Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verlangt gemäß § 24 Abs. 3 VOF in Klagehöhe von der Beklagten Honorar für Architekten-/Ingenieursleistungen auf Basis der HOAI. Die Beklagte führte im Frühsommer 2009 als VOF-Verfahren eine Ausschreibung für die Vergabe des Auftrags „Planungsleistungen Eisenbahnüberführung als Süd-West-Erschließung der Innenstadt auf dem ehemaligen […]-Werksgelände“ in A durch. Einer der Bieter war die Klägerin, die damals in Bietergemeinschaft zusammen mit der Firma B handelte; letztere hat alle eventuellen Rechte in diesem Zusammenhang an die Klägerin am
(2005)ausdrücklich ausgenommen sind, Primäranspruche wie der vorliegende Vergütungsanspruch nach § 24 Abs. 3 VOF 2006 dagegen von der Konzentrationswirkung erfasst und den Vergabekammern zugewiesen sein sollten. Es liegt vielmehr nahe, im Wege des Erst-Recht-Schlusses Erfüllungsansprüche gleichfalls dem für Schadensersatzansprüche geltenden Vorbehalt zu unterstellen. Hiernach ist das Landgericht Darmstadt zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die teilweise Rücknahme der Klage in Höhe von 8.848,98 € im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2011 war ohne Einwilligung der Beklagten zulässig, da diese teilweise Klagerücknahme vor der Stellung der Anträge seitens der Klägerin erklärt worden ist. Zu entscheiden ist daher nun nur noch über den jetzt geltend gemachten Betrag von 250.955,84 € nebst Zinsen. Die Klage ist unbegründet. Es mag dahinstehen, ob der Klägerin dem Grunde nach der geltend gemachte Anspruch zusteht oder nicht. Zweifel hieran können sich ergeben deshalb, weil entsprechend dem Vortrag der Beklagten eine Einigung der Parteien auf eine Gesamtabgeltung der klägerischen Tätigkeit durch die (erfolgte) Bezahlung der Entschädigung in Höhe von 6.000,00 € in Betracht kommt. Immerhin hat die Klägerin in dem E-Mail vom
- April 2010 (Anlage K 6) zwei Reklamationen gegenüber der Beklagten erhoben: Die als zu kurz reklamierte Abgabefrist einerseits und die als nicht auskömmlich bezeichnete, vorgesehene Entschädigung andererseits. Nur für die Länge der Abgabefrist aber hat die Klägerin dort ein Begehr auf deren Verlängerung um 4 – 5 Wochen formuliert; für die Höhe der Entschädigung hat sie keine vergleichbare Konsequenz in Worte gefasst. Hinzukommt, dass die Klägerin auf das Antwort-Mail der Beklagten vom
- April 2010 (Anlage B 2), mit dem eine Erhöhung der vorgesehenen Entschädigung zurückgewiesen worden ist und der Umfang der durch die Beklagte von der Klägerin erwarteten Tätigkeit als sehr eingeschränkt dargestellt worden ist, geschwiegen hat. Eine Entgegnung der Klägerin auf diese Position der Beklagten betreffend die Höhe des Entgeltes ist jedenfalls nicht zu den Akten gereicht worden. Es kommt deshalb durchaus in Betracht, dass hierin ein zumindest stillschweigendes Übereinkommen dahingehend zu sehen ist, dass die Klägerin sich mit dem Betrag von 6.000,00 € zufrieden geben wolle – etwa im Hinblick auf Akquise-Überlegungen für den Fortgang dieser Angelegenheit nach Abschluss des VOF-Verfahrens. Dies alles mag aber letztlich dahinstehen. Denn die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Die Berechnung des in der überarbeiteten Schlussrechnung vom 15.4.2011 ausgewiesenen Bruttobetrages von 250.955,84 €, den die Klägerin nach der Teilrücknahme nunmehr verfolgt, ist nicht genügend nachvollziehbar. Die zur Gesamtforderung summierten einzelnen Honoraransprüche wurden auf Basis von prozentual bezifferten Grundleistungen kalkuliert, deren rechnerische Bestimmung sich aufgrund der Schlussrechnung nicht erschließt. Die Schlussrechnung lässt nicht erkennen, wie die anteilige Gewichtung der einzelnen Grundleistungen, d.h. die Ermittlung der für diese jeweils aufgeführten Vom-Hundert-Sätze, vorgenommen wurde. Die Bewertungen der Leistungsphasen 1 und 2 sowie 3 in den Tabellen auf Seite 3 und 4 der Schlussrechnung stellen Ergebnisse dar, die sich ohne nähere Ausführung zur Berechnungsmethode nicht erschließen. Die Siemon-Tabellen dienen in erster Linie als Bewertungsmaßstab, sie vermögen ohne nähere Erläuterungen des Rechengangs nicht die auf ihrer Grundlage durchgeführte Bewertung zu erklären. Überdies ist im Rahmen der Einzelaufstellungen der Grundleistungen (Seite 2 – 3 der Rechnung, Bl. 175 – 176 d. GA), die die Klägerin nach eigenen Angaben den Unterlagen A) - D) der Aufgabenstellung sowie der Wertungsmatrix entnommen hat, nicht ersichtlich, welche Teilleistungen der in Bezug genommenen HOAI-Leistungsphasen, denen die auf Seite 2 und 3 der Rechnung aufgelisteten Planungsleistungen jeweils zugeordnet wurden, im Einzelfall einschlägig waren; d.h. welche dieser Leistungen von der Bietergemeinschaft im Rahmen der Erstellung der Projektstudie tatsächlich erbracht worden sind. Vereinfacht formuliert ist die Schwäche der Aufstellung, dass sie nur die Zuordnung der Planungsleistungen zu den Leistungsphasen, aber nicht zu den darin enthaltenen konkreten Teilleistungen wiedergibt und deshalb zu unkonkret bleibt. Die Klägerin beschränkt sich auf die Benennung der HOAI-Leistungsphasen, obwohl ihr nach den in der HOAI enthaltenen Anlagen zu den Leistungsbildern eine Zuordnung zu den Leistungsphasen möglich war. Von der Klägerin ist ebenfalls nicht ausgeführt, warum sie sich hinsichtlich der Auflistung der Grundleistungen an der Wertungsmatrix orientiert hat, die dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten zufolge gerade keine Leistungsanforderung bzw. – Vorgaben für Erstellung der Projektstudie beinhaltet, sondern dem Aufforderungsschreiben ausschließlich zu dem Zweck beigefügt wurde, die Bewertung der Bieterleistungen durch die Beklagte zu erläutern. Insoweit bleibt unklar, ob aus der Wertungsmatrix einzelne Grundleistungen abgeleitet worden sind, die in den in der Anlage „Fertigung einer Projektstudie: Aufgabenstellung und Anforderungen“ unter Ziffer 2 geforderten Unterlagen A) - D) möglicherweise nicht enthalten sind. Für das Gericht bestand keine Anlass auf die Unschlüssigkeit der Klage zur Höhe der geltend gemachten Forderung hinzuweisen. Mit Schriftsatz vom 24.11.2011 hat die Beklagte dies ausdrücklich thematisiert; damit stand dieser Aspekt im Fokus des Streites der Parteien. Einer „Überraschungsentscheidung“ des Gerichts durch das Abstellen auf diesen Aspekt als streitentscheidend kommt daher nicht in Betracht. Schriftsatzfrist zu dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
- November 2011 hat die Klägerin nicht erbeten. Sie wurde ihr daher nicht gewährt. Vorgetragen hat die Klägerin hierzu (auch ohne Schriftsatzfrist) nichts. Nach allem war die Klage daher abzuweisen. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: Bis zum 28.11.2011danach 259.804,82 € 250.955,84 €. Permalink: https://openjur.de/u/771726.html ( https://oj.is/771726 ) Verweise Volltext Zitate 0 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English