3. Dem Beteiligten wird für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern
BGB vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech Verfahrenskostenhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.
BGB durchzuführen und ihm hierfür unter Anwaltsbeiordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Ein Verzeichnis der Nachlassgläubiger lag dem Antrag bei. Gegenüber dem zuständigen Zivilgericht ergänzte der Beteiligte seinen Antrag und teilte mit, der Erblasser sei sein Vater. Da die gewillkürten Erben und sodann auch die Geschwister als gesetzliche Erbprätendenten die Erbschaft ausgeschlagen hätten, bestehe die Vermutung, dass der Nachlass überschuldet sei. Bereits mit Beschluss vom 14.10.2014 hatte das Nachlassgericht für die unbekannten Erben Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Wegen der nicht abgeschlossenen Erbenermittlung vertrat das Amtsgericht im Aufgebotsverfahren die Ansicht, der Beteiligte habe seine Antragsberechtigung nicht ausreichend nachgewiesen. Den dennoch aufrechterhaltenen Antrag wies das Amtsgericht am 21.4.2015 unter gleichzeitiger Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig zurück mit der zusätzlichen Begründung, parallel zu dem inzwischen von der Nachlasspflegerin beantragten Aufgebotsverfahren sei ein weiteres Verfahren für den Antragsteller nicht zulässig. Gegen diese am 24.4.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 6.5.2015. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen. II. Die
G, §§ 58 , 59 Abs. 1 und 2, §§ 63 , 64 FamFG sowie § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 567 Abs. 1, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beteiligte ist als Erbe zur Antragstellung berechtigt (unter 1.) und wegen des auch von der Nachlasspflegerin gestellten Aufgebotsantrags nicht daran gehindert, selbst eine Antrag zu stellen und aufrechtzuerhalten (unter 2.). Der beantragten Durchführung des Aufgebotsverfahrens stehen auch keine sonstigen Gründe entgegen (unter 3.). Bei dieser Sachlage ist dem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (unter 4.). 1.
FG ist unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen jeder Erbe befugt, den verfahrenseinleitenden Antrag, § 434 Abs. 1 FamFG, zu stellen. a) Antragsbefugnis im Sinne des § 455 FamFG ist bereits dann zu bejahen, wenn der Antragsteller seine Erbenstellung schlüssig darlegt und sich für das Aufgebotsgericht und in der Beschwerdeinstanz an dessen Stelle für das Beschwerdegericht nach Verwertung der präsenten Erkenntnisquellen keine durchgreifenden Zweifel an dessen Erbenstellung ergeben (OLG Hamm FGPrax 2012, 90 ; Bumiller/Harders FamFG
1 BGB gesetzlicher Erbe nach seinem Vater ist. Zudem liegt die ausdrückliche und namens des Beteiligten gegenüber dem Nachlassgericht abgegebene Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten über die Erbschaftsannahme vor. b) Die somit gegebene Befugnis des Beteiligten, einen verfahrenseinleitenden Antrag nach § 434 FamG zu stellen, steht
der für das Verfahren des Aufgebots von Nachlassgläubigern geltenden Sonderregelung in § 455 FamFG selbständig neben der Antragsbefugnis weiterer Berechtigter. Ein gemeinsames Handeln mehrerer Antragsberechtigter, insbesondere aller (Mit-)Erben, schreibt das Gesetz nicht vor. Daher ist der Antrag des Beteiligten bereits vor dem Abschluss der Erbenermittlung statthaft.
FG kommen zwar der von einem Erben gestellte Aufgebotsantrag und der erwirkte Ausschließungsbeschluss auch den übrigen Erben zustatten. Das besagt aber nur, dass nicht jeder Erbe einen eigenen Aufgebotsantrag stellen muss. Die Berechtigung jedes Erben zur eigenen Antragstellung wird dadurch nicht beschnitten. Trotz des von der Nachlasspflegerin gestellten Antrags besteht zudem ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Beteiligten. Nur die eigene Antragstellung des Erben gewährleistet eine vom Schicksal des Antrags anderer Berechtigter unabhängige Durchführung des Aufgebotsverfahrens. Dass das Aufgebotsverfahren wegen seiner Wirkungen nach §§ 1970 ff. BGB notwendig einheitlich zu führen ist, hat bei mehrfacher Antragstellung zur Konsequenz, dass die weiteren berechtigten Antragsteller dem Aufgebotsverfahren in analoger Anwendung von § 17 VerschG beitreten und somit als Antragsteller im Rubrum der im Verfahren ergehenden Entscheidungen aufzuführen sind (A. Walter in Bassenge/Roth § 435 Rn. 4). Bereits vor Inkrafttreten des FGG-ReformG war anerkannt, dass die früher in § 967 ZPO getroffene und mit dem Inkrafttreten des Verschollenheitsgesetzes am 1.1.1964 in § 17 VerschG übernommene Regelung wegen der übergreifenden Wirkungen des Aufgebotsverfahrens nicht nur in Verschollenheitsangelegenheiten gilt, sondern in analoger Anwendung auch für die übrigen, damals noch in §§ 946 ff. ZPO geregelten Aufgebotsverfahren analoge Geltung beansprucht (Schlosser in Stein/Jonas vor § 946 Rn. 10 m. w. N.). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 nichts geändert (A. Walter in Bassenge/Roth § 434 Rn. 4; MüKo/Eickmann ZPO 3. Aufl. § 434 Rn. 7). Danach kann jeder Antragsberechtigte neben dem Antragsteller in das Verfahren eintreten, wodurch er die rechtliche Stellung eines Antragstellers erhält, § 17 Sätze 1 und 2 VerschG analog. 3. Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags. Die zeitlichen Grenzen des dem Beteiligten als Erben eingeräumten Antragsrechts (§ 455 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 FamFG) sind eingehalten.
1, § 1946 BGB ist von der Annahme der Erbschaft durch den Beteiligten auszugehen. Eine unbeschränkte Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, die unter den Voraussetzungen von § 1994 Abs. 1 Satz 2, § 2005 Abs. 1, § 2006 Abs. 3 BGB eintritt, ist in der Person des Beteiligten schon aus zeitlichen Gründen ersichtlich nicht eingetreten. Das
FG erforderliche Verzeichnis der Nachlassgläubiger liegt vor. Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist ausweislich der Veröffentlichungen im Justizportal www.insolvenzbekanntmachungen.de nicht eröffnet, § 457 FamFG. 4. Aus oben dargestellten Gründen liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das vom Beteiligten zulässig beantragte Aufgebotsverfahren vor, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO. Die Bedürftigkeit des Beteiligten (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO) ist mit den eingereichten Unterlagen dargetan und glaubhaft gemacht. Die Beiordnung des zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts erscheint wegen der Schwierigkeit der Rechtslage, die schon aus vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist, und wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für den Beteiligten erforderlich, § 78 Abs. 2 FamFG. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 25 Abs. 1 GNotKG. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Bewertung des Interesses mit dem Regelgeschäftswert festgesetzt, § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG. Klarstellend hebt der Senat die erstinstanzliche Wertfestsetzung, für die im gegenwärtigen Verfahrensstadium kein Raum ist, auf, § 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG. Permalink: https://openjur.de/u/771437.html ( https://oj.is/771437 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.