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FG Nürnberg, Urteil vom 11. Februar 2015 - Az. 3 K 1557/13

Tenor 1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung von 2004 bis 2006 vom 20.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2

nach § 2a Abs. 1 Nr. 6b EStG vorliegen. Die K -Klägerin- wurde mit Vertrag vom 20.11.2002 gegründet und begann ihren Betrieb am 11.12.

  1. An der Klägerin sind die K Verwaltungs GmbH als Komplementär und die Beigeladenen zu gleichen Teilen als Kommanditisten beteiligt. Die Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Liquidation, jedoch noch nicht aufgelöst. B1 wurde zum Liquidator bestimmt. Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Yachtcharter und die Vermittlung von Charter, der Handel mit Booten und deren Ausstattungsgegenständen, der Betrieb von Segel- und Bootsschulen und die Törnvermittlung. Nach § 3 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 20.11.2002 haben die Kommanditisten eine Kapital- bzw. Hafteinlage von je 100.000 € zu erbringen. Hierbei sind 1.000 € sofort zur Zahlung fällig der Rest ist nach einem vorangehendem Gesellschafterbeschluss und Aufforderung der Geschäftsführung fällig. Nach dem vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung übergebenen Protokoll der Gesellschafterversammlung der K vom 25.01.2003 wurde in dieser Versammlung die Fälligkeit der ausstehenden Kommanditeinlagen beschlossen. Im Betriebsvermögen der Klägerin befinden sich in den Streitjahren die beiden Yachten 001 und 002, die beide von der Firma Yachten Y gekauft wurden. Auf eine Rechnung der Firma Y vom 03.02.2003 hatte die Klägerin bereits am 11.03.2003 eine Anzahlung i.H.v. 25.300 € für die Yacht 001 geleistet. Die Schlussrechnung für die Yacht 001 erfolgte am 14.04.2003 i.H.v. 80.000 € unter Anrechnung der Anzahlung. Die Restzahlung von 54.700 € hat die Klägerin für den 16.04.2004 verbucht. Für die Yacht 002 hatte die Klägerin Anzahlungen i.H.v. 22.800 € am 18.08.2003 und i.H.v. 45.702,85 € am 12.12.2003 geleistet. Die Schlussrechnung der Firma Yachten Y erfolgte i.H.v. 73.402,85 € am 26.01.2004 unter Anrechnung der Anzahlungen i.H.v. 68.502,85 €. Die Restzahlung von 4.900 € überwies die Klägerin am 04.02.
  2. Die Yachten stehen in Kroatien. Die Vermietung erfolgte gemäß dem Miet- und Betreuungsvertrag mit der österreichischen Gesellschaft Ö vom 20.12.2002 für „001" ab der Saison 2003 und für „002" vom 01.03.2004 ab der Saison 2004 und über deren kroatische Niederlassung. Die Firma Ö stand in keiner beteiligungsmäßigen Beziehung zur Klägerin. Die 002 sollte mit Kaufvertrag vom 17.05.2006 an die I, Zagreb zum Kaufpreis von 66.246 € veräußert werden. Dieser Kaufvertrag wurde jedoch nicht vollzogen. Der Beigeladene zu 1, B1, schloss am 12.06.2003 (Darlehensnummer 999999) und der Beigeladene zu 2, B2, am 23.04.2003 (Darlehensnummer 888888) mit der Bank. einen Darlehensvertrag über je 100.000 € ab. Als Verwendungszweck ist jeweils angegeben: „Finanzierung einer KG Beteiligung“. Vom Beigeladenen zu 1 B1 ging die Zahlung der Einlage von 100.000 € am 07.02.2013 bei der Klägerin ein. Bei der Zahlung des Beigeladenen B1 vom 07.02.2013 wird in der Buchhaltung der Klägerin als Gegenkonto die Kontonummer 213705 vermerkt. Die Zahlung des Beigeladenen zu 2 B2 ging am 01.08.2003 bei der Klägerin ein. Bei der Zahlung des Beigeladenen B2 vom 01.08.2003 wird in der Buchhaltung der Klägerin als Gegenkonto die Darlehensnummer 888888 und als Vermerk „Darlehensauszahlung“ angegeben. In den Sonderbilanzen der Gesellschafter der Klägerin zum 31.12.2004 bis 31.12.2006 sind Darlehensverbindlichkeiten der Beigeladenen von je 100.000 € passiviert. Der Zinsaufwand betrug für B1 4.299 € für 2004, 4.006 € für 2005, 668 € für 2006 und für B2 4.506 € für 2004, 4.509 € für 2005 sowie 4.556 € für
  3. In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gab die Klägerin ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Kroatien in Höhe von 9.397 € für 2004, 8.416 € für 2005 und - 29.749 € für 2006 an. Weiter wurden Sonderbetriebsausgaben der Mitunternehmer aus den Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 8.805 € im Jahr 2004, i.H.v. 8.515 € im Jahr 2005 und i.H.v. 5.224 € erklärt. Das Finanzamt veranlagte mit Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2004 vom 28.06.2005, für 2005 und für 2006 vom 09.12.2008 weitgehend gemäß den von der Klägerin eingereichten Steuererklärungen nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung, die mit Bericht vom 23.08.2010 abgeschlossen wurde, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die in Kroatien erzielten Einkünfte in Deutschland in vollen Umfang anzusetzen seien (Art. 7 Abs. 1, 5 Abs. 5 DBA Jugoslawien). Weiter stünden die Schuldzinsen der Gesellschafter im originären Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin, denn die Anschaffung der Yachten seien durch die Bareinlagen der Gesellschafter finanziert worden. Die Zinsaufwendungen würden daher in die Ermittlung der ausländischen Einkünfte einfließen und der Abzugsbeschränkung des § 2a EStG unterliegen. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2004 bis 2006 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 jeweils vom 20.12.
  4. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2006 wurde auf 31.213 € festgestellt. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung wurden die folgenden Besteuerungsgrundlagen festgestellt: KG B1 K K GmbH2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb1.440 €0 € 0 € 1.440 €

§ 2aNr.

6- 2.993 €- 1.393 €- 1.600 €0 € 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb2.440 €0 € 0 € 2.440 €

§ 2aNr.

6- 3.113 €-1.305 €- 1.808 €0 € 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb1.000 €0 € 0 € 1.000 €

§ 2aNr.

6- 34.821 €- 15.466 €- 19.355 €0 € Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos Der Klägervertreter beantragt, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung von 2004 bis 2006 vom 20.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2013 dahin zu ändern, dass Zinsaufwendungen i.H.v. 8.805 € im Jahr 2004, i.H.v. 8.515 € im Jahr 2005 und i.H.v. 5.224 € im Jahr 2006 im Sonderbetriebsvermögen gewinnmindernd berücksichtigt werden und je nach Anfall auf die beiden Gesellschafter verteilt werden. Einwendungen gegen die angefochtenen Bescheide werden nur hinsichtlich der Zinsaufwendungen erhoben. Des Weiteren wird beantragt, den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 vom 20.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2013 dementsprechend anzupassen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Schulden zur Finanzierung der Beteiligung einer Personengesellschaft seien Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Ez. 522). Die Kommanditisten hätten Darlehen aufgenommen, um ihre Beteiligung zu leisten. Die geltend gemachten Schuldzinsen für die von den Kommanditisten (Beigeladenen) aufgenommenen Darlehen seien daher dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zuzuordnen. Hingegen habe die vom Geschäftsführer vorgenommene letztliche Verwendung der Kommanditeinlagen keinen Einfluss auf deren Zurechenbarkeit. Zudem seien die Kommanditisten (Beigeladenen) nicht Geschäftsführer der Klägerin gewesen und hätten daher nicht deren Geschäfte geführt. Ab dem Jahr 2006 sei eine Vercharterung der Yachten in Kroatien nicht mehr möglich gewesen. Der Grund, dass die Yachten nicht mehr verchartert werden durften war eine Änderung kroatischen Rechts, die die Vercharterung durch die Firma Ö ausschloss. Beide Yachten seien nach dem Klagezeitraum verkauft worden. Das Finanzamt beantragt Klageabweisung. Zur Begründung wird ausgeführt, dass kein Nachweis erbracht sei, dass die Zinsaufwendungen aus den Darlehen nicht in Zusammenhang mit den ausländischen Einkünften nach § 2a EStG stünden. Die Zahlungen der Beigeladenen hätten der Finanzierung der Yachten gedient. Zudem greife die Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von negativen Einkünften im Sinne des § 2a EStG auch bei Zinsaufwendungen, die aus im Inland eingegangenen Darlehen entstehen. Die Vorschrift des § 2a EStG sei keine Ermittlungsnorm, sondern modifiziere die zurechenbaren Einkünfte. Damit sei es unerheblich, in welchem Land die Zinsaufwendungen anfallen. Unverständlich sei auch, weshalb B1 100.000 € am 07.02.2003 überwiesen habe, das Darlehen zur vorgetragenen Finanzierung des Kapitalanteils aber erst am 12.06.2003 abgeschlossen worden sei. Zwischen den Einzahlungen der Beigeladenen und den Anzahlungen und Restzahlungen für die Yachten würden nur kurze Zeiträume liegen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Akteninhalt verwiesen. Das Gericht hat die Kommanditisten B1 und B2. mit Beschluss vom 15.01.2015 zum Verfahren beigeladen. Dem Gericht liegen die vom Finanzamt überlassenen Akten über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte und die Bilanzakte für die Jahre 2004 bis 2006, die Gewerbesteuerakte für 2006, zwei Akten über die Betriebsprüfung, eine Akte Dauerunterlagen sowie eine Rechtsbehelfsakte vor. Gründe Die Klage hat zum Teil Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als das Finanzamt die Darlehenszinsen des Beigeladenen zu 2 nicht als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt und dem § 2a EStG unterworfen hat. 1. Klagebefugt ist nach § 48 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 FGO die K i.L. vertreten durch den Liquidator B1 (BFH-Urteil vom 03.02.2010 IV R 61/07 , BStBl. II 2010, 942 ; BFH-Beschluss vom 12.04.2007 IV B 69/05 , BFH/NV 2007, 1923 ; Gräber/von Groll, FGO, § 48 Rz. 25; Brandis bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 14). 2. Die Einkünfte der Klägerin aus der Vercharterung der Yachten in Kroatien sind in Deutschland zu besteuern, da die Klägerin ihre Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausübt, aber nicht durch eine dort gelegene Betriebsstätte. Für die ausländischen Einkünfte aus Kroatien ist das Doppelbesteuerungsabkommen -DBA- Jugoslawien vom 26.03.1987 anwendbar. Das DBA Kroatien vom 06.02.2006 gilt gemäß Art 30 des DBA erst ab dem 01.01.2007. Bis dahin ist das DBA Jugoslawien vom 26.03.1987 gemäß der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vom 26.10.1992 weiter anwendbar (BGBl. II 1992, 1146). Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nach Art 7 Abs. 1 Satz 1 DBA Jugoslawien nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können (Art 7 Abs. 1 DBA Jugoslawien). Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art 5 Abs. 1 DBA). Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln (Art.5 Abs. 6 DBA Jugoslawien). Im Streitfall erfolgte die Vercharterung der Boote über die Firma Ö, die in keiner beteiligungsmäßigen Beziehung zur Klägerin stand und die somit ein unabhängiger Vertreter der Klägerin war. Art. 8 DBA ist nicht anwendbar, da keine gelegentliche Vercharterung vorliegt (Art. 8 Abs. 3 DBA Jugoslawien). 3. Bei der Berechnung der Einkünfte der Klägerin sind die Zinsaufwendungen des Beigeladenen zu 2 als Sonderbetriebsausgaben anzusetzen. Hingegen sind die Zinsaufwendungen des Beigeladenen zu 1 weder als Betriebsausgaben noch als Sonderbetriebsausgaben anzusetzen.

  1. a)Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das Vorliegen eines solchen Zurechnungszusammenhangs ist für Schuldzinsen ausschließlich danach zu beurteilen, ob sie für eine Darlehensverbindlichkeit geleistet werden, die --gemessen an ihrem tatsächlichen Verwendungszweck-- ganz oder teilweise der Finanzierung betrieblich veranlasster Aufwendungen dient (BFH-Beschluss vom 8.12.1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193 ; BFH-Urteil 28.10.1999 VIII R 42/98 , BFHE 190, 398 , BStBl II 2000, 390 ). Die ertragsteuerrechtliche Zuordnung einer Darlehensschuld sowie der hierauf entfallenden Zinsbelastung ist nach der Verwendung der Darlehensvaluta und damit danach zu bestimmen, ob mit den erhaltenen Kreditmitteln private oder der Einkunftserzielung dienende Aufwendungen finanziert werden (BFH-Urteil 28.10.1999 VIII R 42/98 , BFHE 190, 398 , BStBl II 2000, 390 ). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben geltend macht, so auch für Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in eigener Person begründet, um seiner Einlagepflicht nachzukommen (BFH-Urteil vom 13.02.1996 VIII R 18/92 , BStBl II 1996, 291 ). Die Schuldzinsen sind Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters, wenn die Darlehensmittel für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft oder für betriebliche Aufwendungen im Sonderbetriebsbereich verwendet werden und so dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters dienen (BFH-Urteil vom 16.10.2014 IV R 15/11 , DStR 2015, 220 ; Schmidt/ Wacker, EStG, § 15 Ez. 522).
  2. b)Im Streitfall sind die Zinsaufwendungen des Beigeladenen B2 als Sonderbetriebsausgaben in allen drei Streitjahren anzusetzen. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 20.11.2002 hatte jeder Kommanditist eine Kapital- bzw. Hafteinlage von je 100.000 € zu erbringen. Hierbei waren 1.000 € sofort zur Zahlung fällig der Rest war nach einem vorangehendem Gesellschafterbeschluss und Aufforderung der Geschäftsführung fällig. Nach dem vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung übergebenen Protokoll der Gesellschafterversammlung der K vom 25.01.2003 wurde in dieser Versammlung die Fälligkeit der ausstehenden Kommanditeinlagen beschlossen. Der Beigeladene B2 schloss am 23.04.2003 (Darlehensnummer 888888) mit der Bank unter Benennung des Verwendungszwecks „Finanzierung einer KG Beteiligung“ einen Darlehensvertrag über 100.000 € ab. Die Zahlung des Beigeladenen B2 ging am 01.08.2003 bei der Klägerin ein. Bei dieser Zahlung wird in der Buchhaltung der Klägerin als Gegenkonto die Darlehensnummer 888888 und als Vermerk „Darlehensauszahlung“ angegeben. In der Sonderbilanz zum 31.12.2004 wird die vom Beigeladenen B2 erbrachte Einlage und das Darlehen mit der Nummer 888888 bilanziert. Das Darlehen ist Sonderbetriebsvermögen. Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in eigener Person begründet, um seiner Einlagepflicht nachzukommen, sind Sonderbetriebsausgaben. Unerheblich ist es hingegen, dass die Erbringung der Einlage durch den Beigeladenen B2 in zeitlichem Zusammenhang mit einem Finanzbedarf der Gesellschaft erfolgt. Damit besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Erbringung der Einlage. Da bei den angefochtenen Bescheiden für 2004 beim Beigeladenen B2 von Zinsaufwendungen i.H.v. 4.506 € bereits 2.906 € Aufwendungen erfasst waren, sind nur weitere 1.600 € als Aufwendungen anzusetzen. Für 2005 waren bei Zinsaufwendungen i.H.v. 4.509 € bereits 2.701 € vom FA berücksichtigt, sodass noch weitere 1.808 € Aufwendungen anzusetzen sind.
  3. c)Hingegen sind die Zinsaufwendungen des Beigeladenen zu 1 B1 in allen drei Streitjahren weder als Betriebsausgaben noch als Sonderbetriebsausgaben anzusetzen. Die Klägerseite hat nicht nachgewiesen, dass die Schuldzinsen ausschließlich für eine Darlehensverbindlichkeit geleistet werden, die --gemessen an ihrem tatsächlichen Verwendungszweck-- ganz oder teilweise der Finanzierung betrieblich veranlasster Aufwendungen bzw. der Erbringung der Einlage dient. Zwar schloss der Beigeladene zu 1, B1, am 12.06.2003 (Darlehensnummer 999999) mit der Bank unter Benennung des Verwendungszwecks „Finanzierung einer KG Beteiligung“ einen Darlehensvertrag über 100.000 € ab. Vom Beigeladenen B1 ging die Zahlung der 100.000 € Einlage jedoch bereits am 07.02.2003 bei der Klägerin ein. Von dieser Einlage konnte die Klägerin am 11.03.2003 eine Anzahlung i.H.v. 25.300 € und am 16.04.2003 die Restzahlung von 54.700 € für die Yacht 001 leisten. Zum Zeitpunkt der Zahlung war das Darlehen aber noch gar nicht abgeschlossen. Nach der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2004 sowie der Sonderbilanz ist jedoch von jedem Gesellschafter die Einlage in Höhe von 100.000 € nur einmal erbracht worden. Im Falle des B1 ist diese am 07.02.2003 aus dem Privatvermögen geleistet worden. Ein Nachweis für die Überweisung der Darlehenssumme an die Klägerin bzw. für das Entstehen von Zinsaufwendungen wurde somit nicht erbracht. Damit fehlt das Vorliegen eines Zurechnungszusammenhangs zwischen den Aufwendungen des Beigeladenen B1 für das Darlehen und der Erbringung der Einlage sowie der Tätigkeit der Klägerin. Soweit jedoch in den angefochtenen Bescheiden vom 20.12.2010 teilweise ein Betriebsausgabenabzug der Zinsaufwendungen des Beigeladenen zu 1 stattgefunden hatte, verbleibt es hierbei, da das Gericht an die Klageanträge der Beteiligten gebunden ist und den Beigeladenen zu 1 nicht schlechter als in den angefochtenen Bescheiden stellen darf. 4. Der Ansatz der Zinsaufwendungen des Beigeladenen zu 2 als Sonderbetriebsausgaben ist für alle Klagejahre auch nicht durch § 2a EStG beschränkt. a)

aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden (...), dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und, mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b, aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden (§ 2a Abs. 1 Nr. 6b EStG 2013). Im Streitfall ist § 2 a EStG grundsätzlich anwendbar, denn Kroatien ist seit 01.07.2013 EU Mitglied, also im Klagezeitraum Drittstaat. § 2a EStG ist in der Fassung des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, 2794) anzuwenden (§ 52 Abs. 3 Satz 2 EStG; Gosch in Kirchhof, EStG, 12. Auflage, § 2a Ez. 8).

  1. b)Jedoch sind die Sonderbetriebsaufwendungen des Beigeladenen zu 2 keine negativen Einkünfte im Sinne des § 2a EStG aus einem Drittland (Kroatien). Die Beschränkung des Ansatzes der negativen Einkünfte gilt nur für Einkünfte, die aus Kroatien kommen. Die Norm des § 2a EStG dient der Einschränkung der Verlustabzugsmöglichkeit bei bestimmten Auslandsaktivitäten (Gosch in Kirchhof, EStG, 12. Auflage, § 2a Ez. 2). Zudem erfolgt die Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Zunächst wird der Gewinn aus der Tätigkeit der Gesellschaft einschließlich einer etwaigen Ergänzungsbilanz ermittelt. Auf der zweiten Stufe wird das Ergebnis etwaiger Sonderbilanzen erfasst. Der Besteuerung der Gesellschafter ist dann ein aus dem Anteil am Gewinn der Gesellschaft und den Sondervergütungen zusammengesetzter Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft zugrunde zu legen. Der Gesamtgewinn wird in einer "Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft" ermittelt (BFH-Urteil vom 12.12.1995 VIII R 59/92 , BFHE 179, 335 BStBl II 1996, 219 ; Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rz. 401). Nach Auffassung des Senates ist die Anwendung des § 2a EStG auf der zweiten Stufe dann ausgeschlossen, wenn hier nur Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben aus dem Inland zur Anrechnung kommen. Da die hier streitigen Sonderbetriebsaufwendungen nicht aus Kroatien kommen und auch nicht die Vercharterung der Schiffe, sondern die für die Bestreitung der Einlage entstanden Aufwendungen betreffen, ist § 2a EStG auf die Sonderbetriebsaufwendungen des Beigeladenen zu 2 nicht anzuwenden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass -selbst wenn man der Auffassung des Finanzamts folgen würde- § 2a EStG bereits mangels negativer Einkünfte aus Kroatien für das Klagejahr 2004 nur in Höhe eines Betrages von 160 € und hinsichtlich 2005 überhaupt nicht zur Anwendung käme.
  2. c)Soweit durch dieses Urteil Sonderbetriebsaufwendungen des Beigeladenen zu 2 zu berücksichtigen sind, verringern sich die nach § 2a Abs. 1 S. 4 EStG am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte, die gesondert festzustellen sind. 5. Die Klage gegen den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2006 ist ohne Erfolg. Dieser wurde auf 31.213 € festgestellt. Der Bescheid ging hierbei von negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33.821 € aus. Da aus dem Darlehen des Beigeladenen zu 1 keine Betriebsausgaben entstanden sind, betragen die Einkünfte aus Gewerbetrieb - 33.153 € und liegen damit unter dem Betrag, den das Finanzamt im angefochtenen Bescheid angesetzt hat. 6. Die Gewinnermittlung der Betriebsprüfung und der auf den Ergebnissen der Betriebsprüfung beruhenden Bescheide vom 20.12.2010 wurde im Übrigen nicht angefochten. Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Einwendungen gegen die angefochtenen Bescheide nur hinsichtlich der Zinsaufwendungen erhoben werden. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ergeben sich somit die folgenden Besteuerungsgrundlagen: 2004 KG B1 E. K GmbHEinkünfte aus Gewerbe-betrieb ohne Zinsaufwendungen:7.252 €2.906 €2.906 €1.440 €zu berücksichtigende Zins-aufwendungen lt. Urteil- 4.506 € - 4.506 €— zu berücksichtigende Zins-aufwendungen zur Vermeidungeiner Verböserung- 2.906 €- 2.906 €--- --- Urteil: Einkünfte aus Gewerbe-betrieb- 160 €0 € -1.600 €1.440 €Urteil:

2a Nr. 6- 1.393 €- 1.393 €0 € 0 € 2005 KG B1 E. K GmbHEinkünfte aus Gewerbe-betrieb ohne Zinsaufwendungen:7.842 €2.701 €2.701 €2.440 €zu berücksichtigende Zins-aufwendungen lt. Urteil-4.509 € -4.509 € zu berücksichtigende Zins-aufwendungen zur Vermeidungeiner Verböserung- 2.701 €- 2.701 €0 € 0 € Urteil: Einkünfte aus Gewerbe-betrieb632 € 0 € - 1.808 €2.440 €Urteil:

2a Nr. 6- 1.305 €- 1.305 €0 € 0 € 2006 KG B1 E. K GmbHEinkünfte aus Gewerbe-betrieb ohne Zinsaufwendungen:- 28.596 €- 14.798 €- 14.798 €1.000 €zu berücksichtigende Zins-aufwendungen lt. Urteil-4.556 € -4.556 € Urteil: Einkünfte aus Gewerbe-betrieb-3.556 €0 € -4.556 €1.000 €Urteil:

2a Nr. 6- 30.263 €- 15.465 €- 14.798 €0 € Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 143 , Abs. 1, 136 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten der Klägerin sowie die Abwendungsbefugnis, der von Amts wegen zu erfolgen hat, ergibt sich aus den §§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig im Sinne von § 139 Abs. 4 FGO. Die Beigeladenen haben weder einen Antrag gestellt noch sich sonst maßgeblich am Verfahren beteiligt. Permalink: http://openjur.de/u/770836.html Kommentare

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