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BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - Az. XII ZR 61/05

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens

§ 149Rdn.

52; Ermann/Grunewald BGB 11. Aufl. § 449 Rdn. 14). Für den Verbrauchsgüterkauf folgt dies aus § 475 Abs. 1 BGB, der die Unabdingbarkeit bestimmter Vorschriften des Kaufrechts regelt, auf § 449 Abs. 2 BGB jedoch nicht verweist (Staudinger/

§ 449Rdn.

53). Lediglich bei Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes gemäß § 499 Abs. 2 BGB ist die Rücknahme der Kaufsache durch den Vorbehaltsverkäufer nach § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB zwingend als Rücktritt zu werten. Die Vereinbarung eines Rechts zur Rücknahme der Sache unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages durch Individualvertrag oder AGB wäre mit dieser Vorschrift unvereinbar und nach § 506 Satz 1 i.V.m. § 134 BGB unwirksam (Staudinger/

§ 449Rdn. 54; Habersack/Schürnbrand aa

O S. 836). Im Übrigen bleibt den Vertragsparteien die Möglichkeit einer abweichenden Regelung durch Individualvereinbarung. Ob hingegen eine von § 449 Abs. 2 BGB abweichende Klausel in AGB unwirksam ist, weil sie von "wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung" abweicht und damit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders indiziert (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB), hängt davon ab, ob § 449 Abs. 2 BGB Ausdruck eines allgemeinen Gerechtigkeitsgebotes ist oder der Vorschrift nur Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde liegen (vgl. BGHZ 115, 38 , 42; 114, 238 , 240; 98, 206 , 211 m.w.N.). b) Entgegen der Auffassung der Revision beruht § 449 Abs. 2 BGB nicht lediglich auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift sicherstellen, dass dem Eigentumsvorbehaltskäufer die Kaufsache so lange belassen wird, wie der darüber geschlossene Vertrag in Geltung ist. Es bestehe kein Bedürfnis dafür, dem Verkäufer die Rücknahme seiner Ware zu gestatten und gleichzeitig den Vertrag - unter Wegfall der Vorleistungspflicht - aufrecht zu erhalten. Eine solche Privilegierung der vorleistenden Vertragspartei sei dem Schuldrecht auch sonst fremd (BT-Drucks. 14/6040, S. 241 zu § 448 Abs. 2 BGB-RE). Die Neuregelung des § 449 Abs. 2 BGB trägt mit der Kodifizierung des Grundsatzes "keine Rücknahme ohne Rücktritt" einem wesentlichen Schutzbedürfnis des Käufers Rechnung, der ohne den Erhalt der Kaufsache nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein soll (Koch, WM 2002, 2217, 2227; Habersack/Schürnbrand aaO S. 836). Eine davon abweichende Regelung widerspräche der vereinbarten Risikoverteilung beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt (vgl. Erman/Grunewald aaO § 449 Rdn. 14). Dass § 449 Abs. 2 BGB Ausdruck eines allgemeinen, den Vorbehaltskäufer schützenden Gerechtigkeitsgebotes ist, verdeutlichen auch die Vorschriften über das Teilzahlungsgeschäft. Hier ist nach §§ 499 Abs. 2, 503 Abs. 2 Satz 4 BGB die Rücknahme der Kaufsache durch den Unternehmer zwingend als Rücktrittserklärung gegenüber dem Verbraucher zu werten. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates hat die Bundesregierung mit Blick auf § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG (nunmehr § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB) ausdrücklich festgestellt, dass der in § 449 Abs. 2 BGB (§ 448 Abs. 2 BGB-RE) enthaltene Rechtsgedanke verallgemeinerungsfähig sei (BT-Drucks. 14/7052, S. 197 f.). Zumindest im Rahmen des hier maßgeblichen Rechtsverkehrs mit Verbrauchern ist deshalb der Grundsatz "keine Rücknahme ohne Rücktritt" als wesentlicher Grundgedanke einer gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu verstehen und nicht durch AGB abdingbar (i.d.S. Staudinger/

§ 449Rdn. 54; Bamberger/Roth/Faust BGB 2. Aufl. § 449 Rdn. 18; Erman/Grunewald aa

O § 449 Rdn. 14; Prütting/Weinreich/Wegen/ Schmidt BGB 2. Aufl. § 449 Rdn. 14; Habersack/Schürnbrand aaO S. 836; MünchKomm/Westermann aaO § 449 Rdn. 38, der eine von § 449 Abs. 2 BGB abweichende Regelung durch AGB im unternehmerischen Verkehr für zulässig hält). Ohne Erfolg wendet die Revision ein, eine andere Beurteilung ergebe sich wegen des möglichen Aussonderungsrechts (§ 47 InsO) des Vorbehaltsverkäufers bei Insolvenz des Vorbehaltskäufers. Auch in diesem Fall hat der Verkäufer kein Recht, die Kaufsache bis zur Bezahlung des Kaufpreises wieder an sich zu nehmen. Wählt der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 1 InsO die Erfüllung des Kaufvertrages, kann der Verkäufer vielmehr bei Zahlungsverzug nur nach Maßgabe der §§ 323 ff. BGB vom Vertrag zurücktreten und Aussonderung nach § 47 Abs. 1 InsO verlangen. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ab, kann der Vorbehaltsverkäufer zwar unmittelbar zurücktreten und nach § 47 Abs. 1 InsO vorgehen. Die Bezahlung des Kaufpreises kann er dann aber nicht mehr verlangen (vgl. ausführlich Huber, NZI 2004, 57 ff.; MünchKomm/Westermann aaO § 449 Rdn. 77).

  1. c)Die beanstandete Rücknahmeklausel weicht von der gesetzlichen Regelung in § 449 Abs. 2 BGB ab, weil sie es der Beklagten als Vorbehaltsverkäuferin gestattet, bei Zahlungsverzug des Käufers die Kaufsache ohne Rücktritt vom Kaufvertrag herauszuverlangen. Dass sie im Verkehr mit Verbrauchern die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, folgt aus der gesetzlichen Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dem Vorbringen der Revision sind auch keine Umstände zu entnehmen, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Unwirksamkeit der Rücknahmeklausel jedenfalls auch unmittelbar aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund einer Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien ergibt. Danach dient die Klausel allein den Interessen der Beklagten und benachteiligt die Interessen ihrer Kunden als Verbraucher einseitig.
  2. aa)Die Rücknahmeklausel entspringt dem Sicherungsinteresse der Beklagten als Vorbehaltsverkäuferin, bei Zahlungsverzug ihrer Kunden die gelieferte Kaufsache zurückzunehmen, um auf den säumigen Käufer Druck auszuüben. Allerdings ist das Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverkäufers auch gegenüber dem sich schuldhaft mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befindlichen Käufer ausreichend durch die Rücktrittsregeln der §§ 323 ff. BGB mit der anschließenden Möglichkeit zur Neuverwertung gewahrt, zumal die erforderliche Fristsetzung den Verkäufer nicht wesentlich belastet und sie häufig gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich sein wird. Deshalb steht auch die Beklagte als Vorbehaltsverkäuferin einer weiteren Nutzung durch ihre säumigen Käufer nicht schutzlos gegenüber. Diese werden aber durch die beanstandete Rücknahmeklausel nicht nur dadurch benachteiligt, dass sie entgegen dem Wesen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts der an sich vorleistungspflichtigen Beklagten gegenüber zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleiben, obwohl sie die Sache infolge der Rücknahme durch die Vorbehaltsverkäuferin nicht nutzen können. Die Kunden der Beklagten träfe das Rücknahmerecht regelmäßig besonders hart, weil sie in ihrer Eigenschaft als Vermieter nach §§ 4 , 5 HeizkostenVO rechtlich zum Einsatz von Messgeräten zur Erfassung von Wärme- und Warmwasserverbrauch verpflichtet sind. Sie wären bei einer Ausübung des Rücknahmerechts durch die Beklagte gehalten, sich die vorgeschriebenen Erfassungsgeräte anderweitig zu beschaffen oder die sich aus § 12 HeizkostenVO ergebenden Nachteile bei der Abrechnung gegenüber ihren Mietern hinzunehmen, unterlägen aber mangels Rücktritt der Beklagten dennoch der Zahlungspflicht aus dem Vertrag. Dabei wendet die Revision ohne Erfolg ein, durch die Berücksichtigung der aus §§ 4 , 5 HeizkostenVO folgenden Pflicht zum Einsatz von Verbrauchserfassungsgeräten im Rahmen der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB würden die damit verbundenen Belastungen auf die Beklagte als Verkäuferin abgewälzt. Zwar beruhen die Pflicht eines Käufers zum Einsatz von Erfassungsgeräten und die mit ihrer Missachtung verbundenen Nachteile nicht unmittelbar auf den von der Beklagten zu verantwortenden Kaufvertragsbedingungen. Jedoch bestehen keine Bedenken dagegen, im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass durch die beanstandete, von § 449 Abs. 2 BGB abweichende Klausel Belange von Kunden des Verwenders beeinträchtigt werden, die ihren Ursprung in der Pflicht zur Umsetzung eines normativen Gebotes haben. Abwägungsfähig sind vielmehr alle rechtlich anerkannten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs aaO § 307 Rdn. 120).
  3. bb)Dahinstehen kann, ob die Beklagte nach dem objektiven Inhalt der beanstandeten Rücknahmeklausel selbst bei geringem Zahlungsverzug, d.h. bei kleinsten Zahlungsrückständen zur Rücknahme der Erfassungsgeräte berechtigt ist, oder ob sich ein solches Recht nur bei einer völlig fern liegenden, ernstlich nicht in Betracht kommenden Auslegung der Klausel ergibt, die im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1 , 3 UKlaG ein Klauselverbot nicht rechtfertigen kann (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1992 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133 , 1135). Die Unangemessenheit der Rücknahmeklausel folgt bereits daraus, dass die Klausel als Voraussetzung für die Ausübung des Rücknahmerechts lediglich den Verzug mit der Kaufpreiszahlung nach § 286 BGB nennt. Dies bedeutet nach der gebotenen objektiven, sich an der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise orientierenden Auslegung der streitgegenständlichen AGB (vgl. BGH Urteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 - WM 2007, 2078 , 2080 und vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 - NJW 1993, 1381 , 1382), dass dem Kunden die im Ermessen der Beklagten liegende Rücknahme weder anzudrohen noch ihm zur Abwendung der Rücknahme eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen ist. Damit ist es aber einem Käufer auch bei gegebenem Zahlungsverzug regelmäßig nicht möglich, abzuschätzen, ob und ggf. wann die Beklagte ihr Rücknahmerecht ausüben wird. Für den Käufer ist die "einfache" Rücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer auch nicht gegenüber dem Rücktritt vom Vertrag das mildere Mittel. Die Revision wendet ein, die Rücknahme nehme dem Käufer, der sich in Zahlungsverzug befinde, den Besitz und das Anwartschaftsrecht an der Kaufsache nicht endgültig. Vielmehr könne die Kaufsache auf einfache Weise, nämlich durch Zahlung des Kaufpreises, zurückerlangt werden. Indessen verbessert die Vereinbarung eines - im Ermessen des Verkäufers liegenden - vorläufigen Rücknahmerechtes unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages die Position des Käufers gegenüber der Anwendung der gesetzlichen Rücktrittsregeln der §§ 323 ff. BGB nicht. Vor einem Rücktritt durch den Verkäufer hat der Vorbehaltskäufer regelmäßig nach § 323 Abs. 1 BGB im Rahmen einer angemessen gesetzten Frist Gelegenheit, mit der Zahlung des geschuldeten Kaufpreises dem Verlust des berechtigten Besitzes und des Anwartschaftsrechtes an der Kaufsache zu begegnen. Lässt er die Frist ungenutzt verstreichen oder ist eine solche nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, wird aber auch eine Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Aufrechterhaltung der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises regelmäßig nicht im Interesse des Käufers liegen; ihm wird in diesem Fall die Zahlung unmöglich sein oder er wird sie endgültig verweigern wollen. 3. Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch die Durchsetzungsklauseln (Ziff. I.7 Satz 6 und 7 der AGB) als nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam behandelt. Sie regeln die Befugnis der Beklagten als Klauselverwenderin, zur Durchsetzung des Rücknahmerechts den Kaufgegenstand von "Leitungen und Befestigungen zu trennen" (Ziff. I.7 Satz 6) sowie die Pflicht des Käufers, "eine Trennung zu dulden und den Gegenstand zurückzuübereignen", sofern die Kaufsache wesentlicher Bestandteil einer Sache des Käufers geworden ist (Ziff. I.7 Satz 7). Damit handelt es sich um untrennbar mit der Rücknahmeklausel verbundene Folgeregelungen, deren unzulässige Verwendung in den AGB der Beklagten sich aus den zu dieser Klausel dargestellten Gründen ergibt. Hahne Fuchs Ahlt Vezina Dose Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2004 - 2/ 2 O 391/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.03.2005 - 1 U 230/04 - Permalink: http://openjur.de/u/76926.html Kommentare

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