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Hessisches LSG, Urteil vom 24.03.2015 - L 3 U 225/10

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Ereignisses vom 30. Juni 2006 als Arbeitsunfall. Die 1962 geborene Klägerin, war als Sekretärin bei der C-Bank in der C-Straße in Frankfur

§ 148Nr. 97; BSG in Soz

R 3-2200 § 550 Nr. 15 ; Ziegler in: LPK, Anmerkung 79 zu § 8 sowie Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 2, Anmerkung 196 zu § 8). Unfallversicherungsschutz lässt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VII herleiten. Danach ist das Zurücklegen einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Dieser Bestimmung unterfallen nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Einzelfall auch besondere in der Mittagspause zurückgelegte Wege, die in innerem, sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen und dieser zugerechnet werden. Wege in der betrieblichen Mittagspause mit der Handlungstendenz, eine Gaststätte zum Essen aufzusuchen oder Lebensmittel zum als baldigen Verzehr auf der Arbeitsstätte zu besorgen, waren bereits nach § 550 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzlich unfallversichert und sind dies über 1996 hinaus nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII weiterhin. Es handelt sich beim Verzehr oder Einkauf von Lebensmittel regelmäßig um eine unaufschiebbare, notwendige Handlung, die geeignet ist, die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und die es ihm ermöglicht, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (ständige Rechtsprechung des BSG: zur RVO BSG SozR 2200 § 550 Nr. 8 sowie zum SGB VII Urteil des BSG, vom 27. April 2010 B 2 U 23/09 R – juris; dem folgend die Literatur: Ricke, aaO, Anmerkung 192 zu § 8; Wagner, juris PK, Anmerkung 60 zu § 8). Der Versicherungsschutz ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Betrieb eine Werkskantine eingerichtet ist, da es dem Versicherten frei steht, das Essen an einem ihm genehmen Ort einzunehmen ( BSGE 12, 254 , 255; 50, 100 , 101;

§ 550Nr.

28; Krasney in: Becker u.a., Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Kommentar, Anmerkungen 215 und 219 zu § 8, Ricke, aaO, Anmerkung 192 zu § 8). Der Versicherte ist auch nicht verpflichtet, die nächstgelegene Gaststätte/das nächstgelegene Geschäft/den nächstgelegenen Kiosk zu diesem Zwecke aufzusuchen. Er hat hierbei einen „nicht zu geringen Spielraum im Rahmen vernünftiger zeitlicher Grenzen“ (Ricke, aaO; BSG SozR 2200 Nr. 28 zu § 550; BSG, Urteil vom

  1. April 2010 – B 2 U 23/09 R Randnummer 19 - juris). Sucht er nicht das nächstgelegene Lebensmittelgeschäft zum Einkauf auf, schadet es nicht, wenn der zurückgelegte Weg einen erheblichen Teil der Arbeitspause in Anspruch nimmt (Krasney, aaO, Anmerkung 219 zu § 8; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28; BSG Urteil vom
  2. Mai 1995 2 RU 30/94 – juris). Dabei ist das BSG von einem unangemessen weiten und damit unversicherten Weg ausgegangen, wenn dieser wesentlich weiter vom Ort der Tätigkeit weg führte als die Wohnung des Versicherten gelegen war (BSG in SozR Nr. 47 zu § 543 RVO aF; BSGE 50, 100 , 101). Für den Unfallversicherungsschutz entscheidend bleibt indessen, dass die Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr - gegebenenfalls am Arbeitsplatz – erworben werden. Wege, die zurückgelegt werden, um für den häuslichen Verkehr bestimmte Lebensmittel zu erwerben, bleiben demgegenüber unversichert. Maßgeblich ist dabei – wie auch im Übrigen zur Feststellung der versicherten Tätigkeit – auf die Handlungstendenz des Versicherten abzustellen, soweit diese durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG Urteil vom
  3. Dezember 2003 B 2 U 23/03 R juris sowie ständige Rechtsprechung des Senats – beispielsweise Urteile vom
  4. Juni 2012 L 3 U 11/11 , vom
  5. September 2012 L 3 U 266/08 und vom
  6. Oktober 2012 L 3 U 250/07) Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz beim Zurücklegen von Wegen zulassen, ist insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und gegebenenfalls das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (BSG, Urteil in SozR 4-2700 § 8 Nrn. 39 und 48; Bayer. LSG, Urteil vom
  7. Januar 2015 – L 3 U 365/14 – Rdnr. 31 – juris). Beweisrechtlich ist die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit im Rahmen der objektiven Beweislast zweifelsfrei festzustellen. Gelingt dies nicht, treffen den Versicherten die Folgen der objektiven Beweislosigkeit; wenn der Nachweis des inneren Zusammenhanges nicht gelingt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr.7). Zur Feststellung der versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt hat der Senat sich maßgeblich auch auf die per Videoübertragung aus D-Stadt (Südafrika) übertragene Zeugenaussage der D. vom
  8. März 2015 gestützt. Diese Verfahrensweise bei der Vernehmung von Zeugen ist seit dem
  9. November 2013 gemäß § 110 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Danach darf das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einem Zeugen gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten (dazu Leitherer in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar,
  10. Auflage, Anmerkung 1 zu § 110 a SGG). Die Beteiligten sind – wie im konkreten Falle telefonisch geschehen – vorher anzuhören; sodann ist die Zeugeneinvernahme per Videokonferenz durch Beschluss anzuordnen (Leitherer, aaO, Anmerkungen 6, 8, 11), wie im Senatstermin vom
  11. März 2015 geschehen. Aufgrund der detaillierten Angaben der Klägerin vom
  12. August 2012 zum gerichtlichen Fragenkatalog vom
  13. Juli 2012, den die Klägerin im Erörterungstermin vom
  14. Januar 2014 erläutert und im Senatstermin vom
  15. März 2015 als richtig bestätigt hat sowie aufgrund der damit nur zum Teil übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen C. und D. geht der Senat von folgendem zweifelsfrei erwiesenen Verlauf der Mittagspause aus. Auch wenn zur Feststellung der versicherten Tätigkeit im Allgemeinen auf die kleinste, von Dritten beobachtbare Handlungssequenz abzustellen ist – hier das Beschreiten der Treppe vor der Galeria Kaufhof hinab in die B-Ebene der Hauptwache (so Urteil des BSG vom
  16. November 2010 – B 2 U 14/10 R – Rdnr. 22 – juris; ebenso diese Entscheidung erläuternd Spellbrink, Gemischte Tätigkeit und gemischte Motivationslage bei der Feststellung von Arbeitsunfällen, WzS 2011, 351, 352), musste der Senat den Verlauf der Mittagspause am Unfalltag insgesamt aufklären. Nur so waren alle Grundlagen zu gewinnen, um die Handlungstendenz der Klägerin als sogenannte „innere Tatsache“, die sie zum Zeitpunkt des Treppensturzes verfolgte, feststellen zu können. Die Klägerin entschloss sich am Freitag, dem
  17. Juni 2006, ihr Mittagessen während der ab 11:45 Uhr begonnenen Mittagspause nicht in der Betriebskantine einzunehmen, sondern auf dem Wochenmarkt in der benachbarten Schillerstraße an einem Markstand ein Würstchen bzw. eine Bratwurst oder etwas Ähnliches zu essen. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin dies bestätigend ausgeführt: „Der Wochenmarkt hat mich gereizt, ich hatte Appetit auf eine Bratwurst und wollte frische Luft schnappen in der Sonne.“ Da sich auf dem Wochenmarkt lange Schlangen an den Marktständen gebildet hatten und alles überfüllt war, verließ die Klägerin die Schillerstraße und setzte ihren Weg auf Höhe des Haushaltsfachgeschäftes J. durch die Passage zur großen Eschersheimer Straße fort, die sie zur „Galeria Kaufhof“ hin überquerte. An der Fassade des Kaufhofs lief die Klägerin weiter in Richtung Hauptwache, bog – nachdem sie einige Meter in der Zeil gelaufen war – ab, um die dort befindliche Fußgängertreppe zur B-Ebene der Hauptwache hinunter zu gehen. An der von der Klägerin passierten Seite des Kaufhofes befand sich ein Bäckereistand mit Außenverkauf und in der B-Ebene der Hauptwache eine H. Filiale, wo die Klägerin sich bereits früher etwas zu Essen mitgenommen hatte, zudem direkt dahinter eine Reinigung, in der die Klägerin zwei Blusen zum Reinigen vor dem Unfalltage abgegeben hatte. Über die nach Verlassen des Wochenmarktes von der Klägerin verfolgten Absichten besteht zwischen den Beteiligten Streit, den der erkennende Senat letztlich nicht zweifelsfrei aufklären konnte. Auf der Treppe kam die Klägerin gegen 12:00 Uhr zu Fall, zog sich neben einem Nasenbeinbruch und Gesichtsprellungen vor allem eine Halsmarkquetschung zu, die nach anfänglichen Lähmungen weiterhin Reststörungen hinterlassen hat, wozu die Klägerin nähere Angaben im Erörterungstermin vom
  18. Januar 2014 gemacht hatte. Die B-Ebene der Hauptwache wollte die Klägerin über die Rolltreppe am Ausgang Schillerstraße wieder verlassen, um über Schiller- und C-Straße zurück zum Arbeitsplatz in der Bank zu gelangen. Die Dauer des Fußweges von der Bank bis zur Hauptwache hat die Klägerin im Erörterungstermin vom
  19. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Menschenmassen auf Straßen und Plätzen mit 10 Minuten eingeschätzt und ist für den Rückweg nochmals von derselben Zeitdauer ausgegangen. Die um 11:45 Uhr begonnene Mittagspause hätte für die Klägerin um 12:15 Uhr geendet. 29Um einen in der Mittagspause ausnahmsweise nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VII versicherten Weg zum Einkauf von Essen feststellen zu können, das zum Erhalt der Leistungsfähigkeit alsbald verzehrt werden soll, müssen Anfang- und Endpunkt dieses Weges sicher feststellbar sein. Als Ausgangspunkt des Weges steht der Arbeitsplatz der Klägerin in der C-Bank in Frankfurt, C-Straße, fest. Das ursprünglich geplante Ziel der Klägerin lag an einem der Marktstände in der Schillerstraße, wo sie eine Bratwurst kaufen und verzehren wollte. Einen abweichenden Endpunkt konnte der Senat nach dem Scheitern des Essens-erwerbs in der Schillerstraße nicht zweifelsfrei feststellen, wobei im Wege einer umfassenden Amtsermittlung für den Senat vor allem entscheidungserheblich wurden: -die unterschiedlichen eigenen Angaben der Klägerin, wobei ihre besonders beweiserheblichen Erstangaben einem versicherten Unfall widersprechen;-das Zeugnis D., die als Zeugin glaubwürdig war und in der Sache voll und ganz ihrer Aufgabe als Rehamanagerin der Beklagten entsprach;-das Zeugnis Dr. E., das mit den Aussagen D. übereinstimmt;-das Zeugnis C., das nur in Teilen glaubwürdig war.35Zu dem von ihr im beabsichtigten Tun nach Verlassen der Schillerstraße hat die Klägerin unterschiedliche Angaben gemacht. Ihre zeitnächsten Angaben nach Erleiden des Treppensturzes finden sich im „Bericht im Besuchsdienst“, den die Zeugin D. am
  20. Juli 2006 anlässlich ihres Besuches der Klägerin in der Neurologischen Universitätsklinik Frankfurt am Main gefertigt hatte. Dort heißt es, dass die Klägerin „wegen des schönen Wetters nach draußen gehen und auf Schillerstraße was zu essen kaufen“ wollte. „Spontan hat sie (die Klägerin) sich überlegt, ihre Blusen aus der Reinigung an der Hauptwache zu holen. Sie ist auf der Treppe dort unglücklich ausgerutscht“. Beweisrechtlich muss die zum Unfallzeitpunkt verrichtete versicherte Tätigkeit im Rahmen der objektiven Beweislast zweifelsfrei festgestellt werden. Auch wenn es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, das immer die Erstangaben von größerem Beweiswert sind (BSG SozR 4-2700 § 4 Nr. 1 ;

§ 548Nr.

80 ; BSG Urteil vom

  1. Juni 1990 Az.: 2 RU 58/89 - juris sowie Urteil des Senats vom
  2. September 2012 – L 3 U 266/08), haben diese doch oft – wie auch im Falle der Klägerin - als noch unbeeinflusst erteilte zeitlich früheste Angaben für die Beweiswürdigung eine besondere Bedeutung. Eine damit nicht vereinbare Sachverhaltsdarstellung hat die Klägerin sodann in der Widerspruchsbegründung dargelegt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom
  3. Juli 2006 von den Angaben der Zeugin D. im Besuchsbericht ausgehend einen versicherten Arbeitsunfall abgelehnt hatte. Die Klägerin will danach von der Arbeitsstätte zur nahe gelegenen Hauptwache gegangen sein, um dort bei H. eine abgepackte Fertigmahlzeit einzukaufen. Dieses Vorhaben der Klägerin und das Stichwort „H.“ finden sich im Besuchsbericht der Zeugin D. nicht, was die Zeugin, vor dem Senat persönlich per Videokonferenz gemäß § 110 a SGG gehört, so erklärt hat, dass das Berichtsformular nicht so viel Platz bietet, um den detaillierten Verlauf eines längeren Gespräches aufzunehmen, so dass sie sich auf die für sie wesentlichen Angaben der Klägerin beschränkt hat, dass sie ihre Bluse in der Hauptwache habe abholen wollen. Für den Senat ist danach zwar erwiesen, dass das Stichwort „H. in der B-Ebene“ Bestandteil des Gespräches zwischen Klägerin und Zeugin D. war, wobei der erkennende Senat indessen nicht zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass die Klägerin – wie in der Widerspruchsbegründung vom
  4. Oktober 2006 behauptet – den Essenserwerb als eigentlichen Grund für die Benutzung der Treppe hinab zur B-Ebene der Hauptwache angegeben hatte. Denn die Zeugin D. hatte nach dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin den Besuchsbericht im Aktenvermerk vom
  5. Oktober 2006 erläutert und ergänzt und hat an dieser Darstellung in ihrer Zeugenaussage vor dem Sozialgericht vom
  6. Mai 2010 ebenso wie vor dem erkennenden Senat am
  7. März 2015 festgehalten. Laut Aktenvermerk hatte die Klägerin erst nach Darlegung fehlenden Unfallversicherungsschutzes für den Unfall bei Abholen der Blusen in der Reinigung gefragt, ob Unfallversicherungsschutz zu bejahen wäre, wenn sie angegeben hätte, ihr Essen bei dem Restaurant H. holen zu wollen, das direkt neben der Reinigung liegt. Vor dem Sozialgericht hat die Zeugin D. bestätigt, dass das Wort „H.“ zunächst nur als Ortsangabe in Zusammenhang mit der Reinigung gefallen sei sowie im Rahmen der Erläuterung fehlenden Versicherungsschutzes für den Sturz beim Abholen der Blusen. In gleicher Weise hat die Zeugin vor dem Senat bestätigt, die Klägerin habe die Treppe in die B-Ebene nutzen wollen, um die Blusen aus der Reinigung zu holen und habe nicht gesagt, sie sei die Treppe hinabgegangen, um bei H. etwas zu Essen zu kaufen. Auf ausdrückliches nochmaliges Befragen durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welches primäre Ziel die Klägerin nach Auffassung der Zeugin gehabt habe, hat die Zeugin klargestellt, das Mittagessen habe zunächst bei der Klägerin im Vordergrund gestanden. Diese habe sich dann aber von diesem Ziel abgewendet, als sie die Treppe benutzt habe, um die Blusen von der Reinigung zu holen und auf dem Rückweg irgendwo etwas zu essen. Als sie die Treppe hinabging, habe die Klägerin nicht gewusst, wo sie sich etwas zu Essen holen würde. Primäres Ziel sei nach Auffassung der Zeugin zum Zeitpunkt der Treppennutzung das Abholen der Blusen aus der Reinigung gewesen. Der Senat glaubt der Zeugin D. und geht nicht davon aus, dass sie der Klägerin ihre von der Zeugin widergegebene Aussage „in den Mund gelegt“ hat. Hierzu hat die Zeugin im Senatstermin für den Senat glaubhaft ausgesagt, dass sie „nicht in ein Erstgespräch gehe, um daraus keinen Arbeitsunfall zu basteln“. Es treffe zu, dass sie vor Fertigung des Aktenvermerkes vom
  8. Oktober 2006, in dem sie den Besuchsbericht erläutert habe, eine Ortsbegehung vorgenommen habe. Wäre H. das primäre Ziel der Klägerin gewesen, hätte sie den Haupteingang obererdig benutzt und nicht den Eingang über die B-Ebene. Dem stehe die Überfüllung der Stadt nicht entgegen, da dies ja auch die B-Ebene der Hauptwache betroffen habe. Ihr sei nicht klar gewesen, wo und was die Klägerin sich zu essen habe holen wollen. Hätte die Klägerin ihr von Anfang an gesagt, dass sie konkret einen Besuch bei H. im Auge gehabt hätte und dann erst die Blusen habe abholen wollen, hätte sie eine andere Schlussfolgerung gezogen und es auch in ihrem Erstbericht anders notiert. Allein dies entspricht auch der Aufgabe, die die Zeugin als seit 1991 für die Beklagte tätige Rehamanagerin und langjährige Mitarbeiterin im Besuchsdienst hatte. Es handelt sich beim Besuchsdienst um eine von allen gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im Wege des Auftragsrechts gemeinsam durchgeführte Maßnahme „im wohl verstandenen Interesse der Betroffenen“ (so ausdrücklich § 88 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB X). Schwerverletzte sollen nach Erleiden eines Arbeitsunfalles möglichst früh beraten und betreut werden, weswegen größere Krankenhäuser mit mehr als 100 schwerverletzten Versicherten regelmäßig einmal pro Woche von einem Rehaberater aufgesucht werden – wie die Universitätsklinik Frankfurt im Falle der Klägerin durch die Zeugin D.. Nach Klärung der Zuständigkeit des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers soll der Versicherte frühzeitig Auskunft und Beratung über seine Situation und den weiteren Ablauf des Rehaverfahrens erhalten, wobei auch Fragen des Erhalts des Arbeitsplatzes erörtert werden. Parallel zur medizinischen Versorgung soll bereits die berufliche und soziale Reha des Verletzten in Angriff genommen werden (zu Details: BGen organisierende Besuchsdienst im Krankenhäusern neu, in: compact. Das Magazin des Landesverbandes Hessen-Mittelrhein und Thüringen der gewerblichen BGen, Jahrgang 2005 Seiten 10 und 11; Leitfaden „Der Besuchsdienst der gesetzlichen Unfallversicherung“ herausgegeben vom DGUV). Die Zeugin D. hatte das Besuchsverfahren am
  9. Juli 2006 wie üblich durchgeführt, nachdem sie sich eine Liste der in der Klinik liegenden verunfallten Patienten vom Sekretariat der Durchgangsärzte besorgt hatte. Sie hatte – wie ihrem Bericht vom
  10. Juli 2006 zu entnehmen – zunächst die erforderlichen ärztlichen Informationen von Dr. E. - dem auf der Station 4 der Neurologischen Universitätsklinik Frankfurt diensthabenden Arzt – eingeholt, der sie in das Zimmer der Klägerin begleitet hatte und dort kurz anwesend war, wie die Klägerin am
  11. Mai 2010 vor dem Sozialgericht bekundet hat. Auch wenn der am
  12. August 2013 als Zeuge schriftlich gehörte Dr. E. sich nicht mehr an den konkreten Tag und den Besuch der Zeugin D. bei der Klägerin erinnern konnte, hat er bestätigt, dass er zur fraglichen Zeit im Juli 2006 Assistenzarzt an der Neurochirurgischen Universitätsklinik Frankfurt war und dass es seine Aufgabe als Arzt war, sich über die Gesprächsfähigkeit seiner Patienten zu versichern. Nachdem der Zeuge die ihm anlässlich der Befragung überlassene Krankenakte der Klägerin nochmals eingesehen hatte, hielt er die Klägerin für in der Lage, sich mit der Zeugin D. sachgerecht zu unterhalten. Ihre Krankenakte ergibt, dass die Klägerin nach der Operation vom
  13. Juli 2006 direkt auf die Allgemeinstation übernommen werden konnte (Bericht der Neurochirurgischen Universitätsklinik vom
  14. Juli 2006 an die BGU). Im Verlauf des Besuchstages, dem
  15. Juli 2006, hatte die Klägerin nach der krankenpflegerischen Dokumentation keine Beschwerden geäußert, worauf auch Dr. E. hinweist. Die neurologischen Ausfälle waren nach der Operation viel besser geworden, wie dem Bericht der Zeugin D. vom
  16. Juli 2006 zu entnehmen ist. Darüber hatte sie mit Dr. E. gesprochen, was sie in ihren Aktenvermerk vom
  17. Oktober 2006 aufgenommen hatte. Dessen ungeachtet war die Klägerin – wie auch von der Zeugin D. bestätigt – nur einen Tag nach der HWS-Bandscheiben-Operation noch müde und erschöpft. Sie war zudem „emotional“ in einer schwierigen Situation, wie die Klägerin selbst vor dem Senat dargelegt hat. Sie war wegen der damals noch nicht absehbaren weiteren gesundheitlichen Folgen und nicht auszuschließender Dauerschäden „emotional sehr aufgewühlt“ – wie auch die Zeugin C. im Senatstermin bekundet hat. Die Zeugin C. hat an dem Gespräch der Klägerin mit der Zeugin D. zwar nicht teilgenommen, hielt sich aber zeitweise im Krankenzimmer auf, wobei wegen ihrer „Emotionalität“ nur „Gesprächsfetzen“ an ihr Ohr drangen (Aussage der Zeugin C. vom
  18. März 2015). Sie hat dabei mitbekommen, dass die Klägerin in der Mittagspause etwas essen, aber auch Blusen aus der Reinigung holen wollte, ohne dass sie die beiden Vorhaben der Klägerin zueinander in Beziehung setzen konnte. Erstaunlich war der Detailreichtum ihrer weiteren Aussage vor dem Senat. Sie gab zunächst an, sich nur schwer an Einzelheiten erinnern zu können, konnte zum Schluss ihrer Aussage aber nicht nur die „Stichworte Würstchenstand, Bäcker neben dem Kaufhof“ erinnern, sondern auch, dass die Klägerin sich „in der kühleren B-Ebene einen Salat oder Chicken-Mc-Nuggets holen wollte“. Die Aussage der Zeugin C. ist insofern jedenfalls wenig glaubwürdig. Denn diese Details zum Besuch der Klägerin bei H. hat nicht einmal die Klägerin selbst angegeben. Die Zeugin C. konnte auch nicht begründen, warum sie im Senatstermin – fast neun Jahre nach dem Gespräch – derartige Details erinnern konnte, die sie zuvor – insbesondere auch in der dem Unfall wesentlich zeitnäheren Vernehmung vor dem Sozialgericht im Oktober 2009 – nicht genannt hatte. Ihre Erklärung im Senatstermin, sie sei damals vom Sozialgericht nicht so präzise darauf angesprochen worden, ist nicht nachvollziehbar, da sie laut Protokoll des Kammertermins vor dem Sozialgericht am
  19. Oktober 2009 nicht nur vom Kammervorsitzenden sondern im Wege der Nachfrage von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zweifach und ein drittes Mal von der Terminsbevollmächtigten der Beklagten auf genau diese Umstände ergänzend angesprochen worden war. Letztlich ist der Senat der Einlassung der Zeugin C. vor dem Sozialgericht „meine Tochter war meiner Einschätzung nach nicht in der Lage dazu abzusehen, was sie sagt“ nicht gefolgt. Er tritt in diesem Punkt der Zeugin D. bei, die zuvor mit dem diensthabenden Arzt Dr. E. gesprochen hatte, der offenbar keine Einwände gegen das beabsichtigte Gespräch geäußert hatte, dem die Klägerin - so die Zeugin D. nachvollziehbar – in allen wesentlichen Punkten folgen konnte. Nur so ist die Vielzahl der im Besuchsbericht enthaltenen Informationen verständlich, die letztlich nur auf Angaben der Klägerin beruhen können. Dass die Klägerin – wie von der Zeugin D. behauptet – der durchaus schwierigen und anspruchsvollen Gesprächssituation folgen und auf diese durchaus interessengerecht reagieren konnte, wird aus dem von der Zeugin dargelegten Gesprächsverlauf deutlich: Die Klägerin muss danach genau verstanden haben, welche Konsequenzen die Zeugin aus dem Umstand ziehen wollte, dass die Klägerin angegeben hatte, Blusen aus der Reinigung abholen zu wollen. Umgehend brachte sie mit dem Besuch in der benachbarten H. Filiale zwecks Essenserwerbs eine Sachverhaltsvariante ins Gespräch, die – so auch die Zeugin D. – Unfallversicherungsschutz hätte begründen können. Der Senat hatte davon auszugehen, dass die von der Zeugin D. festgehaltenen Angaben der Klägerin vom
  20. Juli 2006 die dem Sturz zeitnächsten Angaben zur Handlungsabsicht bei Begehen der Treppe sind. Denn die Klägerin hatte gemäß Unterlagen der K.-Versicherung aber auch der Originalkrankenakten sowohl in der Universitätsklinik Frankfurt als auch der BGU Frankfurt zunächst keinen mit dem Begehen der Treppe verfolgten Zweck angegeben, sondern nur mitgeteilt, während der Mittagspause auf dem Weg in B-Ebene die Treppe hinabgestürzt zu sein (so im Bericht der BGU vom
  21. Oktober 2006 an die K. sowie im Bericht Neurochirurgischen Universitätsklinik Frankfurt an die BGU vom
  22. Juli 2006). Dasselbe zeigte die Klägerin am
  23. August 2006 der K.-Versicherung im Rahmen der Unfallschadensanzeige an. Der Hinweis auf einen Sturz „auf direktem Weg zu einem Ort ihre Mittagsmahlzeit einzunehmen“ findet sich erstmals im Bericht der BGU vom
  24. November 2006, während sie bei Aufnahme in der BGU am
  25. bzw.
  26. Juli 2006 lediglich angegeben hatte „zu Fuß die Treppe gestürzt“ zu sein (Bericht des Konsiliararztes vom
  27. Juli 2006 in der Krankenakte der BGU), so dass die Einlassung der Klägerin im Erörterungstermin vom
  28. Januar 2014, sie habe diese Angaben bereits bei Aufnahme in der BGU gemacht, in der Krankenakte keine Bestätigung findet. Die Zweifel des Senats daran, dass die Klägerin den Treppensturz in der Absicht, bei H. Essen zu kaufen, erlitten hat, werden durch weitere Umstände genährt. Denn der von der Klägerin gewählte und in ihrer Skizze zum Schreiben vom
  29. August 2012 aufgezeichnete Weg lässt sich ohne weiteres mit ihrer in der ersten Einlassung dargelegten Absicht vereinbaren, die Reinigung in der B-Ebene zwecks Abholung der Blusen aufzusuchen. Zu diesem Zweck machte es Sinne, den gewählten Treppenabgang zu benutzen, um sodann nach Abholen der Blusen in der Reinigung die B-Ebene Richtung Schillerstraße zu verlassen, um – mit oder ohne Essenseinnahme auf den Rückweg – ihre Arbeitsstätte über Schiller- und C-Straße wieder zu erreichen. Demgegenüber ist der von der Klägerin gewählte Weg mit einem Essenseinkauf bei H. nur bedingt kompatibel. Hätte die Klägerin nach dem Passieren des Bäckereiverkaufsstandes am Kaufhof auf der großen Eschenheimer Straße etwas zu Essen bei H. holen wollen, hätte als schnellster und direkter Weg der Zugang zu H. über den Eingang von oben bestanden, von wo der Bestellschalter unmittelbar nach dem Herabsteigen weniger Stufen erreichbar war, wie dem Aktenvermerk der Zeugin D. vom
  30. Oktober 2006 zu entnehmen ist. Alternativ hätte der Treppenzugang in der großen Eschenheimer Straße zur Verfügung der Klägerin gestanden, den sie wenige Meter entfernt vom Bäckereiverkaufsstand auf der anderen Straßenseite hätte erreichen können. Demgegenüber führte der zweite Eingang zu H. über die von der Klägerin benutzte Treppe zunächst in die B-Ebene, von wo aus dann die H. Filiale und der Bestellschalter über einige Treppenstufen treppauf zu erreichen war. Die Klägerin hat zwar ihre erste Einlassung vom
  31. Dezember 2006, H. liege unterirdisch in der B-Ebene und man müsse immer eine Treppe hinablaufen, im Erörterungstermin vom
  32. Januar 2014 nicht aufrecht erhalten mit dem Hinweis, sie hätte H. auch von oben her betreten können. Sie hat verschiedene Erklärungsversuche gemacht, warum sie nicht den kürzeren obererdigen sondern den langen untererdigen Weg habe nehmen wollen, die allesamt ihre Entscheidung, zu H. zum Essenskauf zu gehen, nicht wirklich überzeugend erklären. Denn die Klägerin hatte nur eine halbe Stunde Mittagspause, von der bereits die Hälfte vergangen war, als sie die Treppe hinabstürzte. Sie hätte die erhoffte Bratwurst in der Schillerstraße trotz langer Schlangen an den Marktständen – wenn auch mit längerer Wartezeit als üblich - zu sich nehmen können. Nicht nur die Schillerstraße war überfüllt, je mehr die Klägerin sich der Hauptwache näherte, desto größer wurden die Menschenmengen, wie sie selbst am
  33. Dezember 2006 geschrieben hat. Die Klägerin geriet in Zeitnot und bei ihr zeigte sich mittlerweile ein Heißhunger – so ihre Angaben im Senatstermin. Trotz all dieser Umstände entfernte sie sich immer weiter von ihrer Arbeitsstelle und nahm sodann nicht den direkten Weg vom Bäckereistand zu H. sondern einen längeren Weg der wiederum unmittelbar zur neben H. gelegenen Reinigung geführt hätte, die - anders als H. – nur untererdig zu erreichen war. Nach Würdigung aller erhobenen Beweise einschließlich der nochmaligen persönlichen Anhörung der Klägerin und Einvernahme der Zeuginnen C. und D. im Senatstermin konnte der Senat sich letztlich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, dass die Klägerin den Weg nach Verlassen der Schillerstraße über die Große Eschenheimer Straße bis zur Hauptwache fortsetzte und sodann letztlich die Treppe zur B-Ebene hinabging in der Absicht, bei H. etwas zu essen zu kaufen. Einen gesicherten Endpunkt für den von der Arbeitsstelle aus angetretenen Weg zum Essenseinkauf – einen Marktstand, ein Bäckereikiosk oder eine sonstige Anlaufstelle wie beispielsweise die H. Filiale in der B-Ebene der Hauptwache - konnte der Senat nicht feststellen. Der erstinstanzlichen Entscheidung war nicht zu folgen, da die ergänzende Befragung der Zeuginnen C. und D. sowie die wiederholte Anhörung der Klägerin im Berufungsverfahren wie auch die schriftliche Befragung des Zeugen Dr. E. und die Beiziehung weiterer Unterlagen diverser Kliniken nicht zweifelsfrei ergeben hat, dass die Handlungstendenz der Klägerin zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf den Essenserwerb bei H. gerichtet war. Insbesondere die Würdigung der Aussage der Zeuginnen D. und C. durch das Sozialgericht war nach den ergänzenden Ermittlungen im Berufungsverfahren nicht zu folgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/771746.html ( https://oj.is/771746 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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