G 2011 - und
des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 - ZensVorbG 2011 - auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die Klage der Antragstellerin gegen den die Einwohnerzahl der Antragstellerin feststellenden Bescheid des Antragsgegners vom 21.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2014 rechtskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin mit der Antragsschrift die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Bayern sowie des Landes Nordrhein-Westfalen und nicht nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Antragsgegners, sondern auch hinsichtlich der aus ihrer Sicht Beizuladenden beantragt hat, bedarf es keiner Entscheidung der Kammer (mehr). Die Kammer hat der Antragstellerin mit Verfügung vom 24.04.2015 mitgeteilt, es werde von der angeregten Beiladung abgesehen. Es bestünden Zweifel, ob eine einstweilige Anordnung gegenüber Beigeladenen ergehen könne. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Beiladung
GO nicht vor. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.04.2015 mitgeteilt, es sei nunmehr beabsichtigt, Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen das Land Nordrhein-Westfalen, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie beim Verwaltungsgericht München gegen den Freistaat Bayern zu stellen. Sie verfolgt daher ihren Antrag auf Beiladung mit dem Ziel der Verpflichtung der - aus ihrer Sicht - Beizuladenden nicht mehr weiter. Eine teilweise Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darin jedoch nicht zu sehen, da der Antrag allein gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet war und dieser Antrag in vollem Umfang aufrechterhalten bleibt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Soweit sie - auch gegenüber dem Antragsgegner - begehrt, das sie betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 von den Datenlöschungen
VorbG 2011 auszunehmen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 3 K 966/14 aufzubewahren, in dem sie sich gegen den ihre amtliche Einwohnerzahl feststellenden Bescheid des Statistischen Landesamts vom 21.06.2013 wendet, ist der Antragsgegner aller Voraussicht
nicht passiv legitimiert. Die Löschungsvorschriften in § 15 ZensVorbG 2011 beziehen sich wohl ausschließlich auf Daten, die (letztverantwortlich) vom Statistischen Bundesamt zu erheben bzw. zu speichern waren. Dies gilt insbesondere für das Anschriften- und Gebäuderegister. Da für dessen Erstellung und Führung das Statistische Bundesamt zuständig war bzw. ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZensVorbG 2011), richtet sich auch die Regelung in § 15 Abs. 3 ZensVorbG, wonach das Anschriften- und Gebäuderegister zum frühestmöglichen Zeitpunkt
Abschluss der Auswertung des Zensus, spätestens jedoch sechs Jahre
dem Zensusstichtag, aufgelöst wird und die darin gespeicherten Daten gelöscht werden, an das Statistische Bundesamt. Die Antragstellerin kann aller Voraussicht
auch nicht beanspruchen, dass das Statistische Landesamt, soweit es zuständig ist, keine Datenlöschungen
G 2011 vornimmt und das die Antragstellerin betreffende Datenmaterial weiter aufbewahrt. Die Kammer hält an ihrer bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 04.03.2015 im Klageverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest.
G 2011 sind Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren (Satz 1). Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Abs. 2 ZensG 2011 und § 23 ZensG 2011 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist (Satz 2), spätestens vier Jahre
dem Berichtszeitpunkt (Satz 3), mithin spätestens zum 09.05.2015.
G sind die Erhebungsvordrucke
Abschluss der Aufbereitung des Zensus, (ebenfalls) spätestens vier Jahre
dem Berichtszeitpunkt zu vernichten. Die
ihrem Wortlaut eindeutige Vorschrift des § 19 ZensG lässt eine weitere Aufbewahrung von Daten nicht zu (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 21.04.2015 - VG 12 L 450/15 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2015 - 10 E 2183/15 -; a. A. wohl OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2015 - 1 LC 315/15 -; VG Aachen, Beschl. v. 31.03.2015 - 4 L 222/15 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.05.2015 - 20 L 16127/15 -). Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Auslegung der Vorschrift aus, die dahin ginge, dass „bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit“ erst
dem bestandskräftigen Abschluss der von Gemeinden im Hinblick auf die Feststellung der beim Zensus 2011 ermittelten Einwohnerzahl angestrengten Klageverfahren abgeschlossen ist. Den Gesetzgebungsunterlagen ( BT-Drucksache 16/12219, S. 48 ) kann nichts dafür entnommen werden, dass eine Löschung der Hilfsmerkmale erst
der bestandskräftigen Feststellung der Einwohnerzahl erfolgen soll. § 19 ZensG 2011 ist auch nicht mit § 15 Abs. 2 Satz 1 des Volkszählungsgesetzes 1987 - VZG 1987 - vergleichbar. Auf die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift kann sich die Antragstellerin daher nicht berufen.
2 Satz 1 VZG 1987 waren die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Wochen
Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes, zu vernichten. Diese Vorschrift knüpfte also, was die äußerste Grenze für die Aufbewahrung der Erhebungsunterlagen angeht, an die „Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl“ an. Insoweit hatte sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen (vgl. BT-Drucksache 10/2814, S. 25 ), dass die Statistischen Landesämter im Streitfall - etwa mit Gemeinden um die korrekte Zahl ihrer Einwohner - in der Lage sein müssen, die Richtigkeit des von ihnen festgestellten Ergebnisses
zuweisen. Dementsprechend ist auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 07.12.1987 - Z 10 S 482/87 -, VBIBW 1988, 105 = NJW 1988, 988 ) davon ausgegangen, dass die Zweiwochenfrist in § 15 Abs. 2 Satz 1 VZG 1987 erst
der Bestandskraft des Bescheids zu laufen beginnt, mit dem die amtliche Bevölkerungszahl des Landes festgestellt wird. Diese Auslegung ist aber auf § 19 ZensG 2011 nicht übertragbar. Denn diese Vorschrift knüpft nicht an die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl an und sieht eine starre Frist hinsichtlich des spätesten Zeitpunkts der Löschung vor. Auch sind - wie bereits ausgeführt - keine Hinweise dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ein Abweichen von der Löschungsvorschrift zugunsten von Gemeinden ermöglichen wollte, die sich gegen die Feststellung der Einwohnerzahl wenden. Angesichts des klaren Wortlauts von § 19 ZensG 2011 besteht keine Möglichkeit, von der Löschungsvorschrift abzuweichen. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 19 ZensG
G - unterliegen. Eine Einführung der Daten in das gerichtliche Verfahren scheidet daher aus (vgl. bereits die gerichtliche Verfügung vom 04.03.2015). Denn dadurch würde die Möglichkeit geschaffen, sie für den Verwaltungsvollzug zu verwenden, was mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist. Zudem könnten die Daten - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - öffentlich werden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - juris). Es ist auch nicht
GO möglich, dass das Gericht unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit eine Prüfung des Datenmaterials einschließlich darin enthaltener personenbezogener Daten vornimmt. Unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit erfolgt
GO lediglich die Prüfung durch den Fachsenat (beim Oberverwaltungsgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht), ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Behörde rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, BVerwGE 117, 8 ; VG Bremen, a. a. O.). Es existiert auch keine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG, die es erlaubte, von der Geheimhaltungspflicht abzusehen. Insbesondere enthält das Zensusgesetz 2011 keine Vorschrift,
der in gerichtlichen Verfahren, in denen sich Gemeinden gegen die Feststellung ihrer beim Zensus ermittelten Einwohnerzahl wenden, eine Überprüfung personenbezogener Daten erfolgen darf. Auch § 19 ZensG 2011 kann - wie bereits dargelegt - eine entsprechende Regelung nicht entnommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/771139.html ( https://oj.is/771139 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.