Verordnung (EU) Nr.1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO)
BGB 74. Auflage Art. 2 Rom III-VO Rn. 8; Helms, FamRZ 2011, 1765/1766; Hau FamRZ 2013, 249/250; verneinend Gruber IPrax 2012, 381/383). Die Verordnung ist, wie etwa Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Rom III-VO belegen, auf gerichtliche Verfahren zugeschnitten. Dennoch beschränkt sich ihr Geltungsbereich (Art. 1 Abs. 1 : ... gilt für die Ehescheidung ...) nicht zwingend auf konstitutive Ehescheidungen durch staatliche Gerichte. Mit Rücksicht auf die Vielfalt von Auflösungsformen ehelicher Bindungen in nationalen Rechtsordnungen, aber auch mit Rücksicht auf Erwägungsgrund
(9)der Verordnung, wonach diese einen klaren, umfassenden Rechtsrahmen im Bereich des auf die Ehescheidung anzuwendenden Rechts in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten vorgeben soll, neigt der Senat dazu, ihren Anwendungsbereich auch auf sogenannte Privatscheidungen zu erstrecken, sofern nur die Mitwirkung einer ausländischen - dem staatlichen Bereich zuzurechnenden oder von ihm anerkannten - Stelle (Behörde) vorgesehen ist. Sollte die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) hingegen nicht Anwendung finden, würde sich die Entscheidung nach dem deutschen Kollisionsrecht richten. Das Scheidungsstatut würde nach bisheriger - dann wohl fortbestehender - innerstaatlicher Rechtslage dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB folgen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis 28. Januar 2013 geltenden Fassung). Denn die Neufassung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB beruhte ersichtlich darauf, dass die vormalige Regelung gerade wegen Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-Vo) für obsolet gehalten wurde (Palandt/
Art. 17EGBGB Rn.
1). Der Senat würde bei Anwendung von Art. 14 EGBGB die beiderseitige deutsche gegenüber der syrischen Staatsangehörigkeit als vorrangig erachten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB; siehe BGH FamRZ 1994, 434 /435; BayObLG NJW-RR 1994, 771 /772; BayObLGZ 1998, 103 /106). Damit unterliegen aber die allgemeinen Wirkungen der Ehe und damit auch die Ehescheidung gemäß Art. 17 Abs. 1 (in der bis 28. Januar 2013 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB wegen der fehlenden Rechtswahl der Eheleute dem deutschen Recht ( BayObLGZ 1998, 103 /106 f.). Eine Anknüpfung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (alter Fassung) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, wonach die Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates unterliegen, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, kommt dann nicht mehr in Betracht. Bei Anwendung deutschen Sachrechts steht § 1564 Satz 1 BGB der Anerkennung entgegen. Denn nach § 1564 BGB kann die Ehe nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Eine Privatscheidung ist dem deutschen Recht fremd; insoweit hat die Bestimmung auch materiellen Gehalt ( BGHZ 110, 267 /276; BayObLG FamRZ 2003, 381 /383). c) Sollte die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III) auch für Privatscheidungen wie die gegenständliche gelten, wäre in Ermangelung einer Rechtswahl das anzuwendende Recht im gegebenen Fall nach Art. 8 Rom III-VO zu bestimmen. Die Voraussetzungen für eine Anknüpfung nach Art. 8 Buchstaben a oder b Rom III-VO sind, wie bereits der Präsident des Oberlandesgerichts München ausgeführt wird, nicht zweifelsfrei feststellbar. Auch auf der Grundlage der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen der Ehegatten zu ihren Aufenthaltsverhältnissen hat der Senat keine anderen Erkenntnisse gewonnen. Deshalb ist das maßgebliche Recht nach Art. 8 Buchstaben c oder d Rom III-VO zu bestimmen. Zwar ist nicht eindeutig, ob bei mehrfacher Staatsangehörigkeit - die der Senat gemäß den ihm zugänglichen Quellen (Art. 10 Abs. 2 Gesetz Nr. 276 vom 24.11.1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit; Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Abschnitt S, Syrien S. 2 ff.) als jeweils gegeben erachtet, auch wenn die Ehefrau meint, die syrische Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung „abgegeben“ zu haben - nach Art. 8 Buchstabe c Rom III-VO auf die effektive Staatsangehörigkeit abzustellen ist (Palandt/
Art. 8Rom III-VO Rn. 4; Helms Fam
RZ 2011, 1765/1771). Der Senat würde jedoch in diesem Rahmen nicht auf die deutsche, sondern schon im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensumstände der Ehegatten die gemeinsame syrische Staatsangehörigkeit als die effektive beurteilen. Das hätte aber zur Folge, dass die Ehescheidung dem syrischen Recht unterliegt. Nichts anderes gilt, sofern auf Art. 8 Buchstabe d Rom III-VO abgestellt werden müsste. Im letztgenannten Fall kann es keine Rolle spielen, ob die Mitwirkung des geistlichen Gerichts nur registrierende Funktion hat. 2. Zu Frage 2:
- a)Ist im Fall der Prüfung der innerstaatlichen Anerkennungsfähigkeit einer Ehescheidung auch Art. 10 Verordnung (EU) 1259/2010 (Rom III-VO) anzuwenden? Ist das syrische Recht das maßgebliche, so ist die Anwendbarkeit von Art. 10 Rom III-VO auch im innerstaatlichen Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen zu prüfen. Wurde die Ehe nach einem ausländischen Recht geschieden, das den Ehegatten keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung einräumt, würde, sofern Art. 10 Rom III-VO anwendbar ist, das deutsche Scheidungsstatut gelten. Die im Ausland vollzogene Privatscheidung wäre dann nach § 1564 Satz 1 BGB unwirksam. Auch wenn beispielsweise der benachteiligte Ehegatte mit der Scheidung einverstanden gewesen wäre, könnte die im Ausland aufgrund eines gleichberechtigungswidrigen Rechts vollzogene Privatscheidung nicht anerkannt werden. Da die Verordnung (EU) 1259/2010 (Rom III-VO) allerdings primär die Frage klären will, welches Recht die Gerichte der Mitgliedstaaten anzuwenden haben, wenn ihre Gerichte selbst über einen Scheidungsantrag entscheiden, ist zweifelhaft, ob die Norm im Verfahren auf Anerkennung einer schon im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung überhaupt Geltung beansprucht (vgl. Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels BGB 6. Aufl. Art. 1 Rom III-VO Rn. 12). Sollte auf die Vorschrift jedoch zurückzugreifen sein - wovon der Senat mit Rücksicht auf die generelle Geltung der Verordnung (EU) 1259/2010 ausgeht (siehe zur ersten Frage) -, stellt sich die zu
- b)anschließende Frage nach ihrer teleologischen Reduktion.
- b)Falls die Frage 2 zu
- a)bejaht wird:
(1)Ist abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das Recht des angerufenen Staates einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten, oder
(2)ist die Geltung der Norm davon abhängig, dass die Anwendung des abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall - konkret - diskriminiert? Nach dem Wortlaut sind die Voraussetzungen von Art. 10 Rom III-VO zu bejahen. Denn im gegebenen Fall wird einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit kein gleichberechtigter Zugang zur Ehescheidung gewährt. Das syrische Recht kennt nämlich neben der einvernehmlichen Scheidung zwar auch eine gerichtliche Ehescheidung auf Betreiben der Ehefrau; sie knüpft diese aber ausdrücklich an einen gerichtlichen Ausspruch, zudem auch an andere Voraussetzungen, nämlich Krankheit oder Erkrankung des Mannes, dem das uneingeschränkte Recht des Mannes gegenübersteht, sich einseitig von seiner Frau zu scheiden (siehe einerseits Art. 85, andererseits Art. 105 Gesetz Nr. 59 vom
- September 1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom
- Dezember 1975 - Syrisches Personalstatutgesetz -; Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Abschnitt S - Syrien - S. 11 und 17/18). Einen gleichberechtigten Zugang der Ehefrau zur Ehescheidung gewährt das syrische Recht daher nicht. Bei einer abstrakten Auslegung verweist die Anwendung von Art. 10 Rom III-VO sodann auf das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Entsprechend den Ausführungen zu Frage 1 wäre die Entscheidung nach deutschem Recht nicht anzuerkennen, da eine Privatscheidung dem deutschen Recht fremd ist (§ 1564 BGB). Mit der ganz überwiegenden Meinung (Nachweise in Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels Art. 10 Rom III-VO Rn. 3 f.; Palandt/
Art. 10Rom III-VO Rn. 4; Hau Fam
RZ 2013, 249/254; Helms FamRZ 2011, 1765/1772; zweifelnd Gruber IPrax 2012, 381/391) würde der Senat - jedenfalls im Anerkennungsverfahren - die Norm aber nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Einzelfalles heranziehen wollen. Zwar ergibt sich aus Erwägungsgrund
(9)der Verordnung der Wille und die Notwendigkeit, durch die Verordnung einen möglichst klaren, umfassenden Rechtsrahmen zu schaffen, was auch den Schluss zuließe, durch Art. 10 Rom III-VO im europäischen Raum einen einheitlichen Wertungsrahmen zu schaffen (Münchener Kommentar/Winkler von Mohrenfels Art. 10 Rom III-VO Rn. 4). Jedoch folgt aus Erwägungsgrund
(24), dass die Norm nur für „bestimmte Situationen“ den Rückgriff auf das Recht des Staates des angerufenen Gerichts eröffnen sollte (siehe Hau FamRZ 2013, 249/254). Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Senats, den Einzelfall zu untersuchen und nicht abstakt auf die Diskriminierung durch das maßgebliche Recht abzustellen. c) Falls die Frage 2 zu b)
(2)bejaht wird: Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung - auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen - bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden? Sofern Art. 10 Rom III-VO nicht schon bei fehlendem gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit eingreift (siehe zu b)
(1)), kommt es auf die Grenzen der Norm an. Der Senat würde sie im Rahmen einer teleologischen Reduktion (Palandt/
Art. 10Rom III-VO Rn. 4; Helms Fam
RZ 2011, 1765/1772; Gruber IPrax 2012, 381/391) jedenfalls bei einem festgestellten Einvernehmen des benachteiligten Ehegatten nicht anwenden wollen mit der Folge, dass das nach Art. 5 oder Art. 8 Rom III-VO anzuwendende Recht anwendbar bleibt. Ein Einvernehmen der Ehefrau mit der bewirkten Scheidung würde der Senat hier in der unterschriftlich bestätigten Entgegennahme von Geldleistungen verbunden mit der Erklärung erkennen, den Ehemann von seinen vertraglichen Pflichten zu befreien. Dieser Umstand ließe sich dahingehend würdigen, dass die Anwendung des syrischen Rechts im konkreten Einzelfall den deutschen ordre public nicht verletzt (vgl. OLG Hamm vom 7.5.2013, 3 UF 267/12 bei juris Rn. 73 = IPrax 2014, 349; OLG Koblenz NJW-RR 2013, 1377 ; OLG Frankfurt NJW 1985, 1293 /1294 ). Permalink: https://openjur.de/u/771431.html ( https://oj.is/771431 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English