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Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Mai 2015 - Az. 10 C 15.524

Tenor Unter Abänderung der Nr. IV des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2014, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsachever

§ 114Abs.

1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen (I.) und der ihn vertretende Rechtsanwalt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen (II.). I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs.

§ 114Abs.

1 Satz 1 ZPO liegen vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach ist dem Kläger, der nach den vorgelegten Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Denn die Erfolgsaussichten der Klage sind zumindest offen. 1. Dies gilt zunächst, soweit sich die Klage gegen Nr. 1, 2 und 4 des Bescheids vom 24. Juli 2014 richtet, weil der Bescheid insoweit weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. März 2015 in den Verfahren 10 CS 14.2244 und 10 C 14.2245 ausgeführt hat. 2. Offen sind die Erfolgsaussichten aber auch, soweit die Klage Nr. 3, 5 und 6 des Bescheids vom 24. Juli 2014 betrifft.

  1. a)Die Verpflichtung in Nr. 3 des Bescheids, spätestens innerhalb einer Woche nach dessen Zustellung einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweisersatzes zu stellen, ist auf § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthV gestützt. Sie setzt danach voraus, dass die Ausstellungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthV erfüllt sind. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthV wird ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 AufenthG) einem Ausländer ausgestellt, dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde. Die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 24. Juli 2014, einen Ausweisersatz zu beantragen, knüpft damit an die Verpflichtung des Klägers in Nr. 2 dieses Bescheids an, alle in seinem Besitz befindlichen Pässe und Passersatzdokumente spätestens am Tag nach der Zustellung des Bescheids an die Ausländerbehörde auszuhändigen und ihr für die Dauer der Ausreiseuntersagung in Nr. 1 des Bescheids vorübergehend zu überlassen. Sind aber die Erfolgs-aussichten der Klage, wie dargelegt, hinsichtlich der Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids offen, so sind sie es auch, soweit die Klage die sich lediglich als Konsequenz dieser Verpflichtung darstellende Anordnung in Nr. 3 des Bescheids betrifft.
  2. b)Ebenso sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, soweit sie sich auf die Androhung der zwangsweisen Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids vom 24. Juli 2014 in dessen Nr. 5 und die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 6 des Bescheids für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung in dessen Nr. 4 bezieht, sich dreimal wöchentlich bei der Polizei zu melden. Denn sind die Erfolgsaussichten der Klage in Bezug auf die im Wege des Verwaltungszwangs zu vollstreckenden Maßnahmen in Nr. 2 und 4 des Bescheids vom 24. Juli 2014 offen, so bietet die Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die Androhung der betreffenden Zwangsmittel richtet. II. Liegen danach die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs.

§ 114Abs.

1 Satz 1 ZPO vor, so ist dem Kläger auch nach § 166 Abs.

§ 121Abs.

2 ZPO der ihn vertretende Rechtsanwalt beizuordnen. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger und der Schwierigkeit der zu klärenden offenen Fragen erforderlich. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit anders als hier eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs.

§ 118Abs.

1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO). Da Gerichtskosten nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/770923.html Kommentare

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