Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juni 2004 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1b zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Beklagte ist ein überregional tätiger Lohnsteuerhilfeverein. Die Leiterin seiner Beratungsstelle in S. beschäftigte im Außendienst die Zeugin St. . Diese fertigte für den Gewerbetreibenden D. , der unter der Be- zeichnung "B. - Russische Spezialitäten" tätig ist, EinnahmeÜber- schuss-Rechnungen für die Jahre 2001 und 2002. Die Zeugin St. hat die Ein- nahmeÜberschuss-Rechnung 2001 unterschrieben mit dem Vermerk: "bei der Erstellung hat mitgewirkt Frau St. LSHV V. e.V.", die EinnahmeÜberschuss-Rechnung 2002 mit dem Vermerk: "Erstellt am 09.07.2002 von St. Lohnsteuerhilfeverein V. e.V. M. ." Die klagende Steuerberaterkammer hat die Erstellung der EinnahmeÜberschuss-Rechnungen als Wettbewerbsverstoß des Beklagten beanstandet. Der Beklagte sei als Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb geschäftsmäßig in Steuersachen Hilfe zu leisten. Er habe sich das Verhalten seiner Mitarbeiterin St. zurechnen zu lassen. Eine weitere, ebenfalls beanstandete Anzeige des Beklagten ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - (mit ihrem Klageantrag zu 1b) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, EinnahmeÜberschuss-Rechnungen für Gewerbetreibende zu erstellen. Der Beklagte hat vorgetragen, zwischen ihm und der Zeugin St. be- stehe kein Vertragsverhältnis. Die Leiterin seiner Beratungsstelle in S. ha- be sie eigenverantwortlich und ohne seine Kenntnis in der Beratungsstelle beschäftigt. Die Zeugin St. habe die EinnahmeÜberschuss-Rechnungen als private Gefälligkeit und nicht für steuerliche Zwecke, sondern zur Vorlage bei der Wohngeldstelle gefertigt. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision des Beklagten beschränkt auf seine Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 1b zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Beklagte mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, seinen Klageabweisungsantrag weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1b) stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt: Der Beklagte müsse sich zurechnen lassen, dass die Zeugin St. , die in seiner Beratungsstelle S. im Außendienst tätig gewesen sei, mit der Erstel- lung der EinnahmeÜberschuss-Rechnungen für die Jahre 2001 und 2002 wettbewerbswidrig gehandelt habe. Es sei unerheblich, ob zwischen dem Beklagten und der Zeugin St. ein Vertragsverhältnis bestanden habe und ob er von deren Tätigkeit gewusst habe. Die Zeugin St. habe durch ihre Vermerke auf den EinnahmeÜberschuss-Rechnungen deutlich gemacht, dass sie als Mitarbeiterin der Beratungsstelle des Beklagten gehandelt habe. Einem Lohnsteuerhilfeverein sei die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht erlaubt. Dem habe die Zeugin St. zuwidergehandelt. Wofür der Kunde das Leistungsergebnis letzt- lich verwende, sei unbeachtlich. Eine unzulässige Hilfe in Steuersachen sei hier deshalb auch dann gegeben, wenn die EinnahmeÜberschuss-Rechnungen lediglich für Wohngeldzwecke vorgesehen gewesen sein sollten. Der Wettbewerbsverstoß sei geeignet, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend - und insoweit von der Revision nicht angegriffen - davon ausgegangen, dass ein Lohnsteuerhilfeverein wettbewerbswidrig handelt (§§ 3 , 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. i.V. mit § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG), wenn er einem Mitglied Hilfe in Steuersachen leistet, das (auch) Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei der geleisteten Hilfe ihrem Gegenstand nach um Hilfe in Steuersachen handelte. Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 StBerG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.72; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 11/128; Fezer/Götting, UWG, § 4-11 Rdn. 79; MünchKomm.UWG/ Schaffert § 4 Nr. 11 Rdn. 120). 2. Nach dem gegenwärtigen Sachstand kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte für das Verhalten der Zeugin St. haftet.
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