Tenor Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, weil dieser den bei ihr gemieteten Pkw grob fahrlässig beschädigt habe. Am 8. Juni 2004 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen BMW 318, wobei eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt in Höhe von 550 € für selbstverschuldete Unfälle vereinbart wurde. Bei Übergabe des Fahrzeugs erhielt der Beklagte von der Klägerin ein mit "Mietvertrag" überschriebenes Blatt Papier, aus dem sich u.a. die Bezeichnung des gemieteten Fahrzeugs, die Höhe der Miete sowie die Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt ergab. Ferner heißt es dort: "Ich akzeptiere für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen S. -Vermietbedingungen, die Bedingungen des S. -Expressmasteragreement sowie die Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute. ... Die allgemeinen S. -Vermietbedingungen und die Bedingungen des S. -Expressmasteragreement liegen im Vermietbüro aus." In den Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter "J: Haftung des Mieters Nr. 2.": "Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn ... er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben ..." Am 13. Juni 2004 verursachte der Beklagte gegen 4.00 Uhr morgens auf der Bundesautobahn A 8 zwischen Stuttgart und Pforzheim mit dem gemieteten BMW einen Unfall. Hierzu heißt es im Schadensbericht des Beklagten vom 13. Juni 2004: "Leichtes Ausweichmanöver beim Befahren der A 8 von Stuttgart nach Pforzheim. Ausweichen aufgrund eines Wildwechsel (vermutlich Fuchs) nach rechts, wobei die etwas in den Seitenstreifen gebaute Leitplanke touchiert wurde." An der Unfallstelle ist die Leitplanke verstärkt und ragt deshalb etwas in den Seitenstreifen hinein. Der Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h. Durch den Unfall entstand der Klägerin ein Schaden von insgesamt 8.892,69 €. Das Landgericht hat der Klage auf Ausgleich dieses Schadens in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht ihn lediglich zur Zahlung des Selbstbehalts in Höhe von 550 € verurteilt. Die Geschäftsbedingungen der Klägerin seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe jedoch nicht grob fahrlässig gehandelt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sucht die Klägerin, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen. Gründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten gemäß §§ 535 , 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag lediglich einen Anspruch auf Leistung des Selbstbehalts von 550 €. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach der Beklagte auch bei vertraglicher Haftungsfreistellung dann voll hafte, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe, seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe mit der Übergabe des Fahrzeugs den schriftlichen Mietvertrag mit dem Hinweis auf die AGB der Klägerin erhalten. Der Hinweis sei daher entsprechend § 305 Abs. 2 BGB bei und nicht erst nach Vertragsschluss erfolgt. Auch sei der Hinweis ausdrücklich im Sinne der genannten Vorschrift gewesen. Er sei nämlich so angeordnet gewesen, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht habe übersehen werden können. Schließlich habe sich der Beklagte - jedenfalls durch schlüssiges Verhalten - mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt, da er nach Übergabe des schriftlichen Vertragstextes, der den Hinweis auf die AGB enthalten habe, das Fahrzeug in Empfang genommen habe und es so zum Vertragsschluss gekommen sei. Inhaltlich sei die Klausel nicht zu beanstanden. Danach hafte der Beklagte aber für den eingetretenen Schaden nicht über den Selbstbehalt von 550 € hinaus. Denn der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet. In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die vom Beklagten nachts um ca. 4.00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befahrene Autobahn A 8 gekreuzt habe, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen sei und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift habe. Aufgrund dieses Sachverhalts liege jedenfalls ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige, nicht vor. Zwar habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - NJW 1997, 1012 ) im Rahmen einer Teilkaskoversicherung entschieden, dass ein Kraftfahrer, der mit einem Mittelklasse-Pkw bei einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h einem Hasen ausweiche, grob fahrlässig handele. In jenem Fall sei es jedoch um die Frage gegangen, ob ein Versicherungsnehmer im Rahmen einer Teilkaskoversicherung es nach §§ 62 , 63 VVG für geboten halten dürfe, zur Abwendung und Minderung des (drohenden) Schadens einem Kleintier auszuweichen. Im Rahmen einer solchen Konstellation habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Versicherungsnehmer habe sich grob fahrlässig über die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Vermeidung des versicherten Schadens geirrt und könne deswegen nach §§ 62 , 63 VVG seine Aufwendungen (Rettungskosten) nicht ersetzt verlangen. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um den Ersatz von Aufwendungen für Rettungsmaßnahmen, sondern darum, ob der Versicherungsfall als solcher durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei. Im Rahmen dieser Prüfung dürfe ein reflexartiges Ausweichen nicht bereits als subjektiv völlig unentschuldbar und somit grob fahrlässig eingestuft werden. Denn es entspreche der natürlichen Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftauchenden Hindernis auszuweichen und einen Zusammenstoß zu vermeiden und nicht auf das Hindernis zuzufahren. Eine solche "natürliche", wenn auch u.U. nicht sinnvolle oder zweckmäßige Reaktion bei unvermitteltem Auftauchen eines Fuchses auf der Fahrbahn könne als fahrlässig angesehen werden, nicht aber als subjektiv völlig unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden sind.
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