Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin bestellte 1975 an ihrem Grundstück zwei Briefgrundschulden zu je 50.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten und unterwarf sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Tilgung der gesicherten Forderungen übersandte die Beklagte der Klägerin 1978 die vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden sowie die Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen. In den Jahren 1988, 1996 und 2001 trafen die Parteien neue Sicherungsabreden, wonach die fortbestehenden Grundschulden als Sicherheiten für weitere Darlehen dienten. Nachdem der Beklagten 2003 antragsgemäß weitere vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden erteilt worden waren, leitete sie - gestützt auf die dinglichen Rechte - die Zwangsversteigerung des Grundstücks ein. Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin, mit der sie - soweit von Interesse - die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen für unzulässig erklären lassen will, hat das Landgericht abgewiesen. Die Erlösverteilung in dem Zwangsversteigerungsverfahren fand während des Berufungsrechtszugs statt. Daraufhin hat die Klägerin einen Hilfsantrag gestellt, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will. Nur dem Hilfsbegehren hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Beklagte auch insoweit die Abweisung der Klage erreichen. Gründe I. Das Berufungsgericht sieht die Feststellungsklage, die in der Revisionsinstanz den alleinigen Streitgegenstand bildet, als zulässig an. Ursprünglich habe die Klägerin zum einen eine auf materiellrechtliche Einwendungen gestützte Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) und zum anderen eine auf die fehlende Vollstreckbarkeit des Titels bezogene Titelgegenklage erhoben (§ 767 Abs. 1 ZPO analog). Nachdem durch die Beendigung der Zwangsversteigerung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei, habe die Klägerin jedenfalls aufgrund möglicher Schadensersatzansprüche ein Interesse daran, eine gerichtliche Feststellung zu der Rechtmäßigkeit der Zwangsversteigerung herbeizuführen. Die der Titelgegenklage nachfolgende Feststellungsklage sei auch begründet, weil die Vollstreckung aus den Unterwerfungserklärungen unzulässig gewesen sei. Die Aushändigung der Titel und der Grundschuldbriefe nebst Löschungsbewilligungen im Jahr 1978 habe den Titeln die Vollstreckbarkeit genommen. Die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten gegenüber der Klägerin dauerhaft dazu verpflichtet, nicht mehr aus den Titeln zu vollstrecken. Die Unterwerfungserklärungen seien durch die späteren Sicherungsabreden nicht wieder aufgelebt, weil sie als Vollstreckungstitel der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genügen müssten. Schließlich sei die Vollstreckungsgegenklage auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar sei die Klägerin verpflichtet, sich der dinglichen Vollstreckung zu unterwerfen. Die Beklagte habe sich aber ebenfalls rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie sich mit der objektiv unzutreffenden Behauptung, die Titel verloren zu haben, weitere vollstreckbare Ausfertigungen verschafft habe. II. Über die Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60 , BGHZ 37, 79 , 82). Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht die Feststellungsklage als zulässig an. 1. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein bestimmter Teil der materiellrechtlichen Schuld nicht bestand (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - VIII ZR 285/83 , WM 1985, 703 f.). Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 , BGHZ 68, 331 , 332; Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 , NJW 2000, 2280 , 2281; Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99 , NJW 2001, 3789 ff.; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07 , NZM 2008, 277 Rn. 9; jeweils mwN). Hieran gemessen ist der Hilfsantrag seinem Wortlaut nach unzulässig, weil die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt werden soll. 2. Allerdings ist bei der revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbaren Auslegung des Klageantrags zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13 , NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN). Dementsprechend ist der Antrag so auszulegen, dass das Bestehen von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99 , NJW 2001, 3789 f.). Mit diesem Rechtsschutzziel bezieht sich der Antrag zwar auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Es fehlt insoweit aber an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die behaupteten Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche nach dem Ende der Zwangsvollstreckung nicht beziffern kann (vgl. zu der sogenannten verlängerten Vollstreckungsgegenklage Senat, Urteil vom 6. März 1987 - V ZR 19/86 , NJW 1987, 3266 f. unter II.1. mwN, insoweit in BGHZ 100, 211 ff. nicht abgedruckt). Die Feststellungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie zu einer endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führen könnte (hierzu Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 , NJW-RR 1994, 1272 , 1273 mwN), da unklar ist, warum und in welcher Höhe die Beklagte einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt haben sollte. III. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Vor der Abweisung der Klage als unzulässig muss die Klägerin zunächst noch Gelegenheit erhalten, entweder zu ihrem Feststellungsinteresse vorzutragen oder ihren Antrag umzustellen, indem sie ihre Ansprüche beziffert (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil die Klage ohnehin unbegründet wäre. 1. Allerdings ist die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet, soweit sich die Klägerin darauf stützt, die Beklagte habe aus den bestehenden Titeln nicht mehr vollstrecken dürfen.
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