Lizenzverträge und/oder
Mitgliedschaften in regionalen Fußballverbänden den Satzungen und Regelungen des Antragsgegners unterworfen haben, zu verpflichten, Vermittler, deren Dienste sie beim Abschluss eines Berufsspielervertrages zwischen einem Spieler und einem Verein oder beim Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen Vereinen in Anspruch genommen haben, beim Antragsgegner zu registrieren, sofern hierfür eine vom Vermittler unterzeichnete verbindliche Vermittlererklärung vorgelegt werden muss, wenn sich hierdurch der Vermittler den Statuten und Reglementen der Verbände, Konföderationen und der FIFA sowie des DFB, seiner Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes unterwirft, wie dies z. B.
3 des aus Anlage 1 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht 2. Fußballspieler, insbesondere Berufsfußballspieler, die sich in Lizenzverträgen, Arbeitsverträgen oder
Mitgliedschaften in Vereinen, die am vom Antragsgegner organisierten Spielbetrieb teilnehmen, den Satzungen und Regelungen des Antragsgegners unterworfen haben, zu verpflichten, Vermittler, deren Dienste sie beim Abschluss eines Berufsspielervertrages zwischen einem Spieler und einem Verein in Anspruch genommen haben, beim Antragsgegner zu registrieren, sofern hierfür eine vom Vermittler unterzeichnete verbindliche Vermittlererklärung vorgelegt werden muss, wenn sich hierdurch der Vermittler den Statuten und Reglementen der Verbände, Konföderationen und der FIFA sowie des DFB, seiner Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes unterwirft, wie dies z. B.
2 des aus Anlage 1 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht.
2 des aus Anlage 1 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht.
7 des aus Anlage 1 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die kartellrechtliche Beurteilung des DFB-Reglements für Spielervermittlung. Die Antragstellerin gehört zur A-Gruppe, die weltweit im Management für Profifußballspieler tätig ist. Die Tätigkeit der Antragstellerin umfasst auch die Beratung im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen von Profifußballspielern, soweit dies nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zulässig ist. Die Dienste der Antragstellerin werden hierbei entweder vom Spieler, der einen Vertrag verlängern oder sich von einem Verein zum anderen verändern will, oder von Vereinen, die einen Spieler abgeben oder aufnehmen wollen, in Anspruch genommen. Die Antragstellerin vereinnahmt als Vermittlerin eine Vergütung nach § 652 f. BGB, wenn ein neuer Berufsspielervertrag abgeschlossen wird oder ein Transfer
Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen zwei Vereinen zustande kommt. Die Tätigkeit der Antragstellerin beschränkt sich allerdings nicht nur auf die Vermittlung; vielmehr berät sie ihre Mandanten auch im Zeitraum zwischen zwei Vermittlungen in sportlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht. Der Antragsgegner ist Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden. Ihm gehören ca. 25.000 Fußballvereine mit mehr als 7 Mio. Mitgliedern an. Der Antragsgegner ist damit der größte nationale Sportfachverband der Welt. Der Spielbetrieb in den beiden Profiligen (1. Bundesliga und 2. Bundesliga) führt die „Liga-Fußballverband e. V“ im Auftrag des Antragsgegners
. Den Spielbetrieb in der ebenfalls zum Profibereich gehörenden 3. Liga führt der Antragsgegner selbst
. Die anderen Ligen werden von den regionalen Fußballverbänden unterhalten. Damit Spieler dort – wie auch in der
Korrespondenz zwischen dem DFB und dem DFVV aus dem Februar und März 2015, insbesondere den Schreiben vom 18.2.2015 und 23.3.2015 (Anlage AG 11). In letzterem Schreiben teilte die DFVV mit, sie sei gewillt, gestützt auf § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB im Interesse aller Beteiligten die streitigen Fragen einer verbindlichen, rechtlichen Klärung zuzuführen. Am 13.3.2015 verabschiedete der Antragsgegner das Reglement für Spielervermittlung, das am 1.4.2015 in Kraft trat (Anlage 1). Da die Spielervermittler nicht Mitglied des Antragsgegners sind, erfolgt ihre faktische mittelbare Verpflichtung dadurch, dass aus den Verpflichtungen der Vereine und der Berufsfußballspieler gegenüber dem Antragsgegner diese verpflichtet sind, die Regelungen des Spielervermittlungsreglements einzuhalten, das folgende Einzelregelungen enthält: Nach § 3 müssen Spieler, die Dienste eines Vermittlers beim Abschluss eines Berufsspielervertrages in Anspruch nehmen, diese beim Antragsgegner registrieren. Die gleiche Verpflichtung trifft gemäß § 3 Abs. 3 Vereine, die einen Vermittler beim Abschluss einer Transfervereinbarung beauftragen. Für die Registrierung müssen Spieler und Vereine eine vom Vermittler unterzeichnete Vermittlererklärung vorlegen. Mit dieser Erklärung erkennt der Vermittler das Reglement auch für sich als verbindlich an und unterwirft sich damit der Verbandshoheit des Antragsgegners einschließlich der Sportgerichtsbarkeit. Der Vermittler verpflichtet sich weiter, keine Zahlungen anzunehmen, die ein Verein im Zusammenhang mit einem Transfer an einen Verein leisten muss (Ziffer 6) und von keiner Partei eine Zahlung anzunehmen, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist (Ziffer 7). Darüber hinaus muss der Vermittler dem Antragsgegner die Sammlung und Verarbeitung seiner Daten zwecks Veröffentlichung (Ziffer 11) sowie eine umfassende Informationsbeschaffung zur Zahlung jeglicher Art (Ziffer 9) gestatten. Gleiches muss der Vermittler auch Ligen, Verbänden, Konföderationen und der FIFA erlauben, falls sie dies für die Ermittlung von Verträgen, Vereinbarungen und Absprachen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vermittlers benötigen (Ziffer 10). Wegen der Einzelheiten des Reglements wird auf die Anlage 1 Bezug genommen. Die Antragstellerin ließ den Antragsgegner mit Schreiben vom 27.3.2015 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 9.4.2015 ablehnte (Anlagen AS 5 bis AS 8). Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner nutze mit der Registrierungspflicht für Vermittler seine markbeherrschende Stellung missbräuchlich aus. Er schränke die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit der Vermittler ein, ohne dass hierfür ein offensichtlich gerechtfertigter Grund erkennbar sei. Insbesondere die Mitteilung von Zahlungen betreffe die Betriebsgeheimnisse der Vermittler (§ 7) enthalte unzulässige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, da der Antragsgegner den Vereinen und Berufsfußballspielern vorschreibe, welche Vergütung sie mit einem Vermittler für die Inanspruchnahme seiner Dienste vereinbaren dürften. Auch für das Verbot, eine Vergütung an einen Vermittler zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig, gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Die Antragstellerin beantragt: Dem Antragsgegner wird es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € untersagt, I. 1. Vereine und Kapitalgesellschaften, die sich
Lizenzverträge und/oder
Mitgliedschaften in regionalen Fußballverbänden den Satzungen und Regelungen des Antragsgegners unterworfen haben, zu verpflichten, Vermittler, deren Dienste sie beim Abschluss eines Berufsspielervertrages zwischen einem Spieler und einem Verein oder beim Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen Vereinen in Anspruch genommen haben, beim Antragsgegner zu registrieren, sofern hierfür eine vom Vermittler unterzeichnete verbindliche Vermittlererklärung vorgelegt werden muss, in der sich der Vermittler den Statuten und Reglementen der Verbände, Konföderationen und der FIFA sowie des DFB unterwerfen muss, wie dies z. B.
3 des aus Anlage 1 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht; 2. Fußballspieler, insbesondere Berufsfußballspieler, die sich in Lizenzverträgen, Arbeitsverträgen oder
Mitgliedschaften in Vereinen, die am vom Antragsgegner organisierten Spielbetrieb teilnehmen, den Satzungen und Regelungen des Antragsgegners unterworfen haben, zu verpflichten, Vermittler, deren Dienste sie beim Abschluss eines Berufsspielervertrages zwischen einem Spieler und einem Verein in Anspruch genommen haben, beim Antragsgegner zu registrieren, sofern hierfür eine vom Vermittler unterzeichnete verbindliche Vermittlererklärung vorgelegt werden muss, in der sich der Vermittler den Statuten und Reglementen der Verbände, Konföderationen und der FIFA sowie des DFB unterwerfen muss, wie dies z. B.
2 des aus Anlage 1 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht;
2 und § 2 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 4 des aus Anlage 1 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht;
Vereinbarungen mit Vermittlern sicherstellen müssen, dass für die Offenlegung der genannten Informationen oder Unterlagen keine Hindernisse bestehen, wie dies z. B.
1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 jeweils i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 3 des aus Anlage 1 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht; II.
3 Satz 1 und Satz 2 des aus Anlage 1 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht,
2 des aus Anlage 1 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht;
7 des aus Anlage 1 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Er hält den Verfügungsantrag schon nicht für statthaft, da eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorliege. In Wirklichkeit begehre die Antragstellerin eine Art Normenkontrollklage; passender Antrag für ein solches Begehren sei ein Feststellungsantrag, der jedoch seinem Wesen nach im Eilverfahren nicht
setzbar sei. Auch eine Regelungsverfügung sei nicht zulässig, da zwischen den Parteien gerade kein Rechtsverhältnis bestehe. Darüber hinaus ist der Antragsgegner der Auffassung, es fehle an einem Verfügungsgrund in Gestalt der objektiven Dringlichkeit. Der Antragstellerin seien bereits seit Verabschiedung des FIFA-Reglements im März 2014 die streitigen Regelungen bekannt gewesen. Aufgrund der umfassenden medialen Berichterstattung sowie der vorgerichtlichen Korrespondenz habe die Antragstellerin seit Monaten Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen gehabt. Darüber hinaus fehle es auch an einem Verfügungsanspruch. Der DFB sei als Verband und rechtlich legitimierter Satzungsgeber schon kein Unternehmen, das seine marktbeherrschende Stellung ausnutze. Die Verabschiedung einer Satzung werde grundsätzlich unter § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV subsumiert; Art. 102 AEUV sei jedoch nicht anwendbar. Das DFB-Reglement sei von dem Zweck geleitet, Regelungen für die Einbindung von Spielervermittlern für Spieler und Vereine zu treffen, um dadurch die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs und wirtschaftliche Seriosität im Zusammenhang mit dem professionellen Fußball in Deutschland zu gewährleisten. Die Einbindung der Spielervermittler solle so reguliert werden, dass missbräuchliches Verhalten aller beteiligten Parteien untersagt und gleichzeitig vorgebeugt werden solle. Die Regelungen seien angemessen, geeignet und erforderlich, um den Spielbetrieb zu schützen, indem man mögliche wettbewerbsverzerrende spielbetriebsfremde Einflüsse Dritter auf Clubs und Spieler bestmöglich ausschließe. Die Integrität und damit die Funktionsfähigkeit des fairen sportlichen Wettbewerbs seien auf bestmöglich unabhängige autonome Teilnehmer angewiesen. Daneben sei der Satzungsgeber als Sportverband im besonderen Maße dem Schutze Minderjähriger verpflichtet. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche gerügte Regelungen notwendig und gerechtfertigt. Soweit § 7 Abs. 3 es Vereinen verbiete, einen künftigen Transferwert eines Spielers bei der Vergütung des Vermittlers zu berücksichtigen, sei diese Regelung aus Gründen der Aufrechterhaltung der Vertragsstabilität gerechtfertigt. Eine wirtschaftliche Beteiligung eines Spielers an solchen Zahlungen sei geeignet, dem Berater eines Spielers einen Anreiz zu geben darauf hinzuwirken, dass ein Arbeitsvertrag vor Ablauf seiner Laufzeit vorzeitig aufgehoben werde. Soweit § 7 Abs. 7 die Zahlung einer Vermittlervergütung für die Vermittlung Minderjähriger verbiete, finde dies seine Rechtfertigung darin, dass Minderjährige in der Rechtsordnung wegen ihrer Minderjährigkeit besonders geschützt seien. Soweit § 7 Abs. 1 statuiere, dass im Falle der Vermittlung für einen Spieler eine Vermittlungsvergütung auf Grundlage des Bruttogrundgehaltes vorschreibe, sei dies von dem Zweck getragen, dass eine vorsehbare und angemessene Vergütungshöhe festgelegt werde. Dieses Prinzip sei auch in Regelung des § 654 ff. BGB zugrunde gelegt. Beauftrage der Spieler den Vermittler mit der Vermittlung des Abschlusses oder der Verlängerung eines Arbeitsvertrages, müsse sich die Leistungsvergütung des Vermittlers am ausgehandelten Gehalt des Spielers orientieren, um hier einen Interessengleichlauf zu gewährleisten. Gleiches gelte, soweit nach § 7 Abs. 2 für die Vermittlungstätigkeit eines Vermittlers für einen Verein eine pauschale Vermittlungsvergütung vorgesehen sei. Auch hierdurch solle die notwendige Transparenz und Vorhersehbarkeit der zu zahlenden Vermittlervergütung gesichert werden. Auch die Registrierungspflicht für Spielervermittler schaffe die notwendige Transparenz unter Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und für alle Mitwirkenden. Soweit
3 eine Veröffentlichung der Vertragsvolumina und Zuordnung zu einem bestimmten Verein oder einem bestimmten Spieler geregelt werde, sei dies auch
die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gerechtfertigt. Es sei notwendig, die maßgeblichen Daten eines Spielertransfers transparent und nachkontrollierbar für alle Beteiligten zu speichern, um Missbrauch und verdeckte Zahlungen zu vermeiden. Zur Vervollständigung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015 Bezug genommen. Gründe Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erweist sich nur teilweise als begründet. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht eine fehlende Statthaftigkeit des Eilverfahrens entgegen. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich gegen eine vom Antragsgegner in Form eines Vorstandsbeschlusses getroffene Maßnahme (DFB-Reglement) wendet, die der Antragsgegner als eine Art „Normenkontrollklage“ ansieht, die wegen des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache einer Überprüfung im Eilverfahren nicht zugänglich sei. Grundsätzlich kann der Unterlassungsanspruch nach § 33 GWB auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (MüKO-Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 935, Rnr. 1). Hieran ändert auch nichts, wenn der Antragsgegner mittels verbandsrechtlicher Regelungen handelt. Würde man aufgrund dieser Tatsache mit dem Argument des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache eine einstweilige Verfügung verweigern, wäre die Antragstellerin insoweit rechtlos gestellt. Der Antragsteller begehrt vorliegend den Erlass einer auf Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung. Eine solche Leistungsverfügung ist - weil sie zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorwegnahme der Hauptsache führt – zwar nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. hierzu BAG - Urteil vom 22.01.1998 - 2ABR19/97; OLG Düsseldorf 13.12.2006, AZ: VI - U (Kart) 39/05; Münchener Kommentar Zivilprozessordnung, § 916, Rz. 83). Allerdings ist es der Unterlassungsverfügung inhärent, dass sie für den Zeitraum ihrer Wirksamkeit die Hauptsache (nämlich die Unterlassung) vorwegnimmt. Dies ist dadurch zu begründen, dass der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, bis zur
setzung ihrer Rechte im Hauptsacheverfahren rechtlos gestellt zu werden. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin – so sie sich nicht dem Reglement der Antragsgegnerin unterwirft – erhebliche wirtschaftliche Folgen zu befürchten hat. Den Spielern und Vereinen, die mit der Antragstellerin weiterhin zusammenarbeiten würden, drohten in diesem Falle nämlich verbandsrechtliche Sanktionen, so dass der Verlust ganz erheblicher Wettbewerbspositionen droht, da diese Vereine und Spieler sich hierdurch gezwungen fühlen könnten, die Vertragsbeziehungen zur Antragstellerin zu beenden oder gar nicht erst einzugehen. Auch der Verweis des Antragsgegners auf die Unzulässigkeit des Vorgehens gegen gesellschaftsrechtliche Beschlüsse im Wege der einstweiligen Verfügung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen gilt dieses Postulat schon nicht absolut (vgl. zu den Einschränkungen in Fällen eindeutiger Rechtswidrigkeit oder besonderer Schutzwürdigkeit des Betroffenen die Nachweise bei Zöller, ZPO, § 940, Rnr. 8 „Gesellschaftsrecht“), zum anderen liegt hier gerade kein Fall der gesellschaftsinternen Willensbildung vor, sondern vielmehr ein abgestimmtes Verhalten der im Antragsgegner organisierten Vereine mit einer Wirkung nach außen. Schließlich wird eingewendet, die Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses könne ja
eine einstweilige Verfügung verhindert werden, weshalb Gesellschaftsbeschlüsse im Eilverfahren nicht angegriffen werden könnten. Um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis aber: Dem Antragsgegner soll untersagt werden, ihre Beschlüsse gegenüber der Antragstellerin
zusetzen. Dieser Verpflichtung würde sie schon nachkommen, wenn sie
Beschluss ihres Präsidiums die Nichtanwendung bis zur Entscheidung in der Hauptsache erklären würde. II. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines Teils der Anträge aus §§ 33 GWB i.Vm. Art. 101 AEUV. 1.) Die Antragsgegnerin ist eine Unternehmensvereinigung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV. Mitglieder des Antragsgegners sind Vereine, für die das Fußballspiel eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Diese Fußballvereine sind daher Unternehmen i.S. des Art. 101 AEUV. Dass in dem Antragsgegner neben den so genannten Profivereinen auch so genannte Amateurvereine zusammengeschlossen sind, kann diese Bewertung nicht in Frage stellen. Der Umstand allein, dass eine Sportverband einseitig Sportler als “Amateure“ oder Vereine als “Amateurvereine“ qualifiziert, schließt nicht aus, dass die Tätigkeit dieser Sportler oder Vereine zum Wirtschaftsleben i.S. von Artikel 2 EG gehört (EuG WuW 2005, 325 , Rnr. 70 – Piau). Art. 101 AEUV gilt für Vereinigungen insoweit, als deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Wirkungen abzielt, die diese Bestimmung unterbinden will (Urteil des Gerichtshofes vom 15. 5. 1975 in der Rechtssache 71/74 , Frubo/Kommission , Slg. 1975, 563 , Rnr. 30). Der rechtliche Rahmen, in dem Beschlüsse von Unternehmen gefasst werden, und die rechtliche Einordnung dieses Rahmens
die nationalen Rechtsordnungen sind für die Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unerheblich (Urteil des Gerichtshofes vom 30. 1. 1985 in der Rechtssache 123/83 , BNIC , Slg. 1985, 391 , Rnr. 17). 2.) Das DFB-Spielervermittlerreglement stellt einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung dar. Die Tätigkeit eines Spielervermittlers nach dem Wortlaut des neuen Reglements besteht darin, “gegen Entgelt oder kostenlos Spieler und/oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Berufsspielervertrages oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Transfervereinbarung“ zu vertreten. Es handelt sich also um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat und nicht den spezifischen Charakter des Sports betrifft, wie er in der Rechtsprechung des EuGH definiert worden ist (EuGH NJW 1996, 505 , Rnr. 127 – Bosman; EuGH EuZW 2000, 375 , Rnr. 53 bis 60 -Lehtonen und Castors Braine). Zum einen ist das Spielervermittler-Reglement von dem Antragsgegner aus eigener Machtbefugnis und nicht auf Grund von Rechtsetzungsbefugnissen erlassen worden, die ihr im Rahmen eines als im Allgemeininteresse liegend anerkannten Auftrags zur Regelung sportlicher Belange vom Staat übertragen worden wären. Dieses Reglement fällt auch nicht unter die Organisationsfreiheit der Sportverbände wie etwas Spielregeln (EuG WuW 2005, 325 , Rnr. 70 – Piau). Zum anderen kommt in diesem Reglement der Wille der Antragsgegnerin zum Ausdruck, das Verhalten ihrer Mitglieder im Hinblick auf die Tätigkeit der Spielervermittler zu koordinieren. Es stellt daher einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung i.S. von Artikel 101 AEUV dar (EuG WuW 2005, 325 , Rnr. 73 – Piau), der die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln beachten muss, sobald er Wirkungen in der Gemeinschaft zeitigt. 3.) Dieser Beschluss führt zu einer Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielvermittlung.
den Antragsgegner davon absehen, die Antragstellerin zu beauftragen. 4.) Es liegt auch eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns nach Art. 101 AEUV vor. Das Gemeinschaftsrecht ist anwendbar, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, dass der Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einer für die Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes negativen Weise beeinflusst werden kann. Hier erfolgt eine potentielle Bindung sämtlicher in Deutschland tätigen Spielvermittler, so dass der Spielervermittlungsmarkt in Deutschland als Grundlage für die Spürbarkeitsbetrachtung anzusehen ist. Aufgrund der Größe des deutschen Marktes (die Bundesliga stellt gerichtsbekannt umsatzmäßig die drittstärkste Liga Europas dar), liegt eine Spürbarkeit auf der Hand. Im Übrigen hat nach der Rechtsprechung des EuGH ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung verhindert (EuGH Slg. 2002, I-1577 , Rn. 95 – Wouters). 5.) Allerdings sind Teile des Reglements aufgrund einer Tatbestandsrestriktion (rule of reason) aus dem Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV herausgenommen bzw. unterfallen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV der Freistellung. a) In Rechtsprechung und Schrifttum sind bereits verschiedene Ansätze entwickelt worden, die im Ergebnis darin übereinstimmen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Regelwerke von Sportverbänden nicht von den Tatbeständen des Kartellverbots (Art. 101 AEUV) sowie des Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) erfasst werden. Besondere Bedeutung ist insbesondere im Schrifttum wiederholt dem Aspekt der Sportimmanenz eingeräumt worden. Bestimmte Vereinbarungen werden geduldet, die zwar sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 101 AEUV erfüllen, aber zum Erreichen des Zwecks der Gesamtvereinbarung, dem Funktionieren der Liga, notwendig sind, z.B. Transferregeln (vgl. hierzu Heermann, Aktuelle kartellrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Spielertransfers, S. 288). So hat der EuGH in der Entscheidung „Meca-Medina“ ( EuZW 2006, 593 ) die Dopingkontrollregeln des IOC als grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) unterfallend angesehen. Gleichzeitig hat der EuGH allerdings darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung dieser Vorschriften im Einzelnen der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet und insbesondere die Zielsetzung zu würdigen ist und schließlich die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu prüfen sind. Dies nimmt die „rule of reason“-Doktrin auf, wonach die Verfolgung bestimmter legitimer Zwecke der Beteiligten als Rechtfertigungsgründe für Wettbewerbsbeschränkungen zugelassen werden (vgl. hierzu Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2012, Art. 101 AEUV, Rnr. 134 f. m.w.N.). In der Entscheidung „Piau“ hingegen (BeckRS 2005, 70081) hat der EuG – gestützt
das bestätigende Urteil des EuGH – das Spielervermittlerreglement der FIFA als nach Art. 81 Abs. 3 EG (= 101 Abs. 3 AEUV) freigestellt angesehen, wenn und soweit es unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt und keine Beschränkungen vorsieht, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind und den Wettbewerb nicht ausschaltet. Gemeinsam ist beiden Ansätzen, dass eine derartige Regelung einem legitimen Zweck dienen muss, notwendig und verhältnismäßig sein muss. b) Zwar kann sich der Antragsgegner auf legitimen Zwecke berufen. Es liegt auf der Hand, dass der Reiz einer Sportliga u.a. auch von der wechselnden Zusammensetzung der Mannschaften, die an dem Ligawettbewerb teilnehmen, ausgeht. Transferregelungen verfolgen die Zwecke, Chancengleichheit im Sinne einer Vergleichbarkeit der erzielten Spielergebnisse innerhalb eines relevanten Zeitabschnitts, d.h. zumindest während einer Spielsaison, aufrechtzuerhalten. Nachvollziehbar ist auch, Spielerberatern, die am Zustandekommen von Transfers und Vertragsschlüssen für Lizenzspieler maßgeblichen Anteil haben, bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, um Verfälschungen des sportlichen Wettbewerbs zu verhindern. So ist z.B. die Gefahr denkbar, dass Spielberater aus Gründen, die nicht dem Spiel und mittelbar der Chancengleichheit im Wettbewerb dienen, einen Wechsel eines Spielers forcieren. Dass Minderjährige eines besonderen Schutzes bedürfen, ist im Ansatz auch nachvollziehbar. Schließlich ist auch zwischen den Parteien unstreitig, dass in der Vergangenheit Spieler und Vereine
bestimmte Praktiken von Spielervermittlern in finanzieller und beruflicher Hinsicht geschädigt worden sind (vgl. auch EuG aaO, Rnr., 102) – wenn auch die Antragsgegnerin letztlich konkrete Beispiele schuldig bleibt. c) Allerdings sind nicht alle Maßnahmen des Antragsgegners als notwendig und verhältnismäßig anzusehen. Im Einzelnen:
setzung der
die Erklärung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen des Spielvermittlers kann der Antragsgegner nämlich ebenso gut erreichen, ohne seine Verbandsgewalt gegenüber diesem einzusetzen. Insbesondere auch die Unterwerfung unter die Sportgerichtsbarkeit und die damit einhergehende Einschränkung des Rechtsschutzes vor dem ordentlichen Gerichten mag zwar für den Antragsgegner praktisch sein, schränkt jedoch die Antragstellerin derart stark in ihren Rechten ein, dass die Kammer dies als unverhältnismäßig ansieht. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, warum der Antragsgegner die
setzung der eingegangenen Verpflichtungen
die Spielervermittler nicht ebenso gut vor den ordentlichen Gerichten erreichen könnte.
die „Regulierung“ entstehenden Kosten, was grundsätzlich sachgerecht ist.
Berater verhindern, die dadurch entsteht, dass sie in erheblichem Maße wirtschaftlich von einem Transfer, nicht hingegen von einer Vertragsdurchführung profitieren. Dies lässt sich sachlich rechtfertigen und ist auch nicht unverhältnismäßig.
, dass es einem Rechtsanwalt nach § 4 I RVG generell verboten sei, auf Vergütung zu verzichten, da eine Vermittlungstätigkeit keine anwaltliche Tätigkeit nach § 1 RVG darstellt und damit der Anwendungsbereich des RVG schon nicht eröffnet ist. Bei einer Maklertätigkeit liegt eine anwaltliche Tätigkeit nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der erbrachten Maklerleistungen seinem Auftraggeber rechtlichen Rat von nicht nur unerheblicher Bedeutung zuteilwerden lässt (BGH NJW 1992, 681 , 682; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Rnr. 78), was hier nicht vorgetragen ist und auch nicht Gegenstand des Reglements ist. Dieses regelt nämlich nach § 1 nur die Vermittlung. Die Antragstellerin legt im Übrigen selbst Wert darauf, dass sie keine Rechtsdienstleistungen nach dem RDG erbringt. Der Antragsgegner verweist für einen sachlichen Grund allgemein auf den Jugendschutz und Jugendliche, die
die Rechtsordnung und
den Antragsgegner besonders geschützt werden. Dass dies ein legitimes Ziel darstellt, dürfte außer Frage stehen. Allerdings ist nicht vorgetragen, wie die Regelung konkret diesem Ziel dienen soll. Die Antragsgegnerin trägt vor, sie ziele darauf zu vermeiden, dass Minderjährige in ihrer Entscheidungsfindung hinsichtlich der Frage, wo professioneller Fußball ausgeübt wird,
die Vergütungsmöglichkeiten der Vermittler beeinflusst werden. Zudem bleibe rechtlicher Rat
Rechtsanwälte weiterhin möglich. Indes ist zu berücksichtigen, dass eine rechtliche Bindung Minderjähriger grundsätzlich nur
die Vertretung eines Erziehungsberechtigten möglich ist. Weiterhin sind junge Spieler aufgrund der fehlenden Erfahrungen und Kontakte in der Branche besonders auf die Beratung
einen Spielervermittler angewiesen. Die Kammer hält indes angesichts des hohen Wertes des Schutzgutes des Minderjährigenschutzes die grundsätzliche Wertung einer besonderen Schutzbedürftigkeit Minderjähriger bei der Vermittlung als Berufsfußballspieler für rechtlich zulässig. Sie hat dabei berücksichtigt, dass „Berufsspieler“ nach § 1 Nr. 1 des Reglements auch Vertragsspieler sind, die in unteren Ligen, für geringe Beträge tätig sind. In diesem Bereich ist eine besondere Gefährdung für Jugendliche vorhanden, die von Spielervermittlern aus dem Ausland nach Deutschland vermittelt werden und zum Spielball der Vermittler werden können. Für die Vermittlung von Lizenzspielern ist eine derartige Beschränkung allerdings unverhältnismäßig. Lizenzspieler der ersten und zweiten Bundesliga sind nicht in dem Maße schutzbedürftig wie Vertragsspieler der unteren Ligen. Besteht die Möglichkeit der Vermittlung in ein Lizenzspielerverhältnis, weist der Spieler eine gewisse sportliche Qualität auf, so dass seine Marktposition sich deutlich besser darstellt als die eines minderjährigen Vertragsspielers, z.B. in der Regionalliga. Alleine aufgrund dieser anderen Ausgangssituation bestehen die vom Antragsgegner beschriebene Abhängigkeit des Spielers und die Gefahr des Ausgeliefertseins nicht in vergleichbarem Maße. Zudem kommt hinzu, dass angesichts der im Lizenzspielerbereich aufgewendeten Summen der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin deutlich stärker ist als im Bereich der Vertragsspieler. 6.) Die Kammer ist an einer detaillierten Prüfung der einzelnen Regelungen auch nicht aufgrund der
Mag bei Regelwerken monopolartiger Verbände eine Inhaltskontrolle nur eingeschränkt möglich sein, so dass nicht alle satzungsautonom getroffenen Entscheidungen des Vereins gerichtlich nachprüfbar sind, so gilt dies im Verhältnis eines Verbandes zu seinem Mitglied, da beide im Rahmen des Grundrechtes aus Art. 9 I GG handeln. Die Mitglieder eines Verbandes üben nämlich
die Mitgliedschaft – und damit die Unterwerfung unter die Satzungsgewalt des Verbandes – ihrerseits das Grundrecht aus Art. 9 I GG aus. Im vorliegenden Fall hingegen ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner Regelungen nicht gegenüber Mitgliedern schafft, sondern vielmehr aufgrund seiner Monopolstellung gegenüber nicht verbandsunterworfenen Dritten „reguliert“. Dem steht auch nicht das „Reiter-Urteil“ des BGH entgegen ( NJW 1995, 583 ). Soweit der BGH dort ausführt, dass die Überprüfung von Ordnungsmaßnahmen von Sportverbänden gegen ihrer Disziplinargewalt unterworfene Nichtmitglieder
die ordentliche Gerichtsbarkeit grundsätzlich anhand derselben Maßstäbe erfolgt, die für entsprechende Maßnahmen gegen Mitglieder zu gelten hätten, betrifft dies den Fall, dass ein freiwillig sich der Verbandsgewalt unterwerfendes Mitglied eine sportgerichtliche Entscheidung überprüfen will. Hier geht es jedoch darum, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Monopolstellung Dritte faktisch in die Verbandsherrschaft zwingt, indem sie Verbandsangehörige mit Sanktionen bedroht, sollten diese nicht auf die Antragstellerin im Sinne einer Zustimmung zur Vermittlererklärung einwirken. Insofern fehlt es an der freiwilligen Unterwerfung; es handelt sich vielmehr um eine
wirtschaftlichen Druck erzwungene Unterwerfung eines nicht verbandsangehörigen Dritten. III. Aus Art. 102 AEUV kann die Antragstellerin keine weitergehenden Rechte ableiten. Zwar kann der Antragsgegner eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt der Spielervermittler innehaben, ohne selbst dessen Dienstleistungen nachzufragen. Dies ist darin begründet, dass der Markt von den im Antragsgegner zusammengeschlossenen Vereinen beherrscht wird (sog. kollektive marktbeherrschende Stellung; vgl. hierzu EuG, aaO – Piau). Indes liegt ein Missbrauch aus den oben dargelegten Gründen nicht vor. IV. Schließlich besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin muss befürchten, in der bevorstehenden Transferperiode Kunden zu verlieren, wenn sie sich weigert, die von dem Antragsgegner vorgegebene Vermittlererklärung zu unterzeichnen, da die - verbandsunterworfenen - potentiellen Vertragspartner der Antragstellerin aufgrund der Sanktionsdrohung
den Antragsgegner von einer Beauftragung der Antragstellerin Abstand nehmen könnten. Der Dringlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits seit einem Jahr von dem Fifa-Regularium und dem Umsetzungprozess Kenntnis hatte. Diese Kenntnis lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es der Antragstellerin mit der Geltendmachung ihrer Rechte nicht besonders eilig sei (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Dies schon deshalb, weil das Fifa-Regularium nicht unmittelbar in Deutschland für die Verbandsmitglieder des Antragsgegners Wirksamkeit erlangte, sondern erst der Umsetzung bedurfte. Bei dieser Umsetzung hatte die Antragsgegnerin einen Ermessensspielraum, was sich zwanglos bereits aus Ziff. 1.2. und 1.3 des FIFA-Reglements ergibt. Danach ist die Antragsgegnerin zwar verpflichtet, die „Grundsätze“ des Reglements umzusetzen; dies steht jedoch unter dem Vorbehalt des „zwingenden Rechts und anderer zwingenden Gesetzesnormen, die auf die Verbände anwendbar sind“. Damit hatte der Antragsgegner nicht lediglich die Aufgabe der 1:1-Umsetzung der Fifa-Vorgaben, sondern in der Umsetzung einen Ermessensspielraum. Erst mit der endgültigen Entscheidung des DFB-Vorstandes am 13.03.2015 bestand für die Antragstellerin endgültige Gewissheit über Art und Umfang der ihr auferlegten Verpflichtungen, so dass sie auch erst zu diesem Zeitpunkt rechtlich hiergegen vorgehen konnte. Schließlich steht einem Verfügungsgrund auch nicht entgegen, dass es teilweise inhaltsgleiche Vorgängerregelungen (FIFA-Spielvermittlerreglements 2008 und 2001, Anlagen AG 19 und 21) gab, denen sich einzelne Mitarbeiter der Antragstellerin freiwillig unterworfen haben. Die zuvor bestehenden Reglements galten nur für einzelne Spielervermittler, nicht hingegen für die Antragstellerin als juristische Person. Diese konnte sich den Vorgängerregelungen nicht unterwerfen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/771760.html Kommentare
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