1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen (I.) und der ihn vertretende Rechtsanwalt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen (II.). I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs.
1 Satz 1 ZPO liegen vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach ist dem Kläger, der nach den vorgelegten Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Denn die Erfolgsaussichten der Klage sind zumindest offen. 1. Dies gilt zunächst, soweit sich die Klage gegen Nr. 1, 2 und 4 des Bescheids vom 24. Juli 2014 richtet, weil der Bescheid insoweit weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. März 2015 in den Verfahren 10 CS 14.2244 und 10 C 14.2245 ausgeführt hat. 2. Offen sind die Erfolgsaussichten aber auch, soweit die Klage Nr. 3, 5 und 6 des Bescheids vom 24. Juli 2014 betrifft.
1 Satz 1 ZPO vor, so ist dem Kläger auch nach § 166 Abs.
2 ZPO der ihn vertretende Rechtsanwalt beizuordnen. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger und der Schwierigkeit der zu klärenden offenen Fragen erforderlich. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit anders als hier eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs.
1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO). Da Gerichtskosten nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/770923.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.