1. § 36 Abs. 1 EBRG sieht keine Vorrangigkeit der Unterrichtung durch einen bestehenden Ausschuss vor. 2. Aus § 36 Abs. 2 Satz 3 EBRG ergibt sich kein Vorrang der mündlichen Information. Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 08.04.2014 - 4 BV 7/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Rechte des Europäischen Betriebsrats der A.-Gruppe in Europa / Beteiligter zu 1) (im Folgenden: EBRA) und dem herrschenden Unternehmen dieser Gruppe in Europa, der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Beteiligte zu 2) auf der Grundlage des § 36 EBRAG iVm. der „Vereinbarung zwischen der A.-Gruppe in Europa und den Betriebsräten sowie betrieblichen Arbeitnehmervertretungen aus den zur A.-Gruppe gehörenden Betrieben in Europa über die Bildung und zur Arbeit eines europäischen Betriebsrats A." (im Folgenden: EBRA-Vereinbarung) - über die konkrete Ausübung eines Informationsrechts gegenüber den Arbeitnehmervertretungen in England am 24.04.2014. Die A.-Gruppe ist hauptsächlich in der Verpackungsindustrie tätig und beschäftigt in Europa ca. 11.500 Arbeitnehmer, davon ca. 1.850 in Deutschland. Der größte Standort in Deutschland liegt in S. mit ca. 1.130 Arbeitnehmern (Beteiligte zu 2). Der EBRA wurde aufgrund oben genannter ERBA-Vereinbarung vom 23.10.2002 gebildet (vgl. ABI. 3 bis 11 der erstinstanzlichen Akte). Vom 14. bis 16.10.2013 fand dessen jährliche Sitzung mit dem europäischen Management statt. Am 23.10.2013 teilte der EBRA der A.-Gruppe mit, er wolle die bei der Sitzung erhaltenen Informationen an die Arbeitnehmervertretungen in Italien und England vor Ort weitergeben. Die zentrale Leitung hielt es nicht für erforderlich, dass der Ausschuss hierfür nach Italien reise und bat um eine weitere Begründung der Notwendigkeit einer über die Information durch die bei der Sitzung anwesenden Vertreter aus England hinausgehende Unterrichtung. Darauf hat der EBRA gegen die Beteiligte zu 2) ein Beschlussverfahren eingeleitet, das beim Arbeitsgericht Lörrach am 25.11.2013 einging, und zuletzt beantragt, der Beteiligten zu 2) aufzugeben, ihm zu genehmigen, die nationalen Arbeitnehmervertretungen im Vereinigten Königreich über die Durchführung und Ergebnisse der Jahressitzung des Antragstellers vom Oktober 2013 durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses im Rahmen einer Sitzung am 24.04.2014 am Standort des Betriebs C. im Vereinigten Königreich zu unterrichten, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, festzustellen, dass die A.-Gruppe verpflichtet gewesen sei, ihm zu genehmigen, die dortigen nationalen Arbeitnehmervertreter über die Durchführung und Ergebnisse seiner Jahressitzung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses des EBRA im Rahmen einer Sitzung am 24.04.2014 am Standort des Betriebs C. im Vereinigten Königreich zu unterrichten und ausgeführt, er habe die Direktinformation beschlossen. Es bleibe ihm selbst überlassen, wie er seine Rechte nach § 36 EBRG wahrnehme. Die Vorschrift gebe ihm das Recht, über seine Informationspflichten und deren Art und Weise der Ausübung selbständig zu entscheiden, ohne Einflussmöglichkeit der zentralen Leitung. Deren Verweigerungshaltung stelle eine Beschneidung der Rechte des Europäischen Betriebsrats dar. § 36 EBRAG solle den Dialog sicherstellen zwischen den Arbeitnehmern und dem EBRA und sehe die schriftliche Information nur ausnahmsweise vor. Grundsatz sei die mündliche nicht nur fernmündliche Information. Jene ersetze nicht die Kommunikation von Angesicht zu Angesicht. Er müsse sich nicht auf eine Telefonkonferenz verweisen lassen. Um mit den nationalen Arbeitnehmervertretern eine Begegnung herbeiführen zu können, sei die Reise von zwei Ausschussmitgliedern zu der Sitzung in C., Großbritannien am 24.04.2014 erforderlich. Die Kosten beliefen sich auf ca. 2.562,00 EUR, bzw. 3.244,85 EUR. Angesichts eines solchen Betrages könne der Wirtschaftlichkeitsaspekt nicht im Vordergrund stehen. Die Beteiligte zu 2) hat vor dem Arbeitsgericht Antragsabweisung beantragt und vorgetragen, die Anreise am 24.04.2014 durch zwei Mitglieder des Ausschusses des EBRA sei nicht erforderlich. Allein dessen Behauptung, eine Information vor Ort und durch zwei Mitglieder des Ausschusses sei erforderlich, könne nicht ausreichen. Es sei bereits nicht erforderlich, eine Sitzung vor Ort in C. durchzuführen. Ein Dialog sei sehr wohl auch im Wege einer Telefonkonferenz oder einer Videokonferenz möglich. Es würden dabei deutlich weniger Kosten anfallen. Die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen sei nicht gewährleistet, wenn nicht konkrete Gründe gegeben seien, die nationalen Arbeitnehmervertreter zwingend durch Ausschussmitglieder des EBRA informieren zu müssen. Dies sei schon deshalb nicht erforderlich, weil bei der Jahressitzung im Oktober 2013 die Vertreter des Vereinigten Königreichs des EBRA anwesend gewesen seien. Diese könnten ohne Sprach- und rechtskulturelle Barriere informieren. Der EBRA habe eine fehlerhafte Rechtsauffassung von § 36 EBRG, wenn er davon ausgehe, auf den Grundsatz der Erforderlichkeit komme es nicht an. Mit Beschluss vom 08.04.2014 – 4 BV 7/13 – hat das Arbeitsgericht Lörrach – Kammern Radolfzell – die Anträge des EBRA abgewiesen und ausgeführt, der Begriff der Erforderlichkeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne sei auch im Rahmen der Prüfung des § 39 Satz 3 EBRG anwendbar. Es handle sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem sich der Betriebsrat auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen müsse, der die Interessen des Betriebes einerseits und seine und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen habe. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Entschlusses, der die Kosten auslöse. Die Frage der Erforderlichkeit sei danach zu beurteilen, ob ein vernünftiger Dritter zum Zeitpunkt des Entschlusses, der die Kosten auslöse, eine derartige Entscheidung treffe. Hier sei nicht durch die EBRA-Vereinbarung abbedungen worden, dass die Erforderlichkeit nicht geprüft und belegt werden müsse. Vielmehr sei diese im Lichte des EBRG zu betrachten, sofern dessen Geltung nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Der Beschluss des EBRA sei hiernach nicht begründet: Zum einen habe dieser trotz entsprechender Aufforderung der Beteiligten zu 2) sein Begehren nicht weiter begründet, sondern sich nur auf den Standpunkt gestellt, wenn er den Beschluss fasse, die Entsendung zweier Ausschussmitglieder nach England sei erforderlich, sei sie auch so. Es möge sein, dass ein tatsächlicher und persönlicher Austausch einer besseren Kommunikation diene. Allerdings sei nicht erklärbar, warum Arbeitnehmervertreter, die als Mitglieder des EBRA an der jährlichen Sitzung persönlich teilgenommen hätten, nicht in der Lage seien, die örtlichen Arbeitnehmervertretungen zu informieren. Vielmehr sei dies sprachlich und in Kenntnis der konkreten Umstände vor Ort wohl die einfachste Art und Weise, die Informationen weiterzugeben. Weshalb zwei Ausschussmitglieder mit dolmetschendem Beistand besser geeignet seien, sei nicht dargelegt. Damit seien sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag abzuweisen. Gegen diesen, dem EBRA am 22.04.2014 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 22.05.2014 eingereichte und am 18.06.2014 fristgerecht begründete Beschwerde, in der dieser ausführt, das Rechtsschutzinteresse sei nicht nachträglich entfallen. Da Unterrichtungen und Anhörungen mindestens einmal jährlich in der Jahressitzung stattfänden, stelle sich regelmäßig mindestens einmal jährlich die Frage nach der Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmer nach § 36 EBRG. Dann gehe es wiederkehrend darum, ob sich der Europäische Betriebsrat unabhängig von der zentralen Leitung für eine Unterrichtung vor Ort durch zwei Ausschussmitglieder entscheiden könne. Werde über den Antrag entschieden, sei diese Fragestellung faktisch abschließend zwischen den Beteiligten geklärt. Soweit der Hauptantrag als unzulässig erachtet werde, sei er auf einen Globalantrag verwiesen. Damit werde ihm jedoch die Möglichkeit, seine Rechte aus § 36 EBRG wirksam durchzusetzen, faktisch genommen - insofern sei das Bundesrecht im Lichte der zugrunde liegenden Richtlinie anzuwenden. Diese Anwendung müsse zu einem wirksamen Rechtsschutz der Rechte des Europäischen Betriebsrats führen. Dabei solle stets im Fokus bleiben, dass die Anhörung und Unterrichtung und die dazugehörigen Rechte die Kernrechte des Europäischen Betriebsrats seien. Das Arbeitsgericht habe § 36 Abs. 1 EBRG fehlerhaft ausgelegt, weil es davon ausgehe, er habe im Lichte der erforderlichen Kosten zu überprüfen, ob es erforderlich sei, dass die von ihm bestimmten Personen die Unterrichtung nach § 36 EBRG vornähmen. Das sei falsch. § 36 Abs. 1 EBRG sehe vor, dass der EBRA oder ein bestehender Ausschuss die Unterrichtung vornehme. Dies sei dem Wortlaut zu entnehmen. Der Gesetzgeber habe gesehen, dass der Ausschuss, soweit er gebildet sei, über die tiefste Kenntnis verfüge und somit die Unterrichtung gemäß § 36 EBRG vornehmen solle. Dies sei dem geschuldet, dass der Ausschuss naturgemäß (vgl. § 30 Abs. 2 EBRG) am besten informiert sei und zumeist über die größte Erfahrung in der Arbeitnehmervertretung verfüge. Somit sei es § 36 Abs. 1 EBRG immanent, dass die Unterrichtung beim Bestehen eines Ausschusses durch diesen vorgenommen werde - daher sei die Frage, ob nicht dem bestehenden Ausschuss angehörende Mitglieder des EBRA die Unterrichtung vornehmen sollten, nicht der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. § 36 Abs. 2 S. 1 EBRG sei auch nicht zu entnehmen, dass die Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmer zwingend durch nur eine Person auszuführen sei. Die in § 36 Abs. 2 S. 1 EBRG gewählte Formulierung „das Mitglied" sei verwendet worden, um die Identität der Person, die die Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter und die Unterrichtung des Sprecherausschusses vornehme, zu normieren und nicht etwa um eine Begrenzung bezüglich der Personenzahl zu statuieren. Der Gesetzgeber sei auch von einem Zugangsrecht der Europäischen Betriebsratsmitglieder sowie des Ausschusses zu allen - insbesondere auch im Ausland befindlichen - Betrieben ausgegangen. Hilfsweise sei zur Erforderlichkeit vorzutragen, dass auch das Hintergrundwissen über die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretungen von großer Bedeutung sei, um die Themen im richtigen Zusammenhang darzustellen, zum anderen sei aber auch das technische Wissen über den Tätigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin und ihre Strukturen, um auch hier das große Ganze des europäischen Konzerns zu berücksichtigen. Auch die rhetorische Fähigkeit, vor größeren Menschengruppen zu sprechen und sich mit fremden Menschen zusammen über komplexe Themen auseinander zu setzen, sei von großer Bedeutung. Dies habe er mit der Auswahl der beiden Ausschussmitglieder bedacht. Dass die Unterrichtung grundsätzlich mündlich vorzunehmen sei, sei einem Umkehrschluss aus § 36 Abs. 2 Satz 3 EBRG zu entnehmen. Dem „nur" sei zu entnehmen, dass der Grundsatz der Unterrichtung über die Schriftform hinausgehe und daher Mündlichkeit die Regel darstelle. Vorliegend sei nicht ersichtlich, weshalb er auf eine andere Form der Unterrichtung verwiesen werden solle. Der EBRA beantragt: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom 08.04.2014, Aktenzeichen 4 BV 7/13 , wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet war, dem EBRA zu genehmigen, die nationalen Arbeitnehmervertreter im Vereinigten Königreich über die Durchführung und Ergebnisse der Jahressitzung des EBRA vom Oktober 2013 durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses des EBRA im Rahmen einer Sitzung am 24.04.2014 am Standort des Betriebs C. im Vereinigten Königreich zu unterrichten. Hilfsweise: 3. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem EBRA zu genehmigen, die örtlichen Arbeitnehmervertreter über die Unterrichtung und Anhörung im Rahmen der jährlichen Sitzung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses persönlich vor Ort (nicht durch Videokonferenz) zu unterrichten. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Hauptantrag sei bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, da dieses nachträglich entfallen sei. Zudem sei der Antrag unbegründet. Das Gesetz sehe eine Unterrichtung durch den EBRA oder den Ausschuss als gleichwertig nebeneinander an. Eine andere Wertung lasse sich dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 EBRG durch die Verwendung des Begriffs „oder" nicht entnehmen. Der EBRA lege nicht dar, woraus sich der Vorrang der Unterrichtung durch den Ausschuss ergeben solle. Im Gegenteil nehme der Gesetzgeber gerade keine Wertung vor. Ebenso sehe § 36 EBRG die schriftliche und die mündliche Information als gleichrangig an, denn die Vorschrift lege die Form des Berichts nicht fest. Insoweit komme nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Information, die auch telefonisch durchgeführt werden könne, in gleichem Umfang in Betracht. Selbst wenn sich aus § 36 Abs. 2 EBRG und der Verwendung des Wortes „nur" der Regelfall der Mündlichkeit ergebe, sei eine mündliche Information nicht gleichbedeutend mit einer Information vor Ort. Zudem gehe § 36 EBRG von der Unterrichtung durch eine Person aus. Denn die Vorschrift spreche von einem Bericht durch „das" Mitglied des EBRA oder des Ausschusses. Die Unterrichtung durch zwei Mitglieder des Ausschusses vor Ort im Vereinigten Königreich sei nicht erforderlich gewesen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ergebe sich aus § 39 Abs. 1 EBRG. Es sei kein Sinn und Zweck ersichtlich, der zentralen Leitung auch die Kosten aufzuerlegen, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht erforderlich seien. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus Ziff. 11 der EBRA-Vereinbarung. Ebenso wie sich der in § 39 Abs. 1 S. 3 EBRG enthaltene Begriff der Erforderlichkeit auf den gesamten § 39 Abs. 1 EBRG beziehe, sei der Begriff der Erforderlichkeit auch Ziff. 11.1 der EBRA-Vereinbarung immanent. So erfordern sämtliche Ausgaben des EBRA die vorherige Zustimmung der Leitung der A.-Gruppe. Maßstab für die Erteilung der Zustimmung sei die Erforderlichkeit. Darüber hinaus verweise Ziff. 11.1, S. 3 der EBRA-Vereinbarung auf die jeweiligen nationalen Vorschriften. Demzufolge gelte auch über diesen Verweis der Grundsatz der Erforderlichkeit aus § 39 Abs. 1 EBRG. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit seien bei einer Reise von zwei Mitgliedern des Ausschusses des EBRA in das Vereinigte Königreich zur Unterrichtung der nationalen Arbeitnehmervertreter über die Durchführung und Ergebnisse der Jahressitzung vom Oktober 2013 nicht erfüllt. Im Betriebsverfassungsrecht sei anerkannt, dass der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit nicht nach seinem subjektiven Ermessen beantworten könne. Vielmehr müsse er bei seiner Entscheidungsfindung die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abwägen. Hierbei müsse er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen. Etwas anderes könne für den EBRA nicht gelten. Ein Dialog des EBRA zu den nationalen Arbeitnehmervertretungen im Vereinigten Königreich sei grundsätzlich ohne weiteres telefonisch - eventuell auch als Videokonferenz - möglich. Es bedürfe eines konkreten Anlasses im Einzelfall für ein Treffen im jeweiligen Land, um Aufwand und Nutzen in einem verhältnismäßigen Rahmen zu halten. Denn die A.-Gruppe sei in so gut wie allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten. Es sei nicht ersichtlich, warum nicht die Mitglieder des EBRA aus dem Vereinigten Königreich unmittelbar ihre nationalen Arbeitnehmervertretungen über die Durchführung und Ergebnisse der Jahressitzung informieren könnten. Ebenso sei nicht erforderlich, dass für diesen Bericht zwei Mitglieder des Ausschusses nach C. reisen sollten. Der Bericht über die Jahressitzung 2013 erfordere auch keine besondere Sachkunde. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und insbesondere auf die ERBA-Vereinbarung vom 23.10.2002 (ABl. 3 bis 11 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. B. I. Die Beschwerde des EBRA ist zulässig. Sie ist statthaft und auch gem. § 87 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. 1. Lediglich der Hilfsantrag ist zulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.