrechtliche Frage, ob die Klägerin ein Entgelt für eine Leistung erhebt, die durch den allgemeinen Pflegesatz abgegolten ist und das zusätzliche Entgelt im Widerspruch zu gesetzlichen oder rahmenvertraglichen Regelungen steht. Der Senat als zweitinstanzliches Verwaltungsgericht entscheidet vorliegend gerade nicht über den Inhalt eines zivilrechtlichen Einzelvertrages mit einem bestimmten Heimbewohner oder einer bestimmten Heimbewohnerin. Demgemäß stellt auch die ordnungsbehördliche Durchsetzungskompetenz einer hessischen Landesbehörde in dem vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Rahmen keinen - verfassungsrechtlich nicht zulässigen - Systembruch dar, wie die Klägerseite behauptet. Die von der Klägerseite heraufbeschworene Gefahr, dass Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte den selben Sachverhalt, wenn ein potenzieller Mangel vorliegt, unterschiedlich beurteilen und zu unterschiedlichen Ergebnissen insbesondere hinsichtlich Zahlungspflichten des Heimbetreibers gegenüber den Bewohnern kommen, sieht der Senat nicht. Denn die Streitgegenstände, über die Sozialgerichte, Verwaltungsgerichte und eventuell Zivilgerichte im vorliegenden Sachzusammenhang entscheiden müssen, sind unterschiedlicher Natur. Insbesondere entscheiden Verwaltungsgerichte, die über die Frage eines Heimordnungsverstoßes
1 Satz 2 HGBP entscheiden müssen, nicht über den Inhalt einer einzelvertraglichen zivilrechtlichen Vertragsvereinbarung zwischen einem Heimträger und der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner. Auf der anderen Seite entscheiden weder die Sozialgerichte noch die Zivilgerichte über die Rechtmäßigkeit heimordnungsrechtlicher Maßnahmen
1 Satz 2 HGBP. Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Heimordnungsrecht
den Regelungen des HGBP nicht dadurch beseitigt wird, dass das Zivilrecht, wenn es eine stationäre Pflegeeinrichtung betrifft und damit - so die Klägerin - unter den Terminus „Heimrecht“ im weitesten Sinne subsumiert werden kann, den Materien des Bundesgesetzgebers zugeordnet ist und dass für das SGB XI dieses ebenfalls gilt. Die genannte bundesrechtliche Rechtsmaterie ändert nichts daran, dass das Heimordnungsrecht landesrechtlich geregelt werden darf. Dies gilt insbesondere auch, soweit es unter Heranziehung des Inhalts des Rahmenvertrages um die Frage geht, ob bestimmte Leistungen des Heimträgers eine zusätzliche Vergütung verursachen dürfen oder ob sie vom allgemeinen Pflegesatz abgedeckt sind. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht, wie oben im Einzelnen ausgeführt, die Frage als hinlänglich geklärt angesehen, ob die Befugnis des Hessischen Landesgesetzgebers zur Regelung des Heimordnungsrechts auch die Ermächtigung der Heimordnungsbehörde zur Durchsetzung von Verpflichtungen des Heimträgers umfasst, die sich aus einem Rahmenvertrag
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bejaht. Es hat darüber hinaus - wie ebenfalls oben ausgeführt - die Frage als hinlänglich geklärt angesehen, ob der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde ermächtigen durfte, die Einhaltung der im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG - niedergelegten Regelungen zu überwachen und damit eine Kontrollinstanz neben dem ordentlichen Rechtsweg schaffen durfte. Auch diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht bejaht. Der Senat teilt diese Auffassung. Der Senat folgt auch nicht der Ansicht der Klägerseite, das in § 115 Abs. 3 SGB XI festgeschriebene kooperative Verfahren bei Mängeln der Pflegeleistungen, wozu auch die gesonderte Abrechnung nicht abrechnungsfähiger Leistungen zählen würde, würde konterkariert, wenn ordnungsrechtlich in dieses Verhältnis eingegriffen würde. Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerseite, dass das Heimordnungsrecht, dessen Durchsetzung dem beklagten Land Hessen anheimgestellt ist, weder durch das kooperative Verfahren bei Mängeln der Pflegeleistungen noch durch einzelvertragliche Zivilrechtsfragen ausgehebelt werden kann. Insbesondere für den von der Klägerseite dem Sinn
behaupteten Vorrang des in § 115 Abs. 3 SGB XI festgeschriebenen kooperativen Verfahrens vor dem landesrechtlichen Heimordnungsrecht des HGBP gibt es keine gesetzliche Grundlage. Auch von einem Entzug des gesetzlichen Richters, wie von der Klägerseite behauptet, kann keine Rede sein. Dass „entweder ein ordentliches Gericht oder ein Sozialgericht“ zuständig ist, wie die Klägerseite vorträgt, ändert nichts daran, dass für das Heimordnungsrecht des § 18 Abs. 1 Satz 2 HGBP die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist. Dies sichert gerade die Tätigkeit des zuständigen Richters und dient damit der Sicherung der Kompetenzen des gesetzlichen Richters. Die vorliegende Entscheidung verstößt auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Pflegebedürftigen. Dass es grundsätzlich seinem freien Entschluss unterliegt, potenzielle Ansprüche geltend zu machen, steht der vorliegenden heimordnungsrechtlichen Maßnahme des Beklagten nicht entgegen. Ob durch einen Heimbewohner Ansprüche geltend gemacht werden, hat damit, ob aus heimordnungsrechtlichen Gründen Pflichtenverstöße der Heimträger geahndet werden, also insofern ein Akt der Eingriffsverwaltung vorliegt, nichts zu tun.
allem fehlt es wegen der unterschiedlichen Zuständigkeitsbereiche der Sozialgerichte, Zivilgerichte und allgemeinen Verwaltungsgerichte auch an dem zu
dem SGB XI zuständigen Stellen die notwendige Entscheidungskompetenz besitzen. Dies trifft vielmehr allein die
dem Landesrecht berufenen Behörden.
dem Gesagten ist auch der von der Klägerseite zu
dem oben Gesagten nicht zu bezweifeln ist. Auch Frage Nr. 2 wirft keine grundsätzliche Bedeutung auf. Es ist
Auffassung des Senats ohne Weiteres unter verfassungsrechtlichen Aspekten zulässig, dass der Landesgesetzgeber die Mängelbeseitigung in der im HGBP gewählten Form landesrechtlich regelt. Frage Nr. 3 wirft keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil der Bundesgesetzgeber den Vollzug des SGB XI und des WBVG nicht abschließend festgelegt hat. Frage Nr. 4 wirft keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil der Rahmenvertrag - wie in der vorliegenden Entscheidung des Senats hinreichend dargelegt - deutlich macht, welche Maßnahmen zu den abgegoltenen allgemeinen Pflegeleistungen gehören und welche Maßnahmen demgemäß mit den Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern vertraglich als zusätzlich vergütungspflichtig geregelt werden dürfen. Die Frage Nr. 5 wirft keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2014 hinreichend deutlich gemacht hat, dass die Rahmenverträge
1 SGB XI kein revisibles Recht betreffen. Das heißt, sie gehören zum Landesrecht, dessen letztinstanzliche Auslegung Sache des Oberverwaltungsgerichts des betreffenden Bundeslandes, hier also des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, ist. Auch die Frage Nr. 6 wirft keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil
dem Senatsurteil vom
Damit ist entschieden, dass die Befugnis zur erläuternden und ergänzenden Vertragsauslegung dieser Rahmenverträge den Heimaufsichtsbehörden zusteht. Auch den Ausführungen zu
dem oben Gesagten eindeutig dahin zu beantworten, dass der Gesetzgeber insoweit mit WBVG, SGB XI, ZPO und UKlaG keine abschließende Regelung getroffen hat. Entsprechend ist auch die Frage zu
1 SGB XI abgeschlossenen hessischen Rahmenvertrag
der vorliegenden Entscheidung und
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um hessisches Landesrecht handelt, also eine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiet des Bundesrechts nicht in Rede steht. Den zu „
GO sind dies nur das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes und das Bundesverfassungsgericht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 47 Absätze 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Permalink: https://openjur.de/u/769199.html ( https://oj.is/769199 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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