POP die Klägerin im Absatz ihrer Dienstleistungen behindert oder stören kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Vermittlungstätigkeiten der Parteien sich so nahe stehen, dass sie der situationsadäquat aufmerksame und verständige Nachfrager als austauschbar ansieht (Köhler, in: Köhler/Bornkamm UWG 32.
Dies ist hier gegeben. Denn beide Parteien vermitteln gegen Entgelt (Mitgliedsbeitrag oder Lizenzgebühr auf Seiten der Klägerin und Vermittlungspauschale auf Seiten der Beklagten) Fahrgäste an Fahrer. Dies geschieht auf beiden Seiten mittels einer App und auf Seite der Klägerin zusätzlich mittels einer bundesweiten Telefonnummer. Dass die Klägerin die Fahrgäste nur an Taxiunternehmen vermittelt und die Beklagte die Fahrgäste nur an Fahrer von Privatfahrzeugen ist für die Austauschbarkeit der Dienstleistungen unerheblich. Denn letztlich wenden sich beide Parteien mit ihrer Vermittlung an Fahrgäste. Die Kammer hält es insoweit für ausgeschlossen, dass potentielle Fahrgäste nur bei der Klägerin oder nur bei der Beklagten registriert sind und deshalb sich die Kreise der angesprochenen Fahrgäste nicht überschneiden. Die Beklagte vermittelt auch nicht nur Mitfahrgelegenheiten, sondern die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG. Mitfahrgelegenheiten zeichnen sich dadurch aus, dass der Fahrer Start und Ziel einer ohnehin von ihm durchgeführten Fahrt bestimmt und Dritte bei dieser Fahrt mitbefördert. Das mit UberPOP betriebene Geschäft bietet dagegen an, dass Nutzer der App ihren Beförderungswunsch der Beklagten mitteilen, diese einen Fahrer organisiert und er von seinem Standort den Nutzer aufsucht, um nach dessen Wünschen ihn zu dessen Fahrziel gegen Entgelt zu befördern. Damit werden Beförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen erbracht. Selbst wenn die Beklagte nicht nur Vermittlerin sondern als Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG angesehen werden sollte und sie deshalb nicht nur Beförderung von Personen vermittelt, sondern die Beförderung als Unternehmerin selbst durchführt, liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor. Denn auch zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Handelsstufen – hier: Vermittlung der Beförderung von Personen und Beförderung von Personen – tätig sind, ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben. Deshalb kann es an dieser Stelle offen bleiben, ob die Beklagte nur vermittelt oder selbst Unternehmerin ist. Dieses Wettbewerbsverhältnis besteht auch bundesweit, selbst wenn die Beklagte Uber POP in der Vergangenheit nur in Düsseldorf, Hamburg, Berlin, Frankfurt und München angeboten haben sollte. Denn im Übrigen ist die Beklagte jedenfalls potentielle Mitbewerberin. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Beklagte in anderen Städten schon Vorbereitungshandlungen vorgenommen hat. Denn das Geschäftsmodell der Beklagten ist offensichtlich darauf angelegt, UberPOP so schnell wie möglich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 11.03.2015 erstmals bestritten hat, dass auch die Klägerin deutschlandweit tätig sei (Seite 6 in Bl. 424 d.A.), wird dieses verspätete Bestreiten nicht zugelassen, weil die Zulassung des Bestreitens den Rechtsstreit verzögern würde und die Beklagte ihr verspätetes Bestreiten auch nicht entschuldigt hat. Das Bestreiten war verspätet, weil der Beklagten in der Terminverfügung vom 17.10.2014 eine Frist zur Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzt wurde und der Vortrag der Klägerin zu ihrer deutschlandweiten Tätigkeit bereits in der Klagebegründung enthalten war mit der Folge, dass die Beklagte diesen Vortrag zur deutschlandweiten Tätigkeit der Klägerin bereits in der Klageerwiderung hätte bestreiten müssen. Eine Zulassung des Bestreitens würde den Rechtsstreit auch verzögern, weil der von der Klägerin in der Klagebegründung genannte Zeuge, Marten Clüver, zu einem weiteren Termin geladen und in ihm vernommen werden müsste, so dass der ansonsten entscheidungsreife Prozess länger dauern würde. Der Nichtzulassung steht auch nicht entgegen, dass es sich um einen frühen ersten Termin handelte. Denn die Terminlage hätte es zugelassen, den Zeugen Clüver zum Termin am 18.03.2015 zu laden und ihn zu vernehmen, wenn die Beklagte die deutschlandweite Tätigkeit der Klägerin bereits in der Klageerwiderung bestritten hätte. Der nächste Termin war erst auf 10.30 Uhr anberaumt worden. Die Terminlage hätte es somit zugelassen, eine streitige Verhandlung einschließlich einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen … durchzuführen. Der Zeuge … konnte auch nicht mehr zum Termin geladen werden, um eine Verzögerung zu vermeiden, weil der Schriftsatz der Beklagten so kurzfristig vor dem Termin eingereicht wurde, so dass eine Reaktion auf das in diesem Schriftsatz enthaltene Bestreiten nicht mehr möglich war. Der Vorsitzende hat den Schriftsatz erst am 13.03.2015 zur Kenntnis nehmen können. Die entgeltliche Vermittlung der Beklagten ist auch nach §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG, 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG unlauter, weil die Beförderung von Fahrgästen einen entgeltlichen Gelegenheitsverkehr im Sinne von § 46 PBefG darstellt und die fahrenden Nutzer über keine Personenbeförderungsgenehmigung verfügen. Für die Annahme der Entgeltlichkeit genügt es, wenn mit der Beförderung Vorteile erstrebt werden, die mittelbar der Wirtschaftlichkeit des Befördernden dienen (Fielitz/Grätz, Kommentar zum PBefG § 1 R. 5). Deshalb reicht es aus, dass ein Dritter sich das Beförderungsentgelt versprechen lässt und der Befördernde daran beteiligt wird. Dies liegt hier vor. Denn die mitfahrenden Nutzer verpflichteten sich ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die Gegenstand der Registrierung der mitfahrenden Nutzer sind, die vom fahrenden Nutzer erbrachten Beförderungsdienstleistungen zu bezahlen. Darüber hinaus heißt es am Ende der AGB „Jegliche geleisteten Zahlungen sind nicht erstattungsfähig.“ Dem gegenüber ist der Hinweis in der Abrechnungsmitteilung nach erbrachter Beförderungsleistung „Die von ihm (Abrechnungshelfer) über Deine Kreditkarte abzubuchende Servicepauschale in der vorgeschlagenen Höhe von 5,00 Euro stellt eine freiwillige Leistung dar, mit der Du die angenehme Fahrt und den erbrachten Service honorierst. Solltest du mit der Servicepauschale nicht einverstanden sein, steht es Dir natürlich frei, diese entsprechend Deinen Wünschen anzupassen oder gänzlich von der Zahlung Abstand zu nehmen.“ nicht geeignet, die Entgeltlichkeit in Frage zu stellen. Denn der Beförderungsvertrag, der die konkrete Beförderungsleistung beinhaltet, kommt bei Fahrtantritt zustande. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Freiwilligkeit der Beförderungsleistung aber nicht in den Vertrag einbezogen, sondern lediglich auf die Bestandteile des Beförderungsentgeltes hingewiesen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der mitfahrende Nutzer noch keine Kenntnis von der Möglichkeit, das Beförderungsentgelt durch Ausübung eines Gestaltungsrechts bis auf 0,00 Euro zu mindern. Vielmehr ist die Beklagte berechtigt, die Kreditkarte der Kunden um das Entgelt für die entsprechend erbrachte Beförderungsleistung zu belasten. Die nachträgliche Einräumung des Gestaltungsrechts, das Beförderungsentgelt auf 0,00 EUR zu reduzieren, lässt den grundsätzlichen Charakter der Entgeltlichkeit des Beförderungsvertrags nicht im Nachhinein wieder entfallen. Vielmehr hat das Gestaltungsrecht keine Auswirkungen auf die Entgeltlichkeit. Zumal die meisten mitfahrenden Nutzer diese Möglichkeit nicht wahrnehmen und deshalb von der Möglichkeit keinen Gebrauch machen werden. Für die entgeltliche Personenbeförderung spricht auch, dass die Beklagte die zu zahlenden Entgeltbestandteile (Grundgebühr, Zeitgebühr und Entfernungspauschale) im Einzelnen den mitfahrenden Nutzer vor Fahrtantritt mitteilt ohne Hinweis darauf, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Deshalb wird ein mitfahrender Nutzer bei Fahrtantritt, dem für das Zustandekommen des Beförderungsvertrags maßgeblichen Zeitpunkt, davon ausgehen, dass sich die Gegenleistung für die Personenbeförderung aus drei Entgeltbestandteilen zusammensetzt und nach Beendigung der Fahrt über seine Kreditkarte, wie bei Registrierung vereinbart, abgebucht werde. Jedes andere Verständnis ist lebensfremd. Außerdem verpflichtete sich der fahrende Nutzer bei Registrierung gegenüber der Beklagten ohne Einschränkungen zur Bezahlung des Beförderungsentgelts. Dem gegenüber betrifft das bei Fahrtende eingeräumte Gestaltungsrecht den Beförderungsvertrag zwischen Fahrer und mitfahrenden Nutzer und lässt schon deshalb die Zahlungsverpflichtung des mitfahrenden Nutzers gegenüber der Beklagten unberührt. Im Übrigen handelt es sich bei der Möglichkeit, das Beförderungsentgelt im Nachhinein mindern zu können, offensichtlich um eine unzulässige Umgehung des PBefG, nämlich sich auf den Befreiungstatbestand der Unentgeltlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG berufen zu können. Darüber hinaus widerspricht der Hinweis, dass der gezahlte Betrag wieder zurückgebucht werde, auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten insoweit, als es in ihnen heißt „Jegliche geleisteten Zahlungen sind nicht erstattungsfähig“. Auch dies belegt die Umgehungsabsicht der Beklagten. Da die Beklagte nur 24,2 % (20 % Vermittlungspauschale und 4,2 % Steuern) des eingezogenen Entgelts einbehält und den Rest – 75,8 % - an den fahrenden Nutzer auskehrt, liegt jedenfalls ein mittelbarer Vorteil des fahrenden Nutzers vor und damit auch eine Entgeltlichkeit der Beförderung. Denn das von den mitfahrenden Nutzern anlässlich der Testfahrten gezahlte Gesamtentgelt übersteigt auch die Betriebskosten der Testfahrten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG) um ein Mehrfaches. Zu den Betriebskosten der Fahrt gehören nur die durch die Fahrt bedingten Kosten wie Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen (Filitz/Grätz Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz § 1 R. 8), Reinigung für den Innenraum und anteilige Wartungskosten (soweit Wartung wegen der Fahrten über UberPOP zeitlich früher fällig wird), nicht jedoch die übrigen Betriebskosten wie Steuern, Versicherungen, Reparaturen und Abschreibung. Ausgehend von der Testfahrt am 24.07.2014 belief sich das Gesamtentgelt für eine Strecke von 2,52 km auf 5,00 Euro (Bl. 48 d.A.). Dem steht insbesondere der Benzinverbrauch für diese Strecke gegenüber. Diese Kosten schätzt die Kammer nach § 287 ZPO auf maximal 0,65 Euro (15 Liter auf 100 Kilometer bei einem Benzinpreis von 1,70 Euro pro Liter). Selbst wenn zu diesem Betrag noch 7 ct für Schmiermittel, Reinigungskosten, Abnutzung der Reifen und anteilige Wartungskosten hinzu addiert und von dem Gesamtentgelt die Vermittlungspauschale und die Steuern abgezogen werden, stehen sich ein Gesamtentgelt von 3,79 Euro und Betriebskosten von 0,72 Euro gegenüber mit der Folge, dass das Gesamtentgelt die Betriebskosten um mehr als das Vierfache übersteigt. Selbst bei großzügiger Betrachtung – unter Berücksichtigung des Umweltschutzes – ist deshalb von einer Entgeltlichkeit der Beförderung auszugehen. Die Kammer geht darüber hinaus davon aus, dass die Beklagte nicht nur Vermittlerin und Anstifterin der Testfahrten, Gelegenheitsverkehr, war, sondern Unternehmerin im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 PBefG und damit Täterin. Dies ergibt sich aus dem Geschäftsmodell der Beklagten, das in seiner Gesamtheit darauf angelegt ist, den Gelegenheitsverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit Hilfe ihrer technischen Applikation UberPOP und den von ihr akquirierten Fahrern selbst zu betreiben. So schließt die Beklagte selbst Verträge mit den mitfahrenden Nutzern ihrer App als Nachfragern von Beförderungsleistungen. Sie setzt die Fahrpreise, Entgeltbestandteile, vor Fahrtbeginn fest. Die mitfahrenden Nutzer verpflichten sich bei Registrierung zur Zahlung des Beförderungsentgelts gegenüber der Beklagten, nicht gegenüber dem Fahrer. Die Beklagte erteilt den mitfahrenden Nutzern Rechnung, zieht das Entgelt ein und führt es nach Abzug der Vermittlungspauschale und Steuern an den Fahrer ab. Ausschließlich die Beklagte bewirbt ihr Geschäftsmodell, akquiriert die Fahrer über das Internet und ist mit R... O... B.V., über die sich die Fahrer registrieren müssen, geschäftlich verbunden. Die Beklagte steuert den Einsatz der Fahrer mit Hilfe von deren Smartphones. Die Beklagte ist zwar nicht Halterin der Fahrzeuge und zahlt auch keine Steuern und Sozialbeiträge für die Fahrer. Gleichwohl steuert und verantwortet sie die Beförderung der Nutzer der App von deren Werbung über den Einsatz der Fahrer bis zur Bezahlung der Fahrt und Entlohnung der Fahrer. Die durch die Verletzungshandlungen, Testfahrten, begründete bundesweite -weil beide Parteien nach den vorstehenden Ausführungen zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen im Juli und August 2014 bundesweit tätig waren- Wiederholungsgefahr ist nicht durch die Unterlassungsverfügungen der Städte Düsseldorf, Hamburg und Berlin, auch nicht bezogen auf diese Städte, entfallen. Die Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich nicht schon durch die Veränderung der tatsächlichen Umstände oder der Rechtslage selbst beseitigt. Vielmehr bedarf es hierzu grundsätzlich einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ausnahmsweise genügt die Veränderung der tatsächlichen Umstände oder der Rechtslage, wenn noch hinzukommt, dass der Unterlassungsschuldner sich auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr beruft und klar zu erkennen gibt, dass er im Hinblick auf die geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Verletzungshandlung (selbstverständlich) nicht erneut begehen wird (OLG Frankfurt Urteil vom 04.12.2014, 6 U 30/14 ). An Letzterem fehlt es vorliegend. Denn die Beklagte hat klar zu erkennen gegeben, dass sie ihr Geschäftsmodell fortsetzen wird, insbesondere gegen die Untersagungsverfügungen der drei Städte gerichtlich vorgehen wird. Allein die Erklärung, sich an die Unterlassungsverfügungen der Städte Hamburg, Berlin und Düsseldorf halten zu wollen, so lange diese nicht aufgehoben sind, reicht deshalb für den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht aus. Zumal die Beklagte ihre Werbung für ihr Geschäftsmodell bundesweit fortsetzt (Anlage K 27 in Bl. 312 d.A.). Eine sofort vollziehbare, aber nicht bestandskräftige Untersagungsverfügung steht auch nicht einem rechtskräftigem Unterlassungstitel gleich, der die Wiederholungsgefahr für alle Beteiligten (erga omnes) entfallen lässt (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm UWG 32.
Vielmehr bezieht sich die durch die in Frankfurt begangenen Wettbewerbsverstöße begründet Wiederholungsgefahr nach wie vor auf das Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Beklagte beabsichtigte im Juli/August 2014, ihr Geschäftsmodell auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland auszudehnen. Dies reicht nach den vorstehenden Ausführungen sowohl für die Annahme eines bundesweiten Mitbewerberverhältnisses als auch für die Annahme einer bundesweiten Wiederholungsgefahr aus, weil die Beklagte ihre Absicht, bundesweit ihr Geschäftsmodell in Deutschland einzuführen, nach wie vor nicht aufgegeben hat. Das Verbot, keinen Gelegenheitsverkehr ohne Genehmigung zu betreiben, stellt auch keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) dar. Zwar liegt ein Eingriff in die Berufsfreiheit vor, dieser ist aber selbst dann gerechtfertigt, wenn das Geschäftsmodell der Beklagten nicht nach § 13 Abs. 1 PBefG genehmigungsfähig sein sollte und deshalb davon ausgegangen wird, dass ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit vorliegt. Ein solcher Eingriff kann durch überragende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt werden. Insoweit ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass die Beklagte Unternehmerin des nicht genehmigten Gelegenheitsverkehrs ist und nicht nur Vermittlerin. Die Nichtgenehmigungsfähigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten ist jedenfalls dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn wie vorliegend, der Unternehmer – hier die Beklagte – für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge einsetzt und das Entrichten von Umsatzsteuer in Deutschland und Sozialabgaben für die Fahrer in dem Geschäftsmodell nicht vorgesehen sind. Zum einen kann die Allgemeinheit ohne die verlässliche Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nicht funktionsfähig bleiben. Daher gehört die Pflicht, beide abzuführen, zu den zulässigen Einschränkungen der Berufswahlfreiheit. Zum anderen gehört es zu den überragenden öffentlichen Interessen der Allgemeinheit, dass die mit den Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr verbundenen Gefahren hinreichend versichert sind. Dies ist dem Pflichtversicherungsgesetz unschwer zu entnehmen. Andernfalls würden zumindest die Kosten von Personenschäden den Sozialversicherungssystemen zur Last fallen, denen Beiträge zuzuführen nach dem Geschäftsmodell der Beklagte nicht vorgesehen ist. Außerdem gilt die Haftpflichtversicherung für Privatfahrzeuge grundsätzlich nicht für Unfälle im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs zur Personenbeförderung, weil das versicherte Fahrzeug zu einem anderen als dem versicherten Zweck verwendet wurde. Vielmehr muss der Versicherungsschutz ausdrücklich auf den Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung ausgedehnt werden. Anderenfalls ist das Fahrzeug insoweit nicht versichert. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die R... O... B.V. eine Zusatzversicherung anbiete. Denn die Beklagte als Betreiberin des Geschäftsmodells muss dafür sorgen, dass eine Versicherung abgeschlossen wird, die Schäden, insbesondere Personenschäden, im Fall eines Unfalls in ausreichendem Umfang deckt. Schließlich soll die Genehmigungspflicht einen hohen Sicherheitsstandard für die zu befördernden Fahrgäste gewährleisten. So müssen Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung zugelassen sind, öfter als normale Fahrzeuge einer technischen Untersuchung beim TÜV unterzogen werden. Darüber hinaus besteht die Pflicht zu einer Versicherung zu Gunsten der Fahrgäste im Falle eines Unfalls. Ferner müssen die Fahrer auch auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung untersucht werden. Auch diese Sicherheitsstandards unterläuft die Beklagte mit ihrem Geschäftsmodell. Ein Verstoß gegen Artikel 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) liegt ebenfalls nicht vor. Denn nach Artikel 58 Abs. 1 AEUV gelten für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr (Artikel 90 -100 AEUV). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Artikel 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) gegeben, weil ein Eingriff in die Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedsstaaten sind zwar verpflichtet, die Niederlassungsfreiheit zu fördern. Dies umfasst auch die Beseitigung von Hindernissen, die sich aus den zwischen den Mitgliedsstaaten bestehenden Unterschieden in den für alle gleichermaßen anwendbaren nationalen Vorschriften für die Berufszulassung und die Berufsausübung ergeben (Beschränkungsverbot). Eine Beschränkung ist nur aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zulässig. Nationale Vorschriften, die die Ausübung der in den AEUV garantierten Grundfreiheiten hindern oder weniger attraktiv machen, müssen folgende Voraussetzungen -die vorliegend gegeben sind- erfüllen, um gerechtfertigt zu werden: 1. Die Anwendung des § 2 PBefG erfolgt in nicht diskriminierender Weise, da die Regelung für alle Akteure am Markt in gleicher Weise gilt und sich auch nicht gezielt gegen Wettbewerber aus anderen Mitgliedsstaaten richtet. 2. Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch § 2 PBefG ist durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme und eines gerechten Steueraufkommens sind existentiell für das Allgemeinwohl. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit verwiesen werden. Ebenso stellen der Schutz und die Sicherheit der zu befördernden Fahrgäste einen rechtfertigenden Grund dar. Insbesondere der Einsatz von nicht versicherten Fahrzeugen rechtfertigt eine Anwendung des § 2 PBefG. 3. Die Genehmigungspflicht ist auch geeignet und erforderlich, um die vorstehend aufgezählten Gemeinwohlinteressen zu verfolgen und durchzusetzen Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit angenommen werden sollte. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich begründet ist. Die Kammer hält auch im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen die Einholung einer Vorabentscheidung zu der von der Beklagten im Schriftsatz vom 4.3.2015 gestellten Frage nach Artikel 267 AEUV für nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/769270.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.