6. Zivilsenats
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
beurkundenden Notars T. zu hinterlegen war. Die vereinbarte Abtretung der Geschäftsanteile stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung durch K. . Zur Absicherung der Kaufpreisverbindlichkeit vereinbarten die Beteiligten die Abtretung der von der Sparkasse W. verwalteten festverzinslichen Wertpapiere der Klägerin im Wert von ca. 2 Mio. DM an die Beklagten; diese verpflichteten sich ihrerseits zur Rückübertragung der Wertpapiere Zug um Zug gegen Erfüllung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung. Der amtierende Notar hatte die Sparkasse W. von der Abtretung zu unterrichten und diese anzuweisen, das sich aus dem Verkauf der Wertpapiere ergebende Guthaben an die Verkäufer zu gleichen Anteilen auszuzahlen, sobald die Fälligkeit
Kaufpreises eingetreten ist. Die Beteiligten beriefen sodann die bisherigen Geschäftsführer der Klägerin - darunter den Beklagten zu 2 - ab und bestellten K. zu deren neuem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Nachdem Notar T. mit Schreiben vom
Jahres 1998 über seine Vermögensverhältnisse abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zahlungsunfähig. K. veräußerte sämtliche von ihm - auch mittelbar - gehaltenen Geschäftsanteile an der Klägerin im Jahr 2000 an neue Gesellschafter und wurde zwischenzeitlich auch als Geschäftsführer der Klägerin abberufen. Die Klägerin hat beide Beklagten gemäß §§ 31 , 30 GmbHG auf Rückzahlung von jeweils 253.934,29 € in Anspruch genommen, weil nach ihrer Behauptung die Auskehr
nach der Verwertung der Wertpapiere verbleibenden Überschusses durch die Sparkasse W. gemäß einer auf den
Erlöses seine Kaufpreisverbindlichkeit für die erworbenen Geschäftsanteile teilweise getilgt worden sei. Die Klägerin sei aber nach Treu und Glauben jedenfalls derzeit gehindert, den Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagten durchzusetzen, weil sie zunächst ihren (früheren) Alleingesellschafter K. auf Ausgleich der Unterbilanz in Anspruch nehmen müsse. Der Anspruch aus §§ 31 , 30 GmbHG habe allein den Zweck, die Gläubiger der Gesellschaft vor Ausplünderung ihres Vermögens durch die Gesellschafter zu schützen; nur soweit die Interessen der Gläubiger betroffen seien, bestehe der Anspruch auf Ausgleich der Unterbilanz gegenüber allen Gesellschaftern, die an deren Entstehung mitgewirkt hätten, uneingeschränkt und sofort. Seien jedoch - wie im vorliegenden Fall - Gläubigerinteressen gegenwärtig nicht beeinträchtigt und diene die Realisierung
Anspruchs daher ausschließlich dazu, das Vermögen der Klägerin und damit auch das
allein in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafters K. bzw. seines Rechtsnachfolgers zu vermehren, so sei die Klägerin gehalten, zunächst K. auf Ausgleich der Unterbilanz in Anspruch zu nehmen. Auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung komme es dann nicht an. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; jedoch erweist sich die Entscheidung
Berufungsgerichts aus anderen Gründen im Endergebnis als richtig (§ 561 ZPO). A. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme
Berufungsgerichts, die klagende Gesellschaft könne von den beiden Beklagten als Empfängern der - wie von ihm unterstellt - gegen § 30 GmbHG verstoßenden Auszahlung
Resterlöses aus der Verwertung der zur Sicherheit übertragenen Wertpapiere der Gesellschaft Erstattung gemäß § 31 GmbHG erst dann verlangen, wenn sie - dem Gebot
BGB folgend - zuvor den gesamtschuldnerisch mit den Beklagten haftenden Anteilserwerber K. fruchtlos in Anspruch genommen habe. 1. Im Ansatz zutreffend ist freilich der rechtliche Ausgangspunkt
Berufungsgerichts, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Beklagten als Anteilsveräußerer wie auch der ihre Anteile erwerbende, bereits früher mittelbar beteiligte Mitgesellschafter K. gesamtschuldnerisch nach § 31 Abs. 1 GmbHG auf Erstattung verbotener Auszahlungen haften, soweit durch die unstreitige Auskehr
Resterlöses aus der Verwertung der sicherungsübereigneten Wertpapiere bei der Klägerin - entsprechend der auch für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Unterstellung
Berufungsgerichts - am
restlichen Verwertungserlöses - Adressaten
Auszahlungsverbots i.S.
HG. Das gilt unzweifelhaft für die beiden ihre Gesellschaftsanteile veräußernden Beklagten, die aufgrund der durch die vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingten Anteilsabtretung im Zeitpunkt der Realisierung
Erlöses noch Gesellschafter der Klägerin waren und denen vereinbarungsgemäß die Verwertung der ihnen zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung gegen K. übertragenen Wertpapiere der Klägerin zugute kam (vgl. schon RGZ 133, 393, 395; 136, 260, 264; 168, 292, 297 ff., 299). Aber auch der die Anteile der Beklagten erwerbende K. , der - vermittelt durch seine Stellung als Alleingesellschafter der A. GmbH B. - schon zuvor mittelbarer Gesellschafter der Klägerin war, ist insofern als Adressat
Auszahlungsverbots gemäß § 30 GmbHG und zugleich als haftender "Empfänger" der verbotenen Auszahlung i.S.
HG anzusehen, als er vereinbarungsgemäß durch die Verwertung der Sicherheit von seiner Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber den ihre Anteile veräußernden Mitgesellschaftern befreit werden sollte und auch (teilweise) befreit wurde (vgl. zum Dritterwerber bei einem solchen Leveraged-Buy-Out nur: Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG
Rückerstattungsanspruchs gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, den Anteilserwerber K. vorrangig vor seinen ihre Anteile an ihn veräußernden beklagten Mitgesellschaftern in Anspruch zu nehmen, und nur bei
sen Ausfall die Rückerstattung der verbotswidrigen Auszahlungen von diesen verlangen könne. K. haftet - was das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht verkannt hat - zusammen mit der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 jeweils bis zur Höhe
von ihnen empfangenen hälftigen überschießenden Resterlöses von 253.934,29 € als Gesamtschuldner gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG. Als Gläubigerin dieser jeweiligen Gesamtschuld ist die Klägerin nach § 421 BGB in der Wahl
jenigen Gesamtschuldners, den sie in Anspruch nehmen will, frei; insbesondere braucht sie
halb grundsätzlich keine Rücksicht darauf zu nehmen, welcher von den jeweiligen Gesamtschuldnern etwa im Innenverhältnis zu den anderen ausgleichs- oder regresspflichtig ist. Zwar wird auch das Wahlrecht
Gläubigers im Rahmen
Ein derartiger Rechtsmissbrauch kann jedoch nur in krassen Ausnahmefällen angenommen werden, etwa dann, wenn der Gläubiger sich nur
wegen an einen von mehreren Gesamtschuldnern halten und diesem das Regressrisiko aufbürden würde, weil er aus missbilligenswerten Motiven die Absicht verfolgt, gerade diesen Schuldner zu belasten (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - XI ZR 342/89 , NJW 1991, 1289 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen für eine derartige krasse Ausnahmesituation hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt; Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich. Nicht ausreichend ist dafür, dass die Klägerin nach den Feststellungen
Berufungsgerichts letztlich mit der Verwertung der Wertpapiere und der Auskehr
Resterlöses an die beiden Beklagten "einverstanden" war. Angesichts der Wirksamkeit der Sicherungsübertragung der Wertpapiere auf die Beklagten, die eine Vollrechtsübertragung darstellte, war die Klägerin bei Eintritt
Sicherungsfalles gar nicht mehr Rechtsinhaberin
Sicherungsgutes, so dass
sen Verwertung und die anschließende Auskehr
Erlöses an die Beklagten als Sicherungseigentümer ohnehin nicht mehr von der Zustimmung der Klägerin abhängig war. Zudem wurde die Zustimmung der Klägerin - ohne Rücksicht auf das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen
HG - auch nur
halb erteilt, weil damals K. alleinvertretungsberechtigtes Organ der Klägerin und zugleich Anspruchsverpflichteter
Kauf- und Abtretungsvertrages war; da er offenbar zur Zahlung
Kaufpreises trotz mehrfacher Mahnung überhaupt nicht in der Lage war, entsprach es naturgemäß seinem Interesse, dass das von der Klägerin als Treugeberin den Beklagten überlassene Sicherungsgut in Gestalt der Wertpapiere verwertet würde, um die Erfüllung seiner Zahlungsverbindlichkeit auf diesem Wege zu erreichen. Dieser Umstand lässt indessen die Inanspruchnahme der Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen, zumal die Zahlungen mindestens in gleichem Maße ihrem - spiegelbildlichen - Interesse an der Erfüllung ihrer Kaufpreisansprüche aus der Anteilsabtretung entsprachen. 3. Diese Rechtslage stellt sich auch nicht etwa
halb anders dar, weil - wie das Berufungsgericht mutmaßt - Gläubigerinteressen mangels anderweitigen Vorbringens "gegenwärtig nicht beeinträchtigt sind und die Realisierung
Anspruchs
halb ausschließlich dem Zweck dient, das Vermögen der Klägerin und damit auch
allein in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafters bzw. seines Rechtsnachfolgers zu vermehren". Dieser gedankliche Ansatz
Berufungsgerichts ist bereits
halb verfehlt, weil er nicht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung steht: Danach setzt § 31 Abs. 1 GmbHG ausschließlich die Verletzung
HG voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an; der einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandene Erstattungsanspruch entfällt nach § 31 Abs. 1 GmbHG auch dann nicht von Gesetzes wegen, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt worden ist ( BGHZ 144, 336 - Balsam/Procedo - unter Aufgabe von BGH, Urt. v. 11. Mai 1987 - II ZR 226/86 , ZIP 1987, 1113 ). Eine Ausnahme hiervon ordnet allein § 31 Abs. 2 GmbHG an, wonach der Anspruch nur entfallen soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem die Erstattung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich ist. Von einer Gutgläubigkeit kann indessen hier weder in Bezug auf die Beklagten noch auf K. ausgegangen werden. Der Senat hat dem nach § 31 Abs. 1 GmbHG anspruchsverpflichteten Empfänger der verbotenen Auszahlung auch Einwendungen aus den den Auszahlungen zugrunde liegenden innergesellschaftlichen Verhältnissen unter dem Blickwinkel der Aufrechnung oder
Arglisteinwandes als mit dem Gebot der realen Kapital(wieder)aufbringung unvereinbar versagt, weil das Gesetz die uneingeschränkte Rückzahlung
Betrages an die Gesellschaft anordnet; danach ist es den Gesellschaftern vorbehalten, über die Verwendung der Rückzahlung nach Maßgabe der inneren Verhältnisse der Gesellschaft und etwa bestehender Verpflichtungen zu entscheiden (BGHZ aaO S. 342). Dementsprechend kann einer von mehreren gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung nach § 31 Abs. 1 GmbHG Verpflichteten der Gesellschaft auch nicht entgegenhalten, ein anderer Rückzahlungsverpflichteter sei nach Maßgabe
zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Innenverhältnisses "vorrangig" zur Erstattung verpflichtet. Soweit der Senat - vom Berufungsgericht freilich nicht einmal ins Auge gefasst - in seinem Urteil vom 11. Mai 1987 ( II ZR 226/86 , ZIP 1987, 1113 , 1115 unter Hinweis auf ein obiter dictum in dem vorausgegangenen ersten Revisionsurteil
Senats vom 12. Dezember 1983 - II ZR 14/83 , ZIP 1984, 170 , 171) eine hiervon abweichende Meinung vertreten hat, ist diese durch die Aufgabe jener früheren Rechtsprechung mit der Entscheidung BGHZ 144, 336 überholt. B. Trotz
aufgezeigten Rechtsfehlers in der Begründung kann die angefochtene Entscheidung aufrechterhalten werden, weil sie sich im Endergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Klage ist weder aus §§ 31 Abs. 1, 30 GmbHG
Tages der verbotswidrigen Auszahlung (§ 31 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG a.F.). Für die Entstehung der Rückerstattungsforderung der Gesellschaft war hier hinsichtlich der im Depot der Sparkasse W. liegenden, zur Absicherung der Kaufpreisverbindlichkeit
Erwerbers K. an die beiden Beklagten abgetretenen festverzinslichen Wertpapiere der Klägerin nicht erst die Auskehr
restlichen Verwertungserlöses durch Überweisung am
Erstattungsanspruchs maßgeblich nicht den Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung der Gesellschaft begründet worden ist, sondern denjenigen der effektiven Auszahlung angesehen hat (vgl. Sen.Urt. v. 14. November 1988 - II ZR 115/88 , ZIP 1989, 93 , 95 m.Nachw.). Im Falle der Bestellung derartiger Sicherheiten wie der Übernahme von Zahlungsverbindlichkeiten aus Wechseln oder Bürgschaften erscheint es gerechtfertigt, grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit, in der in der Regel allenfalls eine Vermögensgefährdung entsteht, sondern auf denjenigen
"Erfüllungsgeschäftes" abzustellen, in dem gerade die effektive Auszahlung durch die Inanspruchnahme und damit zugleich die Verwertung der Sicherheit stattfindet. Diese Betrachtungsweise ist jedoch auf die Bestellung einer dinglichen Sicherheit aus dem Gesellschaftsvermögen in Form der Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung - wie hier - nicht übertragbar. Ob bei der Einräumung derartiger dinglicher Sicherungen eine Wertminderung
Vermögens der die Sicherheit bestellenden Gesellschaft bereits infolge der dinglichen Belastung
Vermögensgegenstandes anzunehmen ist, weil etwa gerade bei der Sicherungsübertragung formal das Eigentum auf den Sicherungsnehmer übergegangen ist und schon damit ein - nur der internen schuldrechtlichen Bindung unterliegender - Vermögensabfluss stattgefunden hat (vgl. dazu vor allem Schön, ZHR 159, 351, 356 ff. m. w. Hinweisen auf die dingliche Rechtslage; siehe auch Altmeppen in Roth/Altmeppen aaO § 30 Rdn. 99 m.Nachw.), bedarf aus Anlass
vorliegenden Falles keiner abschließenden Klärung. Denn eine "effektive" Zahlung an den Gesellschafter i.S.
HG wird jedenfalls durch den (späteren) Akt der Verwertung der Sicherheit bewirkt, weil sie - auch bei bilanzieller Betrachtungsweise - spätestens zu diesem Zeitpunkt ergebnis- bzw. unterbilanzwirksam wird, so dass eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden ist (vgl. dazu Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 30 Rdn. 30 ff., 33; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck aaO § 30 Rdn. 28; Michalski/Heidinger, GmbHG § 30 Rdn. 57 - je m.w.Nachw.). Eine - die Entstehung der Unterbilanz etwa verhindernde - Aktivierung
Freistellungs- oder Regressanspruchs der Klägerin gegen den durch die Sicherheitenbestellung begünstigten K. scheidet im vorliegenden Fall schon
wegen aus, weil ein solcher Anspruch ersichtlich zu jenem Zeitpunkt nicht werthaltig war. Denn K. war nicht nur ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung zum Jahresende 1998 nicht zahlungsfähig, so dass später wegen
Restkaufpreises Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden mussten; vielmehr zeigt auch der vorherige Ablauf der Vertragsdurchführung, dass K. zur Begleichung der Kaufpreisverbindlichkeiten, für die die Sicherheit bestellt war, aus eigener Kraft nicht in der Lage war und ihm offensichtlich die Bonität für die Finanzierung durch eine Bank fehlte, so dass er es zur Verwertung der von der Gesellschaft bestellten Sicherheit kommen lassen musste. Eine realistische Zugriffsmöglichkeit der Gesellschaft auf den restlichen - nach Realisierung
bestehenden Pfandrechts der Sparkasse W. verbleibenden - Verwertungserlös aus dem Wertpapierverkauf, die allein eine Verschiebung
maßgeblichen Zeitpunktes der "Auszahlung" auf die tatsächliche Auskehr
Verwertungserlöses hätte bewirken können, bestand hier nicht; denn die Sparkasse hatte ihr bereits unmittelbar nach dem Abschluss
Abtretungs- und Kaufvertrages die Kredite gekündigt und mitgeteilt, dass sie das Sicherungsrecht der Beklagten respektieren und bis zu einer etwaigen Begleichung
Kaufpreises bzw. der weitergehenden Klärung der Abwicklung
Vertragsverhältnisses keine Verfügung der Klägerin über das bei ihr, der Sparkasse, existierende Konto zulassen werde. Nachdem der Kaufpreis weder zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt noch auf die verschiedenen Mahnungen der Beklagten geleistet worden war, hatte der amtierende Notar überdies der Sparkasse den Verwertungsauftrag erteilt und diese deutlich gemacht, dass sie die Sicherungsvereinbarung zugunsten der beiden Beklagten weiterhin respektieren, die Verwertung vornehmen und unmittelbar danach - wie dann auch geschehen - den Resterlös an diese auszahlen werde. cc) Ausgehend hiervon war auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für den Beginn der Verjährungsfrist
Erstattungsanspruchs gem. § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG a.F. spätestens auf den 28. August 1998 als maßgeblichen Zeitpunkt der Verwertung der Sicherheit durch die Sparkasse abzustellen. Unterstellt man für diesen Zeitpunkt, dass hinsichtlich der Bewertung keine nennenswerten Abweichungen von der von der Klägerin für den Zeitpunkt
Verwertungserlöses nicht zu laufen begonnen, da es sich dabei lediglich um die rechtlich nicht selbständig zu beurteilende Auswirkung der ursprünglichen, schon vorher verbotswidrig bewirkten Auszahlung durch die Verwertung selbst handelt (so schon RGZ 168, 292, 300). b) War hingegen - was als Alternative theoretisch in Betracht käme - zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Auszahlung i.S. der §§ 30 , 31 GmbHG, hier also der Verwertung der Sicherheit durch Verkauf der Wertpapiere spätestens am 28. August 1998, bei bilanzieller Betrachtung trotz Rückstellungsbildung noch keine Unterbilanzsituation gegeben, wäre die Verwertung unter dem Blickwinkel der §§ 30 , 31 GmbHG zulässig gewesen und ein Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagten ohnehin nicht zur Entstehung gelangt. Auf die spätere Verwertungsfolgehandlung der bloßen Auszahlung
Erlöses an die Beklagten käme es dann nicht mehr an, selbst wenn für diesen Zeitpunkt - freilich wenig nahe liegend - erstmals eine Unterbilanzsituation entstanden sein sollte (vgl. hierzu zutreffend Schön, ZHR 159
aus der Verwertung der sicherungshalber übertragenen Wertpapiere anteilig erlangten Erlöses, weil diese Verwertung
Sicherungsgutes und die Auskehr
Surrogats aufgrund einer gültigen Sicherungsvereinbarung und
halb nicht ohne rechtlichen Grund stattgefunden hat. Sowohl die Sicherungsabtretung selbst als auch die ihr zugrunde liegende Sicherungsabrede sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unwirksam, weil diese etwa nicht an dem Vertragsschluss im Rahmen
notariellen Kauf- und Abtretungsvertrages vom 26. Mai 1998 beteiligt gewesen wäre. Nach dem - insoweit unstreitigen - Vorbringen der Beklagten war die Klägerin nach dem Willen aller Beteiligten als Sicherungsgeberin eindeutig in die vertraglichen Abmachungen einbezogen und wurde dabei von dem vertragsbeteiligten Beklagten zu 2 in seiner (gleichzeitigen) Eigenschaft als seinerzeit alleinvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen
BGB befreiter Geschäftsführer wirksam vertreten; ein solches Verständnis
Sicherungsübertragungsvertrages entspricht auch allein einer interessengerechten, an Treu und Glauben (§§ 157 , 242 BGB) ausgerichteten Auslegung. Auf die (nochmalige) Billigung
wirksam zustande gekommenen Sicherungsübertragungsvertrages oder die Zustimmung zur Auskehr
restlichen Verwertungserlöses seitens
neuen Geschäftsführers der Klägerin K. kam es danach aus Rechtsgründen nicht an (s. unter II A 2 a.E.). b) Soweit sich die Klägerin in der Revisionsverhandlung erneut darauf berufen hat, dass sich bereits bei Abschluss
Sicherungsübertragungsvertrages ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregeln im Falle der Inanspruchnahme der Sicherheit abgezeichnet habe, verhilft das ihrer Klage (auch) unter dem Blickwinkel der §§ 812 ff. BGB nicht zum Erfolg. Denn die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot
HG bestimmen sich in einem derartigen Fall sogar dann ausschließlich nach § 31 GmbHG, wenn es den Beteiligten - was hier allerdings von vornherein ausscheidet - auf die Umgehung der Kapitalerhaltungsvorschriften ankommt; für die Anwendung der §§ 812 ff., 134 BGB ist daneben kein Raum ( BGHZ 136, 125 ). Goette Kurzwelly Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.12.2004 - 51 O 146/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 6 U 157/04 - Permalink: https://openjur.de/u/77047.html ( https://oj.is/77047 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 12 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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