bearbeitet u.a. den Bereich Wirtschaft. Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 beantragte er bei der Beklagten, ihm Einsicht in die Akten
Gutachten aus dem Jahr 2008 zur Überprüfung der A... AG, der B... AG
der A... Bank ..., Dublin, zu gewähren. Mit Bescheid vom 18. Februar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab
führte zur Begründung aus, dem Anspruch auf Informationszugang stehe § 3 Nr. 1 Buchst. d Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entgegen. Das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll-
Aufsichtstätigkeit der Behörde. Zudem stehe dem Anspruch § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Kreditwesengesetz (KWG) entgegen, wonach die Beklagte nicht befugt sei, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erlangte Informationen zu offenbaren oder anderweitig zu verwenden. Eine Einwilligung der betroffenen Unternehmen zur Offenlegung der Informationen liege nicht vor
der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG sei nicht gegeben. Da die Unterlagen auch Betriebs-
Geschäftsgeheimnisse der Banken enthielten, stehe der Akteneinsicht zudem § 6 Satz 2 IFG entgegen. Die Veröffentlichung von einzelnen unbedeutenden Akten sei aber nicht angezeigt, da eine Trennung zwischen geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsgeheimnissen
öffentlich zugänglichen Informationen faktisch nicht möglich sei. Der Kläger legte am
ergänzte, auch die Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 7 [vertrauliche Erhebung], § 3 Nr. 1 Buchst. a [internationale Beziehungen], Nr. 1 Buchst. g [Auswirkungen auf Ermittlungsmaßnahmen], Nr. 3 Buchst. b [Beratung von Behörden]
IFG [Schutz personenbezogener Daten] lägen vor
ständen der geforderten Einsicht entgegen. Der Kläger hatte bereits einen Tag zuvor, am 17. Juni 2009, Untätigkeitsklage erhoben. Nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheids stellte er die Klage entsprechend um
trug zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs vertiefend vor, der Anspruch auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen stehe ihm nach §§ 1 ff. IFG, Art. 5
19 Abs. 4 GG, Art. 10 EMRK, § 242 BGB
G zu. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe lägen hingegen nicht vor. Die Beklagte
die Beigeladene traten der Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen 7 K 1645/09 .F geführt wurde, entgegen. Die Beklagte legte auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht die Behördenakten vor, sondern nur eine Auflistung über den Inhalt von 54 Ordnern. Mit Beweisbeschluss vom
die Geheimhaltungsbedürftigkeit der gesperrten Unterlagen
erklärte mit Beschluss vom
der Beigeladenen hin änderte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts den Beschluss im Detail zwar ab, wies die Beschwerde jedoch überwiegend zurück (Beschluss vom
diese weiter vertieft. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Februar 2009
des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2009 zu verpflichten, Einsicht in die Unterlagen
Gutachten der Beklagten wie in der Anlage zum Beweisbeschluss des Gerichts vom 18. Mai 2010 aufgeführt, zu gewähren. Die Beklagte
die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind dem geltend gemachten Anspruch unter Bezugnahme auf die zuvor dargestellten Gründe entgegen getreten. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11. Dezember 2012 verurteilt, dem Kläger Einsicht in den überwiegenden Teil der Unterlagen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Bescheide seien bis auf einen kleinen Teil rechtswidrig, da dem Kläger ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Behörde nach dem Informationsfreiheitsgesetz zustehe. Die von der Beklagten
der Beigeladenen geltend gemachten Ausschlussgründe lägen hingegen nicht vor. Bezüglich der behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll-
Aufsichtstätigkeit der Beklagten sei auf den Beschluss des Hess. VGH vom
nach §§ 5
6 Satz 2 IFG entgegen. Die Behauptung der Beklagten, die Gewährung von Akteneinsicht gefährde den Ermittlungsvorgang bei der Staatsanwaltschaft (§ 3 Nr. 1 Buchst. g IFG), sei ebenfalls unbeachtlich, weil die Beklagte nach dem bisherigen Sachstand die Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben
nicht habe nachweisen können, dass nachteilige Auswirkungen tatsächlich zu erwarten seien. Ebenso nicht nachgewiesen seien die behaupteten Tatsachen, die Unterlagen seien vertraulich erlangt worden
die Durchsicht auf schützenswerte Teile stelle einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar. Nur hinsichtlich des Vorgangs BA 31-K … sei die Klage wegen schützenswerter Daten abzuweisen. Das Urteil wurde der Beklagten am 18. März 2013
der Beigeladenen am
die Beigeladene hat am
die Beigeladene am 18. Juni 2013 begründet. Die Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das angegriffene Urteil verkenne die dem geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht entgegenstehenden Ausschlussgründe dem Inhalt nach, soweit es der Klage stattgegeben habe. Diese Ausschlussgründe lägen vielmehr in der Gesamtheit vor. Hinsichtlich des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG sei festzustellen, dass die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I gegen die verantwortlichen Personen für den Schaden bei den betroffenen Banken einer Einsicht weiterhin entgegenständen. Zwar seien die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen
ein Antrag auf Zulassung der Anklage gestellt worden. Über die Zulassung der Anklage sei auch noch nicht entschieden. Jedoch habe das zuständige Landgericht München I am
Dritte übermitteln. Diese Ausnahmefälle seien im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die Beklagte beantragt, unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2012 - 7 K 2168/12 .F - die Klage abzuweisen. Die Beigeladene tritt den Ausführungen der Beklagten zum Vorliegen der allgemeinen Ausschlussgründe bei. Zudem macht sie zur Begründung ihrer Berufung geltend, durch das Urteil des Verwaltungsgerichts würden ihre originären Rechte an der Geheimhaltung von Betriebs-
Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens sowie personenbezogenen Daten beeinträchtigt. Sie, die Beigeladene, habe selbst nur partiell Kenntnis von den Unterlagen der Beklagten, könne den Aufstellungen aber entnehmen, dass die entsprechenden Akten diverse Vorgänge beinhalteten, die für ihr Geschäft von erheblicher Bedeutung seien
Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürften. Die europarechtlichen Vorschriften seien darauf ausgerichtet, den nationalen Aufsichtsbehörden über die Banken
den Sektor der Finanzdienstleistungen ein Höchstmaß an Verschwiegenheit aufzuerlegen. Dies diene nicht nur dem Schutz der von der Aufsicht betroffenen Unternehmen, sondern vor allem der Funktionsfähigkeit einer sachgerechten Aufsichtstätigkeit. Die Beigeladene beantragt, unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2012 - 7 K 2168/12 .F - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufungen der Beklagten
der Beigeladenen zurückzuweisen. Er trägt zur Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend, soweit es der Klage entsprochen habe, die von der Beklagten vorgebrachten Ausschlussgründe verneint. Dem Kläger stehe aus den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes
aus presserechtlichen Gründen ein einheitlicher Anspruch auf Einsicht in die bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen zu. Das Urteil des EuGH vom 12. November 2014 habe keine direkte Bindungswirkung
sei zudem anders zu verstehen. Aus der Begründung der Antwort auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt folge nicht, dass § 9 KWG eine Geheimhaltungs-
Vertraulichkeitspflicht im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG begründe. Die Beigeladene könne sich zudem wegen des erheblichen Zeitablaufs nicht mehr auf Betriebs-
Geschäftsgeheimnisse berufen. Die Behauptung der Beklagten, ein Strafverfahren werde im Fall der Einsichtnahme beeinträchtigt, sei ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Die Stellungnahme des Landgerichts München I vom 23. Januar 2015 sei pauschal ergangen
entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung. Ergänzend macht der Kläger geltend, ihm stehe auch aus Art. 11 EuGrCh, Art. 10 EMRK
dem Internationalen Pakt über bürgerliche
politische Rechte ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen zu. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die von der Beklagten vorgelegten Teile der Behördenunterlagen - zwei Hefter - gewesen. Gründe A. Die Beklagte
die Beigeladene haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt
begründet. Die Berufungen sind auch im Übrigen zulässig. Der Senat entscheidet über die Berufungen auch, soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren neben dem Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einen weiteren Anspruch auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen aus seiner Stellung als Angehöriger der Presse geltend machen will
er Ansprüche auf Zugang zu den Informationen auf der Grundlage des Grundgesetzes oder von internationalen Verträgen
Konventionen behauptet. Der Anspruch auf Zugang zu bestimmten bei Behörden des Bundes vorhandenen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt zwar möglicherweise einen Klagegegenstand dar, der von dem presserechtlichen Anspruch nach § 3 Abs. 1 HPresseG zu unterscheiden ist. Zwingend ist dies nicht. Grundlage für die Entscheidung ist nach der auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsauffassung der Klageantrag
der zu seiner Begründung vorgetragene Sachverhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom
den Klagegrund bestimmt, sondern durch die gesetzliche Anspruchsgrundlage präzisiert
umgrenzt (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rdnr. 28 m.w.N.). Im Fall des Anspruchs auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz
dem landesrechtlichen Pressegesetz gegen den Bundesrechnungshof geht das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf besondere Ansprüche eines Angehörigen der Presse von einem jeweils eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch auf Informationszugang aus (Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431 ). Die Frage, ob diesem Ansatz auch in Verfahren gegen die Beklagte mit dem Ziel der (nur einheitlich möglichen) Akteneinsicht nach unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen zu folgen ist, kann offen bleiben. Das Gericht ist für den geltend gemachten Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz wie nach dem presserechtlichen Anspruch - hier nach dem Hessischen Pressegesetz - zuständig. Die Beklagte hat gemäß § 1 Abs. 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) ihren prozessrechtlichen Sitz nämlich in Frankfurt am Main
zwar unabhängig vom Ort der konkret handelnden Fach- oder Rechtsabteilung oder dem Lagerort der streitgegenständlichen Unterlagen. Dieser gesetzliche Gerichtsstand gilt auch dann, wenn ein presserechtlicher Anspruch gegen die Bundesanstalt geltend gemacht wird, der das aufsichtsrechtliche Betätigungsfeld betrifft. Die Formulierung von § 1 Abs. 3 Satz 1 FinDAG „Für Klagen gegen die Bundesanstalt …“ differenziert nicht zwischen den Grundlagen der Arbeit der Bundesanstalt im Aufsichtsbereich
den darauf mittelbar bezogenen möglichen Sekundäransprüchen Dritter - wie hier der presserechtlich begründete Auskunftsanspruch -. Dies wird zudem deutlich durch den Vergleich zu den des Weiteren geregelten Bestimmungen in § 1 Abs. 3 Satz 2 FinDAG für Ordnungswidrigkeitenverfahren (ebenfalls Frankfurt am Main)
Satz 3 für Klagen aus dem Beamten- oder Angestelltenverhältnis (Ausnahmevorschrift). B. Die Berufungen der Beklagten
der Beigeladenen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Unrecht einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen zuerkannt. Die Klage ist zwar zulässig, indes unbegründet, denn dem Anspruch des Klägers auf eine vollständige Akteneinsicht, die Vorlage von Kopien oder eine mittelbare Einsichtsgewährung nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehen Ausschlussgründe entgegen (I.). Der geltend gemachte presserechtliche Anspruch kann dem Kläger ebenso wenig zur begehrten Einsicht in die bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen verhelfen (II.) wie die weiter vorgetragenen Anspruchsgrundlagen (III.). I. Der dem Kläger grundsätzlich nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 ( BGBl. I S. 2722 ) zustehende Zugang zu den Unterlagen der Beklagten wird durch das für die Beklagte als nationale Aufsichtsbehörde im Bereich der Finanzdienstleistungen
Bankenaufsicht (vgl. § 4 FinDAG) besonders geltende Gebot, das Berufsgeheimnis zu wahren, ausgeschlossen. 1. Dem Kläger steht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG dem Grunde nach ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen zu, die bei der Beklagten über die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerin sowie die früher oder aktuell verbundenen Unternehmen der Bank-
Finanzdienstleistungsbranche vorhanden sind. Diese Informationen setzen sich nach den von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen überwiegend aus Dokumenten zusammen, die bei der Beklagten entweder selbst entstanden sind oder die ihr von der Beigeladenen, den weiteren im Tatbestand genannten Instituten oder von Dritten im Rahmen der ausgeübten Aufsichtstätigkeit überlassen wurden. 2. Es ist zweifelhaft, ob die von der Beklagten
der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren
im Berufungsverfahren gegen den Anspruch des Klägers auf Einsicht in die vorhandenen Unterlagen geltend gemachten allgemeinen Versagungsgründe vorliegen bzw. speziellere Gründe für die Versagung als nachgewiesen anzusehen sind. Zu den von der Beklagten angeführten eher allgemeinen Ausschlussgründen § 3 Nr. 1 Buchst. a [Gefährdung internationaler Beziehungen], Buchst. b [Schutz von Entscheidungsvorgängen in der Behörde]
Buchst. d [Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll-
Aufsichtstätigkeit der Behörde] IFG hat sich der Senat bereits mehrfach dezidiert geäußert (vgl. Beschlüsse vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08 -, ESVGH 60, 255 ,
vom
6 A 1293/13 -, ESVGH 64, 137 ), so dass auf diese Entscheidungen verwiesen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht tritt im Urteil vom
Umfang des Schutzes der bei der nationalen Aufsichtsbehörde vorhandenen vertraulichen Unterlagen auseinandergesetzt. Die Begründung des EuGH erfasst zwar den Sinn
Zweck der Norm
damit den Blick auf die Aufgaben der Behörden, doch stellt der Gerichtshof selbst die ihm vorgelegte Frage
die darauf gegebene Antwort nur in den Regelungskreis des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 4 IFG. Zu dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG [Auswirkungen auf Gerichtsverfahren
Ermittlungsmaßnahmen] hat der Senat bereits im Urteil vom
ausgeführt, den Verwaltungsgerichten komme auch insoweit die volle Überprüfung der vorgetragenen Argumente zu (Rdnr. 20). Es müsste seitens der Behörde, die die Informationen zurückhalten wolle, die jeweilige Gefährdung konkret bezogen auf die einzelnen Akten
Aktenbestandteile benannt werden (Rdnr. 24). Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte solch einen konkreten Nachweis der Möglichkeit, dass der Informationszugang des Klägers nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren (§ 3 Nr. 1 Buchst. g,
unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Fachsenate des Hess. VGH
des Bundesverwaltungsgerichts für Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO der Ausschlussgrund des § 5 IFG [Schutz personenbezogener Daten] in zahlreichen Einzeldokumenten bei den zur Einsicht anstehenden Informationen vorliegen (vgl. Urteil des Senats vom 29. November 2013 - 6 A 1293/13 -, juris, Rdnr. 78). Hier wäre die Beklagte gehalten, die angefragten Unterlagen im Hinblick auf solche Informationen oder andere geheimhaltungsbedürftige Passagen durchzusehen
die nach dieser Prüfung nicht schutzbedürftigen Teile zugänglich zu machen (vgl. Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG,
Geschäftsgeheimnisse der im Tatbestand genannten beaufsichtigten Banken enthalten
der Akteneinsicht damit jedenfalls teilweise auch § 6 Satz 2 IFG entgegenstehen dürfte. Des Weiteren mag eine Trennung zwischen geheimhaltungsbedürftigen Passagen
öffentlich zugänglichen Informationen in einzelnen Teilen der bei der Beklagten vorhandenen Akten zwar tatsächlich möglich sein, faktisch ist sie jedoch nicht sinnvoll, da die Behörde in diesen Fällen auch den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 IFG geltend machen könnte. Das Gericht braucht auch nicht über den von der Beklagten angeführten Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 3 IFG, die Durchsicht
Prüfung der Akten sowie die gegebenenfalls notwendig werdende Selektion
Schwärzung geschützter Passagen oder Bestandteile stelle einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar, zu entscheiden. 3. Die zuvor genannten gegebenenfalls vorhandenen
im Einzelfall festzustellenden Ausschlussgründe sind hier deshalb nicht (mehr) von Bedeutung, weil eine generelle Pflicht der Beklagten zur Geheimhaltung festzustellen ist. Zutreffend weisen die Beklagte
die Beigeladene darauf hin, dass die bisherige Auslegung der entsprechenden Vorschrift zur Geheimhaltungs-
Vertraulichkeitspflicht nach § 3 Nr. 4 IFG durch den Senat aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Neufassung bedarf. In Ansehung des europäischen Rechts ist nunmehr festzustellen, dass die Beklagte sich gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den vorhandenen Informationen auf § 3 Nr. 4 IFG berufen
die Vorlage der Unterlagen verweigern kann. Nach dieser Vorschrift ist Dritten der Zugang zu Informationen dann zu versagen, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Eine solche Regelung des Berufsgeheimnisses durch Rechtsvorschrift enthalten die § 9 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG)
HG). Danach dürfen die bei der Beklagten beschäftigten Personen ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs-
Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren. Für den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG ist vorab festzustellen, dass eine Einwilligung der betroffenen Unternehmen zur Offenlegung der Informationen nicht vorliegt
einer der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG, die eine Veröffentlichung ermöglichen könnten, nicht gegeben ist. Insbesondere bezüglich der im Einzelfall zulässigen Weitergabe von Informationen an die Verwaltungsgerichte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 15 KWG sind Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausdrücklich ausgenommen. Des Weiteren ist zu beachten, dass das Vorlageverfahren vor dem EuGH zwar einen durch die Fragestellung des vorlegenden Gerichts vorgegebenen Sonderfall betraf, nämlich dass das Unternehmen betrügerisch agiert hatte. Gleichwohl sind die Ausführungen des EuGH auch auf den Fall der Überwachung „unauffälliger“ Finanzdienstleistungsunternehmen
Banken ohne weiteres anwendbar, denn der EuGH geht - wie der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom
des Bundesverwaltungsgerichts für Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO bislang in den einschlägigen Entscheidungen dann anerkannt, wenn die vorgelegte Sperrerklärung rechtmäßig war
die individuelle Nachprüfung im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO das Vorliegen von schützenswerten Interessen bestätigt hatte. Erforderlich war aber stets eine Abwägung bzw. Feststellung der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Dokuments im Einzelfall. Einer solchen individuellen Nachprüfung der einzelnen Dokumente ausgehend von einer Sperrerklärung der Aufsichtsbehörde (oder nunmehr nach der Einfügung des § 4c FinDAG durch die Beklagte selbst) im besonderen Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es jedoch nicht mehr. Der von der Beklagten geltend gemachte Ausschlussgrund ist nämlich nach der vom Auslegung des europäischen Rechts durch den EuGH im Urteil vom 12. November 2014 ( a.a.O. ) nunmehr umfassend auch im nationalen Bereich anzuerkennen. Der EuGH hat festgestellt, dass von Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG die Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers ausgeht, im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht besondere Geheimhaltungsvorschriften zu schaffen. Deshalb sind die entsprechenden Regelungen in § 9 Abs. 1 KWG bzw. § 8 Abs. 1 WpHG dahingehend auszulegen, dass von ihnen ein Verbot ausgeht, im Bereich der Finanzdienstleistungs-
Bankenaufsicht am konkreten Verfahren unbeteiligten Dritten Berufsgeheimnisse zu offenbaren, also Informationen zu erteilen oder zugänglich zu machen, wenn keine in den einschlägigen Richtlinien genannten besonderen Ausnahmegründe vorliegen. Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG
93/6/EWG des Rates
der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
des Rates
zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates lautet: „Art. 54 Berufsgeheimnis
Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, geregelten Märkte oder anderen Personen nicht zu erkennen sind; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie fallen.
Aufgaben … verwenden. Gibt die zuständige Behörde oder andere Behörde, Stelle oder Person, die die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, die die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.
sonstigen juristischen oder natürlichen Personen austauschen oder solche übermitteln.
Beaufsichtigung von Banken
des Finanzdienstleistungsbereichs ein Vertrauen sowohl der überwachten Unternehmen als auch der zuständigen Aufsichtsbehörden
damit die grundsätzliche Einhaltung des Berufsgeheimnisses erforderlich mache. Nur bei speziell in der Richtlinie genannten Fallkonstellationen könne es eine Ausnahme vom generellen Verbot der Weitergabe vertraulicher Informationen geben. Der EuGH führt im Urteil vom
2 der Richtlinie 2004/39/EG dahin auszulegen ist, dass sich eine nationale Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf die Pflicht berufen kann, gegenüber einer Person, die bei ihr in einem Fall, der weder unter das Strafrecht fällt noch ein zivil- oder handelsrechtliches Verfahren betrifft, Zugang zu Informationen über eine nunmehr in Liquidation befindliche Wertpapierfirma beantragt hat, das Berufsgeheimnis zu wahren, auch wenn das wesentliche Geschäftskonzept dieser Firma in groß angelegtem Anlagebetrug bestand. Der Senat folgt dieser Auslegung des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG
sieht die Umsetzung in das nationale Recht unabhängig davon, ob die Richtlinie im vorliegenden Verfahren Anwendung finden kann oder ob sie von der Richtlinie 2013/36/EU als der spezielleren Vorschrift verdrängt wird, als geboten an. Die Entscheidung vom 12. November 2014 betrifft zwar ausdrücklich nur Art. 54 Abs. 1
2 der Richtlinie 2004/39/EG, muss aber weitergehend auch auf die Auslegung der Richtlinie zur Bankenaufsicht 2013/36/EU bezogen verstanden werden. Es ist nämlich nicht bekannt, ob die Beigeladene - wie auch die weiter involvierten ehemals oder immer noch mit der Beigeladenen verbundenen Unternehmen - in Teilbereichen als Finanzdienstleistungsinstitut, auf das unmittelbar die Richtlinie 2004/39/EG Anwendung findet, aktiv war oder ist. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG definiert als Anwendungsbereich lediglich Wertpapierfirmen
geregelte Märkte. Nach Art. 1 Abs. 2 gelten einzelne Bestimmungen zwar auch für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen sind, von denen Art. 54 aber nicht erfasst wird. Ob die Beigeladene oder andere früher oder aktuell mit ihr verbundene Unternehmen über einzelne getätigte Geschäfte als Finanzdienstleistungsinstitut tätig geworden sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Beigeladene wie die verbundenen
ebenfalls von der Beklagten beaufsichtigten Institute im Besitz einer Zulassung als Bank sind. Maßgebend für die Aufsichtstätigkeit der Beklagten über die Beigeladene wie über andere Banken ist aufgrund der Banklizenz der Beigeladenen wie der verbundenen Unternehmen mithin die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments
des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG
2006/49/EG, in Kraft getreten am 17. Juli 2013, die der Richtlinie 2004/39/EG entsprechende Regelungen zur Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Verschwiegenheit enthält. Art. 53
Sachverständigen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Vertrauliche Informationen, die diese Personen, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen. Wurde jedoch gegen ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Zwangsabwicklung eingeleitet, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des betreffenden Kreditinstituts beteiligt sind, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden.
1092/2010, den Artikeln 31, 35
36 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
den Artikeln 31
36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Informationen untereinander austauschen oder an den ESRB, die EBA oder die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
des Rates
Marktaufsichtsbehörde) ("ESMA") weiterleiten. Für diese Informationen gilt Absatz 1.
nur für folgende Zwecke: a) zur Prüfung, ob die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit von Instituten erfüllt sind sowie zur leichteren Überwachung der Tätigkeitsausübung auf konsolidierter oder auf nicht konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der Geschäftsorganisation
des Rechnungswesens sowie der internen Kontrolle,
dem Schutzzweck der Norm abzuleiten. Dies sei im Wesentlichen das Funktionieren der Bankenaufsicht bzw. Finanzaufsicht, woraus folge, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten bestehe, einen Mindeststandard der Ausgestaltung des Berufsgeheimnisses zu normieren. Deshalb sei der Begriff der vertraulich erlangten Information auch vor allem als Auslegung des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG zu verstehen, woraus folge, dass sämtliche Informationen der Aufsichtsbehörden dem Berufsgeheimnis unterlägen, die diese im Kontext ihrer aufsichtlichen Tätigkeit gewönnen. Der Ansicht der Ausweitung des Begriffs der vertraulichen Information auf einen anderen Ausschlussgrund des nationalen Rechts folgt der Senat nicht. Die von der Beklagten vertretene Auffassung würde im Kern die Informationsfreiheitsrechte Dritter für den Bereich der Bankenaufsicht ebenso vollständig einschränken wie eine Bereichsausnahme, die der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der entsprechenden Ansprüche gegen die Beklagte aber gerade nicht konstituiert
auch trotz verschiedener Anregungen hierzu bislang nicht in das Informationsfreiheitsgesetz oder andere Gesetze aufgenommen hat (vgl. die Schaffung einer faktischen Bereichsausnahme durch die Einführung einer Auskunfts-
Akteneinsichtssperre für den Bundesrechnungshof durch § 96 Abs. 4 BHO mit Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013, BGBl. I S. 2395 ; die Begründung der Gesetzesänderung durch den Haushaltsausschuss führt ausdrücklich an, es handele sich um eine spezialgesetzliche Zugangsregelung gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz, BT-Drs. 17/13931 S. 4 ). Sie wird zudem den in der Richtlinie selbst vorgegebenen Ausnahmevorschriften nicht gerecht, denn diese eröffnen den nationalen Aufsichtsbehörden europarechtlich die Möglichkeit, vertrauliche Informationen an Behörden, Gerichte
gegebenenfalls auch Dritte weiterzugeben, wenn hierfür besondere Gründe vorhanden sind (Art. 53 Abs. 1 Unterabsatz 2
3 der Richtlinie 2013/36/EU). Liegt einer der genannten Ausnahmefälle vor (Strafverfahren, zivil- oder handelsrechtliche Verfahren), so steht allein die Anwendung des jeweils maßgeblichen nationalen Rechts im Raum. Die Interpretation einer umfassenden Verpflichtung der nationalen Aufsichtsbehörde, die bei ihr vorhandenen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, ist nach dem Urteil des EuGH allerdings nicht zwingend. Aus dem Urteil des EuGH vom 12. November 2014 wird vielmehr deutlich, dass die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde wie ihrer Mitarbeiter zur Wahrung der vertraulichen Information dahingehend verstanden werden muss, dass jedenfalls im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht. Nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls kann die Gewährung des Zugangs oder auch eine entsprechende Pflicht bejaht werden. Diese Ausnahmefälle sind Verfahren, die unter das Strafrecht fallen oder zivil- oder handelsrechtliche Verfahren betreffen, bei denen Zugang zu Informationen über ein in Liquidation befindliches Unternehmen beantragt werden. Solche Ausnahmefälle liegen hier jedoch nicht vor. Finden die europäischen Vorschriften mithin Anwendung
sind gleichzeitig keine Ausnahmen zu konstatieren, lassen sich den Entscheidungsgründen im Urteil vom 12. November 2014
dem Schlussantrag des Generalanwalts vom 4. September 2014 die Maßstäbe für das Verständnis des Begriffs der vertraulichen Informationen ausreichend sicher entnehmen, so dass daraus in einem zweiten Schritt folgend der Inhalt der nationalen Vorschriften bestimmt werden kann. Ausgehend vom Sinn der Regelung des Berufsgeheimnisses führt der EuGH zum Gebot der Verschwiegenheit der nationalen Aufsichtsbehörde aus, bei der Auslegung seien die Ziele
der Zusammenhang der Bestimmungen der Richtlinie zu beachten, nämlich dass mit ihr eine Harmonisierung in dem Umfang vorgenommen werden solle, der notwendig sei, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten
Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Union auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten. Ferner sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten,
sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von Wertpapierfirmen ständig überwachen. Das wirksame Funktionieren des Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen erfordere es, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein könnten, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich blieben. Daher stelle Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG zum Schutz nicht nur der unmittelbar betroffenen Firmen, sondern auch des normalen Funktionierens der Unionsmärkte für Finanzinstrumente die Grundregel auf, dass das Berufsgeheimnis zu wahren sei. Es sei mithin ein allgemeines Verbot der Weitergabe vertraulicher Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fielen, zu beachten, wobei die Ausnahmen der Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen in Art. 54 im Einzelnen
abschließend aufgeführt seien. Diese Ausnahmen seien die Fälle, die unter das Strafrecht fielen, wenn gegen ein Unternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder ihre Zwangsabwicklung eingeleitet worden sei, sofern ihre Weitergabe in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren stattfinde, dies für das betreffende Verfahren erforderlich sei
sich die Informationen nicht auf Dritte bezögen. Diese Ausnahmevorschriften werden ebenfalls in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 /EU genannt, wobei - wie zuvor dargestellt - die europarechtlichen Ausnahmeregelungen im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig sind, weil ein Sonderfall in diesem Sinne nicht vorliegt. Der Anspruch des Klägers ist nicht unter das Strafrecht zu rechnen
ist auch nicht Teil zivil- oder handelsrechtlicher Verfahren, die von dem Kläger angestrengt worden sind. Folglich ist es im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz, ob bei Vorliegen der genannten Ausnahmen, d.h. bei anhängigen Straf- oder Zivilverfahren, die bei der Aufsichtsbehörde vorhandenen Unterlagen nur in den jeweiligen Verfahren vorgelegt werden dürften. Die Beklagte vertritt diese Auffassung
macht geltend, ein Antragsteller könne auch dann in einem separaten Verwaltungsverfahren nicht die Herausgabe an sich verlangen. Ebenso hat der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 4. September 2014 im Verfahren C-140/13 (Nr. 58) ausgeführt, ein isoliertes Verwaltungsstreitverfahren vor einem Verwaltungsgericht, das den Zugang zu Dokumenten
Informationen betreffe, die einer Aufsichtsbehörde vorliegen,
nicht dazu diene, der Partei eines zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens ein faires Verfahren zu garantieren, falle keinesfalls unter den Begriff des zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens im Sinne von Art. 54 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG. Hierzu bedarf es jedoch keiner Entscheidung des Senats, denn der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den streitbefangenen Akten ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil sich die Beklagte zu Recht auf die für sie geltenden Pflichten zur Verschwiegenheit beruft. Die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen über die vorhandenen Akten in Listenform sind ausreichend, das Vorliegen von schutzwürdigen Berufsgeheimnissen in dem weitgehenden Verständnis zu bejahen, das in der Gesamtschau des Urteils des EuGH vom 12. November 2014 mit den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 4. September 2014 deutlich wird. Zwar macht der EuGH selbst keine Ausführungen dazu, wie der Begriff der vertraulichen Informationen zu verstehen ist. Er stellt in Nr. 31 des Urteils jedoch darauf ab, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden darauf vertrauen können sollen, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich blieben. In Nr. 32 nimmt er Bezug auf die Ausführungen des Generalanwalts
macht - in Nr. 33 - durch die Verwendung des Wortes „daher“ deutlich, die Grundregel des Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG sei der Schutz des Betriebsgeheimnisses. In Nr. 34
35 nimmt der EuGH den Begriff der vertraulichen Informationen wieder auf, jedoch ohne ihn näher zu erläutern. Bei der Auslegung der Norm
der Erfassung des Inhalts des Begriffs kann mithin über das Urteil vom
würdigt, sondern die Begriffe des Berufsgeheimnisses
der vertraulichen Information näher erläutert. Die Aufgabe des Generalanwalts ist es nach Art. 252 Abs. 2 AEUV, öffentlich in völliger Unparteilichkeit
Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Es ist anerkannt, dass der Generalanwalt ein Vorabentscheidungsersuchen in einem weiteren Kontext prüfen kann als in den vom vorlegenden Gericht oder den Parteien des Ausgangsverfahrens genau vorgegebenen Grenzen. Jedoch binden die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung weder den Spruchkörper des EuGH noch das vorlegende Gericht (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09 -, juris, Nr. 24, m.w.N.). Die Schlussanträge des Generalanwalts als Organ des EuGH sind gleichwohl - wenn ihnen der Spruchkörper nicht widerspricht - in aller Regel geeignet, bei der Auslegung von Zweifelsfragen eine Antwort zu finden (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand 2014, Art. 252 AEUV Rdnr. 16; Hackspiel, in: von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
der Verschwiegenheitspflichten nicht nur weitgehend synonym (Nr. 30
31, 34
35). Nach der weiteren Begründung sollen dem Berufsgeheimnis jedenfalls alle vertraulichen Informationen unterliegen, die eine zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie in Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten hat (Nr. 34), wobei drei Arten von Verschwiegenheitspflichten zu unterscheiden seien (Nr. 34 ff.): Dies seien erstens die Informationen, die dem sogenannten Bankgeheimnis zuzurechnen seien, das sich auf die Beziehungen zwischen dem Kreditinstitut, der Wertpapierfirma oder einem anderen Finanzunternehmen
deren Kunden
Vertragspartnern erstrecke. Zweitens seien Informationen gemeint, die durch das „Betriebsgeheimnis“ der beaufsichtigten Unternehmen geschützt würden. Dabei handele es sich um die eigenen Geschäfts-
Betriebsgeheimnisse der betreffenden Wertpapierfirmen oder Finanzunternehmen. Drittens existierten Informationen, die der eigenen Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörden unterlägen, dem sogenannten „aufsichtsrechtlichen Geheimnis“, das den Aufsichtsbehörden des Finanzsektors
ihren Mitarbeitern auferlegt sei. Zu dieser Kategorie gehörten insbesondere die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz
der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen
den beaufsichtigten Unternehmen
alle sonstigen nicht öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte
die dort ablaufenden Transaktionen. Aus diesen Ausführungen des Generalanwalts ist zu folgern, dass die Verschwiegenheitspflicht der nationalen Aufsichtsbehörde umfassend verstanden werden soll, wenn es sich um einen Fall der Aufsicht über ein Unternehmen handelt, das nach der jeweils einschlägigen Richtlinie der Überwachung unterliegt, also bei Banken
Finanzdienstleistungsunternehmen. Zweifelhaft dürfte zwar sein, ob ohne Kenntnis des Inhalts der bei der Beklagten physisch vorhandenen Akten wie der elektronisch gespeicherten Informationen die Trennung zwischen den Begriffen des Bankgeheimnisses einerseits
des Betriebs-
Geschäftsgeheimnisses andererseits ausreichend möglich sein kann. Die Informationen, die der Generalanwalt dem Bankgeheimnis zurechnen will, also etwa auch Kenntnisse der Bank über die Kunden
deren finanzielle Verhältnisse, könnten nämlich in der Regel auch als Geschäftsgeheimnis zu werten sein. Dies ist indes nicht von Relevanz, wenn beide Formen als Unterfälle des Begriffs der vertraulichen Information verstanden werden müssen. Das Gericht folgt dieser Auslegung des in den Richtlinien gegebenen Begriffs der vertraulichen Information, auch wenn dies bedeutet, dass ein solch umfassendes Verständnis des Begriffs im Ergebnis zu einer ganz erheblichen Einschränkung des nationalen Rechts auf Informationszugang führt. Andererseits ist das weite Verständnis einer vertraulichen Information
deren Schutzes angesichts des erklärten Willens des Richtliniengebers, das Bekanntwerden von Informationen aus dem Bereich der Aufsicht über Banken
Wertpapierhandelsunternehmen zu unterbinden, sachgerecht
nicht unverhältnismäßig. Ausgehend von dieser Auslegung des Begriffs der vertraulichen Information in den Richtlinien, sind die Aktenteile, die in den von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen verzeichnet sind, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung als Berufsgeheimnis zu erkennen. Die Unterlagen, die von der Beklagten näher bezeichnet worden sind, stellen zum Teil Informationen dar, die die Beklagte von den beaufsichtigten Instituten erhalten hat. Sie sind somit entweder dem Bankgeheimnis oder den Betriebs-
Geschäftsgeheimnissen zuzurechnen. Zum anderen Teil sind die internen Vermerke der Beklagten, Entwürfe, Vermerke
Schriftsätze an die betroffenen Unternehmen oder andere Aufsichtsbehörden dem Unterfall des aufsichtsrechtlichen Geheimnisses zuzurechnen. Damit werden die wesentlichen Teile der Unterlagen der Beklagten von der Schutzwirkung des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG bzw. Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU erfasst. Die Entscheidung des EuGH ist für den Senat im Übrigen zwar nicht direkt bindend, da sie nicht im vorliegenden Verfahren (auch nicht im Instanzenzug) ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979 - 2 BvL 6/77 -, juris, Rdnr. 38). Die Entscheidung entfaltet aber trotz der nach Art. 267 AEUV gerade nicht bestehenden Vorlagepflicht für das Berufungsgericht auch in anderen Verfahren
Sachverhalten (präjudizielle) Bindungswirkung im Sinne einer zwar nicht verfahrensübergreifend rechtlichen, wohl aber einer faktischen Bindungswirkung (vgl. Marsch, in: Schoch/Schneider/Bier/Marsch, VwGO, Stand März 2014, Anh. § 40, Art. 267 Rdnr. 61
64). Das Bundesverwaltungsgericht wie der Bundesgerichtshof gehen davon aus, dass die nationalen Gerichte an die Auslegungsergebnisse des EuGH gebunden sind (BVerwG, Beschluss vom
damit ein Berufsgeheimnis Dritten nicht offenlegen darf. Dieser Aufgabenstellung ist der deutsche Gesetzgeber mit § 8 WpHG
GH richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Beklagte als nationale Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, die bei ihr vorhandenen im Sinne der Richtlinien vertraulichen Informationen nicht offen zu legen. Aus § 9 Abs. 1 KWG kann - unabhängig von der europarechtlichen Auslegung der Richtlinien - im Kern zwar bereits der gleiche Ansatz eines umfassenden Vertrauensschutzes erkannt werden. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf Tatsachen, d.h. alle konkreten gegenwärtigen oder vergangenen Geschehnisse oder Zustände sowie Verhaltensmotive, die sinnlich wahrnehmbar, empirisch überprüfbar
damit dem Beweis zugänglich sind, wobei im Einzelfall auch die Kundgabe von Werturteilen eine Tatsache darstellen können, etwa die Einschätzung des Risikos eines Kredits (vgl. Brocker, in: Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl. 2013, § 9 Rdnr. 9). Geheim sind wiederum die Tatsachen, die lediglich einem begrenzten Personenkreis bekannt sind
an deren Fortbestand das Institut oder die Person ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Brocker, a.a.O., § 9 Rdnr. 11, m.w.N.). In Abgrenzung hiervon können als nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen Informationen gewertet werden, die öffentlich zu machen sind (etwa nach Publizitätsvorschriften) oder bereits veröffentlicht wurden (etwa in Presseberichten). Jedoch füllt die Norm die vom EuGH
dem Generalanwalt im dargestellten Sinne umfassendere Auslegung der Regelungen der Richtlinien nicht aus. § 9 KWG
HG sind dabei jedoch grundsätzlich einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich. Die von der Beigeladenen angenommene Ablehnung einer solchen Auslegung durch den Senat (vgl. Schriftsatz vom 16.02.2015, S. 10) liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. November 2013 ( 6 A 1293/13 , ZIP 2014, 1756 ) die Einschränkung auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG bezogen
nicht auf die enger gefassten Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. § 9 Abs. 1 KWG ist im Tatbestand bezüglich der Begründung der Verschwiegenheitspflicht offen formuliert. Der Gesetzgeber nennt als Merkmale Tatsachen, die bei der Tätigkeit bekannt geworden sind
die Geheimhaltung dieser Tatsachen muss im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegen. Sodann verwendet das Gesetz den Begriff des Betriebs-
Geschäftsgeheimnisses als Regelbeispiel („insbesondere“), was die Drittbezogenheit der Schutznorm verdeutlicht. Insoweit wird der wesentliche Unterschied zu dem zuvor wiedergegebenen Inhalt der Richtlinien
deren Schutzzweck erkennbar. In § 9 Abs. 1 KWG sieht der Gesetzgeber nicht das Interesse der Aufsichtsbehörde an der Geheimhaltung der vorhandenen Informationen als schutzwürdig an, sondern das der beaufsichtigten Person oder des Instituts (vgl. Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 9 Rdnr. 8). Nach der Auslegung des Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG durch den EuGH
den Generalanwalt sind hingegen im Interesse der Funktionsfähigkeit der Aufsicht im Finanzbereich auch die Geheimnisse zu schützen, die originär nur bei der Behörde vorhanden sind
/oder den Aufsichtsbereich selbst betreffen. Die über die nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 KWG im Mittelpunkt der Verschwiegenheitspflicht stehenden Interessen der beaufsichtigten Unternehmen hinausgehende Auslegung der Norm im Sinne einer umfassenderen Geheimhaltung der vorhandenen Unterlagen ist jedoch auf Grund einer richtlinienkonformen Auslegung geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts
des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen
damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da es den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. EuGH, Urteile vom
unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten
zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, a.a.O. , Rdnr. 30). Eine Grenze der richtlinienkonformen Auslegung ergibt sich erst dann, wenn diese aufgrund der fehlenden Klarheit
Bestimmtheit des innerstaatlichen Rechts nicht ausreicht, den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/11 -, juris, Rdnr. 105). Von einer fehlenden Klarheit
Bestimmtheit kann im Fall des § 9 Abs. 1 KWG nicht gesprochen werden. Da die Einbeziehung der Bestimmungen der Richtlinien 2004/39/EG
2013/36/EU dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 KWG nicht entgegen steht
sich auch aus der Auslegung der Norm nach Sinn
Zweck sowie der Systematik kein dem dargestellten Ansatz eines erweiternden Schutzes der bei der Behörde vorhandenen Informationen widersprechender Ansatz ergibt, kann das Gericht die Antwort des EuGH auf die Vorlage berücksichtigen. Deshalb ist im Ergebnis festzuhalten, dass die dargestellte Auslegung der Richtlinien durch den EuGH für das Verständnis der nationalen Vorschriften in dem Sinne relevant ist, dass die Beklagte dem Kläger die bei ihr vorhandenen Informationen in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 8 WpHG
Angesichts dessen ist es nicht erforderlich, auf die Frage der Beteiligung der von einer eventuellen Akteneinsicht Betroffenen im gesonderten Verfahren nach § 8 IFG einzugehen. II. Die Klage ist bezogen auf den geltend gemachten Anspruch nach dem Hessischen Pressegesetz ebenfalls unbegründet.
nicht dem Land, in dem die Behörde ihren Sitz hat, die entsprechende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Auch die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Presseauskünften liege in diesen Fällen beim Bund. Solange der Bund von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz jedoch keinen Gebrauch mache, folge daraus ein Auskunftsanspruch der Presse nur unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Hingegen stellt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) diese Annahme des Bundesverwaltungsgericht in Frage (Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, DVBl 2014, 464 )
führt aus, der presserechtliche Anspruch auf Auskunft sei Sache der Länder
stelle keine Annexkompetenz zur Sachkompetenz dar. Aber auch das OVG NRW erkennt in dem genannten Urteil an, dass für den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Auskunft aus dem Bereich des Bundesnachrichtendienstes aus den Besonderheiten der Sache eine andere Sichtweise geboten sein könne. Im Bereich der Bundesvermögensverwaltung, die im Verfahren 5 A 413/11 Anspruchsgegnerin war, sei aber keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben. Die Situation bei Ansprüchen gegen die Beklagte im Bereich ihrer Aufsichtstätigkeit über Banken ist jedoch ohne weiteres als Angelegenheit des Bundes einzuordnen, denn auch insoweit steht dem Bund nach Art. 72 Abs. 1
2 i.V.m. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu, von der er u.a. mit dem Wertpapierhandelsgesetz
dem Kreditwesengesetz Gebrauch gemacht hat. 2. Der presserechtliche Anspruch ist davon unabhängig im vom Kläger geltend gemachten Umfang auch inhaltlich nicht begründet. Der auf das Landespressegesetz gestützte Anspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die Behörde amtlich bekannte Tatsachen von öffentlichem Interesse in pressegeeigneter Form mitzuteilen hat, also der Presse Auskunft zu erteilen hat, § 3 Abs. 1 HPresseG (vgl. Huff, Der Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden, K&R 2014, S. 177; zugleich Erwiderung auf: Partsch, Der Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden, K&R 2014, 145). Die Art
Weise der Auskunftserteilung liegt im Ermessen der Behörde (vgl. OVG NRW, Urteil vom
des Empfangs von Meinungen in den Mittelpunkt. Wenn der Kläger mit Bezug auf die Literatur (Bernsdorff, in Meyer: Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl. 2014, Art. 11, Rdnr. 13) darauf hinweist, das Grundrecht umfasse auch die aktive Informationsfreiheit
daher stelle die vollständige Verweigerung der Herausgabe der Informationen einen Verstoß gegen die Charta dar, weil sie unverhältnismäßig sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Wortlaut gibt einen Anspruch auf / von Maßnahmen zur Erlangung von Informationen gegen Dritte oder Behörden nicht her, spricht vielmehr von empfangen, also der passiven Aktion. Es mag sein, dass die Beschaffung von internen
eigentlich nicht zugänglichen Informationen durch List, Spionage, Ausnutzung von elektronischen Schwachstellen oder durch Weitergabe von informierten Mitarbeitern etc. ungeachtet der strafrechtlichen Bestimmungen für die aktiv handelnde Person für einzelne Nutznießer oder die Presse von dem Grundrecht nach Art. 11 EuGrCh noch umfasst wird. Sieht man das Recht der freien Meinungsäußerung
der Erlangung von Informationen also in diesem Sinne umfassender an, so folgte daraus gleichwohl noch kein Anspruch gegen die öffentliche Stelle, die die Informationen besitzt
sie nicht offenbaren will oder - wie zuvor erörtert - nicht darf, die Unterlagen vollständig vorzulegen. Hier wird wenn überhaupt nur - wie im Presserecht - ein Anspruch auf Erteilung von Auskünften nach Ermessen bestehen. Schließlich führt auch Art. 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche
politische Rechte vom 19. Dezember 1966 nicht zur Anerkennung eines Anspruchs auf Informationszugang. Diese Vorschrift mag - wie der Kläger vorträgt - über den Art. 10 der EMRK hinaus auch die Beschaffung von Informationen unter den internationalen Schutz stellen, doch ist auch „sich zu beschaffen“ nicht weitergehend als Anspruch auf Zugang zu Informationen zu verstehen. C. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattungspflicht zu den Kosten der Beigeladenen ist auszusprechen, da die Beigeladene als Berufungsklägerin Anträge gestellt
sich dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 1
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Streitwert ist bei Klagen, die einen Anspruch nach § 1 IFG zum Gegenstand haben, nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.07.2012 - 6 E 1533/12 -, NVwZ-RR 2012, 999 ). Das Gericht wertet die weiter geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht als streitwerterhöhend. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/771724.html ( https://oj.is/771724 ) Volltext Druckansicht Zitate 55 Zitiert 5 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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