Änderungsbescheides vom 24.09.2013 i.G.
Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 i.d.F.
Änderungsbescheides vom 06.11.2013 i.G.
Widerspruchsbescheides vom 30.12.2013 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus Wegegeld und Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber, der M…GmbH, bewilligt werden. 2. Der Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand Die Klage richtet sich gegen die Berücksichtigung
von ihrem Arbeitgeber gezahlten Aufwendungsersatzes für Fahrtkosten der Klägerin als Einkommen im Bewilligungszeitraum vom 01.06.-31.10.2013. Die Klägerin steht seit 2005 in dauerndem SGB II-Leistungsbezug bei dem Beklagten. Seit 2006 übt sie eine Tätigkeit als Zeitungszustellerin/Kurierdienst im ländlichen Bereich aus. Arbeitgeber ist die M….GmbH. Die Zeitungen werden bei der Klägerin zuhause in A-Stadt angeliefert. Sie müssen vor 6.00 Uhr von ihr in den Orten H. und S. verteilt werden. Neben den Zeitungen stellt die Klägerin in den vorgenannten Orten auch Briefpost zu, die sie zuhause zunächst sortieren muss. Die Klägerin ist an 24-26 Zustelltagen monatlich tätig. Von A-Stadt bis H. fährt sie 8 km, von H. über R. nach S. 9 km und von S. zurück zum Wohnort 17 km, insgesamt 34 km. Zusätzlich fährt die Klägerin in den Bezirken 13 km, um ca. 115 Haushalte zu bedienen. Diese Fahrtroute ist festgelegt und ändert sich nicht. Die Klägerin fährt sie für spätere Zustellungen im Tagesverlauf an einigen Tagen zweimal. Für die Fahrten nutzt die Klägerin ihren eigenen PKW und erhält von ihrem Arbeitgeber einen Fahrtkostenersatz für jeden gefahrenen Kilometer in Höhe von 0,18 €. Dieser wird zusammen mit dem Lohn, der nach Stückzahlen berechnet wird, ausgezahlt und wird in der Entgeltabrechnung als „Fahrtkosten“ und „Wegegeld“ aufgeführt. Dabei werden unter der Bezeichnung „Fahrtkosten“ die Kosten für die Fahrten vom Wohnort zu den Bezirken und zwischen den Bezirken erstattet und unter der Bezeichnung „Wegegeld“ die Fahrten innerhalb der Bezirke. Während der Bruttolohn der Klägerin zwischen 130,00 und 170,00 € monatlich im Zeitraum Juni bis Oktober 2013 schwankte, lag die von dem Arbeitgeber gezahlte Erstattung für Fahrtkosten der Klägerin zwischen ca. 257,00 und 294,00 € monatlich. Mit Bescheid vom 24.06.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.10.2013, wobei er die von dem Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten und das Wegegeld als Einkommen berücksichtigte und zunächst ein pauschaliertes Bruttoeinkommen in Höhe von 390,58 € seinen Berechnungen zugrunde legte. Hiergegen erhob die Klägerin am 28.Juni 2013 Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 24.09.2013 berechnete der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung der Einkünfte aus den Monaten Mai bis August 2013 neu, berücksichtigte jedoch weiterhin die Fahrtkostenerstattung
Arbeitgebers als Einkommen und legte, soweit das Einkommen der Klägerin unter Einbeziehung
Fahrtkostenersatzes den Betrag von 400,00 € nicht überstieg, lediglich den Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 € zuzüglich
Erwerbstätigenfreibetrages bei der Bereinigung
Einkommens zugrunde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch nach Erteilung
Änderungsbescheides als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 06.11.2013 vor dem Sozialgericht Schwerin erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, die im Rahmen der Entgeltabrechnung durch den Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten seien als zweckbestimmte Einnahmen iS von § 11a Abs. 3 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 24.06.2013 i.d.F.
Änderungsbescheides vom 24.09.2013 i.G.
Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 i.d.F.
Änderungsbescheides vom 06.11.2013 i.G.
Widerspruchsbescheides vom 30.12.2013 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.10.2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ohne Berücksichtigung der vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten und
Wegegeldes bewilligt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass das von ihm als Einkommen angerechnete Wegegeld und die Fahrtkosten keine Leistungen im Sinne
3 Satz 1 SGB II seien und sie daher als Einkommen zu berücksichtigen seien, da mit der gesetzlichen Änderung zum 01.04.2011 die Möglichkeit ihrer Nichtberücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II a.F. entfallen sei. Eine allgemeine Zweckrichtung reiche nach der Gesetzeslage nicht aus, diese als privilegiertes Einkommen unberücksichtigt zu lassen. Daran fehle es jedenfalls dann, wenn die Einkommensbezieherin weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert sei, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach diesem Buch einzusetzen. Eine steuerliche Privilegierung stelle für sich genommen keine ausreichende Zweckbestimmung dar. Das gelte insbesondere für Aufwandsentschädigungen, die steuerfrei geleistet würden. Soweit das Einkommen der Klägerin unter Einbeziehung
Wegegeldes und der Fahrtkostenerstattung 400,00 € monatlich nicht überschreite, greife die in § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehene Begrenzung der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – 5 SGB II auf einen Betrag von 100,00 € ein. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06.11.2013 hat der Beklagte wegen Berücksichtigung der Abschläge für Wasser/Abwasser die Leistungen für Oktober 2013 neu berechnet. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 06.11.2013 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte
Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber der Klägerin erstatteten Fahrtkosten als Einkommen ist rechtswidrig. Es handelt sich hierbei mangels eines wertmäßigen Zuwachses nicht um Einkommen i.S.
Zwar sind nach dieser Vorschrift Gegenstände
Einkommens alle Einnahmen in Geld und Geldeswert mit Ausnahme der in § 11 a SGB II bzw. § 1 Alg II-V genannten Einnahmen bzw. Leistungen. Bei der Bestimmung der Einnahmen, die Einkommen i.S.
SGB II darstellen, kann jedoch nicht auf die von der Zuflusstheorie implizit vorausgesetzte Gesamtvermögensmehrung durch den Zufluss und im Moment
Zuflusses verzichtet werden (vgl. Schmidt in Eicher/Spellbrink, SGB II, K § 11 Rn 17). Nach der Rechtsprechung
Bundessozialgerichts ist Einkommen i.S.
1 SGB II daher grundsätzlich das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Nur der „wertmäßige Zuwachs“ stellt Einkommen dar, so dass als Einkommen nur solche Einnahmen in Geld und Geldeswert anzusehen sind, die eine Veränderung
Vermögenszustandes
sen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R zu Einkommensberücksichtigung von Darlehen m.w.N.). Für die Berücksichtigung von Einkommen kommt es nach dem Sinn und Zweck
SGB II, den Bedarf durch Einkommen selbst zu decken, somit nicht allein auf die Faktizität der Einnahmen an. Die Hilfebedürftigkeit in Höhe der zu berücksichtigenden Einnahmen entfällt nur, wenn eine endgültige Bedarfsdeckung durch einen „wertmäßigen Zuwachs“, d.h. eine Mehrung
Gesamtvermögens nach Antragstellung vorliegt und es sich bei vorrangig zu verbrauchenden Einkommen um solche Einnahmen handelt, die tatsächlich zum Lebensunterhalt einsetzbar sind. Auf die Selbstleistungsfähigkeit bzw. den Nachrang der Grundsicherung kann daher nur verwiesen werden, wer sich in der konkreten Lebenssituation wirklich selbst helfen kann. Unter Einkommen sind daher die Vermögensmehrungen bzw. Zuflüsse in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die tatsächlich zur Bestreitung
Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (vgl. Schmidt a.a.O., Rn 23, Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rn. 267, 275 zum Darlehen und Rückfluss von Tilgungsleistungen). Bei den durch den Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten und dem gezahlten Wegegeld handelt es sich – ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnung - um Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB. Dieser stellt keine Einnahme der Klägerin dar, die zu einer Vermögensmehrung führt, die diese tatsächlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einsetzen könnte. Denn der Klägerin sind zunächst für die im Interesse
Arbeitgebers mit ihrem Fahrzeug und auf ihre Kosten durchgeführten Fahrten Auslagen entstanden, die der Arbeitgeber i.S. von § 670 BGB erstattet hat. Gem. § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung
Auftrages gemacht hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Vorschrift findet auch im Rahmen
Arbeitsverhältnisses Anwendung (std. Rspr. BAG), wenn es sich um Aufwendungen handelt, die durch die Vergütung nicht abgegolten sind und nach dem Vertrag den Arbeitnehmer nicht treffen sollen. Dies ist, wie vorliegend, insbesondere bei im Interesse
Arbeitgebers für den Arbeitnehmer entstandener Fahrtkosten unter Einsatz seines Fahrzeugs im Betätigungsbereich
Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber sonst ein eigenes Kraftfahrzeug einsetzen müsste, der Fall (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, K § 611 Rn 125 b). Eine wertmäßige Vermehrung
Vermögens der Klägerin hat durch die Erstattung zuvor von ihr finanzierter Fahrtkosten nicht stattgefunden. Sie hat daher kein Einkommen i.S.
1 Satz 1 SGB II erzielt (vgl. SG Detmold, Urteil vom 18.09.2014 – S 18 AS 871/12 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 185/10 R zu vorausgezahlten Stromabschlägen). Die Klägerin hat auch keine über die reine Erstattung ihrer Kosten hinausgehende Leistung ihres Arbeitgebers erhalten. Die von dem Arbeitgeber der Klägerin erstatteten 18 Cent je gefahrenen Kilometer liegen unter der nach Bundesreisekostenrecht gewährten Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs. 1 und 2 BRKG in Höhe von 20 bzw. 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Dass auch das BSG Aufwendungsersatz nach § 670 BGB nicht als zu berücksichtigendes Einkommen iS von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ansieht, lässt sich dem Urteil zur Einkommensberücksichtigung von Spesen vom 11.12.2012 – B 4 AS 27/12 R entnehmen. Darin hat das BSG in Bezug auf Spesen entschieden, die es neben dem „Grundgehalt“ als gesonderte Vergütungsteile behandelt, dass die konkret mit der Tätigkeit (Fernfahrer) verbundenen Aufwendungen als Absetzbeträge zu berücksichtigen seien, soweit sie nicht gem. § 670 BGB von dem Arbeitgeber erstattet worden sind. Das bedeutet aber, dass das BSG die Erstattung von Aufwendungen gem. § 670 BGB gerade nicht als Einkommen berücksichtigt, da es sie eben nicht dem Einkommen zugerechnet hat und erst dann die tatsächlichen Aufwendungen
Empfängers abgesetzt hat. Stattdessen erkennt das BSG, soweit Aufwendungsersatzleistungen
Arbeitgebers erbracht wurden, die Absetzbarkeit von Aufwendungen nicht an. Nicht erfasst von § 670 BGB werden allerdings Erstattungen von Fahrtkosten, die dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Es handelt sich hierbei nicht um Fahrten im Interesse
Arbeitgebers. Erstattungen
Arbeitgebers für diese Fahrten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und die Aufwendungen
Arbeitnehmers gelten als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und können als mit der Erzielung
Einkommens verbundene notwendige Ausgaben nach § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden. Die Unterscheidung zwischen Fahrtkosten und Wegegeld durch den Arbeitgeber der Klägerin bedeutet nicht, dass die Klägerin tatsächlich auch eine Erstattung für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhalten hat, da für die Klägerin solche Kosten nicht entstehen, obwohl ihr bereits die Fahrtkosten ab ihrer Wohnung erstattet werden. Denn sie hat keine Arbeitsstätte, deren Bestehen i.S.
G Voraussetzung für das Vorliegen von Werbungskosten nach der bis zum 31.12.2013 bestehenden Rechtslage ist. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung
BFH nur vor bei einem ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit
Arbeitsnehmers und ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund
Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Allein das Aufsuchen einer ortsfesten Einrichtung lediglich zu Kontroll- und Organisationszwecken begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte, da erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2014 – 3 K 3087/14 m.w.N.) Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet ist dann eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird und sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2014- X R 19/12 ). Eine solche Betriebstätte besteht für die Klägerin nicht. Die Klägerin hat daher keine Fahrtkosten zwischen Wohnung und einer Arbeitsstätte i.S
G, die von den Erstattungsleistungen ihres Arbeitgebers umfasst sein könnten. Sowohl die Fahrtkostenerstattung als auch das gezahlte Wegegeld durch den Arbeitgeber der Klägerin stellen
halb Aufwendungsersatz i.S.
Dahingestellt bleiben kann daher, ob Fahrtkostenerstattungen
Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle als Einkommen i.S.
1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, wenn ihre Erstattung nicht entsprechend der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 b) Alg II-VO vorgesehenen Entfernungspauschale, sondern je Kilometer zurückgelegter Strecke erfolgt. Da der Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB kein Einkommen i.S.
1 Satz 1 SGB II ist, findet bereits aus diesem Grund § 11 a SGB II keine Anwendung auf Erstattungsleistungen
Arbeitgebers nach dieser Vorschrift. Sinn und Zweck
a SGB II ist es, die dort genannten privilegierten Einnahmen, obwohl sie einen wertmäßigen Zuwachs bewirken, von dem Prinzip der generellen Berücksichtigung von Einnahmen auszunehmen, weil bestimmte Einnahmen aufgrund ihres Charakters oder ihrer Zielrichtung nicht oder zumindest nicht vollständig zum Lebensunterhalt eingesetzt werden sollen. Bei letzteren handelt es sich um von der Grundsicherung zweckverschiedene Leistungen. Zuwendungen im privatrechtlichen Bereich sind ohnehin nur noch über § 11 a Abs. 5 SGB II privilegiert, wenn sie ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden. § 670 BGB verpflichtet den Arbeitgeber jedoch gerade dazu, dem Arbeitnehmer seine Aufwendungen zu erstatten. Auch aus diesem Grund kann eine Fahrtkostenerstattung nach dieser Vorschrift nicht als privilegiertes Einkommen i.S.
Schließlich findet entgegen der Auffassung
Beklagten auch § 11 b Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Anwendung auf Einnahmen aus Fahrtkostenerstattung nach § 670 BGB, da sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS von § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II sind. Sowohl der Grundfreibetrag gem. § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II als auch der Erwerbstätigenfreibetrag
3 SGB II sind an Einkommen geknüpft, das aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gezogen wird (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 b Rn. 291 f, 348 f). Eine Definition
Tatbestandsmerkmals "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" bietet das SGB II selbst nicht. Nach der Rechtsprechung
BSG (Urteil vom 14.03.2012- B 14 As 18/11 R zum Einkommensbegriff für die Ermittlung der Freibeträge nach § 30 SGB II a.F ) kann insoweit auch nicht auf § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zurückgegriffen werden, wonach Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung
Arbeitsentgelts i.S.
SGB IV sieht das BSG aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung der Gesetze zur Ausfüllung
Tatbestandsmerkmals "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" iS
SGB II nicht als geeignet an, da schon der Wortlaut
Halbs 1 SGB II den Freibetrag an Einkommen anknüpft, das aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gezogen wird. Insoweit genügt gerade nicht, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestanden hat. Das Merkmal "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" in § 30 SGB II a.F. fasst das BSG
halb dahingehend, dass der Freibetrag nur vom Erwerbseinkommen im engeren Sinne abzusetzen ist. Nicht erfasst werden sollen damit solche Einnahmen, die dem Versicherten (lediglich) in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen, insbesondere auch Zahlungen, denen ein Anspruch
Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld. Der Fahrtkostenersatz gem. § 670 BGB ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen
BSG ebenfalls nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im engeren Sinne anzusehen, so dass § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II keine Anwendung findet. Die Verwehrung der Geltendmachung über den Grundfreibetrag hinausgehender Aufwendungen bezogen auf sog. Minijobs aus Gründen der Verwaltungsökonomie (s. BT 15/5446) wäre vorliegend zudem auch verfassungsrechtlich sehr bedenklich (vgl. Hengelhaupt, a.a.O, K § 11 b, Rn 315 m.w.N). Der Beklagte hat der Klägerin somit Leistungen ohne Berücksichtigung der Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber zu bewilligen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Urteil ist mit der Berufung anfechtbar. Der Wert
Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 €. Permalink: http://openjur.de/u/769318.html Kommentare
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