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BGH, Urteil vom 14.06.2007 - I ZR 50/05

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü

Art. 13CMR Rdn. 17 ff.; Helm, Frachtrecht II, 2. Aufl., Art. 13 CMR Rdn. 2; Thume/ Temme, CMR, Art. 13 Rdn. 17; Thume, Transp

R 1991, 85, 88 f.; Gröhe, ZEuP 1993, 141, 146 ff.; Hübsch, Haftung des Güterbeförderers und seiner Hilfspersonen, 1997, S. 267 f.; zustimmend Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 13 CMR Rdn. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 19). Abweichend von dieser Entscheidung haben der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH, Urt. v. 17.2.1982 - 6 Ob 664/81, SZ 55/20; vgl. allerdings auch OGH, Urt. v. 27.1.1998 - 10b 170/97z) und die italienische Corte di Cassazione (Urt. v. 21.10.1991, auszugsweise veröffentlicht in ZEuP 1993, 141 ff.) entschieden, dass der Unterfrachtführer dem Empfänger des Transportgutes aus dem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Frachtvertrag auch dann wegen Beschädigung oder Verlust des Gutes haftet, wenn die Voraussetzungen des Art. 34 CMR nicht erfüllt sind. cc) Nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Rechtsprechung, wonach dem frachtbriefmäßigen Empfänger bei Verlust oder Beschädigung des Gutes gegenüber dem Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR ist, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zustehen, nicht fest.

(1)Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst ausführt, sondern damit im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen Frachtführer, den Unterfrachtführer, beauftragt, schließt einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag mit diesem ab. Er ist Absender i.S. des Landfrachtrechts, weil er Vertragspartner des (Unter-)Frachtführers ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82 , TranspR 1985, 48 , 49 = VersR 1985, 134 ; MünchKomm.HGB/

Art. 13CMR Rdn. 18; Thume, Transp

R 1991, 85, 88). Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als dem Absender, soweit es sich um einen grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag handelt, nach den Haftungsbestimmungen der Art. 17 ff. CMR. Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, gibt es keinen Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (vgl. MünchKomm.HGB/

Art. 13CMR Rdn. 18; Thume, TranspR 1991, 85, 88).

(2)Wie sich aus Art. 13 Abs. 1 CMR ergibt, muss der Empfänger gegenüber dem abliefernden (Unter-)Frachtführer zumindest befugt sein, die Primärrechte auf Ablieferung des Gutes, Übergabe der Zweitausfertigung des Frachtbriefs geltend zu machen und sich auf das Weisungsrecht zu berufen. Denn andernfalls wäre Art. 13 Abs. 1 CMR bei Transportketten, die sich auf Unterfrachtverträge stützen, weitgehend ohne Bedeutung und die praktische Abwicklung solcher Transporte ganz erheblich erschwert. Da die Sekundärrechte des Empfängers dessen Primärrechte sanktionieren sollen, müssen dem Empfänger gegenüber dem Unterfrachtführer dementsprechend auch Haftungsansprüche zustehen (vgl. MünchKomm.HGB/

Art. 13CMR Rdn. 19).

(3)Auch der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 CMR spricht im Übrigen für die Annahme, dass sich die Empfängeransprüche in erster Linie gegen den abliefernden Frachtführer richten. Der Empfänger ist berechtigt, vom Frachtführer die Übergabe (der zweiten Ausfertigung) des Frachtbriefs zu verlangen. Dabei kann es sich nur um den Frachtbrief handeln, den der abliefernde Frachtführer auch in seinem Besitz hat und übergeben kann. Das wird häufig nur der Frachtbrief sein, den er selbst mit dem Hauptfrachtführer als Absender geschlossen hat. Den Frachtbrief des Urversenders mit dem Hauptfrachtführer wird der abliefernde Unterfrachtführer wegen der häufig vorkommenden Kette von Frachtführern vielfach selbst nicht kennen (vgl. Thume, TranspR 1991, 85, 88).
(4)Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund eines aus Art. 34 CMR zu ziehenden Gegenschlusses geboten. Den Bestimmungen der Art. 34 ff. CMR lässt sich lediglich entnehmen, dass sie die dort behandelte besondere Form des Unterfrachtvertrags abschließend regeln. Der normale Unterfrachtvertrag, der den Unterfrachtführer nur zur Haftung für seine Teilstrecke verpflichtet, musste nicht ausdrücklich geregelt werden, weil er sich in seiner rechtlichen Struktur vom Hauptfrachtvertrag nicht unterscheidet (vgl. Koller aaO Art. 13 CMR Rdn. 5; MünchKomm.HGB/

Art. 13CMR Rdn. 19).

(5)Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch die von Art. 31 CMR bezweckte Erleichterung der Rechtsverfolgung des Anspruchsberechtigten. In den meisten Fällen ist der Empfänger von Schäden des Transportgutes betroffen und muss daher häufig die Ersatzansprüche gegen den Beförderer durchsetzen. Die Vorschrift des Art. 31 CMR stellt ihm dazu mehrere Gerichtsstände zur Wahl, darunter auch den Gerichtsstand im Ablieferungsland, das regelmäßig das eigene Land des Empfängers ist. Wird die Klage gegen den Unterfrachtführer zugelassen und hat dieser seinen Sitz im Land des Empfängers, so wird die Rechtsverfolgung des Empfängers auch prozessual begünstigt, wie es dem Zweck des Art. 31 CMR entspricht (vgl. MünchKomm.HGB/

Art. 13CMR Rdn.

19). dd) Die vorstehenden Erwägungen zur Rechtslage nach der CMR gelten ebenso für das Haftungsregime des Warschauer Abkommens, dessen Vorschriften insoweit denen der CMR entsprechen. 5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Eine abschließende Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nicht treffen, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, ob der streitgegenständliche Schaden während der Gewahrsamszeit der Beklagten eingetreten ist, was die Beklagte bestritten hat. III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2004 - 32 O 86/03 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2005 - I-18 U 137/04 - Permalink: https://openjur.de/u/77220.html ( https://oj.is/77220 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 13 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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