Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, soweit das Rechtsmittel den Beklagten zu 1 betrifft. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin erwirkte im Jahr 2000 gegen den Schuldner durch das Landgericht Dortmund wegen Notarhaftung ein Zahlungsurteil über 4.200.000 DM und einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 40.306,06 DM, jeweils nebst Zinsen, die Rechtskraft erlangten. Aufgrund der haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung und weiterer Taten war der Schuldner bereits im Jahr 1998 durch das Landgericht Bochum wegen Betruges rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Amtshaftungsprozess ist die Frage einer vorsätzlichen Tatbegehung des Schuldners als nicht entscheidungserheblich offen geblieben. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, welches auf seinen Antrag am 6. Juni 2002 eröffnet und mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden worden ist, meldete die Klägerin die genannten Forderungen mit den Anspruchsgründen "Rechtsstreit Landgericht Dortmund, Schadensersatz aus Notarhaftung" und "Kostenfestsetzungsbeschluss" unter Beifügung der Titel zur Insolvenztabelle an. Nachdem der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte seinen zunächst erhobenen Widerspruch fallen gelassen hatte, wurden diese Forderungen am 5. November 2002 in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 an den Beklagten schob die Klägerin nach, Grund ihrer Forderungsanmeldungen sei die bereits durch das Landgericht Bochum mit abgeurteilte Betrugstat zu ihrem Nachteil, und überreichte dazu eine Abschrift des Strafurteils gegen den Schuldner. Der Beklagte lehnte eine entsprechende Ergänzung der Tabelle ab, weil seiner Ansicht nach die Klägerin nach Feststellung ihrer Forderungen mit dem Vorbringen von Tatsachen, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergab, dass den angemeldeten Forderungen eine vorsätzlich unerlaubte Handlung zugrunde lag, ausgeschlossen sei. Die Gegenvorstellung der Klägerin und ihre Anrufung des Insolvenzgerichts im Aufsichtswege führten zu keiner Änderung dieser Haltung. Daraufhin reichte die Klägerin am 27. Juni 2005 die vorliegende Klage ein mit dem Antrag, gegenüber dem Beklagten zu erkennen, dass ihre angemeldeten Forderungen mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt seien. Dies teilte die Klägerin dem Insolvenzgericht mit und regte an, das Insolvenzverfahren bis zum Abschluss des Feststellungsprozesses nicht aufzuheben. Im Schlusstermin vom 30. Juni 2005 wiederholte die Klägerin ihr Begehren auf Tabellenergänzung, wollte dies jedoch nicht als Fall einer bisher unberücksichtigt gebliebenen Neuanmeldung nach Rücknahme der Erstanmeldung verstanden wissen, und erklärte ferner, keine rechtsmittelfähige Entscheidung gegen das Schlussverzeichnis anzustreben. Das Landgericht hat die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1 als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in ZInsO 2007, 1279 veröffentlicht worden ist, hat sie für unzulässig gehalten und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin den vorinstanzlichen Feststellungsantrag zur Tabelle weiter. Gegenüber dem Beklagten zu 2, dem Insolvenzverwalter als Person, hat der Senat die auch insoweit eingelegte Revision mangels Begründung als unzulässig verworfen. Gründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zur Last gelegt, die unterbliebene Tabellenergänzung, dass ihre Forderungsanmeldungen auf dem vom Landgericht Bochum abgeurteilten Vorsatzdelikt des Schuldners beruhten, nicht mit der Beschwerde gegen das Schlussverzeichnis angegriffen zu haben. Zwar mache die Klägerin nicht geltend, dass eine anderweitige Verteilung der Insolvenzmasse unter die Gläubiger stattzufinden habe. Sie wende sich aber gegen eine sonst erhebliche Unvollständigkeit der Insolvenztabelle, die Grundlage des Schlussverzeichnisses sei. Deshalb sei die gegen das Schlussverzeichnis eröffnete Beschwerde auch hier möglich und einer Klage vorgreiflich. Sinn und Zweck des § 174 Abs. 2 InsO liege gerade darin, die nach § 302 Nr. 1 InsO nicht berührten Forderungen aus Vorsatzdelikten nicht erst in einem nachträglichen Rechtsstreit über die Wirkungen der Restschuldbefreiung festzustellen, sondern diese Klärung in das Insolvenzverfahren vorzuziehen. Die hier erhobene Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter unterlaufe dieses Ziel und das Widerspruchsrecht des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO; sie umgehe auch die zur Beseitigung seines Widerspruchs mögliche Feststellungsklage gegen den Schuldner entsprechend § 184 InsO. II. Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand (§ 561 ZPO). 1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die angefochtene Entscheidung nicht. Die im Schlusstermin erörterte förmliche Entscheidung des Insolvenzgerichts über die von der Klägerin zutreffend gerügten Verfahrensfehler betraf keine Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die Verfahrensfehler wirkten sich auf den Zuteilungsanspruch der Klägerin aus der Insolvenzmasse nicht aus. Das Schlussverzeichnis des Insolvenzgerichts war nicht unrichtig, die Klägerin durch dieses nicht beschwert. Eine denkbare Beschwerde der Klägerin gemäß § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3 InsO wegen zurückgewiesener Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wäre damit unzulässig gewesen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich gemeint, die Verzeichnisbeschwerde müsse in gesetzesanaloger Lückenfüllung auch zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Insolvenztabelle eröffnet sein, wenn die Richtigkeit der Tabelle, die der Verteilung zugrunde liegt, in Bezug auf eine erweiterte Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO zum Rechtsgrund des Vorsatzdelikts angegriffen werde. Ein solches Rechtsmittel ist jedoch nach § 6 Abs. 1 InsO unstatthaft und wäre ohne nähere gesetzliche Regelung, die fehlt, auch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zu vereinbaren. Nur die Rechtspflegererinnerung gemäß § 6 Abs. 1 InsO, § 11 Abs. 2 RpflG kommt insoweit in Betracht (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 16 a.E.). Sie schließt das Feststellungsinteresse für eine Klage nicht aus. Eine Tabellenbeschwerde wäre zudem für das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht wirkungsvoll; denn sie hätte damit immer noch nicht die Belehrung des Schuldners gemäß § 175 Abs.2 InsO durchgesetzt. Erst an den unterlassenen Widerspruch des ordnungsgemäß belehrten Schuldners kann aber nach dem Zweck des § 175 Abs. 2 InsO, den unkundigen Schuldner vor Rechtsverlust zu schützen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 2001, BT-Drucks. 14/6468 S. 18), im Insolvenzverfahren die Rechtskraft einer Tabellenfeststellung des Rechtsgrundes gegen den Schuldner entsprechend § 178 Abs. 3 InsO geknüpft werden, von der Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger nicht berührt sind. Verletzt der Insolvenzverwalter - wie der Beklagte - seine Beurkundungspflicht in Bezug auf eine nachgeholte Anmeldung des Rechtsgrundes Vorsatzdelikt gemäß § 174 Abs. 2 InsO bei schon festgestellter Forderung und verletzt außerdem das trotz lückenhafter Tabelle über die Änderungsanmeldung unterrichtete Insolvenzgericht - wie hier - seine Pflicht zur Belehrung des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO und zur Ergänzung der Tabelle im Aufsichtswege, so ist das Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit schon im Insolvenzverfahren den Rechtsgrund einer angemeldeten Forderung als solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Hinblick auf die Grenzen der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO zu klären, im Einzelfall endgültig vereitelt. Das Feststellungsbegehren der Klägerin kann deshalb mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht als unzulässig abgewiesen bleiben. 2. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis mit den von der Revisionserwiderung vorgetragenen Gründen aufrecht zu erhalten. Die Klägerin betreibt hier die Feststellung des Rechtsgrundes ihrer Forderung als Schadensersatzanspruch aus einem Vorsatzdelikt zur Tabelle gegen den Insolvenzverwalter, weil dieser die nachträgliche Anmeldung des Rechtsgrundes für unzulässig erachtet und deshalb ihre Aufnahme in die Tabelle abgelehnt hat.
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