Rechts wegen. Tatbestand Die Beklagte ist Kraftfahrzeugversicherer. Bei der Abwicklung
Unfallschäden in der Haftpflichtversicherung erhob sie in mehreren Fällen Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Sie riet als Versicherer des Schädigers den Geschädigten mit den im Klageantrag wiedergegebenen Schreiben vom
ihnen beauftragten Sachverständigen erteilt. Die Beklagte habe bewusst wahrheitswidrig behauptet, der Sachverständige F. rechne Gutachten bei Haftpflichtschäden überteuert ab. Den sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruch habe der Sachverständige F. an die Kläger abgetreten. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Rechtsberatung
dritten Personen, die nicht zum Kreis der eigenen Versicherungsnehmer gehören, zu Grund und Höhe
Sachverständigenhonoraren zu unterlassen. Sie haben - soweit für die Revisionsinstanz noch
Bedeutung - zuletzt hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zweiter Hilfsantrag: es zu unterlassen, Gläubigern
Verkehrshaftpflichtansprüchen, die die Erstattung oder Freistellung
Sachverständigenhonoraren verlangen, zu empfehlen, über die
der Beklagten ausgeglichenen Honorarteile hinaus keine weitere Zahlung an den Gutachter vorzunehmen und/oder sich zur Abwehr einer Klage des Gutachters der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen und/oder sich eines
der Beklagten benannten Rechtsanwalts zu bedienen, insbesondere wenn dies geschieht wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom
den Klägern zulässigerweise eingelegten Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt worden. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar seien die Kläger als unmittelbar betroffene Wettbewerber zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG berechtigt. Ihnen stehe der Unterlassungsanspruch aber nicht zu, weil die Beklagte keine unerlaubte Rechtsberatung betrieben habe. Sie habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 ausschließlich eigene wirtschaftliche und rechtliche Interessen wahrgenommen. Soweit die Kläger den Unterlassungsanspruch auch auf eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit der Geschädigten i.S.
2 UWG und auf irreführende Angaben der Beklagten nach § 5 Abs. 1 UWG gestützt hätten, seien sie nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG sachbefugt. Durch einen etwaigen Wettbewerbsverstoß seien nur konkurrierende Versicherungsunternehmen als Mitbewerber betroffen. Der mit dem dritten Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Durch die Äußerungen über den Sachverständigen F. seien die Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen. Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen F. seien die Kläger nicht aktivlegitimiert. Der Unterlassungsanspruch sei nicht wirksam abgetreten. Der auf eine Kreditgefährdung nach § 824 Abs. 1 BGB, eine gezielte Behinderung nach § 8 Abs. 1, §§ 3 , 4 Nr. 10 UWG und auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützte Unterlassungsanspruch sei ohne den Geschäftsbetrieb des Sachverständigen F. nicht isoliert abtretbar. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass den Klägern der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht zusteht. a) Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht allerdings ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Das ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98 , GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat den Geschädigten Hinweise erteilt, wie sie sich im Verhältnis zu dem Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat damit - obwohl sie als Haftpflichtversicherer einer anderen Branche angehört als die klagenden Rechtsanwälte - gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten wie die Kläger und ist dadurch zu ihnen in Wettbewerb getreten. Dabei ist nicht
entscheidender Bedeutung, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70 , GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee).
11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01 , GRUR 2005, 353 = WRP 2005, 333 - Testamentsvollstreckung durch Banken; Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 128/02 , GRUR 2005, 604 , 605 = WRP 2005, 739 - Fördermittelberatung). bb) Die Beklagte hat jedoch mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 keine fremden Rechtsangelegenheiten i.S.
Personen vorgenommen werden, denen dazu
der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02 , GRUR 2005, 355 , 356 = WRP 2005, 330 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; Urt. v. 5.10.2006 - I ZR 7/04 , GRUR 2007, 245 Tz 16 = WRP 2007, 174 - Schulden Hulp). Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG setzt danach voraus, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 194/71 , NJW 1974, 50 , 51; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03 , NJW 2005, 135 ; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 77; Henssler/Prütting/Weth, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 12; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rdn. 55; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 29). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit i.S.
G handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, Urt. v. 5.4.1967 - Ib ZR 55/65, NJW 1967, 1562 , 1563; vgl. auch BGHZ 48, 12 , 17 f.; Henssler/Prütting/Weth aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13).
ihm beauftragten Sachverständigen in rechtlicher Hinsicht Stellung bezogen. Dies geschah jedoch im unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten, gegen die als Haftpflichtversicherer ein Anspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG bestand. Die Beklagte hatte deshalb ein nicht nur mittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse, Ansprüche des Sachverständigen gegen den Geschädigten abzuwehren, weil sie damit rechnen musste, wegen dieser Kosten
dem Geschädigten in Anspruch genommen zu werden. Entgegen der Ansicht der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG keine andere Beurteilung. Der Zweck der gesetzlichen Vorschrift besteht unter anderem darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen zu schützen (BGH GRUR 2005, 604 , 606 - Fördermittelberatung). Dieser Schutzzweck wird durch das Verhalten der Beklagten nicht betroffen. Für die Geschädigten ist erkennbar, dass die Beklagte als in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird ebenfalls durch die Hinweise der Beklagten im Rahmen der Schadensabwicklung nicht beeinträchtigt. Ob der
der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt zum Umfang der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten zutreffend oder - wie die Revision meint - offensichtlich falsch ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. 2. Den Klägern steht der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3 , 4 Nr. 2 UWG zu. a) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht für diesen Anspruch nur konkurrierende Versicherungsunternehmen und nicht die Kläger als aktivlegitimiert angesehen hat. Zwar kann die an sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bestehende Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sein, wenn durch ein wettbewerbswidriges Verhalten nur die Belange eines bestimmten Mitbewerbers betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 101/02 , GRUR 2005, 519 , 520 = WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-Komplex). Davon ist aber nicht auszugehen, wenn die Ausnutzung der Unerfahrenheit
Verbrauchern durch ein Unternehmen in Rede steht. b) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UWG liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat nicht die geschäftliche Unerfahrenheit der Geschädigten i.S.
2 UWG ausgenutzt. Die Vorschrift stellt - abweichend vom Leitbild des erwachsenen Durchschnittsverbrauchers, das der Gesetzgeber bei der UWG-Reform in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung zugrunde gelegt hat - auf besonders schutzbedürftige Verbraucherkreise ab (BGH, Urt. v. 6.4.2006 - I ZR 125/03 , GRUR 2006, 776 Tz 19 = WRP 2006, 885 - Werbung für Klingeltöne). Eine etwaige Unkenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung
Sachverständigenkosten macht die Geschädigten noch nicht zu geschäftlich unerfahrenen Personen, die des besonderen Schutzes durch diese Vorschrift bedürften. Erforderlich ist vielmehr, dass die angeschriebenen Geschädigten nicht über die Kenntnisse verfügen, die
einem durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher zu erwarten sind (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
dem Unterlassungsantrag überhaupt erfasst wird. Der Tatbestand des § 3 UWG a.F. erforderte, dass die irreführende Werbung "Angaben" enthielt. Das setzte eine nachprüfbare Aussage über irgendwelche geschäftlichen Verhältnisse voraus (BGH, Urt. v. 21.2.1991 - I ZR 106/89 , GRUR 1992, 66 , 67 = WRP 1991, 473 - Königl.-Bayerische Weisse; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98 , GRUR 2002, 182 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Werturteile wurden
O § 5 Rdn. 164 ff.; Harte/Henning/Dreier, UWG, § 5 Rdn. 119; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.23 f.; MünchKomm.UWG/Reese, § 5 Rdn. 147). Soweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihre Rechtsansicht zur Erstattungspflicht in den in Rede stehenden Schreiben dargelegt hat, handelte es sich um Meinungsäußerungen, die nicht unter irreführende Angaben i.S.
Es muss der Beklagten bei der Abwehr
Ansprüchen unbenommen bleiben, einen entsprechenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, unabhängig davon, ob ihre Rechtsansicht zutrifft. 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den mit dem dritten Hilfsantrag verfolgten Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen. Die Kläger sind durch das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt. Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen F. können die Kläger den Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die isolierte Abtretung
Abwehransprüchen grundsätzlich ausgeschlossen ist ( BGHZ 119, 237 , 241 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98 , GRUR 2001, 1158 , 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND I; BGHZ 148, 221 , 225 - SPIEGEL-CD-ROM; Staudinger/Busche, BGB
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