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LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - L 38 SF 267/14 EK VH

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt die En

BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris). Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren zwar nicht aus dem Land Berlin, sondern es handelt sich um ein erstinstanzliches Entschädigungsklageverfahren beim LSG Berlin-Brandenburg. Da dieses aber wiederum das Beschädigtenverfahren aus dem Land Berlin zum Ausgang hat, kann nichts Anderes gelten (

auch Beschluss des VerfGH des Landes Berlin vom

  1. Juni 2014 – VerfGH 91/14 , 91 A/14 -). Das LSG Berlin-Brandenburg übt daher im gerügten Entschädigungsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Berlin aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist. Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg (§ 29 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom
  2. Oktober 2012, Amtsblatt Berlin 2012, 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (

BFH aaO für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007, Amtsblatt Berlin 2007, 264;

auch für Brandenburg BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R - juris). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Klägerin macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSv § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben (

BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (

. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung ( BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Auch ist die Klage form- und fristgerecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung – auch der zweiten - Verzögerungsrüge (

§ 198Abs.

5 Satz 1 GVG) eingereicht worden. Die Entschädigungsklage konnte auch schon während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben werden. Aus § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG folgt, dass lediglich die hier unproblematische Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gewahrt sein muss. Der Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Dadurch hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass der Anspruch auf ein zügiges Verfahren schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verletzt werden kann und insoweit auch ein Entschädigungsanspruch in Betracht kommt ( BT-Drucks. 17/3802 S. 22 ). Verfahrensrechtlich handelt es sich bei der Klage während des noch andauernden Ausgangsverfahrens regelmäßig um eine Teilklage, weil Entschädigung nur für einen bestimmten Abschnitt des Gesamtverfahrens verlangt wird. Diese setzt voraus, dass unabhängig vom weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens bereits eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch getroffen werden kann. Dementsprechend müssen die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG vollständig erfüllt sein. Eine unangemessene und unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie endgültig eingetretene Nachteile müssen feststehen (

zum Ganzen BGH, Urteil vom

  1. April 2014 – III ZR 335/13 = NJW 2014, 1967 -1970), weil maßgebend für die Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auch in Fällen noch anhängiger Verfahren das Gerichtsverfahren „von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss“ (§ 198 Abs. 6 Nr 1 GVG) ist, der wiederum naturgemäß noch nicht feststeht. Daneben ist der Betroffene gehalten (haftungsbegründende Obliegenheit), eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG wirksam zu erheben (BGH, Urteil vom
  2. Januar 2014 - III ZR 37/13 = NJW 2014, 939 Rn. 27 ff). Für den frühestmöglichen Rügetermin verlangt das Gesetz einen (konkreten) Anlass zu der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann. Von letzterem ist hier schon deshalb auszugehen, weil das LSG das Ausgangsverfahren augenscheinlich bereits am
  3. Juni 2013 bzw
  4. Juli 2013 als entscheidungsreif angesehen hatte. Jedenfalls die zweite Verzögerungsrüge vom
  5. April 2014 war konkret dadurch veranlasst, dass die Senatsvorsitzende zuvor mit Schreiben vom
  6. Oktober 2013 binnen eines halben Jahres eine „Zwischenentscheidung“ in Aussicht gestellt hatte. Die – letztlich verfrüht – erhobene Klage ist jedoch nicht begründet und war abzuweisen. Denn das Ausgangsverfahren – L 37 SF 37/12 EK VH – ist nicht als bereits endgültig unangemessen lang anzusehen. Von einer untunlichen Aussetzung des Verfahrens nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens – wie von den Beteiligten beantragt - hat der Senat daher abgesehen. Eine erhobene Entschädigungsklage nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG auszusetzen und den weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens darauf im Auge zu behalten, ob die aktuell nicht gegebenen Anspruchsvoraussetzungen irgendwann doch noch vorliegen, wäre dabei nicht sachgerecht. Der Klägerin steht es frei, zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Entschädigungsklage zu erheben. Die ohnehin im Ermessen des Entschädigungsgerichts stehende Aussetzungsmöglichkeit in § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG hat nicht den Zweck, sie vor den prozessualen Konsequenzen einer - derzeit - verfrüht erhobenen Entschädigungsklage zu schützen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  7. Juli 2014 – L 37 SF 34/14 EK AL – juris;

auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014 – L 37 SF 300/13 EK SO – juris). § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (

Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 540/10 S 24 = BT-Drucks 17/3802 S 18 ). Er benennt hingegen nur beispielhaft ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bzw Unangemessenheit einer Verfahrensdauer besonders bedeutsam sind (sh auchBT-Drucks 17/3802 S 18). Derartige Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch für die Anwendung des Begriffs der "unangemessenen Verfahrensdauer" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben (

BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens, wobei maßgeblich die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1GG) und auch zu dem Ziel einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen steht. Auch das spricht dagegen, bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer eine enge zeitliche Grenze zu ziehen (

BSG aaO; BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R -). Vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des vorliegenden Einzelfalls ist die Verfahrensdauer jeweils noch als angemessen anzusehen, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (

BSG aaO Rn 33). Für ein Entschädigungsklageverfahren, auch wenn dies erstinstanzlich beim LSG eingeleitet wird, kann regelmäßig nichts Anderes schon deshalb gelten, weil insoweit nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht und damit bereits im GRüGV eine regelhaft kürzere Gesamtverfahrensdauer angelegt ist als in „normalen“ sozialgerichtlichen Streitverfahren. Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (

BSG, Urteil vom

  1. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -). In Würdigung dieser Grundsätze sieht der Senat zunächst davon ab, statistische Werte über die durchschnittliche Dauer vergleichbarer Verfahren, dh von Entschädigungsklagen nach dem GRüGV, heranzuziehen, die ohnehin in aussagekräftiger Zahl noch nicht vorliegen. Das noch anhängige und erstinstanzlich noch nicht entschiedene Entschädigungsverfahren läuft seit
  2. März 2012, dh seit insgesamt 37 (vollen) Monaten. Das Verfahren betrifft Entschädigungsleistungen nach dem GRüGV, die die Klägerin zuletzt in einer Gesamthöhe von mehr als 50.000,- € geltend macht. Dieses Ausgangsverfahren hat für die Klägerin allenfalls durchschnittliche Bedeutung. Die von § 198 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Der EGMR hat deshalb eine besondere Bedeutung von Verfahren ua dann angenommen, wenn es um die finanzielle Versorgung in Renten- oder Arbeitssachen sowie um andere Verfahren wegen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ging (

EGMR Urteil vom

  1. Juni 2006 - Individualbeschwerde Nr 75529/01 Sürmeli/Deutschland, Rn 133 = NJW 2006, 2389 ; s auch insgesamt die Darstellung in BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - Rn 47 mwN, BVerwGE 147, 146 ; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Art 6 Rn
  3. Zur Bedeutung der Sache iSv § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (

zum Ganzen BSG, Urteil vom

  1. September 2004 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn 35 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist daher einerseits in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin, die im Beschädigtenverfahren Ansprüche als Rechtsnachfolgerin bzw nach Forderungsabtretung geltend macht, grundsätzlich sozial abgesichert ist; streitig ist im Ausgangsverfahren (nur) ein Entschädigungsanspruch nach dem GRüGV, mithin keine existenzsichernden sozial- oder arbeitsrechtlichen Ansprüche der Klägerin. Der eingetretene und noch eintretende Zeitablauf im Ausgangsverfahren wirkt sich zudem jedenfalls derzeit nicht nachteilig auf die Verfahrensposition und die materiellen Rechte der Klägerin aus. Hinzu kommt, dass das bereits jedenfalls unangemessen lange Beschädigtenverfahren und das Interesse der Klägerin an einem alsbaldigen Abschluss desselben vorliegend nur insofern Bedeutung erlangt, als es maßgebend für die Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens ist. Das von der Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom
  2. April 2105 genannte Interesse an dem vorliegenden Entschädigungsverfahren beschränkt sich letztlich darauf, dass die „hiesige Verzögerungsklage erhoben wurde, als im Verfahren beim
  3. Senat noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden war und im Verfahren beim
  4. Senat noch kein Urteil ergangen war“. Letzteres ist hier schlechterdings irrelevant, während im Übrigen zwar zu berücksichtigen ist, dass das Ausgangsverfahren ein Entschädigungsverfahren ist, dh der (zunächst) einzige der Klägerin zur Verfügung stehende Rechtsbehelf, Kompensation für eine – für das Beschädigtenverfahren bereits vom BSG und auch vom VerfGH festgestellte - Verletzung ihres grundrechtlich geschützten Anspruchs auf ein zügiges gerichtliches Verfahren und den damit einhergehenden immateriellen Schaden zu erstreiten (

zum kompensatorischen Charakter der Entschädigungsklage BGH, Urteil vom

  1. Januar 2014 – III ZR 37/13 – juris – Rn 32; VerfGH, Beschlüsse vom
  2. Juni 2014 - 91/14, 91 A/14 – und – 64/14, 64 A/14 - juris; VerfGH, Beschluss). Indes ist hier auch in Rechnung zu stellen, dass das Ausgangsverfahren – wie alle Entschädigungsklageverfahren - kein echter „präventiver“ Rechtsbehelf ist und bislang im vorliegenden Einzelfall auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Verlauf des Ausgangsverfahrens sich außer der Tatsache, dass das LSG über eine möglicherweise beträchtliche Entschädigung bislang nicht entschieden hat, nachteilig auf rechtlich geschützte Interessen der Klägerin auswirkt. Dies gilt auch eingedenk dessen, dass sie im Beschädigtenverfahren Ansprüche nach dem Beschädigten – zuletzt noch für Zeiträume vom
  3. Januar 1973 bis
  4. Mai 1987 - (nur noch) als Rechtsnachfolgerin bzw Forderungsinhaberin geltend macht. Das Ausgangsverfahren weist demgegenüber eine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf. Hier war zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Aktenbestand des dort gerügten Beschädigtenverfahrens auf zwischenzeitlich deutlich mehr als 3000 Seiten angewachsen ist und dieses Beschädigtenverfahren „außergewöhnliche Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art aufweist“ (so BSG, Urteil vom
  5. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 R – Rn 72). Dies bedeutet auch für das hier zu beurteilende, hierauf bezogene Entschädigungsverfahren eine Komplexität, die die Annahme rechtfertigt, dass bereits die Einarbeitung – auch in die Rechtsfragen des Beschädigtenverfahrens - einen erheblichen zeitlichen Aufwand nach sich ziehen musste, der auch für die anzustellenden Ermittlungen zur Feststellung der Phasen der Aktivität bzw Inaktivität des Gerichts im Beschädigtenverfahren aufzubringen ist. Hinzu kommt, dass bis zu den Entscheidungen des
  6. Senats des BSG vom
  7. September 2014 auch entscheidungserhebliche Rechtsfragen – hier die Fragen, bis wann in „Altfällen“ eine Verzögerungsrüge noch als unverzüglich anzusehen ist, sowie die Beurteilung der Zulässigkeit einer vor Ablauf der Wartefrist erhobenen Entschädigungsklage – jedenfalls für die Sozialgerichtsbarkeit nicht höchstrichterlich geklärt waren. Im Rahmen des bisherigen prozessualen Verhaltens der Klägerin im – hier nur zur Prüfung stehenden – Ausgangsverfahren kann ihr – anders als im Beschädigtenverfahren - eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht angelastet werden. Ihr zuletzt erhobenes Begehr auf höhere Entschädigungsleistung und die damit einhergehende Erhöhung des Streitwerts stellt keine unangemessene oder gar willkürliche Inanspruchnahme prozessualer Rechte dar. Nach Maßgabe des dargelegten Überprüfungsmaßstabs ist die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht schon jetzt als endgültig unangemessen lang anzusehen. Im Einzelnen ist Folgendes festzustellen: Das Ausgangsverfahren beim LSG ist zwar zunächst in der Zeit vom
  8. August 2012 (Ablauf der Bedenk- und Bearbeitungszeit von einem Monat nach Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom
  9. Juli 2012 am
  10. Juli 2012) bis
  11. März 2013 nicht aktiv betrieben worden ist, dh es weist bereits in diesem Zeitraum am Stück eine inaktive Phase von mehr als sechs (vollen) Monaten auf, die nicht auf aktiver Verfahrensgestaltung beruht und auch nicht durch das Verhalten der Klägerin bedingt war. Damit ist die regelmäßig pro Instanz zuzugestehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten (

BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R -), die nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, regelmäßig als angemessen anzusehen ist, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensschritte begründet und gerechtfertigt werden kann, aber noch deutlich unterschritten. Auch im hier zu betrachtenden Einzelfall ist trotz des ganz erheblichen Umfangs des zu sichtenden Aktenmaterials und der - auch rechtlichen - Komplexität des Beschädigtenverfahrens von der „Zwölfmonatsregel“ (

BSG aaO Rn 56) nach Auffassung des Senats nicht – nach oben - abzuweichen, weil – wie bereits dargelegt – die Entschädigungsklage der der Klägerin (zunächst) einzig zustehende und damit naturgemäß eine zügige Bearbeitung erfordernde Rechtsbehelf ist, um Entschädigung insbesondere für die immateriellen Folgen der bereits feststehenden erheblich überlangen Verfahrensdauer im Beschädigtenverfahren zu erlangen. Hinzu kommt, dass auch weitere, über die genannte Phase der Inaktivität hinaus gehende Zeiträume trotz vorliegender Verfahrensführung durch das LSG nicht als sog aktive Bearbeitungszeit in Betracht zu ziehen sind. Dies gilt einerseits für Verzögerungen, die aus im Verantwortungsbereich des Beklagten und damit des Staates liegenden Umständen herrühren: die bei Erhebung der Klage am

  1. März 2012 möglicherweise noch bestehende rechtliche Unklarheit, wer den Beklagten vertritt, wurde trotz In-Kraft-Tretens des GRüGV am
  2. Dezember 2011 erst durch die Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom
  3. Oktober 2012 (Amtsblatt Berlin 2012, 1979) beseitigt. Allerdings kann dies nicht dazu führen, hierdurch eingetretene zeitliche Verzögerungen durch von dem Beklagten erst mit fast elfmonatiger Verspätung erlassene Vertretungsregelungen zu rechtfertigen, dh vorliegend den Zeitraum seit Eingang der inhaltlichen Klageerwiderung der (zunächst als vertretungsberechtigt) angesehenen SG-Präsidentin am
  4. Juli 2012 und der dann ergänzend von der LSG-Präsidentin angeforderten inhaltlichen Klageerwiderung vom
  5. April
  6. Hieraus folgt eine weitere Zeit der Inaktivität vom
  7. März 2013 bis
  8. April
  9. In der Zeit vom
  10. April 2013 (Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom
  11. April 2013 mit Vergleichsangebot) bis
  12. Juni 2013 wurde das Verfahren aktiv betrieben (Unerhebliche, da nicht mindestens einen Monat umfassende Inaktivität vom
  13. Juni bis
  14. Juli 2013), ebenso vom
  15. Juli 2013 (Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom
  16. Juli 2012) bis
  17. September 2013 (Schriftsatzwechsel; Inaktivität vom
  18. September 2013 bis
  19. Oktober 2013). Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin selbst durch das Einreichen ihrer Schriftsätze vom
  20. und
  21. Juli 2013 eine Bearbeitung der Sache durch das Gericht bewirkt hat, so dass insoweit keine inaktive Zeit vorliegt (

BSG aaO Rn 57). Gleiches gilt für die Zeit vom

  1. Oktober 2013 (Eingang der ersten Verzögerungsrüge und Schriftsatz vom
  2. Oktober 2013) bis
  3. November 2013, wobei hier eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit auf die umfänglichen Schriftsätze von jeweils einem Monat in Ansatz zu bringen ist (

BSG aaO). Eine weitere Zeit der Inaktivität schließt sich sodann vom

  1. Dezember 2013 bis
  2. Februar 2014 an (Eingang des Schriftsatzes der Klägerin am
  3. Februar 2014). Eingedenk der Überlegungs- und Bearbeitungszeit des Gerichts auf den Schriftsatz der Klägerin vom
  4. Februar 2014 bis
  5. März 2014 (Verfügung der Vorsitzenden vom
  6. März 2014: „Termin?“) ist eine weitere Inaktivitätsphase vom
  7. März 2014 bis
  8. April 2014 festzustellen (Eingang des weiteren klägerischen Schriftsatzes vom
  9. April 2014 mit zweiter Verzögerungsrüge am
  10. April 2014), ferner vom
  11. Juni 2014 bis
  12. Juli 2014 (Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom
  13. Juli 2014 am
  14. Juli
  15. Die Zeit vom
  16. April 2014 bis
  17. Juni 2014 ist als Überlegungs- und Bearbeitungszeit auf die Schriftsätze der Klägerin vom
  18. April 2014 und
  19. Mai 2014 (Eingang am
  20. Mai 2014) und somit als Zeit der aktiven Verfahrensführung anzusehen. Weiterhin war unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung zu berücksichtigen, dass das LSG im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (

§ 103

SGG) alles Erforderliche hätte veranlassen müssen, um nach der inhaltlichen Erwiderung des Beklagten – zu diesem Zeitpunkt hatte die Senatsvorsitzende die Sache bereits als terminsreif (Verfügungen vom

  1. Juni 2013 und
  2. Juli 2013) angesehen - die Sache zu beschleunigen; schließlich hatte die Vorsitzende der Klägerin unter dem
  3. Oktober 2013 sogar eine „Zwischenentscheidung“ innerhalb eines halben Jahres in Aussicht gestellt. Ob hier ein Abwarten auf den Eingang der Akten des Beschädigtenverfahrens vom Sachverständigen vor diesem Hintergrund noch vertretbar war, bedarf indes keiner Entscheidung. Diese lagen nämlich bereits am
  4. Juli 2014 vor, so dass für den Zeitraum vom
  5. Juni 2014 bis
  6. Juli 2014, der keinen Monat umfasst, keine ins Gewicht fallende Inaktivitätsphase von mindestens einem Monat anzusetzen ist. Darunter liegende Zeitmaßstäbe erscheinen im Hinblick auf die vom Gesetz vorgegebene Rechengröße von 1.200,- € pro Jahr der Überlänge (

§ 198Abs. 2 Satz 3 GVG) „nicht mehr als sinnvoll“ (BSG aa

O Rn 57). Nach Vorlage sämtlicher Akten des Beschädigtenverfahrens am

  1. Juli 2014 war dem Ausgangsgericht im Hinblick auf den sehr großen Umfang dieser Akten eine Prüf- und Überlegungszeit von mindestens einem Monat einzuräumen, auch auf den Schriftsatz der Klägerin vom
  2. Juli 2014 (Eingang am
  3. Juli 2014), somit bis einschließlich
  4. August
  5. Es folgt eine weitere – unerhebliche, da nicht mindestens einen Monat umfassende - Inaktivitätsphase bis
  6. September
  7. Vom
  8. September 2014 bis
  9. November 2014 (Monatsfrist nach Eingang des Schriftsatzes vom
  10. Oktober 2014 am
  11. Oktober 2014 und Neufestsetzung des Streitwerts) ist von einer aktiven Verfahrensführung des LSG auszugehen. Da zwischenzeitlich die BSG-Entscheidungen vom
  12. September 2014 (ua B 10 ÜG 12/13 R -) ergingen, ist es auch im Zeitraum danach insbesondere im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der vom BSG dort aufgestellten „Zwölfmonatsregel“ - die formalen Fragen des Ausgangsverfahrens (Rechtzeitigkeit der Verzögerungsrüge, Zulässigkeit der vor Ablauf der Wartefrist erhobenen Entschädigungsklage) ließen sich indes unschwer bereits aus den Ausführungen in den Pressemitteilungen des BSG vom
  13. September 2014 beantworten – noch als vertretbar anzusehen, dass dem Beklagten diesbezüglich eine längere Äußerungsfrist auch nach Vorlage der schriftlichen BSG-Urteile im Dezember 2014 eingeräumt wurde, hier bis Mitte Februar 2015 (

Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 13. Januar 2015). Auch ein – aus Sicht des Ausgangsgerichts sachdienliches - Abwarten auf die höchstrichterliche Entscheidung der im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt zwar generell als aktive Bearbeitungszeit nur dann in Betracht, wenn es sich um ein vorgreifliches Parallelverfahren handelt oder wenn die Beteiligten – was hier nicht der Fall war – diesem Vorgehen oder einem entsprechenden Ruhen ausdrücklich zustimmen (

BSG aaO Rn 47). Auch von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG hatte das LSG entgegen seiner zunächst wohl beabsichtigten Verfahrensweise (

Schreiben vom

  1. Oktober 2013) dann ausdrücklich abgesehen. Nachdem die Entscheidungen des BSG aber ergangen waren, durfte es das Ausgangsgericht als vertretbar ansehen, die Vorlage der schriftlichen Entscheidungen abzuwarten. Denn es handelte sich einerseits – wie bereits dargelegt - um bisher nicht entschiedene Rechtsfragen. Andererseits hatte das LSG im Rahmen der in seinem Ermessen stehenden Verfahrensführung auch zu beachten, dass es hinsichtlich der Höhe der im Ausgangsverfahren jedenfalls im Raum stehenden Entschädigung für das verzögerte Beschädigtenverfahren eine auch inhaltlich möglichst richtige Entscheidung trifft. Dieses Ziel war gegen das Grundrecht der Klägerin auf eine Entscheidung auch ihres Entschädigungsverfahrens in angemessener Zeit abzuwägen. Abwägungsfehler des Ausgangsgerichts sind für den noch zu prüfenden Zeitraum ab
  2. November 2014 insoweit nicht erkennbar. Mit Verfügung vom
  3. Februar 2015 hat die Vorsitzende des Ausgangsverfahrens nach Ablauf der dem Beklagten gesetzten – letzten – Frist sodann unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
  4. Mai 2015 anberaumt; angesichts der erforderlichen umfangreichen Vorbereitung und ggfs auch der Abstimmung innerhalb des Senats des Ausgangsgerichts, dem hier zudem angesichts der Vielzahl der Richterinnen und Richter des LSG, die mit dem Beschädigtenverfahren befasst waren, auch eine vertiefte Prüfung obliegt, in welcher Zusammensetzung der Spruchkörper über das Ausgangsverfahren zu entscheiden hat, ergibt sich hieraus keine entschädigungsrechtliche Relevanz. Insgesamt ergeben sich damit folgende, mindestens einen Monat umfassende Phasen der Inaktivität des Ausgangsgerichts: •
  5. August 2012 bis
  6. April 2013•
  7. September 2013 bis
  8. Oktober 2013•
  9. Dezember 2013 bis
  10. Februar 2014•
  11. März 2014 bis
  12. April 2014 Dies sind insgesamt zwölf (volle) Monate. Da die bisherige Verfahrensdauer keine Zeiten der Inaktivität aufweist, die die auch vorliegend dem Ausgangsgericht einzuräumende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten übersteigt, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer nicht vor. Hieraus folgt zugleich, dass derzeit auch eine – hier zusätzlich zu fordernde - unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie ein insoweit endgültig eingetretener Nachteil für die Klägerin noch nicht eingetreten sein kann. Maßgebend für die Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auch in Fällen noch anhängiger Verfahren ist das Gerichtsverfahren „von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss“ (§ 198 Abs. 6 Nr 1 GVG), der wiederum vorliegend naturgemäß noch nicht feststeht (

zum Ganzen BGH, Urteil vom 10. April 2014 – III ZR 335/13 – Rn 21). Im Ausgangsverfahren steht zwar keine Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz zur Verfügung, die eine überlange erstinstanzliche Verfahrensdauer kompensieren könnte, während dem BSG auf ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) oder der – zugelassenen – Revision ausschließlich die Rechtskontrolle obliegt, woraus sich in Anbetracht der statistischen Werte des BSG (

Geschäftsbericht 2014) ohnehin relativ kurze Verfahrensdauern ergeben (NZB durchschnittlich dreieinhalb Monate, Revisionen durchschnittlich 12,6 Monate). Selbst wenn eine – derzeit nicht feststellbare - unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens vorgelegen hätte, wäre daher eine „Heilung“ einer eingetretenen Verzögerung durch ein etwaiges zügiges Verfahren der NZB oder Revision nicht auszuschließen gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Permalink: https://openjur.de/u/771564.html ( https://oj.is/771564 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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