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LG München I, Urteil vom 27. Mai 2015 - Az. 37 O 11673/14

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbarBeschluss: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500.000.- Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Werbeblockers. Die Klägerin ist das digitale Entertainmentunternehmen der ...-Gruppe. Sie betreibt die Webseiten ...de, ...de, ...de, ...de und vermarktet zahlreiche weitere Webseiten, unter anderem ...de und ...com. Die Beklagte zu 1 ist eine von den Beklagten zu 2 und 3 gegründete Gesellschaft, die die vom Beklagten zu 3 entwickelte Werbeblocker-Software Adblock Plus vertreibt. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 hat die Software Adblock Plus auch selber aktiv beworben. Auf ihren Webseiten veröffentlicht die Klägerin überwiegend multimediale redaktionelle Inhalte, insbesondere Videos, Bilder und Texte. Die Plattformen der TV-Sender ...de, ...de, ...de und ...de gehören zu den reichweitenstärksten Internetangeboten in Deutschland. Die Webseiten sind für die Nutzer frei zugänglich. Die Klägerin erhält für das Integrieren und Veröffentlichen der Werbung von Dritten ein Entgelt und finanziert hierdurch ihr Angebot. Die Webseiten der Klägerin sind daher nahezu ausschließlich werbefinanziert. Auf ihren Webseiten steht jeweils am Ende der Seiten in einem „Footer“: „Diese Website finanziert sich durch Werbung. Bitte nutzen Sie keinen Werbeblocker!“ (Anlagenkonvolut K 28). Die Nutzungsbedingungen der Klägerin weisen in § 3 darauf hin, dass die angebotenen Inhalte urheberrechtlich geschützt seien, ihre Nutzung den geltenden Urheberrechten unterlägen und die Webseiten nicht ohne Zustimmung der Klägerin verändert, kopiert, wiederveröffentlicht, übertragen, verbreitet oder gespeichert werden dürften (Anlagenkonvolut K 29). Die Software Adblock Plus (Anlage A/K 2; Quelltext Anlage K 3) ist eine Browsererweiterung, die für alle gängigen Internetbrowser angeboten wird. Download, Installation und Betrieb der Software sind für die Nutzer der Software unentgeltlich. Bei dem Werbeblocker Adblock Plus handelt es sich nicht um einen technischen Filter. Die Software ist nicht in der Lage, eigenständig Werbung bzw. verschiedene Arten von Werbung zu erkennen und automatisch zu blockieren, vielmehr ist sie darauf angewiesen, dass ihr über eine Liste (Blacklist) vorgegeben wird, welche Webseiten bzw. welche Webseitenelemente blockiert werden sollen. Der Nutzer kann grundsätzlich selber entscheiden, welche Filterregeln er anwenden möchte. Die Filterlisten sind frei zugänglich und frei editierbar und können theoretisch von jedem Internetnutzer mit den entsprechenden Computerkenntnissen individuell angepasst bzw. abgeändert und eingesetzt werden. Die Beklagte zu 1 stellt den Nutzern jedoch auch Blockierlisten unentgeltlich zur Verfügung. Bei der Installation der Software Adblock Plus sind standardmäßig die von der Beklagten zu 1 bereitgestellte allgemeine Blacklist („Easylist“) und eine auf die jeweilige Sprache des Nutzers zugeschnittene Blacklist, in Deutschland die „Easylist Germany“ (eine entsprechend kombinierte Liste) voreingestellt (Anlagen K 4, K 2). Die zur Verfügung gestellten Blacklists werden auf den Servern der Beklagten zu 1 unter der Domain adblockplus.org bereitgehalten. Die Beklagte zu 1 besorgt regelmäßig Updates dieser Blacklists, die dann über ihre Server an die Softwarenutzer ausgespielt werden. Adblock Plus „überstimmt“ den Ladebefehl in Bezug auf Werbeelemente, deren Adressen auf der Blacklist verzeichnet sind. Die Blockade betrifft auch die Eigenwerbung von Webseiten (Anlage K 32). Neben der voreingestellten Blacklist ist bei der Grundeinstellung von Adblock Plus auch eine Liste mit Ausnahmefiltern, eine so genannte „Whitelist“, voreingestellt. Wenn Webseiten in diese Weiße Liste aufgenommen werden, werden die Werbeinhalte dieser Seiten nicht mehr blockiert. Bei der Installation von Adblock Plus wird standardmäßig die Einstellung „einige nicht aufdringliche Werbung zulassen“ mit der dazugehörigen Whitelist konfiguriert (Anlagen K 15, K 16). Der Nutzer kann diese Funktion deaktivieren. Die Beklagte zu 1 besorgt außerdem regelmäßig Updates dieser Whitelist, die dann ebenfalls über ihre Server an die Nutzer ausgespielt werden. Adblock Plus ist der einzige Werbeblocker, der Werbung teilweise über eine Weiße Liste wieder freischaltet. Die Aufnahme einer Webseite in die Whitelist setzt voraus, dass die Werbung der Webseite nach Meinung der Beklagten ihren Kriterien für „akzeptable“ Werbung entspricht, und sich der Webseitenbetreiber bzw. Vermarkter vertraglich dazu verpflichtet, auf den vorgesehenen Werbeflächen auch in Zukunft nur noch „akzeptable“ Werbung auszuspielen. Es muss sich dabei nach den Kriterien der Beklagten zu 1 - um statische Werbung handeln, - die nach Möglichkeit nur Text, und keine Aufmerksamkeit erregenden Bilder enthält, - die die eigentlichen Webseiten-Inhalte nicht versteckt - und die auch als Werbung gekennzeichnet ist. (Auszug der Werbekriterien Anlage K 18/ Anlage B). Die Beklagte zu 1 setzt ihre Kriterien für „akzeptable Werbung“ durch Whitelisting-Vereinbarungen mit dem jeweiligen Webseitenbetreiber durch. Teilweise fordert die Beklagte zu 1 für die Freischaltung von Werbung mittels der Whitelist ein Entgelt. Für „kleine und mittlere“ Webseiten und Blogs ist das Whitelisting kostenfrei. Die Beklagte zu 1 legt nicht für Außenstehende ersichtlich allgemein fest, wann eine Webseite klein oder mittelgroß ist. Von „großen“ Webseiten fordert die Beklagte zu 1 demgegenüber teilweise ein erlösabhängiges Entgelt, regelmäßig i.H.v. 30 % der durch das Whitelisting erzielten Werbeumsätze, teilweise Pauschalbeträge wie beispielsweise von ..., ... . Die Beklagte zu 1 hat Whitelisting-Verträge mit mehr als tausend Webseitenbetreibern geschlossen. Nutzern von Adblock Plus wird Werbung nur dann angezeigt, wenn der Webseitenbetreiber auch eine Whitelisting-Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 abgeschlossen hat. Sofern dies nicht der Fall ist, wird sämtliche Werbung auf den in der Blacklist genannten Webseiten blockiert, auch wenn diese Werbung den Kriterien der Beklagten zu 1 für „akzeptable Werbung“ entspricht. Dies führt dazu, dass die identische Werbung auf manchen Webseiten angezeigt wird, auf anderen nicht, je nachdem ob der Webseitenbetreiber eine solche Whitelisting-Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 getroffen hat. Ihren Vertragspartnern bietet die Beklagte zu 1 im Rahmen des Whitelisting eine sog. Fall-backLösung an. Diese ermöglicht es den Webseitenbetreibern, zwischen den Besuchern mit eingeschaltetem Adblock Plus und Besuchern ohne Adblock Plus zu unterscheiden, so dass Besucher mit Adblock Plus nur akzeptable Werbung sehen, die übrigen Internetnutzer demgegenüber jegliche Onlinewerbung. Die Beklagte zu 1 bestimmt den Inhalt der Weißen Liste. Nutzer haben die Möglichkeit, sich in einem Forum, in dem Vorschläge für Werbekriterien sowie für das Whitelisting von Webseiten angekündigt werden, zu äußern. Eine Abstimmung über die Kriterien oder das Whitelisting findet nicht statt. Die Suchergebnisseiten von ..., ..., ...de und ...de finden sich auf der Whitelist der Beklagten zu 1 (Anlage K 15). Soweit in den Kriterien der Beklagten zu 1 für „akzeptable Werbung“ festgelegt ist, welchen Umfang die Werbung einnehmen darf (beispielsweise bei einer über dem eigentlichen Seiteninhalt platzierten Werbung nicht mehr als 1/3 des mindestens vertikal verfügbaren Platzes), so wird speziell für Suchseiten eine Ausnahme gemacht („Gesponserte Suchergebnisse auf Suchseiten dürfen mehr Platz einnehmen.“, Anlage K 19). Daneben sind auch Affiliate-Hyperlinks nach den Kriterien der Beklagten zu 1 ausdrücklich von bestimmten Kennzeichnungspflichten ausgenommen („Anforderungen bezüglich Kennzeichnung und Platzierung treffen für in den Seiteninhalt eingebettete Hyperlinks mit Affiliate Referrer IDs nicht zu“, Anlage K 19). Auf der Whitelist der Beklagten zu 1) finden sich unter anderem die Affiliate Hyperlinks der ... UG. Teilweise bestehen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und Gesellschaften auf der Whitelist. Seit 2001 ist ... über die Beteiligungsfirma ... zu ca. 44 % an der Beklagten zu 1 beteiligt. ... ist Investor und Berater der ... UG. Daneben ist er Mitbegründer und Gesellschafter der ... AG, die Domain-Parkinglösungen anbietet und deren Webseiten auf der Whitelist sind. Die ... AG ist eine Tochtergesellschaft der ... AG, zu der auch die ... AG gehört. Die ... AG betreibt unter anderem die Webseiten ...de, ...de und ...com, die sich auf der Whitelist finden. Auf den Webseiten der Klägerin wird im Wesentlichen audiovisuelle Werbung vermarktet, also Spots und Animationen. Diese Werbeformate machen fast 100 % des gesamten Onlinewerbeinventars und der gesamten Onlinewerbeumsätze der Klägerin aus. Auf den Seiten der Klägerin wird nicht nur ein Großteil der Werbung blockiert, sondern beispielsweise auch der so genannte OBA-Icon, über den die Nutzer Informationen über nutzungsbasierte Onlinewerbung erhalten und solche Werbung steuern können (Anlage K 36). Auf der Internetseite der Beklagten zu 1 https://adblockplus.org/ findet sich u.a. folgende Darstellung (Anlagen B 3, 62, 63): „ Wie verdienen wir Geld? Wir werden von einigen großen Firmen bezahlt, die unaufdringliche Werbung unterstützen, welche an der Initiative für Akzeptable Werbung teilnehmen möchten. ... Warum brauchen wir Geld? ... GmbH die Firma hinter Adblock Plus, wurde gegründet um die Welt der Online-Werbung zu verändern. Das ist etwas, was eine Person nicht als Hobby betreiben kann. ... Bei ... geht es jedoch nicht nur um Adblock Plus und akzeptable Werbung. Unsere Mission ist es, das Internet zu verbessern. Durch die Schaffung neuer Wege versuchen wir Herausgebern die Möglichkeit zu geben, mit dem Inhalt ihrer Website Geld zu verdienen, ohne ihre Nutzer zu befremden. ... Werden Sie für Einträge in die Liste bezahlt? Die Freischaltung ist für kleinere und mittlere Webseiten und Blogs kostenlos. Jedoch fordert die kontinuierliche Betreuung dieser Listen erheblichen Aufwand unsererseits und diese Aufgabe kann nicht vollständig von Freiwilligen übernommen werden, wie es etwa bei den gewöhnlichen Filterlisten der Fall ist. Daher werden wir von einigen größeren Parteien bezahlt, die unaufdringliche Werbung anzeigen und die an der Initiative für Akzeptable Werbung teilnehmen möchten. ...“ Auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1 adblockplus.org heißt es u.a.: „Adblock Plus Für ein Web ohne nervige Werbung - Blockiert Banner, Pop-ups und Videowerbung - sogar auf Facebook und YouTube - Unaufdringliche Werbung wird nicht blockiert, um Webseiten zu unterstützen (änderbar) - Es ist kostenlos“ Folgt man dem Link „änderbar“, gelangt man auf die Unterseite „Akzeptable Werbung in Adblock Plus zulassen“. Dort wird unter der Überschrift „Aber ich hasse jede Werbung!“ für den jeweiligen Browser beschrieben, wie man die Funktion deaktivieren und damit jegliche Werbung, auch die von den Beklagten als „akzeptabel“ eingestufte Werbung, blockieren kann. Dort steht beispielsweise zum Browser Firefox: „Firefox: Klicken Sie auf das Adblock Plus-Icon und wählen Sie den Punkt „Filtereinstellungen... “ aus. Entfernen Sie nun den Haken bei „Einige nicht aufdringliche Werbung zulassen “ und schon ist die Funktion deaktiviert.“ Für den Browser Internet Explorer besteht diese Möglichkeit erst seit 13.08.2014. Zuvor wurde beim Internet Explorer sämtliche Werbung blockiert. Auf die Unterseite „Akzeptable Werbung in Adblock Plus zulassen“ gelangt man außerdem, wenn man auf der Seite „Über Adblock Plus“, die allgemeine Informationen über Adblock Plus enthält, unter der Überschrift „ Was ist akzeptable Werbung?“ einem Link folgt, der sowohl im vorletzten als auch im letzten Satz dieses Absatzes enthalten ist („Wenn Sie keine Werbung sehen wollen, können Sie diese Funktion jederzeit deaktivieren. Weitere Infos findet man in unserem FAQ für akzeptable Werbung.“; Anlagenkonvolut K 11 Bl. 3, 4). Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2013 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Die Beklagte zu 1 hat sich nicht unterworfen. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten die Easylist Germany selber betreiben, pflegen und weiterentwickeln würden. Die Filterlisten würden nicht von unzähligen Freiwilligen erstellt und gepflegt, sondern nur von ganz wenigen Personen. Die Easylist Germany beispielsweise werde nur von drei Personen bearbeitet, wobei die Hauptarbeit von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1 ... unter dem Pseudonym „MonztA“ geleistet werde. Die Beklagten nähmen daher maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Listen und würden einen Mitarbeiter zur Betreuung und Weiterentwicklung der Easylist Germany beschäftigen. Schließlich hätten sie in den wichtigsten Internet-Foren ihren eigenen Mitarbeiter eingeschleust und würden dort die „Diskussion“ der (angeblichen) Community bestimmen. Zudem habe auch der Beklagte zu 3 die Filterlisten persönlich bearbeitet sowie Anweisungen für die Bearbeitung der Filterlisten erteilt. Die Autoren der Easylist seien daher nur ausführende Organe des Beklagten zu 3. Die Klägerin trägt weiter vor, dass einer erheblichen Anzahl der Nutzer nicht bekannt sei, dass bestimmte Werbung von einigen Webseitenbetreibern freigekauft worden sei und deshalb nicht blockiert werde, und dass andere Werbung, auch wenn sie „akzeptabel“ ist, (unstreitig) nicht blockiert wird. Durch die Kriterien der Beklagten für „akzeptable Werbung“ werde der Großteil der derzeit in Deutschland praktizierten Werbung ausgeschlossen. Profiteure der von den Beklagten herbeigeführten Zwangsnormung der Werbung seien die Anbieter von Suchmaschinen, Preisvergleichs- oder Verkaufsportalen. Die Beklagte zu 1 habe die geforderten Werbestandards auf bestimmte finanzstarke bzw. den Beklagten nahestehende Unternehmen ausgerichtet. Die Kriterien würden sich an den Bedürfnissen von Suchmaschinenbetreibern und Anbietern von Hyperlink-Werbeformen orientieren. Für ... Firma ... UG seien die Whitelist-Kriterien sogar extra gelockert worden, indem für die Werbeform des regelmäßig in den redaktionellen Inhalt eingebetteten Affiliate- Hyperlinks nachträglich darauf verzichtet wurde, dass dieser deutlich durch das Wort „Werbung“ oder Vergleichbares als Werbung gekennzeichnet und klar vom Inhalt der Seite unterscheidbar sein müsse. Die Beklagte zu 1 fordere auch bei großen Webseiten teilweise keine Zahlungen für die Freischaltung, wie beispielsweise von ... . Von ..., ... habe sie lediglich einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 Millionen US-Dollar gefordert, was nur 2,8 % des blockierten Umsatzes entspreche. Bereits im Jahr 2010 sei Adblock Plus mit einem Marktanteil von 86 % in Deutschland der Marktführer unter den Werbeblockern gewesen (Anlage K 8), derzeit liege der Marktanteil bei rund 95 %. Der Anteil der Nutzer in Deutschland, die Adblock Plus aktiv verwenden, läge zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei mindestens rund 20 % aller Internutzer. Unter Berücksichtigung der aktuellen Downloadzahlen sei von einer Steigerung der aktiven Adblock Plus Nutzer bis Ende 2014 auf 22,7 % der deutschen Internetnutzer auszugehen. Diese Zahlen ergäben sich aus den eigenen Angaben der Beklagten. So hätten die Beklagten die Zahl der Adblock Plus-Nutzer in Deutschland mit über 10 Millionen beziffert, bereits danach liege der Anteil der Adblock Plus-Nutzer an der Gesamtheit der Internetnutzer in Deutschland somit bei mindestens 15 % bis 20 %. Die Beklagte zu 1 habe die Zahl der Adblock Plus Nutzer in Deutschland im Juni 2013 auf 9.455.000,- beziffert, was 14 % aller Internetnutzer in Deutschland entspreche (Twitterprofil der Beklagten Anlage K 57); nach eigenen Angaben sei der Anteil der aktiven Nutzer im Jahr 2013 um 49,6 % gewachsen. Der Anteil von 15 % bis 20 % der Internetnutzer ergebe sich zudem aus Angaben des Beklagten zu 2) in einem Interview vom Januar 2013 (Anlage K 58). Auch in anderen Quellen werde die Zahl der Internetnutzer, die Adblock Plus nutzen, mit 15 bis 20 % (Magazin „INTERNET WORLD Business“ 21/14, Anlage K 68) bzw. 19 % (Nutzer der Easylist bzw. Easylist Germany in Deutschland nach Angaben des Unternehmens PageFair, Anlage K 69) beziffert. Da Adblock Plus nach den eigenen Angaben der Beklagten fast gar nicht für mobile Endgeräte (Tablet-Computer und Smartphones) benutzt werde, müssten die Downloadzahlen, aufgrund derer die Nutzerzahlen ermittelt werden, auch nicht durch eine Anzahl der Endgeräte geteilt werden. Diese Berechnung sei weiter nicht mit der - bestrittenen - Nutzung auf Rechnern am Arbeitsplatz oder einer - ebenfalls bestrittenen - Verwendung mehrerer Browser durch eine relevante Anzahl von Internetnutzern zu rechtfertigen. Dementsprechend habe die Beklagte zu 1 die Anzahl der aktiven Nutzer in Deutschland selber mit 10 Millionen bzw. 15 % beziffert und sich insoweit nicht auf die Anzahl der Endgeräte bezogen (Broschüre Anlage K 10). Messungen vom Frühjahr 2014 hätten ergeben, dass gerade die Webseiten der Klägerin erheblich betroffen seien, und dass zwischen 28 % und 34 % der Videoaufrufe durch einen Nutzer mit einem Werbeblocker erfolgen würden. Durch Adblock Plus würden 99 bis 100 % der Werbung auf den Seiten der Klägerin blockiert. Teilweise werde das Layout der Seiten im Übrigen beeinträchtigt, da sich die angrenzenden Seitenelemente verschieben würden. Wie die Blockade beispielsweise des Zertifizierungssymbols OBA-Icon zeige, greife die Software Adblock Plus wesentlich in den Funktionsablauf der Webseite ein. Die Klägerin erleide durch Adblock Plus erhebliche Umsatzeinbußen. Beispielsweise sei allein auf der Seite www...de auf der Grundlage einer durchschnittlichen Adblocker-Rate von 18 % für das Jahr 2013 von nicht realisierten Umsätzen von 1,85 Millionen Euro auszugehen; dies entspreche 20 % des Gesamtwerbeumsatzes dieser Seite für das Jahr. Für das Jahr 2014 würden sich die Werbeeinnahmen, die die Klägerin auf den von ihr betriebenen Webseiten aufgrund von Werbeblockern nicht realisieren könne, auf 9,2 Millionen Euro summieren. Ein Großteil dieses Rückgangs sei von Adblock Plus zu verantworten im Hinblick auf dessen Marktanteil unter den Werbeblockern. Die Mitbewerber der Klägerin seien vergleichbar betroffen, wie beispielsweise die Webseiten großer Verlagshäuser wie der ..., der ... oder ...-Online, ebenso wie die Webseiten der anderen großen Privatsender wie beispielsweise der ...-Gruppe. Es sei der Klägerin nicht möglich, die von ihr praktizierten Werbeformen durch solche Werbeformate zu ersetzen, die nach den Kriterien der Beklagten „akzeptabel“ sind, da sich Displaywerbung und Werbespots besonders gut zur Imagebildung und zur Erregung der Aufmerksamkeit eigneten, und da das Preisniveau für „akzeptable Werbung“ erheblich unter dem Preisniveau von Display- und Videowerbung liege. Eine Finanzierung von Webseiten mit hochwertigen multimedialen Inhalten wie derjenigen der Klägerin sei nur mit statischer Textwerbung nicht möglich. Das Geschäftsmodell der frei zugänglichen, werbefinanzierten Webseiten sei insgesamt in seiner Existenz gefährdet. Die Beklagten würden auch Versuche der Webseitenbetreiber behindern, Nutzer durch redaktionelle Hinweise auf die Notwendigkeit der Onlinewerbung zur Aufrechterhaltung der Angebote hinzuweisen. So habe die Beklagte zu 1 mehrfach Versuche der Klägerin vereitelt, Adblock Plus-Nutzer mittels eines Videospots gezielt um eine Deaktivierung des Adblockers auf den Seiten der Klägerin zu bitten. Die Ausspielung solcher Videos werde immer wieder durch die Beklagte zu 1 verhindert. Das Whitelist-System der Beklagten ziehe eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den am Whitelist-System teilnehmenden Betreibern werbefinanzierter Webseiten nach sich. Da sich durch die Whitelist-Vereinbarung alle verpflichten würden, bestimmte Formate nicht mehr zu schalten, werde innovativer Wettbewerb unterbunden, würden die verfügbaren Werbeinventare künstlich verknappt und so der Preis für „akzeptable“ Werbeinhalte zu Gunsten der Teilnehmer des Whitelist-Systems in die Höhe getrieben. Zugleich erfolge eine koordinierte Marktabschottung zu Lasten der Anbieter abweichender Werbeformate, insbesondere der Videowerbung, die nicht am Whitelistsystem teilnehmen, da ihnen ein immer kleiner werdender Teil der Reichweite verbleibe. Es sei zu vermuten, dass das System der Beklagten durch die Profiteure dieses Systems wie beispielsweise ..., ... gezielt gefördert werde. Insgesamt werde der Wettbewerb zwischen den Werbetreibenden geschwächt und es würde ein Standard für Onlinewerbung gesetzt, an dem sich die werbende Industrie und die Webseitenbetreiber notgedrungen ausrichten würden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Geschäftsmodell der Beklagten unzulässig sei. Der mit Klageantrag Ziff. I.1.

  1. a)geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge zunächst aus §§ 3 I, 4 Nr. 10, 8 I UWG. Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 1 ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, da sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 beide an Internetnutzer wenden und ihre Einkünfte jeweils mit Werbeerlösen erzielen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall „Fernsehfee“ sei insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine gezielte Behinderung sei bereits aufgrund der Behinderungsabsicht der Beklagten anzunehmen, da die Beklagten mit der kostenlosen Verteilung des Werbeblockers das Ziel verfolgen würden, „nicht akzeptable“ Werbung gänzlich vom Markt zu drängen und der Klägerin diese Einnahmequelle zur Finanzierung ihrer Webseiten zu nehmen und ihre Marktstellung zu schwächen. Zudem liege eine unmittelbare Einwirkung auf das Produkt des Mitbewerbers vor, da hier die Webseiten der Klägerin durch Adblock Plus sowohl in ihrem Ablauf als auch in ihrem Erscheinungsbild unmittelbar verändert und damit beschädigt würden. Eine gezielte Behinderung sei auch unter dem Aspekt zu bejahen, dass die Beklagten den Nutzern einen freien Zugang zu einer nicht umsonst angebotenen Leistung verschaffen und ihnen somit beim Erschleichen der Leistung helfen. Des Weiteren sei die gezielte Ausschaltung fremder Werbung regelmäßig unlauter. Die Beklagten würden die durch die kostenlose Abgabe von Adblock Plus angelockten Nutzer als Werkzeug dazu einsetzen, die Werbung auf den Webseiten auszuschalten und somit auch den Inhalt der Webseiten der Klägerin zu verfälschen. Es sei auch - anders als bei dem vom Bundesgerichtshof im Fall „Fernsehfee“ entschiedenen Sachverhalt - nicht von einer bewussten Entscheidung der Nutzer der Software, bestimmte Werbeformen auf bestimmten Webseiten nicht sehen zu wollen, auszugehen im Hinblick auf die unklaren und intransparenten Angaben zu Funktionsweise von Adblock Plus. Schließlich liege eine unzulässige produktbezogene Behinderung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Grundrecht der Klägerin aus Artikel 5 I 2 GG vor, sowie in das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 I 2 GG derjenigen Internetnutzer, die Adblock Plus nicht verwenden. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung seien auch die Interessen der Allgemeinheit sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen wichtigen Beitrag zur Meinungsvielfalt erbringe, während des Geschäftsmodell der Beklagten rein destruktiv sei und dem Aufbau einer Blockadestellung diene, um Druck auf die Webseitenbetreiber auszuüben. Hierbei handele es sich um reine „Wegelagerei“. Der mit Klageantrag Ziff. I.1.
  2. a)geltend gemachten Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus §§ 3 I, 8 I UWG, da die Beklagten die Nutzer zur Verletzung des virtuellen Hausrechts der Klägerin verleiteten würden. Eine Webseite dürfe nur innerhalb der (konkludent) erteilten Nutzungserlaubnis, also im Rahmen des Üblichen, genutzt werden, der Betriebsablauf dürfe dadurch nicht gestört werden. Die von der Klägerin erteilte Nutzungserlaubnis umfasse im Hinblick auf den „Footer“ auf ihren Webseiten und im Hinblick auf § 3 der Nutzungsbedingungen erkennbar nur den Abruf der Webseiten einschließlich der angezeigten Werbung. Außerdem liege eine allgemeine Marktstörung im Sinne von § 3 I UWG vor. Eine solche sei zum einen auf dem Markt der frei zugänglichen, werbefinanzierten multimedialen Onlineangebote mit (eigenen) redaktionellen Inhalten (Nutzermarkt) anzunehmen, zum anderen auf dem Onlinewerbemarkt, jedenfalls auf dem Markt für Onlinevideowerbung. Im Hinblick auf die hohe Verbreitung von Adblock Plus habe die Marktstörung auch längst alle Bagatellschwellen überschritten. Es bestehe daher die ernstliche Gefahr, dass der Vertrieb der Software der Beklagten die geschäftliche Tätigkeit der Betreiber von werbefinanzierten multimedialen Webseiten existenziell bedrohe. Die gegenwärtigen hohen Wachstumsraten von Werbeblockern im Allgemeinen und der Software der Beklagten in Speziellen sowie die hohe Nachahmungsgefahr seien zu berücksichtigen. Für die Wettbewerbsverstöße sei die Beklagte zu 1 nach § 8 II UWG verantwortlich. Die Beklagten zu 2 und 3 würden als Geschäftsführer der GmbH persönlich für die begangenen Werbeverstöße haften, da sie die Rechtsverletzung selbst begangen bzw. jedenfalls von dieser Kenntnis und die Möglichkeit gehabt hätten, sie zu verhindern. Den mit Hauptantrag Ziff. 1.1 .
  3. b)geltend gemachten Unterlassungsanspruch stützt die Klägerin auf § 97 I 1 UrhG. Die Beklagte zu 1 greife widerrechtlich in Urheberrechte bzw. Leistungsschutzrechte der Klägerin ein, die Beklagten zu 2 und 3 nähmen an diesen Handlungen teil. Es liege eine Verletzung des Datenbankrechts der Klägerin gemäß § 87 b UrhG vor. Bei den Webseiten der Klägerin handele es sich um Datenbanken im Sinne von § 87 a I 1 UrhG im Hinblick auf die systematische und methodische - insbesondere nach Sendungen gegliederte - Anordnung der voneinander unabhängigen Daten und Elemente wie Videos, Texte, Fotos und Werbung, sowie die Tatsache, dass die klägerischen Webseiten - unstreitig - über einen elektronischen Programmführer und eine Suchfunktion verfügen und die Werbung den thematischen Umfeldern oder themenspezifischen Seitenrotationen angepasst wird. Ein Eingriff in die Rechte der Klägerin an der Datenbank durch die Nutzer der Software der Beklagten erfolge dadurch, dass sie diese im Wege der (Zwischen-)Speicherung der Webseiten im Arbeitsspeicher des Computers vervielfältigen im Sinne von § 87 b I 1 UrhG. Die Nutzung sei auch nicht gerechtfertigt. Der Einsatz des Werbeblockers führe zu einer Veränderung der Webseite und stelle daher keine normale Nutzung dar. Die berechtigten Interessen der Klägerin würden unzumutbar verletzt, da die an sich zulässige Nutzung und Verwertung auch unwesentlicher Teile bereits geeignet sei, die Amortisation der geschützten Investitionen zu beeinträchtigen. Daneben werde das Datenbankwerkrecht der Klägerin aus § 4 II UrhG verletzt. Die Webseiten der Klägerin seien insgesamt (also redaktioneller Teil und Werbeteil) auch als Datenbankwerk im Sinne des § 4 II UrhG urheberrechtlich geschützt, die Auswahl und Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente beruhe auf einer eigenen schöpferischen Leistung der Klägerin. Diese bestehe insbesondere darin, dass sie nach von ihr festgelegten Kriterien bestimmte Sendungen aus dem umfangreichen ...-, ...- ...-Programm bzw. den ...-Sportsendungen ausgewählt habe, und sodann zur jeweiligen Sendung passende Informationen zusammengestellt habe, insbesondere im Hinblick auf den Nutzen und die Attraktivität für die Nutzer. Die schöpferische Leistung ergebe sich zudem aus der Anordnung der einzelnen Elemente, insbesondere der Gestaltung der Zugangs- und Abfragemöglichkeiten, wie beispielsweise das große Fenster im oberen Bereich der Startseiten von ...de und ...de, in dem automatisch wechselnd ausgewählte Sendungen angekündigt werden. Die Navigationsfunktionen und Schaltflächen seien individuell gestaltet (Anlagenkonvolut K 53). Die Nutzung der Webseiten der Klägerin unter Verwendung der Software der Beklagten greife in das Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrecht der Klägerin ein und stelle eine Werkbeeinträchtigung dar, zudem werde das Urheberpersönlichkeitsrecht beeinträchtigt im Sinne von § 14 UrhG. Diese Nutzungshandlungen seien wiederum nicht gerechtfertigt. Die Webseiten der Klägerin seien in ihrer Gesamtheit auch als Multimediawerk geschützt, da sie sich durch eine individuelle Menüführung auszeichnen und sich auch in ihrer ästhetischen Gestaltung und Individualität der redaktionellen Inhalte von alltäglichen Webseiten abheben würden. Schließlich würden auch Rechte aus § 69 c S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UrhG verletzt. Bei den Webseiten der Klägerin handele es sich um Computerprogramme gemäß § 69 a UrhG, da sie - unstreitig - nicht nur HTML, sondern auch Java-Script, Flash, CSS, XML, JSON, sowie Bilder und Videos enthalten, und da sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung gemäß § 69 a III UrhG seien. In dieses Schutzrecht würden die Nutzer der Software der Beklagten widerrechtlich eingreifen durch Vervielfältigung (Laden in den Arbeitsspeicher des Computers beim Aufruf der Webseiten) im Sinne von § 69 c Nr. 1 UrhG und durch Umarbeitung gemäß § 69 c Nr. 2 UrhG in Form der Änderung des Ablaufs der geschützten Software, indem diejenigen Programmcodes, die für die Ausspielung von Werbeanzeigen verantwortlich sind, durch die Software der Beklagten unterdrückt und damit unbrauchbar gemacht werden. Schließlich werde das Computerprogramm entstellt im Sinne von § 14 UrhG. Die Nutzungshandlungen seien auch nicht nach § 69 d I UrhG zulässig, da sie nicht für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms notwendig seien. Die Klägerin habe die Arbeitsweise ihrer Webseiten vielmehr eindeutig dahingehend bestimmt, dass die Inhalte nur gemeinsam mit der entsprechenden Werbung ausgespielt werden. Die Klägerin sei hinsichtlich aller dieser Rechte auch aktivlegitimiert, die Beklagten passivlegitimiert, es läge eine Beihilfe zu Rechtsverstößen der Nutzer vor. Die Nutzer würden vorsätzlich handeln, andernfalls sei eine mittelbare Täterschaft oder zumindest eine Störerhaftung der Beklagten anzunehmen. Die Klägerin stützt die Hilfsanträge Ziff. I.2.
  4. a)und I.3 in erster Linie auf kartellrechtliche und nachrangig auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche. Sie ist der Ansicht, dass der Abschluss der Whitelisting-Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1 und Betreibern von Webseiten gegen das Kartellverbot gemäß Artikel 101 I AEUV bzw. § 1 GWB verstoße. Die Betreiber werbefinanzierter Webseiten würden sich durch den von der Beklagten zu 1 koordinierten sternförmigen Abschluss der Whitelisting-Vereinbarungen untereinander indirekt auf einen Katalog akzeptabler Werbeformen einigen, zudem würden sich die Teilnehmer des so geschaffenen Whitelistingsystems vor Konkurrenz durch die Anbieter „nicht akzeptabler“ Werbeformen schützen und die wirtschaftliche Grundlage des Geschäftsmodells der in den Vereinbarungen nicht beteiligten Konkurrenz gefährden. Die wettbewerbsschädigenden Wirkungen des Whitelistingsystems würden auch den nachgelagerten Wettbewerb zwischen den Werbungtreibenden lähmen und die Entwicklung innovativer Werbeformen verhindern. Die Whitelisting-Vereinbarungen seien aufgrund ihrer parallelen horizontalen Wirkungen als Vereinbarung zwischen Unternehmen gemäß Artikel 101 I AEUV/ § 1 GWB in Form eines sog. Sternvertrages zu qualifizieren. Die gleichförmige Verpflichtung der Webseitenbetreiber gegenüber der Beklagten zu 1) habe die gleiche Wirkung, wie wenn sich die Betreiber direkt untereinander über die Kriterien für die Zulassung von Werbung abstimmen würden. Im Übrigen läge jedenfalls eine vertikale Wettbewerbsbeschränkung zwischen der Beklagten zu 1) und ihren jeweiligen Vertragspartnern vor. Es könne auch keine Freistellung des Whitelisting-Systems nach § 2 I GWB bzw. Art. 101 III AEUV angenommen werden, vielmehr liege eine nicht freistellungsfähige Kernbeschränkung vor. Ein Beitrag der Beklagten zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zum sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt sei nicht erkennbar. Zudem läge eine Zwangsstandardisierung vor, die per se wettbewerbsbeschränkend und kartellwidrig sei. Dies werde auch deutlich, wenn man die Vorgaben der EU Kommission für Industriestandards betrachte, die vorliegend nicht eingehalten seien. Es bestehe kein fairer, zumutbarer und diskriminierungsfreier Zugang zur Norm, also zu einer Inanspruchnahme des Whitelisting der Beklagten zu 1, und die Beklagte zu 1 bevorzuge gezielt Unternehmen, die ihr nahe stünden. Das Whitelistingsystem verstoße des Weiteren gegen das Verbot der Zwangsausübung gem. § 21 III Nr. 3 GWB sowie gegen das Verbot des § 21 II GWB, andere Unternehmen zu kartellrechtlich unerlaubtem Verhalten zu veranlassen. Die Beklagte zu 1 übe durch die kostenlose Verbreitung von Adblock Plus an Nutzer von Webseiten Druck auf die Webseitenbetreiber aus, eine kartellrechtswidrige Whitelistingvereinbarung abzuschließen. Daneben verstoße die Beklagte zu 1 in mehrfacher Hinsicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gemäß Artikel 102 AEUV, §§ 18 , 19 GWB. Die Beklagte zu 1 habe eine marktbeherrschende Stellung. Der insoweit relevante Markt sei der deutsche Markt für die entgeltliche Freischaltung von Onlinewerbung gegenüber den Nutzern von Werbefiltern. Auf diesem Markt sei die Beklagte zu 1 Monopolistin der „Freischalt-Leistung“. Es gebe auch keine technische Schutzvorrichtung, die den Einsatz von Werbeblockern (vollständig) verhindern könnte. Die Verbreitung von Werbefiltern und deren selektive Freischaltung gegen Entgelt begründe einen Behinderungsmissbrauch gemäß § 19 II Nr. 1 Alt. 1 GWB. Die gebotene Interessenabwägung falle schon angesichts der horizontalen Wirkungen des Whitelistingsystems zu Lasten der Beklagten aus. Die unmittelbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der betroffenen Webseitenbetreiber sei unbillig, da durch Adblock Plus die wirtschaftliche Grundlage für werbefinanzierte Webseiten zerstört werde. Der Beklagten zu 1) gehe es alleine um die Verfolgung ihrer geschäftlichen Interessen und nicht darum, ihre Nutzer vor Beeinträchtigungen durch Werbung zu schützen. Die Bevorzugung einzelner Unternehmen bei der Festlegung der Whitelistkriterien, wie beispielsweise von ..., ... oder der Firma ... UG, begründe darüber hinaus eine missbräuchliche Diskriminierung gemäß § 19 II Nr. 1 Alt. 2 GWB bzw. Artikel 102 lit. c AEUV. Während manche Unternehmen durch Sonderzahlungen oder aufgrund gesellschaftlicher Verbindungen durchsetzen könnten, dass ihre Werbeformen freischaltungsfähig seien, würden andere Werbeformen, insbesondere die audio-visuelle Werbung, generell von der Freischaltung ausgeschlossen. Darüber hinaus sei auch die intransparente Festsetzung der Freischaltungsentgelte als diskriminierend und missbräuchlich zu bewerten. Als marktbeherrschendes Unternehmen könne die Beklagte zu 1 nicht willkürlich von einigen ihrer Vertragspartner hohe Entgelte fordern - teilweise in Höhe von 30 % der Werbeeinnahmen, teilweise in Form einer Pauschalzahlung - und anderen Webseitenbetreibern die Freischaltung kostenlos gewähren. Unklar sei auch, was die Beklagte zu 1 unter „kleinen und mittleren“ Webseiten verstehe; eine Privilegierung dieser Webseiten sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, da die Entgelte in der Regel in einem prozentualen Anteil an den Werbeeinnahmen bestehen. Die Differenzierung zwischen störender und akzeptabler Werbung stelle keine sachliche Rechtfertigung dar. Die Abgrenzungskriterien der Beklagten zu 1) seien vage und subjektiv und würden zudem zu Gunsten einzelner Unternehmen willkürlich abgeändert. Insbesondere sei nicht klar, was unter „aufmerksamkeitserregenden“ Bildern zu verstehen sei. Zudem seien Werbespots und Bilder nicht per se „nervig“, vielmehr sei auch das jeweilige Umfeld der Werbung zu berücksichtigen. Schließlich sei der regelmäßig von der Beklagten zu 1 verlangte Entgeltsatz von 30 % der Werbeeinnahmen völlig überhöht, die Forderung solcher Entgelte stelle einen Ausbeutungsmissbrauch gemäß Artikel 102 lit. a AEUV, § 19 II Nr. 2 GWB dar. Für eine sachliche Rechtfertigung einer Erlösbeteiligung fehle jeder vernünftige Anknüpfungspunkt. Provisionen und Umsatzbeteiligungen würden normalerweise für eine Absatzhilfe gewährt, die Beklagte zu 1 unterstütze aber die Webseitenbetreiber nicht bei der Vermarktung, sondern fordere eine Beteiligung vielmehr für den Verzicht auf eine von ihr verursachte Störung des Betriebs der Klägerin. Insbesondere erschließe das Whitelisting der Klägerin keine neuen Nutzerkreise. Ein behaupteter - tatsächlich jedoch sehr geringer - Aufwand für das Whitelisting rechtfertige keine laufende Erlösbeteiligung in dieser Höhe. Daher seien die unter Verstoß gegen das Kartellverbot geschlossenen Whitelisting-Verträge nichtig gemäß Artikel 101 II AEUV bzw. § 1 GWB i. V. m. § 134 BGB. Die Beklagten seien gemäß § 33 I GWB gegenüber der Klägerin zur Unterlassung der Durchführung des Whitelisting-Geschäftsmodells (Hilfsantrag Ziff. I.2.
  5. a)und des Abschlusses weiterer Whitelisting-Vereinbarungen (Hilfsantrag Ziff. I.3) verpflichtet. Die Beklagten seien jedenfalls dazu verpflichtet, ihre missbräuchlich überhöhten Entgeltforderungen für das Whitelisting zu unterlassen (Hilfsantrag Ziff. I.2.b)). Für die Beklagten zu 2) und zu 3) folge ihre Haftung aus ihrer Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sowie aus ihrer persönlichen Mitwirkung. Nachrangig werde der Hilfsantrag Ziff. I.2.
  6. a)auf Lauterkeitsrecht gestützt, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch auch aus §§ 3 I, 4 Nr. 10, 8 I UWG wegen gezielter Behinderung zu. Neben die bereits zur Begründung des Hauptantrags herangezogenen Aspekte träten in Bezug auf den Hilfsantrag noch die weiteren Unlauterkeitsgründe der Diskriminierung und des Boykottaufrufs. Die Beklagten hätten es sich zum Ziel gemacht, „nicht akzeptable“ Werbung aus dem Netz zu verdrängen, was sich zwangsläufig auf diejenigen Webseitenbetreiber - wie die Klägerin - auswirke, die auf diese Werbeformen besonders angewiesenen seien. Diese würden hierdurch diskriminiert. Durch die Bewerbung, das Angebot und den Vertrieb der Software riefen die Beklagten zudem gegenüber den Internetnutzern dazu auf, „nicht akzeptable“ Werbung zu blockieren und damit zwangsläufig die Betreiber werbefinanzierter Webseiten, also eine hinreichend abgrenzbare Gruppe von Unternehmen, zu boykottieren bzw. erheblich zu stören. Die kostenlose Abgabe der Software sei zur Beeinflussung der Willensentscheidung der Adressaten geeignet. Ein Boykottaufruf zu Wettbewerbszwecken sei grundsätzlich unlauter, Rechtfertigungsgründe seien nicht erkennbar. Schließlich liege eine unzulässige produktbezogene Behinderung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in Grundrechte vor, wobei im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Geschäftsmodells der Beklagten gehe, dass die Blockade der Werbung in diskriminierender Weise stattfinde, den Vertragspartnern der Whitelisting-Vereinbarungen ein erheblicher Wettbewerbsvorteil verschafft werde, die Kriterien unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung einseitig in einem intransparenten Verfahren bestimmt würden und die Werbekriterien aufgrund ihrer Einteilung in gute und schlechte Werbung eine herabsetzende Wirkung hätten. Die Klägerin habe jedoch wie alle Werbetreibenden ein berechtigtes Interesse an kreativer und aufmerksamkeitswirksamer Werbung, die Ausdruck ihrer Grundrechte aus Artikel 5 GG sei. Die Klägerin stützt ihren Hilfsantrag Ziff. I.2.
  7. b)in erster Linie auf kartellrechtliche Ansprüche (§ 33 I GWB i. V. m. Artikel 101 AEUV, § 1 GWB sowie Artikel 102 AEUV, §§ 18 , 19 , 21 II GWB) sowie nachrangig auf §§ 3 I, 8 I UWG. Neben den zum Hauptantrag ausgeführten wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten träten im Hinblick auf die Entgeltforderung der Beklagten noch weitere Unlauterkeitsmomente hinzu. Die Forderung des Entgelts für die Freischaltung nach vorangehender Blockade stelle ein unzulässiges, wettbewerbswidriges Schmarotzen dar. Die Beklagten würden fremde Leistungsbeziehungen ausnutzen, ohne einen eigenen Beitrag zu diesen zu leisten; in die Austauschbeziehung der Klägerin und der Nutzer würden sich die Beklagten einschalten, ohne die Nutzer ausreichend aufzuklären. Insoweit handele es sich um ein parasitäres Verhalten. Der Unterlassungsanspruch folge auch aus §§ 3 I, 4 Nr. 10, 8 I UWG unter dem Gesichtspunkt der Preisdiskriminierung. Eine Preisdiskriminierung sei unlauter, sofern sie in der Absicht vorgenommen werde, bestimmte Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Dies sei hier der Fall. Schließlich würden die Beklagten unangemessenen Druck auf die Klägerin ausüben gemäß § 3 I, 4 I UWG, indem sie ein Entgelt als Gegenleistung dafür fordern, dass die Klägerin einen bestimmten Nachteil (die Blockade der Werbung) nicht erleide. Aus diesen Gründen sei auch die Berufung auf die bestehenden Whitelist-Vereinbarungen unlauter (Hilfsantrag Ziff. I.3. am Ende). Der mit dem Antrag Ziff. II. geltend gemachte Auskunftsanspruch folge aus §§ 101 I, III UrhG, 242 BGB, der Schadensersatzanspruch (Antrag Ziffer III.) aus §§ 97 II UrhG, 33 III GWB, 9 S. 1 UWG. Die Ansprüche würden sich jeweils auch gegen die Beklagten zu 2 und 3 richten, da diese hinsichtlich der Rechtsverletzungen jedenfalls Teilnehmer seien. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 - (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchsten zwei Jahre), zu unterlassen, 1. wie geschehen mit „Adblock Plus“ gemäß Anlage A
  8. a)im geschäftlichen Verkehr eine Software (einschließlich Blacklisten) zur Blockade von Onlinewerbung sowie Updates für eine solche Software (einschließlich Blacklisten) anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn und soweit damit Werbung auf den von der Klägerin betriebenen Websites, insbesondere www...de, www...de und www...de, blockiert wird und/oder
  9. b)eine Software (einschließlich Blacklisten), sowie Updates für eine solche Software (einschließlich Blacklisten) anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, mit deren Hilfe ein Eingriff in den Ablauf der Websites www...de, www...de, www...de und www...de vorgenommen werden kann, der die Struktur der Seite durch Entfernen der Werbeelemente verändert. Hilfsweise: 2. wie geschehen mit „Adblock Plus“ gemäß Anlage A im geschäftlichen Verkehr eine Software (einschließlich Blacklisten) zur Blockade von Onlinewerbung sowie Updates für eine solche Software (einschließlich Blacklisten) anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen
  10. a)wenn und soweit Onlinewerbung auf den von der Klägerin betriebenen Websites, insbesondere www...de, www...de und www...de, nur nach den in Anlage B genannten Kriterien zugelassen wird (sog. Whitelisting) und/oder
  11. b)soweit dafür ein Entgelt, insbesondere in Form einer Umsatzbeteiligung an den durch diese Freischaltung erzielten Umsätzen, gefordert wird und/oder 3. Vereinbarungen mit Dritten abzuschließen, in denen diese sich mittelbar oder unmittelbar verpflichten, keine Onlinewerbung entweder
  12. a)auf den von ihnen betriebenen Websites und/oder
  13. b)auf Websites Anderer zu schalten, die nicht den in Anlage B genannten Kriterien oder gleichwertigen Kriterien entspricht; sowie sich auf die zur Umsetzung der in dieser Ziffer genannten Handlungen mit Websitesbetreibern abgeschlossenen Whitelist-Vereinbarungen zu berufen. II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einem chronologisch geordneten Verzeichnis Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. genannten Handlungen begangen haben. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den unter Ziff. I bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen: Klageabweisung. Die Beklagten tragen vor, dass es sich bei Adblock Plus um eine Open source-Software handele. An der Entwicklung der Easylist Germany seien sie nicht beteiligt, weder als Urheber, noch indem sie auf deren Inhalt Einfluss genommen hätten. Insbesondere beschäftige die Beklagte keine Mitarbeiter zur Betreuung und Weiterentwicklung der Easylist Germany. Lediglich ein für die Beklagte tätiger Auszubildender sei schon vor seiner Tätigkeit für die Beklagte ein aktiver Autor der Community, die die Easylist Germany schreibe, gewesen. Ansonsten bestünde zwischen den Autoren der Easylist Germany und den Beklagten kein rechtliches Verhältnis. Die öffentliche Filterliste Easylist Germany sei im Rahmen eines Creative Commons-Projekts parallel zur Entwicklung der Open source-Software Adblock Plus entwickelt worden. Freiwillige Programmierer würden das Projekt Easylist seit 2005 betreuen und seitdem gestützt durch eine Community von interessierten Internetnutzern verschiedene Easylists entwickeln. Mit der „Acceptable Ads“ - Initiative der Beklagten werde ein Kompromiss angestrebt zwischen dem Finanzierungsbedarf der Webseitenbetreiber über Werbung auf der einen und dem Wunsch der Internetnutzer, keine aufdringliche Werbung eingeblendet zu bekommen, auf der anderen Seite. Die für die Aufnahme in eine Whitelist zu erfüllenden Kriterien der Werbung seien erforderlich um sicherzustellen, dass die werblichen Inhalte den Internetnutzer nicht belästigen. Die Kriterien für die akzeptable Werbung seien intensiv mit Nutzern des Programms Adblock Plus diskutiert worden. Die erstellten Kriterien seien nicht auf bestimmte Unternehmen zugeschnitten, sondern gäben schlicht das wieder, was ein Großteil der Verbraucher, die sich an mancher Onlinewerbung stören, noch für akzeptabel halte. Insbesondere hätten die Betreiber von ..., ..., ...de und ...de nicht Einfluss auf den Inhalt der Freischaltungskriterien genommen. Ebenso seien die Kriterien für die Hyperlink-Werbung lediglich deshalb geändert worden, weil eine geringe Anzahl von Verlinkungen von Verbrauchern nicht als störend empfunden werde und den Lesefluss nicht hindere. Die Beklagte kommuniziere auch ihr Entgeltmodell ausdrücklich. Die von den Webseitenbetreibern geforderte Vergütung in Form einer Beteiligung i.H.v. 30 % der von diesen erzielten Entgelte sei nicht unüblich. Die Beklagte zu 1 erhalte von den Betreibern größerer Webseiten eine Beteiligung i.H.v. 30 % der Mehreinnahmen, die die Webseitenbetreiber dadurch erzielen, dass den Nutzern des Adblock Plus akzeptable Werbung angezeigt wird. Da es sich bei dem erfolgsabhängigen Entgelt um ein übliches Entgeltmodell handele, sei es unerheblich, ob der Leistung der Beklagten entsprechende Kosten gegenüberstünden. Die Beklagte zu 1 müsse aber tatsächlich sogar einen erheblichen Aufwand betreiben, um ihre Dienstleistungen anzubieten, da sowohl die Freischaltung als auch die spätere Überwachung, bei der die Beklagte zu 1 die Einhaltung der Kriterien für akzeptable Werbung überprüfe, sehr aufwändig sei. Die Freischaltung einschließlich der erstmaligen Überprüfung der Webseite dauere ca. 10 Werktage. Bei der erstmaligen Freischaltung müssten individuelle Filterregeln geschrieben werden, die die Blockierregeln auf bestimmten Seiten überschreiben müssten. Dies müsse stets individuell geschehen, da nicht nur der Inhalt der Werbung, sondern auch deren Platzierung auf der Webseite relevant sei, wobei die Beklagte die Vertragspartner insoweit auch individuell berate. Die Beklagte könne nicht einfach die Werbung auf einer Webseite mittels eines einzigen simplen Filters freischalten, weil dieser Filter sämtliche - und nicht nur die akzeptable - Werbung freischalten würde. Die anschließenden stichprobenweise erfolgenden Kontrollen seien ebenfalls sehr zeitintensiv. Die Erhebung unterschiedlicher Entgelte durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Von Bloggern und kleinen Seitenbetreibern verlange die Beklagte die Zahlung von 30 % der zusätzlich erwirtschafteten Werbeerlöse unter anderem deswegen nicht, um die Vielfalt im Internet zu unterstützen und um kleine und mittlere Seitenbetreiber zu schützen. Zudem sei bei diesen Seiten der Prüfungsaufwand verhältnismäßig gering, während die erstmalige Überprüfung und die anschließende Kontrolle großer Webseiten wie derjenigen der Klägerin mit mehreren zigtausend bis 100.000 Unterseiten sehr aufwendig sei. Eine Entgeltzahlung durch ... sei nicht erfolgt, da mit ... gar kein Vertrag geschlossen worden sei, sondern eine Zusammenarbeit mit ... nur während einer Periode von 30 Tagen getestet und sodann beendet worden sei. Zur Verbreitung von Adblock Plus tragen die Beklagten vor, dass die Berechnungen der Klägerin nicht zutreffend seien. Die Schätzung der Beklagten aus dem Jahre 2012, dass ihre Software in Deutschland ca. 10 Millionen Nutzer habe, sei aus heutiger Sicht zu hoch gewesen. Von gemessenen Werbeblockerraten auf einzelnen Webseiten könne nicht auf eine Verbreitung von Adblock Plus geschlossen werden, da es viele Gründe gebe, warum Werbung nicht ausgespielt werde. Neben der Verwendung anderer Werbeblocker könnten hierfür unter anderem Browsereinstellungen, Antiviren- und Antitrackingprogramme ursächlich sein. Die angeblich gemessenen Raten von Werbeblockern auf einzelnen Webseiten ließen keinen Rückschluss auf eine Gesamtverbreitung von Werbeblockern zu. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Anteil der Downloads in Deutschland an den weltweiten Downloads über Jahre konstant sei, vielmehr sei mit zunehmender Verbreitung der Software der Beklagten der Sättigungsgrad in Deutschland gestiegen. Von der Zahl der ermittelten Downloads könne nicht auf die Zahl der installierten Werbeblocker geschlossen werden, da ein Teil der Nutzer beispielsweise das Programm mehrfach installiere oder auch wieder deaktiviere. Die Zahl der Downloads sei erheblich höher als die Zahl der Nutzer der Software, da eine Vielzahl von Downloads ausschließlich deshalb erfolge, weil ein Browser oder ein Betriebssystem oder das Programm selbst zur Fehlerbehebung neu installiert werde, oder weil ein neues Endgerät ein altes ersetze. Selbst an Spitzentagen gemessene Benutzerzahlen beim Browser Firefox würde zu maximal 3,4 Millionen Nutzern von Adblock Plus mit den Browser Firefox in Deutschland führen. Für den Browser Firefox ergebe sich eine Aktivierungsquote von lediglich etwa 6 %. Die Verbreitung von Adblock Plus in Deutschland liege aus all diesen Gründen bei maximal 4,5 % bzw. 3,19 %. Die Beklagten tragen weiter vor, dass sie die Entgeltpflichtigkeit des Whitelistsystems offen kommunizieren und die Nutzer daher das Prinzip des Whitelisting eindeutig erkennen und verstehen würden. Auch in Bezug auf die Filterregelungen erfolge eine offene Diskussion, bei der die Interessen der Nutzer berücksichtigt würden. Die Entwicklung der Vermarktung von Onlinewerbung auf den Webseiten der Klägerin habe sich trotz der Existenz von Werbeblockern und insbesondere des Produkts der Beklagten positiv entwickelt. Selbst wenn wirtschaftliche Einbußen der Klägerin vorlägen, so sei dies auf das Nutzerverhalten zurückzuführen, da sich die Höhe der Werbeeinnahmen im Internet häufig nicht nur nach der Zahl der Besucher in der Webseite richte, sondern nach dem Werbeverhalten, beispielsweise auch danach, wie oft die betreffende Werbung angeklickt wurde (Pay-per-click). Nutzer, die einen Werbeblocker verwenden, seien jedoch insgesamt nicht werbeaffin, und hätten die Werbung wahrscheinlich auch nicht angeklickt. Die Herleitung der angeblichen wirtschaftlichen Auswirkungen des vermeintlichen Reichweitenverlustes durch die Klägerin sei ebenfalls unsubstantiiert und unzutreffend. Es könne nicht von Werbeblockerraten auf Umsatz- oder gar Gewinneinbußen geschlossen werden. Der Klägerin stünde eine Vielzahl von Reaktionsmöglichkeiten offen. Neben der Möglichkeit, ihre Werbung über eine Whitelist freischalten zu lassen, könne die Klägerin Nutzer, die ihre kostenfreie Webseite mit Werbeblocker aufsuchen, von dem Besuch der Webseite abhalten und sie „aussperren“; sie könne auch eine generelle oder teilweise Bezahlschranke einführen oder für die werbefreie oder nur mit wenig störender Werbung versehene Version ihrer Seite eine Zahlung verlangen oder auch die Nutzer von Werbeblockern auffordern, für die Seitennutzung freiwillig Geld zu zahlen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klageanträge teilweise unbestimmt und damit unzulässig, teilweise zu weit und damit bereits von vorneherein unbegründet seien. Zunächst sei eine explizite territoriale Beschränkung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf die Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Die Klageanträge Ziff. I.1 und I.2 bezögen sich auf „Adblock Plus gemäß Anlage A“ wobei nicht klar sei, ob „Adblock Plus gemäß Anlage A“ im Hinblick auf die verschiedenen Browser in einem und- Verhältnis oder in einem und/oder-Verhältnis verboten werden solle. Die pauschale Bezugnahme auf den Quellcode ermögliche es zudem nicht, den Verbotsumfang der Klageanträge zu bestimmen, da unklar bleibe, auf welche konkreten Funktionalitäten der Software das beantragte Verbot abziele. Der Klageantrag Ziff. I.1.
  14. a)sei unbestimmt im Hinblick auf die Formulierung „einschließlich Blacklisten“, da unklar bleibe, was eine Blacklist sei, und ob sich die Klägerin nur auf die in Anlage A enthaltenen Blacklisten beziehe oder ein Verbot hinsichtlich sämtlicher möglicher Filterlisten begehre. Der Antrag gehe insoweit ins Leere, da die Beklagten selber keine Blacklisten anbieten, vertreiben oder bewerben, und sei insoweit unbegründet. Schließlich sei der Klageantrag Ziff. I.1.
  15. a)unbestimmt, soweit sich die Klägerin auf die „von der Klägerin betriebenen Websites“ beziehe. Der Klageantrag Ziff. I.1.
  16. b)sei ebenfalls aus diesen Gründen unzulässig. Zudem fehle ihm auch insoweit die erforderliche Bestimmtheit, als unklar bleibe, wann ein „Eingriff in den Ablauf der Websites“ vorliege. Klageantrag Ziff. I.2.
  17. a)begegne denselben Bedenken wie der Klageantrag Ziff. I.1.a). Darüber hinaus sei unklar, inwieweit sich der Hauptantrag Ziff. I.1.
  18. a)und der Hilfsantrag Ziff. I.2.
  19. a)unterscheiden würden, da die Whitelisting-Funktionalität bereits Bestandteil des Quellcodes von Adblock Plus sei, der zum Gegenstand des Antrags Ziff. I.1.
  20. a)gemacht worden sei. Ad Block Plus existiere aber nicht ohne Whitelist-Funktion, daher erfasse der Klageantrag Ziff. I 1
  21. a)einen nicht existenten Sachverhalt. Das Verhältnis des Klageantrags I.2.
  22. b)zu Antrag Ziff. I.2.
  23. a)sei unklar, da der Klageantrag Ziff. I.2.
  24. b)mit „dafür“ einerseits eine Bezugnahme auf den zuvor angekündigten Klageantrag Ziff. I.2.
  25. a)enthalte, die Anträge aber dennoch in einem und/oder-Verhältnis stünden. Der Klageantrag Ziff. I.3 sei unbestimmt, da unklar bleibe, was eine „mittelbare Verpflichtung“ sei. Der Zusatz „gleichwertige Kriterien“ sei ebenfalls unbestimmt, zudem fehle es - da die Klägerin mit diesem Antrag wohl über den Kernbereich hinausgehen wolle und ein zusätzliches, weitergehendes Verbot erstreiten wolle - auch an jeglicher Erstbegehungsgefahr. Hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags Ziff. I.3 sei unklar, ob es sich insoweit um einen Teil des Antrags Ziff. I.3 handele, oder - da in der Klagebegründung insoweit von einem Antrag Ziff. I.4 gesprochen wird - um einen selbständigen Klageantrag. Die Klage sei zudem unbegründet. Sie sei im Hauptantrag Ziff. I.1.
  26. a)abzuweisen, da keine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG vorliege. Es fehle bereits an einer geschäftlichen Handlung sowie an einem Wettbewerbsverhältnis. Das bloße Angebot von Adblock Plus unabhängig von der Whitelistfunktion sei im Hinblick auf seine Unentgeltlichkeit gar keine geschäftliche Handlung. Selbst wenn man den Klageantrag Ziff. I.l.
  27. a)so auslegen wollte, dass Adblock Plus mit der Whitelist-Funktion untersagt werden soll, so fehle es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, da sich dieses Angebot nicht an die Internetnutzer sondern an die Werbetreibenden richte, die als potentielle Nachfrager und damit als sonstige Marktteilnehmer angesprochen würden. Die Dienstleistung des Freischaltens von akzeptabler Werbung eröffne Seitenbetreibern und Werbevermarktern eine zusätzliche Möglichkeit des Wettbewerbs. Darüber hinaus könne eine individuelle Behinderung der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG nicht angenommen werden. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass eine Behinderung durch einen Werbeblocker (für TV-Werbung) grundsätzlich zulässig sei, wenn der Nutzer über die Blockade von Werbung entscheide, was vorliegend der Fall sei. Es liege weder eine Verdrängungsoder Behinderungsabsicht noch eine unmittelbare Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers durch die Beklagten vor. Der Werbeblocker Adblock Plus verhindere lediglich - abhängig von den vom Nutzer gewählten Einstellungen - den Download des jeweiligen Werbeelements von den Servern Dritter, es fehle an einer Substanzeinwirkung von Dauer, zudem fehle es an einem Einfluss der Beklagten auf die Liste der blockierten Werbeserver. Eine gezielte Behinderung in Form einer mittelbaren Einwirkung liege ebenfalls nicht vor, da sich die Beklagten nicht wettbewerbsfremder Mittel bedienen würden. Vielmehr seien die Beschränkungen des Internets in Kauf zu nehmen. Schließlich führe auch eine Interessenabwägung nicht dazu, dass ausnahmsweise eine gezielte Behinderung zu bejahen wäre. Die Verbraucherinteressen und die Interessen der Beklagten überwögen das Interesse der Klägerin. Das Grundrecht der Rundfunk- und Pressefreiheit der Klägerin werde nicht infolge des Einsatzes des Werbeblockers verletzt, das Begehren der Klägerin richte sich allein auf den Schutz ihres Eigentums bzw. ihrer Erwerbschancen vor Umsatzeinbußen. Artikel 12 GG gewähre jedoch kein Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer gleich blieben, oder auf künftige Erwerbsmöglichkeiten. Zudem sei auch die negative Informationsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen. Die Internetnutzer empfänden Art und Inhalte von Werbung oft als störend oder belästigend. Besonders negativ wirke sich Internetwerbung auf schutzbedürftige Verbrauchergruppen wie beispielsweise Kinder aus. Des Weiteren stelle Werbung im Internet ein Sicherheitsrisiko dar, da sich hinter der Werbung Schadsoftware verbergen könne wie beispielsweise Computerviren und Trojaner. Auch unter Datenschutzaspekten sei Internetwerbung bedenklich, da Onlinewerbung häufig Cookies auf den Rechnern der Internetnutzer hinterlasse, oder auf andere Weise das Online-Verhalten des Nutzers ausgespäht werde. Schließlich führe Werbung teilweise zu Bandbreitenverlusten. Dass das Angebot der Beklagten vor all diesen negativen Auswirkungen der Online-Werbung schütze, sei bei der Prüfung der Unlauterkeit bzw. Wettbewerbswidrigkeit des Angebots der Beklagten zu berücksichtigen. Es liege auch keine Verleitung zur Verletzung des virtuellen Hausrechts gemäß § 3 I UWG vor. Es existiere bereits kein „virtuelles Hausrecht“, infolge dessen es dem Betreiber der Internetseite gestattet sein soll, die Art und Weise der Nutzung einseitig festzulegen; im Übrigen bewege sich der Besuch der klägerischen Webseiten durch Internetnutzer mit Werbeblockern innerhalb des von der Klägerin zugelassenen Nutzungsrahmens. Schließlich liege in dem Angebot des Werbeblockers Adblock Plus mit der Verwendung von Filterlisten auch keine allgemeine Marktstörung gemäß § 3 I UWG. Eine konkrete, ernsthafte Gefahr der dauerhaften Verschlechterung der wettbewerblichen Strukturen sei von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer führe nicht zu einer persönlichen Haftung der Beklagten zu 2 und 3. Auch der von der Klägerin mit dem Hauptantrag Ziff. I.1.
  28. b)geltend gemachte urheberrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 97 I 1 UrhG sei nicht gegeben. Ein umfassendes Verbot der Software der Beklagten wäre nur dann überhaupt denkbar, wenn diese Software ausschließlich zu Rechtsverletzungen eingesetzt werden könne, was nicht der Fall sei. Mangels Erreichen der Schöpfungshöhe liege bereits kein urheberrechtlich geschütztes Werk vor. Die Zusammenstellung der Elemente der klägerischen Webseiten wie beispielsweise das „große Fenster im oberen Bereich der Startseiten von ...de und ...de“ begründe keinen urheberrechtlichen Schutz und sei auch bei anderen Webseiten üblich, genauso wie die Anordnung der Werbung auf den Webseiten der Klägerin. Die von der Klägerin angeführten Webseiten würden kein Datenbankwerk im Sinne von § 4 II UrhG darstellen. Geschützt werde die Struktur einer Datenbank, die Werbeelemente der Klägerin würden jedoch allein finanziellen Zwecken dienen, für die Annahme einer „individuell - schöpferischen Auslese von Daten“ sei kein Raum. Es fehle an einer Indexierungs- und Katalogisierungsfunktion. Mangels persönlicher geistiger Schöpfung sei auch kein Multimediawerk anzunehmen. Die Webseiten der Klägerin genössen weiter keinen Schutz als Datenbank im Sinne von § 87 a I UrhG. Selbst wenn die Werbeelemente thematisch dem jeweiligen Content der Klägerin angepasst sein sollten, beinhalte dies keinerlei schützenswerten informationellen Mehrwert der Datenbearbeitung. Webseiten als solche seien grundsätzlich keine Computerprogramme im Sinne von § 69 a UrhG, insbesondere würden Design und Inhalte von Webseiten nicht von § 69 a UrhG geschützt. Es fehle auch an einer rechtswidrigen Handlung der Beklagten oder der Nutzer des Werbeblockers. Die Unterdrückung von Werbung und die temporäre Speicherung der Webseiten ohne Werbung im Arbeitsspeicher des Endgeräts des Nutzers mit dem Zweck der Anzeige auf dem Bildschirm stelle keine rechtswidrige Vervielfältigung dar. Das Laden der Webseiten der Klägerin am Arbeitsspeicher erfolge mit Einwilligung der Klägerin. Diese vorübergehende Vervielfältigungshandlung sei auch gemäß § 44 a UrhG zulässig, zudem handele es sich bei der Speicherung der Webseiten auf dem Endgerät des Nutzers um eine gemäß § 53 I 1 UrhG zulässige Privatkopie. Sofern man ein zu schützendes Datenbankwerk annehmen wolle, so seien etwaige Vervielfältigungshandlungen infolge des Einsatzes des Werbeblockers nach § 55 a UrhG zulässig. Ebenso wenig liege eine rechtswidrige Bearbeitung oder Umgestaltung gem. § 23 UrhG bzw. eine Umarbeitung oder Bearbeitung eines vermeintlichen Computerprogramms nach § 69 Nr. 2 c UrhG vor, im Übrigen wäre eine solche infolge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Webseite durch die Nutzer gerechtfertigt. Eine Entstellung eines Datenbank- oder Multimediawerks sei bereits deshalb nicht nach § 14 UrhG ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht Urheberin und damit Inhaberin des hierfür erforderlichen Urheberpersönlichkeitsrechts sei. Auch im Übrigen habe die Klägerin ihre Aktivlegitimation, insbesondere eine entsprechende Rechteeinräumung durch die an der Entwicklung und Gestaltung der Webseiten und/oder der Werbeelemente Beteiligten, nicht ausreichend dargelegt. Der auf Unterlassung des Whitelisting gerichtete Hilfsantrag Ziff. I.2.
  29. a)könne nicht auf Kartellrecht gestützt werden. Ein Verstoß gegen das allgemeine Kartellverbot gemäß Artikel 101 AEUV, § 1 GWB liege nicht vor. Der Abschluss einer Mehrzahl von Whitelisting-Vereinbarungen stelle keinen unzulässigen Sternvertrag dar. Die parallelen Verträge seien nicht Ausdruck oder Mittel zur Durchsetzung einer kollusiven Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise. Eine solche Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen den Betreibern der Webseite über den Abschluss der Whitelisting-Vereinbarungen werde auch von der Klägerin nicht konkret vorgetragen. Der Abschluss der Whitelisting-Verträge mit den Teilnehmern der Acceptable Ads-Initiative sei lediglich ein Reflex des kartellrechtsneutralen Versprechens der Beklagten gegenüber den Softwarenutzern. Whitelisting-Vereinbarungen seien zudem wegen Effizienzvorteilen nach Artikel 101 III AEUV bzw. § 2 I GWB vom allgemeinen Verbot des § 1 GWB freigestellt. Ein Missbrauch von Marktmacht gem. §§ 18 , 19 GWB scheitere bereits an der fehlenden marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1. Die Verteilung der Software Adblock Plus erfolge kostenlos und sei aus diesem Grunde gar keinem Markt zuzurechnen. Selbst wenn man insoweit einen Markt bilden wolle, so sei unter Zugrundelegung des Bedarfsmarktkonzepts ein Markt für die Erstellung und den Vertrieb von Software zur Erhöhung des Komforts und der Sicherheit bei der Nutzung des Internets zugrunde zu legen. Auf diesem Markt gebe es jedoch eine Vielzahl von mehr oder weniger spezialisierten Programmen, beispielsweise auch Antiviren- oder Antitrackingprogramme, entsprechende Einstellungen des Browsers etc., die zwar aus Kundensicht möglicherweise alle nicht völlig miteinander austauschbar seien, die allerdings durch vielfältige Überlappungen in einer engen Wechselwirkung zueinander stünden und letztlich im Wege der Kettensubstitution sachlich einem einzigen Markt zuzuordnen seien. Es gäbe mindestens ca. 60 bis 70 sehr enge Substitute und weitere ca. 25 enge Substitute allein zu Adblock Plus. Zudem seien jedes Softwareunternehmen und jeder Softwareentwickler in der Lage, kurzfristig eine der Software der Beklagten vergleichbare Software oder andere Sicherheitsprogramme zu entwickeln. Sonstige Marktzutrittsschranken seien besonders gering bzw. die Umstellungsflexibilität sei im Hinblick auf Adblock Plus ganz besonders hoch, da Adblock Plus als Open source-Software jederzeit kopiert und weiter entwickelt werden könne und auch die Filterlisten ihrerseits nicht geschützt seien. Selbst wenn man nur auf Werbeblocker abstellen wolle, wäre ein an der Nutzung auf Endgeräten in Deutschland gemessener „Marktanteil“ der Software der Beklagte mit deutlich unter 5 % äußerst gering. Es könne auch nicht auf einen Markt für die entgeltliche Freischaltung von Onlinewerbung für Nutzer, die Werbefilter verwenden, abgestellt werden; im Übrigen habe die Beklagte bereits deshalb keine marktbeherrschende Stellung auf einem solchen Markt, weil sie keinen wettbewerblich unkontrollierten Verhaltensspielraum habe. Lediglich Werbetreibende, die gerade gegenüber den Nutzern der Software der Beklagten werben wollen, wären auf eine Freischaltung bei der Beklagten zu 1 angewiesen; die Werbetreibenden könnten jedoch ohne Weiteres darauf ausweichen, gegenüber all den Kunden zu werben, die nicht Kunden der Beklagten zu 1 seien. Auch in Bezug auf das Whitelisting bestehe ein starker potentieller Wettbewerb durch andere Softwareanbieter; wer einen Werbeblocker anbiete, könne auch Whitelisting anbieten. Jedenfalls handle die Beklagte zu 1 nicht missbräuchlich, es liege weder ein Behinderungsmissbrauch noch eine Diskriminierung vor. Die Kriterien für „akzeptable Werbung“ seien nicht unsachlich und würden insbesondere nicht von einzelnen Webseitenbetreibern beeinflusst. Die Festlegung der Kriterien für akzeptable Werbung sei eine wichtige geschäftliche Entscheidung der Beklagten zu 1, diese sei grundsätzlich dazu berechtigt, ihr Geschäftsmodell eigenständig festzulegen. Auch das Entgeltverhalten der Beklagten sei nicht diskriminierend. Es handele sich nicht um ein „Freischaltungsentgelt“, sondern um eine vertragliche, erfolgsabhängige Gegenleistung für eine umfassende Dienstleistung der Beklagten. Die Vereinbarung unterschiedlicher Entgelte sei ein Ausdruck von Wettbewerb; da die Beklagte gerade nicht marktbeherrschend sei, könne sie Preise nicht einseitig diktieren, sondern müsse diese mit ihren Geschäftspartnern einzeln verhandeln. Selbst wenn die Beklagte zu 1 marktbeherrschend wäre, sei die Vereinbarung unterschiedlicher Entgelte nicht per se missbräuchlich, vielmehr könne die Beklagte zu 1 auf unterschiedliche Marktverhältnisse auch differenziert reagieren. Insbesondere die abweichende Behandlung kleiner und mittlerer Webseiten sei zulässig. Ein Ausbeutungsmissbrauch sei ebenfalls nicht anzunehmen, das Fordern eines Entgelts als solches sei ebenso wenig missbräuchlich wie die konkrete Höhe des geforderten Entgelts. Das Auseinanderfallen von Aufwand und Entgelt im Einzelfall sei einem erfolgsabhängigen Entgeltmodell immanent. Der Hilfsantrag Ziff. I.2.
  30. a)könne auch nicht wettbewerbsrechtlich begründet werden. Das Angebot des Werbeblockers mit Whitelist stelle keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar. Dem Nutzer des Werbeblockers stehe es frei, die Freischaltungsfunktion für nicht belästigende Werbung abzuschalten. Die Klägerin könne sich nicht auf ein allgemeines Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Nr. 10 UWG stützen. Das Lauterkeitsrecht schütze nicht allgemein vor Diskriminierung. Ein Fall der Preisdiskriminierung liege nicht vor. Die Beklagten würden niemanden ungleich behandeln, da es jedem Webseitenbetreiber freistehe, neben störender Werbung gegenüber Adblock Plus Nutzern mit aktivierter Acceptable Ads-Funktion zusätzlich akzeptable Werbung auszuspielen. Auch eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG in Form eines Boykottaufrufs scheide aus. Die Beklagte zu 1 nehme nicht auf die freie Willensentscheidung der Internetnutzer Einfluss, sondern biete lediglich eine technische Lösung an, die die Nutzer aktiv nachfragen und installieren müssen. Die zu boykottierenden Unternehmen seien nicht bestimmt und nicht hinreichend abgrenzbar, auch die Adressaten des Boykottaufrufs seien vorliegend nicht bestimmt, da die Beklagte zu 1 Adblock Plus mit Whitelist-Funktion jedermann weltweit anbiete. Zudem spreche die Gesamtabwägung für die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten. Schließlich liege keine produktbezogene Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG vor. In dem Angebot der Dienstleistung der Freischaltung akzeptabler Werbung liege keine Blockade von Werbung der Klägerin. Im Übrigen diene das Angebot eines Werbeblockers mit Whitelist-Funktion dem rechtlich schutzwürdigen Interesse der Nutzer und der Allgemeinheit, vor belästigender Werbung bewahrt zu bleiben; die Klägerin habe demgegenüber kein Recht, entgegen dem Willen der Verbraucher besonders aufmerksamkeitswirksame Werbung auszustrahlen. Die Beklagten könnten sich auf den Schutz der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 I GG berufen. Der Hilfsantrag Ziff. I.2.
  31. b)könne ebenfalls nicht auf Kartellrecht gestützt werden. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach § 4 Nr. 10 UWG seien zu verneinen, da es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehle. Ein Schmarotzen gemäß § 4 Nr. 10 UWG sei nicht anzunehmen, weil die Beklagte zu 1 eine eigene, aufwändige Dienstleistung erbringe und weder in die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu Werbetreibenden, noch in das Verhältnis der Klägerin zu den Besuchern ihrer Webseite eingreife. Eine Preisdiskriminierung gemäß § 4 Nr. 10 rechtfertige diesen Klageantrag ebenfalls nicht, ein Unternehmen sei grundsätzlich nicht gezwungen, von allen Kunden den gleichen Preis für die gleiche Dienstleistung zu verlangen. Die Voraussetzungen der Ausübung von Druck gemäß § 4 Nr. 1 UWG lägen nicht vor. Die Whitelist-Funktion eröffne lediglich weitere Möglichkeiten der Verbreitung von Werbung. Aus denselben Gründen sei auch der Hilfsantrag Ziff. 1.3 unbegründet. Der Antrag Ziff. I.3 am Ende könne ebenfalls weder auf Kartellrecht noch auf Wettbewerbsrecht gestützt werden. Unlauterkeitstatbestände könnten die Ausführung bereits abgeschlossener Verträge nur ausnahmsweise rechtswidrig machen; ein Durchführungsverbot sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Unlauterkeit allein die Vertragsbeteiligten betreffe. Vorliegend hätte ein solches Durchführungsverbot aber auch Auswirkungen auf Dritte, nämlich die Vertragspartner der Beklagten zu 1. Im Übrigen stelle die Durchführung der Verträge kein wettbewerbswidriges Verhalten gerade gegenüber der Klägerin dar. Die Klage sei auch in den Anträgen Ziff. II. und III. unbegründet aus den zuvor genannten Gründen; zudem wäre die Erfüllung der Auskunftsansprüche den Beklagten unmöglich. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter jeweils nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 verwiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der gewährten Schriftsatzfristen haben die Beklagten weitere Schriftsätze vom 23.03.2015 und 28.04.2015, die Klägerin weitere Schriftsätze vom 15.05.2015 und 21.05.2015 eingereicht. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet, weder in den Hauptanträgen, noch in den Hilfsanträgen. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge ausreichend bestimmt. Nach § 253 II Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 I Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende gerichtliche Entscheidung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH GRUR 2002, 88 - Laubhefter). Demgemäß sind Wendungen, die den Verbotsumfang unscharf bezeichnen oder nicht eindeutig bezeichnete ähnliche Verletzungsformen mit einbeziehen, unzulässig (OLG München, Beschluss vom 17.04.2007 - 29 W 1295/07 ). Abstrakt-verallgemeinernde Wendungen im Klageantrag sind zulässig, wenn damit der Kern der konkreten Verletzungshandlung richtig erfasst wird (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 253 Rn. 133). A. Soweit die Beklagten rügen, dass es an einer territorialen Beschränkung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche fehle, so ist festzuhalten, dass sich die Klageanträge nach dem Vortrag der Klägerin auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen, da die Klägerin insoweit ausführt, dass eine entsprechende Einschränkung dem beantragten Verbot aufgrund der entsprechend beschränkten Gerichtsgewalt immanent sei. Die klägerischen Unterlassungsanträge sind daher auch dahingehend auszulegen, dass sie sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob im Falle der Begründetheit der Anträge eine entsprechende Einschränkung des Tenors erforderlich wäre. Für die Zulässigkeit der Anträge ist ausreichend, dass sie jedenfalls nach der entsprechenden Auslegung ausreichend bestimmt sind. B. Die Klageanträge Ziff. I.1. und I.2. sind auch im Übrigen hinreichend bestimmt. I. Soweit die Beklagten die Unbestimmtheit des Klageantrags Ziff. I. hinsichtlich der Bezeichnung der klägerischen Webseiten rügen („von der Klägerin betriebenen Websites“), so stellt sich die Frage der fehlenden Bestimmtheit nur, soweit die Klage nicht in ihrem Insbesondere-Teil auf konkret bezeichnete Webseiten Bezug nimmt. Aber auch im Übrigen sind die „von der Klägerin betriebenen Websites“ ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Der „Betreiber“ einer Internetseite lässt sich im Regelfall bereits dem Impressum entnehmen. Keine Frage der Zulässigkeit sondern der Begründetheit ist die Frage, inwieweit sich ev. Unterlassungsansprüche auf sämtliche Webseiten beziehen und sich die Wiederholungsgefahr nach der Kerntheorie hierauf erstreckt. II. Weiter wird vorliegend nicht lediglich ein allgemein formuliertes Verbot beantragt, vielmehr ist aufgrund der Bezugnahme auf die konkrete Software „wie geschehen mit „Adblock Plus“ gemäß Anlage A“ die Bestimmtheit der Unterlassungsanträge in jedem Fall zu bejahen. Die Software in dieser konkreten Ausgestaltung wird verboten, den Beklagten ist eine ausreichende Verteidigung möglich. Inwieweit Abänderungen der Software auch unter den Verbotstenor fallen, ist gegebenenfalls im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens unter Heranziehung der Urteilsgründe zu prüfen. Zudem hat die Klägerin auf Rüge der Beklagten ausdrücklich klargestellt, dass ein Verbot hinsichtlich „Adblock Plus gemäß Anlage A“ für jeden der angeführten Browser für sich genommen gelten solle („und/oder“). III. Die Bezugnahme des Klageantrags Ziff. I.l.
  32. a)auf Blacklisten in der Formulierung „Software (einschließlich Blacklisten)“ dient der Konkretisierung der angegriffenen Software und hindert ebenfalls nicht die Bestimmtheit des Klageantrags Ziff. I.1.a). Der Einwand der Beklagten, dass sie selber keine Blacklisten anbieten, vertreiben oder bewerben würden, ist erst im Rahmen der Begründetheit der Klage relevant. IV. Soweit hinsichtlich des Klageantrags Ziff. I.1.
  33. b)gerügt wird, dass unklar bleibe, wann ein „Eingriff in den Ablauf der Websites“ vorliege, so ist auch dieser Klageantrag zum einen im Hinblick auf die Bezugnahme auf die konkrete Software, zum anderen im Hinblick auf die weitere Erläuterung „der die Struktur der Seite durch Entfernen der Werbeelemente verändert“ als ausreichend bestimmt anzusehen. Im Übrigen ist die Klagebegründung zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen, aus der sich ergibt, wann ein „Eingriff in den Ablauf der Websites“ anzunehmen ist; die Klägerin stellt in ihrer Klageschrift insoweit auf die Unterdrückung der Programmcodes ab, die für die Ausspielung der Werbung verantwortlich sind, und verweist auf die screenshots Anlage K 30. V. Soweit die Beklagten rügen, dass nicht klar sei, inwieweit sich der Klageantrag Ziff. I.1.
  34. a)und der Hilfsantrag Ziff. I.2.
  35. a)unterscheiden würden, so stützt die Klägerin den Hauptantrag Ziff. I.1.
  36. a)auf Wettbewerbsrecht, den Hilfsantrag Ziff. I.2.
  37. a)jedoch in erster Linie auf Kartellrecht und nur nachrangig auf lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen. Die Rüge, dass der Antrag Ziff. I.1.
  38. a)einen „nicht existenten Sachverhalt“ erfasse, da es Adblock Plus nicht ohne die Whitelisting-Funktionalität gäbe, führt nicht zur Unzulässigkeit dieses Antrags. Dessen Bestimmtheit ist nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf die Bezugnahme auf die konkrete Software zu bejahen. Allerdings stellt sich im Falle der Änderung der Software und deren Angebot, Vertrieb oder Bewerbung die Frage, inwieweit die geänderte Software dem beantragten Verbot unterfallen würde. Im Rahmen dieser Prüfung ist von Bedeutung, mit welcher Begründung ein Verbot beantragt bzw. tenoriert wurde. Die Klägerin kann daher sehr wohl ausdrücklich bestimmte Aspekte der angegriffenen Software zur Begründung eines Verbotsantrags herausgreifen wie beispielsweise das Whitelisting im Antrag Ziff. I.2.a). Die Anträge Ziff. I.1.
  39. a)und I.2.
  40. a)unterscheiden sich insoweit und konnten auch in einem Haupt-/Hilfsverhältnis geltend gemacht werden. Dies ist von Bedeutung für die Reichweite des Unterlassungstenors nach der Kernbereichstheorie und für die Frage, inwieweit eine abgeänderte Software unter den Verbotstenor fallen würde. Das mit Antrag Ziff. I.2.
  41. a)beantragte Verbot umfasst seinem Kern nach eine abgeänderte Software nur dann, wenn auch diese über die Funktion des Whitelisting verfügt. Der Verbotsantrag Ziff. I.2.
  42. a)unterscheidet sich insoweit vom Antrag Ziff. I.1.a). VI. Schließlich ist nicht von einer fehlenden Bestimmtheit im Hinblick auf das Verhältnis des Klageantrags Ziff. I.2.
  43. b)zum Klageantrag Ziff. I.2.
  44. a)deswegen auszugehen, weil der Klageantrag Ziff. I.2.
  45. b)auf den Klageantrag Ziff. I.2.
  46. a)Bezug nimmt („dafür“), andererseits die Anträge in einem und/oder-Verhältnis stehen. Das Verhältnis der beiden Anträge ist durch die Worte „und/oder“ ausreichend deutlich; soweit inhaltlich in Ziff. I.2.
  47. b)eine Bezugnahme auf Ziff. I.2.
  48. a)erfolgt, so ist der Zweck der Entgeltzahlung, nämlich die Zulassung von Werbung nach bestimmten Kriterien („Whitelisting“) in den Antrag Ziff. I.2.
  49. b)hineinzulesen (bzw. erforderlichenfalls in einem Urteiltenor zu ergänzen). C. Die Klage ist weiter im Klageantrag Ziff. I.3. zulässig. Soweit die Beklagten rügen, dass der Klageantrag Ziff. I.3. unbestimmt sei im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe der „mittelbaren“ Verpflichtung und der „gleichwertigen Kriterien“, und dass die Klägerin mit dem Begriff der gleichwertigen Kriterien wohl über den Kernbereich hinausgehen und ein zusätzliches, weitergehendes Verbot erstreiten wolle, so hat die Klägerin in der Replik ausdrücklich klargestellt, dass mit der Einbeziehung „mittelbarer Verpflichtungen“ lediglich Umgehungstatbestände ausgeschlossen werden sollten und mit der Formulierung der „gleichwertigen Kriterien“ keine Erweiterung der Klage über kerngleiche Kriterien hinaus angestrebt werde. Im Übrigen würde die Verwendung dieser Begriffe nicht zur Unbestimmtheit und dementsprechend zur Unzulässigkeit des Klageantrags Ziff. I.3. insgesamt führen, vielmehr wären lediglich die Formulierungen anzupassen (ggf. durch Streichung der gerügten Begriffe), sofern die Kammer der Ansicht wäre, dass die Formulierung über die Erfassung kerngleicher Verstöße hinausgehe. Im Hinblick auf die Klarstellung der Klägerin, dass der Antrag lediglich kerngleiche Verstöße erfassen solle, kommt eine (teilweise) Abweisung der Klage in Ziff. I.3. als unzulässig nicht in Betracht. Des Weiteren hat die Klägerin hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags Ziff. I.3. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass es sich bei dem zweiten Teil des Antrags Ziff. I.3. um einen eigenständigen Antrag handeln solle, der aber Teil dieses Antrags Ziff. I.3. sei. Damit hat die Klägerin deutlich gemacht, dass auch insoweit ein Antrag im und/oder-Verhältnis vorliege (insoweit eben ein „eigenständiger Antrag“ gewollt sei), der lediglich inhaltlich wegen der weiteren Voraussetzungen auf den ersten Teil des Antrag Ziff. I.3. Bezug nimmt („der in dieser Ziff. genannten Handlungen“). Begründetheit der Klage Die Klage ist nicht begründet. Sie ist in sämtlichen Klageanträgen in Bezug auf die Beklagte zu 1 nicht begründet, so dass es der Prüfung, inwieweit die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer für die gerügten Verletzungen verantwortlich sind und dementsprechend haften, nicht bedarf. A. Die Klage ist im Klageantrag Ziff. I.1.
  50. a)abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens, des Vertriebs oder der Bewerbung einer Software (einschließlich Blacklisten) zur Blockade von Onlinewerbung sowie Updates für eine solche Software (einschließlich Blacklisten), wenn und soweit damit Werbung auf den von der Klägerin betriebenen Webseiten blockiert wird, wie geschehen mit Adblock Plus gem. Anlage A. In dem Angebot, dem Vertrieb oder der Bewerbung einer solchen Software liegt weder eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG (s. unten Ziff. I.), noch eine Verletzung des virtuellen Hausrechts (s. unten Ziff. II.) oder eine unlautere allgemeine Marktstörung (s.u. Ziff. III.). I. Der Klägerin steht der mit Hauptantrag Ziff. I.1.
  51. a)geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus §§ 8 I, 3 , 4 Nr. 10 UWG wegen gezielter Behinderung zu. Der Anspruch scheitert sowohl am Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses (s. unten Ziff. 1.) als auch einer gezielte Behinderung (s. unten Ziff. 2.). 1. Nach Ansicht der Kammer liegt bereist keine geschäftliche Handlung eines Mitbewerbers i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG vor, dementsprechend fehlt es auch an der Aktivlegitimation der Klägerin gem. § 8 III Nr. 1 UWG.
  52. a)Zunächst ist festzuhalten, dass der Unterlassungsantrag Ziff. I.1. eine geschäftliche Handlung zum Gegenstand hat. § 4 UWG nennt Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen i.S.v. § 3 I UWG, so dass eine gezielte Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung gem. § 2 I Nr. 1 UWG voraussetzt, also ein Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Die Handlung muss objektiv geeignet sein, den Absatz oder Bezug des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 2 Rn. 37). Sie muss weiter bei objektiver Betrachtung funktional darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 2 Rn. 48).
  53. aa)Zwar fehlt es bei einem rein unentgeltlichen Angebot von Werbeblockern ohne gleichzeitiger Zurverfügungstellung einer Whitelist an einer solchen Förderung des Absatzes oder Bezugs und somit an einer geschäftlichen Handlung (s. auch Köhler, Internet-Werbeblocker als Geschäftsmodell, WRP 2014, 1017).
  54. bb)Ein Geschäftsmodell, das für den Nutzer kostenlos ist, kann jedoch u.U. dennoch eine geschäftliche Handlung darstellen, beispielsweise im Falle kostenloser aber werbefinanzierter Zeitungen bzw. Zeitschriften etc. (z.B. BGH GRUR 1969, 287 - Stuttgarter Wochenblatt). So hat auch das Geschäftsmodell der Beklagten nicht lediglich das für die Nutzer kostenlose Angebot von Adblock Plus zum Gegenstand, sondern umfasst zugleich das (entgeltliche) System des Whitelisting. Dieses Geschäftsmodell ist als Einheit zu betrachten. Das Angebot, der Vertrieb und die Bewerbung der konkreten Software Adblock Plus stellen ein Handeln zur Förderung des Absatzes der eigenen Leistungen - nämlich des „Verkaufs von Whitelistplätzen“ - dar. Dieses Geschäftsmodell ist auch Gegenstand des Klageantrags Ziff. I.1.a). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das System des Whitelisting ausdrücklich erst in den Hilfsantrag Ziff. I.2.
  55. a)aufgenommen hat. Die Klägerin hat gerade die Funktion des Whitelisting zur Begründung des Hilfsantrags Ziff. I.2.
  56. a)herangezogen und diese Funktion ausdrücklich in den Unterlassungsantrag aufgenommen. Dies ändert nichts daran, dass auch der Hauptantrag Ziff. I.l.
  57. a)auf die streitgegenständliche Software konkret Bezug nimmt („wie geschehen mit „AdBlock Plus“ gem. Anlage A“), und dass die streitgegenständliche Software u.a. die Möglichkeit des Whitelisting beinhaltet und eine Weiße Liste zudem beim Installieren der Software unstreitig voreingestellt ist. Bei der Prüfung des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung sind auch die Auswirkungen des Vertriebs der streitgegenständlichen Software zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ist das Geschäftsmodell der Beklagten als Einheit zu betrachten und ist das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG zu bejahen.
  58. cc)Demgegenüber ist eine geschäftliche Handlung gem. § 2 I Nr. 1 UWG nicht zugleich unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Absatzes fremder Unternehmen, nämlich derjenigen Unternehmen, deren Werbung über die Weiße Liste freigeschaltet wird, zu bejahen. Wettbewerbsfördernde Auswirkungen, die sich lediglich als Nebenfolge (Reflex) einer Handlung einstellen, die von einer anderen als der objektiven Zielsetzung getragen ist, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu begünstigen, stellen keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG dar (Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 2 Rn. 36). Dies betrifft beispielsweise die Tätigkeiten von Medien, Parteien, Gewerkschaften oder Kirchen im Rahmen ihres Funktionsbereichs (Sosnitza a.a.O.). Nach Ansicht der Kammer ist auch vorliegend in eventuellen positiven Auswirkungen des Geschäftsmodells der Beklagten zu Gunsten der Unternehmen, die Whitelist-Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1 geschlossen haben, lediglich eine Nebenfolge bzw. ein Reflex der auf die Förderung des Absatzes der eigenen Leistungen der Beklagten zu 1 gerichteten Handlungen zu sehen.
  59. b)Auch wenn bei Gesamtbetrachtung des Geschäftsmodells der Beklagten zu 1 vom Vorliegen einer geschäftlichen Handlung auszugehen ist, fehlt es doch an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.
  60. aa)Gem. § 4 Nr. 10 UWG handelt insbesondere unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Mitbewerber ist gem. § 2 I Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner). Allerdings sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere wird keine Branchengleichheit vorausgesetzt (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker; die Entscheidung wird von den Parteien u.a. unter dem Namen „Fernsehfee“ zitiert). Auch branchenverschiedene Unternehmen können durch bestimmte Wettbewerbshandlungen konkret in einen Wettbewerb um die umworbenen Kunden eintreten (BGH GRUR 1972, 553 - „Statt Blumen ONKO-Kaffee“). In den Fällen des Behinderungswettbewerbs liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis schon dann vor, wenn die geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern; es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, dass die Parteien sich an dieselben Abnehmerkreise wenden (OLG Köln, Urt. v. 10. 2. 2012 - 6 U 187/11 - Tippfehlerdomain). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht somit nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114 - nickelfrei). Der Bundesgerichtshof hat ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Fernsehunternehmen und einem Unternehmen, das einen kostenpflichtigen Werbeblocker namens „Fernsehfee“ anbietet, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können, bejaht mit der Begründung, dass die beiden Unternehmen zwar unterschiedliche gewerbliche Leistungen vertreiben, sie sich jedoch beide mit ihrem Angebot an die Fernsehzuschauer richten (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker).
  61. bb)Vorliegend besteht das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1 in der kostenlosen Abgabe des Werbeblockers Adblock Plus an die Nutzer (und dem gleichzeitigen Angebot kostenpflichtiger Freischaltung an Webseitenbetreiber). Im Hinblick auf die Bezugnahme des Klageantrags auf „Adblock Plus gemäß Anlage A“ ist bei der Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung eines Mitbewerbers vorliegt, auf die konkrete Verletzungsform abzustellen und insoweit auch die Whitelistfunktion zu berücksichtigen. Hiervon zu trennen ist die Frage, inwieweit der Aspekt der Whitelistfunktion auch im Rahmen der Unlauterkeitsprüfung zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin das Whitelisting nicht ausdrücklich zum Gegenstand dieses Antrags gemacht hat, sondern sich auch ausweislich der Begründung der Klageschrift mit ihren Hauptanträgen gegen die Blockade von Werbung, das Blacklisting, wehrt und das Whitelisting konkret zum Gegenstand ihrer Hilfsanträge gemacht hat. Der Werbeblocker Adblock Plus ist für die Nutzer unentgeltlich. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Werbeblocker“, bei der die Nutzer den Werbeblocker Fernsehfee entgeltlich erwerben konnten, konkurrieren die Parteien insoweit nicht um dieselben Nutzer. Es kann keine „Konkurrenz um die Aufmerksamkeit der Nutzer“ zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses herangezogen werden, denn das Angebot des Werbeblockers Adblock Plus durch die Beklagte zu 1 dient ja gerade der Blockade von Werbung und ist daher in erster Linie auf die Verhinderung von Werbung und nicht auf die Erzielung von Aufmerksamkeit für Werbung gerichtet. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass aufgrund von Freischaltverträgen Werbung anderer Anbieter u.U. durchgelassen wird. Insoweit ist unerheblich, ob die Klägerin möglicherweise Mitbewerberin derjenigen Unternehmen ist, die mit der Beklagten zu 1 Freischaltverträge geschlossen haben, weil sie jeweils um Werbekunden konkurrieren. Unter diesem Aspekt fehlt es bereits an einer geschäftlichen Handlung. Insoweit liegt lediglich eine reine Reflexwirkung vor (s.o. a)). Mit dem entgeltlichen Angebot der Freischaltung wendet sich die Beklagte zu 1 an die Betreiber und Vermarkter von Webseiten, auch an die Klägerin. Die Klägerin ist insoweit potentieller Nachfrager der Beklagten zu 1, nicht jedoch Mitbewerber i.S.v. § 2 I Nr. 3 UWG (Köhler, Internet-Werbeblocker als Geschäftsmodell, WRP 2014, 1017). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Angebot der Beklagten (unentgeltliche Abgabe von Adblock Plus an die Nutzer und entgeltliches Angebot einer Freischaltung gegenüber Webseitenbetreibern oder -vermarktern) als Einheit zu beurteilen ist. Auch wenn eines solche einheitliche Betrachtung dazu führt, dass das Handeln der Beklagten insgesamt als geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG zu bewerten ist, so ändert auch eine solche Gesamtbetrachtung nichts daran, in welchem Verhältnis die Parteien zueinander stehen. Auch bei einer einheitlichen Bewertung des Geschäftsmodells der Beklagten stehen die Parteien nicht als Mitbewerber „nebeneinander“, sondern sind potentielle Geschäftspartner. Die Klägerin mag das diesbezügliche „Angebot“ der Freischaltung bedenklich finden. In der Tat führt erst das an die Nutzer gerichtete unentgeltliche Angebot des Werbeblockers dazu, dass auf Seiten der Klägerin ein Bedarf nach einer Freischaltung entsteht. Dies ist aber nach Ansicht der Kammer kein Fall des UWG, sondern vielmehr unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung (so auch Köhler Internet-Werbeblocker als Geschäftsmodell, WRP 2014, 1017). 2. Des Weiteren fehlt es an einer gezielten Behinderung der Klägerin durch die Beklagte zu 1. Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 4 Rn. 10/8; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 10.6) Da Wettbewerb grundsätzlich darauf angelegt ist, auf Kosten des Mitbewerbers einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen, müssen zur Behinderung des Mitbewerbers noch weitere Umstände hinzutreten. Eine Behinderung ist grundsätzlich dann als „gezielt“ anzusehen, wenn die Maßnahme bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance). Unlauter ist die Beeinträchtigung daher im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung derart ist, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH GRUR 2007, 800 - Außendienstmitarbeiter; BGH GRUR 2010, 346 - Gezielte Behinderung eines Mobilfunkunternehmens durch Umleitung von Telefonanrufen; Ohly in: Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 4 Rn. 10.9, allerdings einschränkend zur Behinderungsabsicht). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmern sowie der Allgemeinheit zu beurteilen; die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen - wie beispielsweises die von der Klägerin herangezogenen Fallgruppen der produktbezogenen Behinderung oder der Werbebeeinträchtigung - geben bei der Bewertung eine Orientierung ( GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 10.8 + 10.11).
  62. a)Die Beklagte zu 1 verfolgt nach Einschätzung durch die Kammer nicht in erster Linie den Zweck, „nicht akzeptable Werbung“ gänzlich vom Markt zu drängen und die Marktstellung der Klägerin zu schwächen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es im Interesse der Beklagten zu 1 liegt und ihrem Geschäftsmodell entspricht, wenn aufgrund einer möglichst hohen Verbreitung von Adblock Plus ein faktischer Druck auf die Klägerin ausgeübt wird, das entgeltliche Angebot der Beklagten zu 1 zu nutzen. Dies ändert nichts daran, dass das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1, das sich sowohl aus dem für die Nutzer kostenlosen Angebot von Adblock Plus als auch aus dem für Webseitenbetreiber und Werbevermarkter kostenpflichtigen Angebot der Whitelist zusammensetzt, in erster Linie nicht der Beeinträchtigung der Marktstellung und der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin dient, sondern - unabhängig von der Frage, inwieweit es den Interessen der Nutzer und der Allgemeinheit entspricht - vor allem der Förderung der eigenen geschäftlichen Interessen und wettbewerblichen Entfaltung dient. Das Angebot der Beklagten zu 1 soll die Klägerin nicht vom Markt verdrängen, sondern baut vielmehr gerade auf der Existenz und Funktionsfähigkeit (u.a.) der Internetseite der Klägerin auf (Köhler, Intemet-Werbeblocker als Geschäftsmodell, WRP 2014, 1017). Denn ohne werbefinanzierte Seiten gäbe es gar keinen Markt für das Geschäftsmodell der Beklagten.
  63. b)Das mit dem Klageantrag Ziff. I.1.
  64. a)angegriffene Geschäftsmodell der Beklagten hat auch nicht zur Folge, dass die Klägerin ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies setzt voraus, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen hat, dass die Auswirkungen auf das Marktgeschehen erheblich sind, also die Interessen des betroffenen Mitbewerbers, der Abnehmer oder der Allgemeinheit spürbar beeinträchtigen, und sie darf für den betroffenen Mitbewerber nicht hinnehmbar sein; ob eine Beeinträchtigung hinnehmbar ist, bedarf einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei u.a. der Zweck-Mittel-Relation und einer ev. Unzulässigkeit des eingesetzten Mittels erhebliche Bedeutung zukommen kann (Ohly, a.a.O., § 4 Rn. 10/10).
  65. aa)Vorliegend ist von nachteiligen Folgen des Geschäftsmodells der Beklagten für die Klägerin auszugehen. Den Nutzern des Adblock Plus wird Werbung auf den von der Klägerin betriebenen und vermarkteten Internetseiten, insbesondere den im Klageantrag ausdrücklich genannten Internetseiten, nicht mehr angezeigt. Der Klägerin entgehen dadurch Werbeeinnahmen.
  66. bb)Unabhängig von den Diskussionen zwischen den Parteien zur Verbreitung des Werbeblockers Adblock Plus und zur Höhe der von der Klägerin erlittenen Verluste ist diese Beeinträchtigung jedenfalls nicht unerheblich, sondern vielmehr als spürbar einzustufen.
  67. cc)Die Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit ergibt jedoch, dass die Auswirkungen für die Klägerin noch hinnehmbar sind und eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG zu verneinen ist.

(1)Im Rahmen dieser zur Beurteilung der Unlauterkeit des angegriffenen Geschäftsmodells erforderlichen Gesamtabwägung sind zunächst die Interessen der Klägerin an der Erzielung von Werbeeinnahmen durch die Platzierung bzw. Vermarktung von Werbung zu berücksichtigen. Der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Beschränkungen des Internets in Kauf genommen werden müssen (BGH ZUM 2003, 855 - Paperboy), kann nicht entnommen werden, dass das Interesse eines Webseitenbetreibers an der Erzielung von Werbeeinnahmen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt werde. Vielmehr ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Nr. 10 UWG eine Gesamtabwägung erforderlich, bei der das jeweilige konkrete Geschäftsmodell zu bewerten ist, und bei der die Interessen der Parteien einschließlich des Interesses der Webseitenbetreiber an der Erzielung von Werbeeinnahmen zu berücksichtigen sind. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der Verwendung des Werbeblockers Adblock Plus durch die Nutzer jedenfalls nicht unerhebliche Einnahmeverluste erleidet, auch wenn das Ausmaß dieser Einnahmeverluste zwischen den Parteien streitig ist. Die von der Klägerin betriebenen Seiten, insbesondere die im Klageantrag Ziff. I.1.a) genannten Seiten, werden jedoch unstreitig nahezu ausschließlich durch Werbung finanziert, für den Nutzer sind die diversen Inhalte der streitgegenständlichen Seiten kostenlos. Wenn die Klägerin in der Sendung und Vermarktung von Werbung beschränkt wird, betrifft dies somit die primäre Einnahmequelle für das Angebot auf den streitgegenständlichen Webseiten. Das Geschäftsmodell der Klägerin, deren verfassungsrechtlich geschützte Position aus Art. 12 I, 19 III GG zu berücksichtigen ist, wird daher durch den von der Beklagten zu 1 angebotenen Werbeblocker beeinträchtigt.
(2)Darüber hinaus sind in die Interessenabwägung die Interessen der Allgemeinheit und der Nutzer einzustellen. Das Angebot des Werbeblockers Adblock Plus hat negative Auswirkungen nicht nur für die Klägerin, sondern mittelbar auch für die Allgemeinheit und die Nutzer. Der zwischen den Webseitenbetreibern und den Nutzern stillschweigend „vereinbarte“ Deal (kostenloser Content gegen Werbung) kann nicht mehr funktionieren, wenn die Klägerin nicht mehr in ausreichendem Maße Werbung platzieren kann. Damit besteht die „Gefahr“ für die Nutzer, dass sie in Zukunft nicht mehr oder nicht mehr in diesem Umfang in den Genuss der kostenlosen Inhalte kommen. Unabhängig von eventuellen für die Nutzer und die Allgemeinheit bestehenden positiven Aspekten des Werbeblockers wie Jungendschutz, Schutz vor Schadsoftware etc. ist fraglich, inwieweit es den Beklagten tatsächlich auf diese Aspekte ankommt. Zweifel hieran bestehen u.a. im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1 ihren Vertragspartnern gewährte Fall-backLösung, bei der es den Vertragspartnern ermöglicht wird, den Nutzern ohne eingeschalteten Adblock Plus sämtliche Werbung anzuzeigen. Das Interesse der Vertragspartner an dieser Fall-back-Lösung zeigt auch, dass diese sich nicht unbedingt ohne wirtschaftlichen Druck der Acceptable Ads-Initiative angeschlossen haben; denn in diesem Fall würden sie wohl stets nur Werbung anzeigen wollen, die den Kriterien der Beklagten zu 1 entspricht.
(3)Weiter kann die Art der gezeigten Werbung im Rahmen der Interessenabwägung nicht per se zu Lasten der Klägerin gewertet werden. Werbung hat stets das Ziel, Aufmerksamkeit zu erregen. Auf Seiten wie denjenigen, die von der Klägerin betrieben werden, und deren Content bereits von einer Vielzahl bunter Bilder und Filme geprägt ist, kann eine statische, lediglich textbasierte Werbung kaum zur Geltung kommen. Die Werbekunden der Klägerin und auch die Klägerin selber haben daher ein nachvollziehbares Interesse daran, dass auf diesen Seiten auch bunte, aufmerksamkeitserregende Werbung gezeigt wird. Die Werbung liegt - wie bereits ausgeführt - auch im Interesse des Nutzers, der die auf der Webseite gezeigten Inhalte aufgrund dieser Werbung (kostenlos) nutzen kann. Ohne Werbeeinnahmen könnten sicherlich einige Inhalte, insbesondere das Bewegtbildangebot der Klägerin, überhaupt nicht mehr, nicht mehr in dieser Form bzw. nicht mehr kostenlos angeboten werden.
(4)Andererseits ist neben den Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin und derjenigen Nutzer, die ein Interesse an dem Fortbestand des klägerischen Angebots haben, auch die Berufsfreiheit der Beklagten zu 1 gem. Art. 12 I, 19 III GG zu berücksichtigen. Der Tätigkeit der Beklagten kann nicht mit dem Vorwurf, dass es sich um „Wegelagerei“ handele, jegliche Bedeutung im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Interessenwahrnehmung abgesprochen werden.
(5)Vor allem ist zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall wie auch im Werbeblocker-Fall um eine nur mittelbare Blockade von Werbung handelt, und dass diese Blockade letztlich auf einer selbständigen Entscheidung des Nutzers beruht, der den Werbeblocker Adblock Plus installiert hat. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Nutzern fühlt sich durch von den Beklagten als „aufdringlich“ bezeichnete Werbung gestört, insbesondere wenn die Werbung nicht (sofort) weggeklickt werden kann oder wenn sie die Wahrnehmung des Inhalts der Seite beeinträchtigt. Zwischen das Angebot der Beklagten und die dargelegte Beeinträchtigung der klägerischen Interessen tritt die eigenständige Entscheidung des jeweiligen Internetnutzers, ob und in welchem Maße er Werbung sehen möchte. Er allein hat die Möglichkeit, auf jeglichen Werbeblocker zu verzichten und sämtliche Inhalte wahrzunehmen, er kann Adblock Plus in der Standardeinstellung mit voreingestellter Whitelist verwenden, oder er kann - mit Hilfe von Adblock Plus bei geänderter Einstellung oder mit Hilfe eines anderen Werbeblockers - sämtliche Werbung blockieren. Adblock Plus ist insoweit nur das Werkzeug des Nutzers, das ihm die Ausübung seiner Handlungsalternativen ermöglicht. Diese Freiheit ist Teil der negativen Informationsfreiheit der Nutzer. Der Berücksichtigung dieser selbständigen Nutzerentscheidung steht nicht entgegen, dass die Nutzer nicht noch weitergehend die Möglichkeit haben, auf den Inhalt der Whitelist im Einzelnen Einfluss zu nehmen. Da sich die Klägerin in ihrem Klageantrag Ziff. I.1.a) zwar gegen den Werbeblocker Adblock Plus (inkl. Whitelistfunktion), jedoch nicht gezielt gegen die Whitelistfunktion wenden, ist an dieser Stelle nur relevant, dass sich der Nutzer für den Einsatz von Adblock Plus entschieden hat, um Werbung zu blockieren. Ebenso wenig steht der Annahme einer selbständigen Nutzerentscheidung entgegen, dass die Klägerin ausführt, dass die Nutzer der klägerischen Webseiten anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der „Fernsehfee“ ohne Hilfe eines Werbeblockers wie Adblock Plus (technisch) keine Möglichkeit hätten, die Werbung vollständig zu vermeiden. Denn zum einen gibt es - unabhängig von deren Verbreitung - jedenfalls auch andere Werbeblocker als Adblock Plus, zum anderen gibt es noch Alternativen, mit denen Werbung jedenfalls teilweise vermieden werden kann; so können beispielsweise mit Hilfe der Browsereinstellungen - wie allgemein bekannt - Pop-ups verhindern werden.
(6)Diese Bewertung der Kammer erfolgt unabhängig von der Frage, inwieweit die von der Beklagten zu 1 angebotene Software zum Schutz weiterer Interessen, beispielsweise zum Schutz der Jugend, der Vorbeugung von Bandbreitenverlusten, dem Schutz vor Datentracking oder Schadsoftware etc. erforderlich ist, oder ob insoweit auch andere oder effektivere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Unabhängig davon, ob diese Gesichtspunkte, insbesondere die Motive und Handlungsalternativen der Nutzer, die Entscheidung des Einsatzes von Adblock Plus „rechtfertigen“, ist es jedenfalls die grundsätzlich zu respektierende Entscheidung der Nutzer, aus diesen oder sonstigen Gründen einen Werbeblocker zu installieren. Dieser unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der negativen Informationsfreiheit geschützten Position der Nutzer, die sich für den Einsatz von Adblock Plus entschieden haben, kann auch kein Eingriff in die Rechte derjenigen Nutzer entgegengehalten werden, die ein Interesse an einem weiteren kostenlosen und werbefinanzierten Angebot der Klägerin haben. Niemandem kann im Interesse anderer Konsumenten der „Zwangsgenuss“ bestimmter Leistungen aufoktroyiert werden mit dem Argument, dass bei fehlender Nachfrage diese Leistung nicht mehr finanzierbar sei und dies nachteilig für die anderen Konsumenten sei, solange nicht aus anderen Gründen ein rechtswidriges bzw. wettbewerbswidriges Verhalten anzunehmen ist.
(7)Der Berücksichtigung der autonomen Nutzerentscheidung steht nach Ansicht der Kammer auch nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz ( NJOZ 2013, 929 ) entgegen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seiner Entscheidung dem Anbieter eines regionalen Anzeigeblatts die Werbung bei seinen Lesern für einen Briefkasten-Aufkleber, der den Einwurf anderer Anzeigeblätter in Briefkästen gezielt verhindern sollte, untersagt, da es in der Bewerbung dieser Aufkleber eine gezielte Behinderung konkurrierender Anzeigeblätter sah. Nach Ansicht des OLG Koblenz war die Werbeanzeige für den Briefkastenaufkleber in erster Linie nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Umstand, dass der Eintritt der Behinderung auf Seiten der Mitbewerber der Beklagten von einer Entscheidung der Verbraucher abhängig ist, der Werbung zu folgen, lässt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz den Vorwurf der Unlauterkeit nicht entfallen. Die Kammer folgt insoweit nicht der Argumentation des Oberlandesgerichts Koblenz. Zum einen verfolgt das Angebot von Adblock Plus nicht in erster Linie den Zweck, die Klägerin zu beeinträchtigen, sondern es dient vor allem der Förderung der eigenen geschäftlichen Interessen der Beklagten (s.o.). Zum anderen ist nach Auffassung der Kammer sehr wohl das Verhalten der Nutzer relevant. Die Beklagten ermöglichen den Nutzern zwar erst die Blockade von Werbung. Unabhängig davon, dass die Nutzer auch mit Hilfe anderer Werbeblocker, Browsereinstellungen, oder Ähnlichem Werbung blockieren können, ist das grundsätzliche Interesse der Internetuser an dem Einsatz eines Werbeblockers anzuerkennen. Die Nutzer müssen entscheiden können, ob und welche Werbung sie sehen möchten - und wenn es zu dem Preis ist, dass sie dann nicht mehr in den Genuss kostenloser werbefinanzierter Inhalte kommen.
(8)Neben der selbständigen Entscheidung der Nutzer spricht gegen die Annahme einer gezielten Behinderung vor allem, dass der Klägerin noch Handlungsalternativen zur Verfügung stehen. Unabhängig von der Frage, welche (weiteren) Ziele die Beklagte zu 1 verfolgt - beispielsweise die „Verbesserung des Internets“ oder Ähnliches -, hat sie jedenfalls mit dem Werbeblocker Adblock Plus und dem Angebot der Whitelist ein Geschäftsmodell entwickelt, das es ihr ermöglicht, an den Werbeeinnahmen von Webseitenbetreibern und Werbevermarktern zu partizipieren. Die Klägerin muss dies jedoch nicht tatenlos hinnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Werbetreibenden ihrerseits wiederum die Möglichkeit haben, auf das Verhalten der Nutzer Einfluss zu nehmen. So könnte die Klägerin auf das Verhalten der Nutzer beispielsweise dadurch Einfluss nehmen, dass sie den Adblock Plus-Nutzern ihre Inhalte lediglich in einer geminderten Qualität anbieten - beispielsweise Filme in einem deutlich kleineren Format anstatt im Vollbildmodus -, um sie so zum Verzicht auf den Werbeblocker zu bewegen. Die Klägerin ist auch tatsächlich bereits so vorgegangen (s. Anlage B 114). Auf diese Art und Weise muss sich wiederum der Nutzer entscheiden, ob er lieber die Angebote auf den Seiten der Klägerin in gewohnter Qualität wahrnehmen möchte, dafür aber ggf. nach den Kriterien der Beklagten „aufdringliche“ Werbung in Kauf nehmen möchte, oder ob er das Angebot der Klägerin nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen möchte. Diese Möglichkeit der Klägerin ist unstreitig gegeben unabhängig von der Frage, ob es auch (effektive) Anti-Werbeblocker- Software bzw. Anti-Adblock-Systeme gibt. Daneben hätte die Klägerin auch die Möglichkeit von Bezahl- und/oder Registrierungsmodellen. Das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1 bewegt sich innerhalb der Grenzen des lauteren Wettbewerbs, insbesondere da es nicht unmittelbar in den Geschäftsbetrieb der Klägerin eingreift, sondern den Nutzern lediglich - wenn auch möglicherweise in erster Linie im eigenen finanziellen Interesse - Handlungsoptionen ermöglicht. Nunmehr ist es an der Klägerin, ihrerseits Modelle zu entwickeln, wie sie die Nutzer für ihr Geschäftsmodell „Inhalte gegen (aufmerksamkeitserregende) Werbung“ gewinnen kann. Wettbewerbsrechtlich problematisch erscheint in diesem Zusammenhang die von der Klägerin vorgetragene und von Beklagtenseite bestrittene Verhinderung von Nutzerinformationen. Sofern Versuche der Klägerin, die Adblock Plus-Nutzer mittels eines Videospots zur Deaktivierung des Adblockers auf ihren Seiten zu veranlassen, oder auch redaktionelle Hinweise von Seitenbetreibern mit der Bitte an die Nutzer, Adblock Plus zu deaktivieren, dadurch unterbunden werden, dass die Ausspielung dieser Videos oder die Anzeige solcher redaktioneller Hinweise verhindert werden, so wäre ein solches Verhalten unter Berücksichtigung von Art. 5 GG nach Ansicht der Kammer wettbewerbsrechtlich in höchstem Maße bedenklich. Insoweit wäre auch fraglich, ob sich die Nutzer mit der Installation von Adblock Plus dafür entschieden haben, auch solche wohl als redaktionell einzustufenden Hinweise nicht mehr wahrnehmen zu wollen. Die zwischen den Parteien streitige Frage, wer für die Blockade solcher Aufrufe verantwortlich ist - die Beklagten oder die „Community“ - bedarf dennoch keiner weiteren Prüfung. Denn auch wenn die Blockade solcher Aufrufe als wettbewerbswidrig anzusehen wäre, so ist nicht die konkrete Blockade eines bestimmten Aufrufs Gegenstand der klägerischen Anträge, sondern die generelle Blockade von Werbung auf den klägerischen Webseiten. Schließlich führt die Blockade solcher Hinweise, die auf das Verhalten der Nutzer Einfluss nehmen sollen, auch nicht dazu, dass keine selbständige Entscheidung der Nutzer mehr anzunehmen wäre. Diese können im Übrigen auch weiterhin mit kritischer Berichterstattung über Werbeblocker in Kontakt kommen (s. z.B. Anlagen K 44 bis K 49).
(9)Diese Bewertung durch die Kammer erfolgte bereits vor und unabhängig von dem weiteren Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2015 zu weiteren Handlungsalternativen der Klägerin. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, um der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem neuen tatsächlichen Sachvortrag zu geben, war daher nicht erforderlich. Auch im Übrigen enthielten die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten (nachgelassenen bzw. nicht nachgelassenen) Schriftsätze keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag, der nach Ansicht der Kammer eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 I ZPO erfordert.
(10)Eine gezielte Behinderung ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der produktbezogenen Behinderung. Zwar ist die unmittelbare Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers wie beispielsweise die Vernichtung, Veränderung oder Beschädigung der Ware eines Mitbewerbers, regelmäßig unlauter (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 10.48). Soweit die Klägerin an dieser Stelle mit der Veränderung des Ablaufs und des Erscheinungsbilds ihrer Webseiten argumentiert, so greifen die Beklagten - unabhängig von der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Frage, in welchem Ausmaß ein solcher Eingriff erfolgt - jedenfalls nicht unmittelbar in die Gestaltung und den Ablauf dieser Seiten ein. Es bleibt dabei, dass die Entscheidung des jeweiligen Nutzers, Adblock Plus zu installieren, zwischen das Angebot und den Vertrieb des Adblockers durch die Beklagten und die Auswirkungen des Werbeblockers auf Ablauf und Erscheinungsbild der klägerischen Webseiten treten. Dem steht nach Ansicht der Kammer auch nicht die Argumentation der Klägerin entgegen, dass ein Eingriff außerhalb des Browsers des jeweiligen Nutzers erfolge, da die durch das Computerprogramm gesteuerte Anfrage (Request) des Servers der Klägerin bei dem entsprechenden Adserver gekappt wird. Zwar mag der Einsatz von Adblock Plus durch den Nutzer somit Auswirkungen „außerhalb der Sphäre der Nutzer“ haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es nicht die Beklagten selber sind, die durch das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung von Adblock Plus unmittelbar in die Webseiten der Klägerin eingreifen, sondern dass dem (zusätzlich) eine Handlung des jeweiligen Nutzers zugrunde liegt.
(11)Eine gezielte Behinderung kann weiter nicht mit dem Argument bejaht werden, dass die Beklagten den Nutzern einen freien Zugang zu einer nicht umsonst angebotenen Leistung verschaffen und ihnen somit beim Erschleichen der Leistung helfen. Zwar ermöglichen die Beklagten den Nutzern tatsächlich die „Ausblendung“ von Werbung auf den Seiten der Klägerin und damit eine so nicht vorgesehene Nutzungsmöglichkeit des Angebots der Klägerin. Dass die Klägerin ein solches Nutzerverhalten nicht wünscht, ist u.a. aus dem entsprechenden Hinweis auf ihren Webseiten im sog. „Footer“ ersichtlich. Alle diese Aspekte ändern jedoch nichts daran, dass nicht die Beklagte zu 1 (unmittelbar) verhindert, dass Werbung auf den klägerischen Webseiten die Nutzer nicht erreicht, sondern dass diejenigen Nutzer, die Adblock Plus installiert haben, selber die Anzeige dieser Werbung durch ihre autonome Entscheidung verhindern. Die Aussagekraft der Angaben im „Footer“ der klägerischen Webseiten, in dem darum gebeten wird, keinen Werbeblocker zu verwenden, ist im Übrigen beschränkt. Von der Möglichkeit, die Nutzer, die einen Werbeblocker verwenden, von der Nutzung ihrer Webseiten auszuschließen, macht die Klägerin ja gerade keinen Gebrauch. Zwar kann auch eine mittelbare Einwirkung auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers wettbewerbsrechtlich unlauter sein wie beispielsweise beim Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt in der hier zu beurteilenden Gestaltung aber ebenso wenig vor, wie bei dem Gerät der Fernsehfee. Der vorliegende Fall ist - soweit sich die Klägerin mit ihrem Hauptantrag Ziff. I.1.a) gegen den Werbeblocker Adblock Plus unabhängig von der Whitelistfunktion wendet - mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Werbeblocker-Fall (BGH GRUR 2004, 877 ) vergleichbar. Auch in dem dortigen Fall ermöglichte das Gerät „Fernsehfee“ den Zuschauern die Nutzung des TV-Programms ohne Werbung. Ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist von einer bewussten Entscheidung der Nutzer auszugehen. Dem stehen auch die nach Ansicht der Klägerin unklaren und intransparenten Angaben zur Funktionsweise von Adblock Plus nicht entgegen. Für die Annahme einer solchen bewussten Entscheidung der User ist nicht erforderlich, dass sich das Nutzerhandeln gezielt gegen die Ausspielung einer konkreten Werbung richtet. Der Nutzer trifft bereits durch die Installation des Werbeblockers die Entscheidung Werbung nicht wahrnehmen zu wollen. Im Rahmen des Klageantrags Ziff. I.1.a), dessen Formulierung nicht auf das Whitelisting Bezug nimmt, kommt es auch nicht darauf an, inwieweit sich der Nutzer bewusst dafür entscheidet, einen Teil der Werbung doch wahrnehmen zu wollen.
(12)Schließlich kann eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG nicht unter dem Gesichtspunkt der Fallgruppe der Werbebehinderung begründet

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.