← Deutschland

BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 18.12

1. Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen stehen dem Informationszugang gemäß § 3 Nr.1 Buchst. g Alt. 3 IFG entgegen, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen b

Art. 2Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 ( BGBl. I S. 3154 ) gesichert ist. 2. Die nach § 134 Abs. 1 Vw

GO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich gegebene Informationszugangsanspruch gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG ausgeschlossen ist, verstößt gegen Bundesrecht (3.). Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein allgemeiner Informationsversagungsgrund folgt hier nicht aus § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG (4.). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht möglich. Die Sache ist demnach gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (5.). 3. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG unter Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Zwar hat das Verwaltungsgericht den hier anzulegenden rechtlichen Maßstab dem Grunde nach nicht verkannt (a). Den besonderen Anforderungen an die Feststellung dieses Ausschlussgrunds ist es aber nicht gerecht geworden (b).

  1. a)
  2. aa)Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben kann. Solche Auswirkungen sind gegeben, wenn die Effektivität staatlicher Ermittlungstätigkeit beeinträchtigt werden kann. Zentrale Aufgabe des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die Sachverhaltserforschung und Wahrheitsfindung. Der Erreichung dieses Untersuchungszwecks ist es abträglich, wenn Beschuldigte, Zeugen oder sonstige Dritte bei Kenntnis relevanter Informationen nachteilig auf das Ermittlungsverfahren einwirken, indem sie dieses Wissen zur Verdunkelung oder zur Beeinflussung von Zeugen nutzen oder ihr Aussageverhalten darauf einstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1995 - StB 54/95 - NJW 1996, 734 <juris Rn. 5>, vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03 - BGHSt 48, 268 <juris Rn. 23> und vom 22. September 2009 - 3 StB 28/09 - juris Rn. 19; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406e Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168c Rn. 15; Wessing, in: BeckOK StPO, § 147 Rn. 5a; Schlothauer, in: Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17 <23 f.>). Das Bekanntwerden der Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 38 ff.).
  3. bb)Die Feststellung eines solchen Gefährdungspotenzials muss den besonderen Funktionsbedingungen der staatlichen Strafrechtspflege Rechnung tragen. Denn die um den Informationszugang angegangene aktenführende Verwaltungsbehörde kann dies mit ihren eigenen Erkenntnismöglichkeiten in aller Regel nur unvollkommen leisten. Zwar kennt sie ihre Akten und kann - anhand der Angaben der Staatsanwaltschaft zum strafrechtlichen Vorwurf, der Anlass für das Ermittlungsverfahren ist - im Allgemeinen feststellen, ob jedenfalls ein inhaltlicher Bezug der in ihren Akten enthaltenen Informationen zum Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen besteht und damit die Grundvoraussetzung für das Vorliegen des Ausschlussgrunds gegeben ist. Für die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit das Bekanntwerden dieser Informationen sich negativ auf das Ermittlungsverfahren auswirken kann, ist die Verwaltungsbehörde aber in erster Linie auf die Einschätzung der Ermittlungsbehörde angewiesen. Diese ist mit dem Stand ihrer Ermittlungen vertraut, hat den Überblick über gegebenenfalls noch ausstehende, weil derzeit hypothetische Ermittlungsansätze und kann die Auswirkungen des Bekanntwerdens weiterer Informationen auch aufgrund ihrer Sachkunde und ihres Erfahrungshorizonts bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03 - BGHSt 49, 317 <juris Rn. 36>). Aus den Besonderheiten des Informationsfreiheitsrechts können sich spezifische Anforderungen an die Aufbereitung der Prognosegrundlage und an die Darstellung der Prognose ergeben. Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds ( BT-Drs. 15/4493 S. 6 ). Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404, IFG Nr. 10 Rn. 41; Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, Vorb §§ 3 bis 6 Rn. 50). Das kann insbesondere bei umfänglichen Informationszugangsbegehren eine auf die einzelnen Teile eines Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern. Dieses Erfordernis hat einen prozeduralen Bezug. Gleichwohl handelt es sich um einen aus dem materiellen Recht folgenden rechtlichen Maßstab, an dem tatsächliche Feststellungen zu messen sind.
  4. cc)Aus den genannten Umständen folgt keine umfassende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung des Vorliegens des Versagungsgrunds durch Anerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums. Die verbindliche Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist auch im Rahmen des § 3 IFG grundsätzlich Sache der Gerichte. Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung lediglich für den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG - nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen - angesichts des weit bemessenen Gestaltungsspielraums der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen Beziehungen anerkannt (BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 13 ff. und vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - Rn. 32 ff.). Die Funktionsgrenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind demgegenüber beim Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG nicht etwa deswegen überschritten, weil strafrechtlich und strafverfahrensrechtlich geprägte Erwägungen zur Überprüfung stehen. Denn auch Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht nach den einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung werden als voll überprüfbar angesehen (vgl. Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 147 Rn. 135; Wessing a.a.O. Rn. 5; Schlothauer a.a.O. Rn. 41 jeweils m.w.N.; siehe auch Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 68b Rn. 11, 23). Soweit der Staatsanwaltschaft ein "weiter Entscheidungsspielraum" nicht lediglich bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, sondern bei der Frage der Gefährdung des Untersuchungszwecks zugestanden wird (so BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04 - NJW 2005, 1519 ; siehe aber auch die dort zitierte Belegstelle bei Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406e Rn. 12), folgt daraus nichts Abweichendes. Vielmehr ist dem nur zu entnehmen, dass bei der nachvollziehenden gerichtlichen Kontrolle dem ermittlungstaktischen Erfahrungswissen der Staatsanwaltschaft Rechnung zu tragen ist.
  5. b)Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG den vorstehenden Maßstäben nicht gerecht geworden.
  6. aa)Ohne Erfolg rügt der Kläger allerdings einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO). Der Kläger meint, dass von einer unabhängigen, aufgrund freier Überzeugung ergangenen Einzelfallentscheidung nicht gesprochen werden könne, weil das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nehme. Damit beanstandet er nicht oder zumindest nicht vorrangig die Gewinnung der Tatsachengrundlage durch das Verwaltungsgericht und damit einen hier gemäß § 134 Abs. 4 VwGO von vornherein unbeachtlichen Verfahrensmangel. Vielmehr bemängelt er eine fehlerhafte richterliche Überzeugungsbildung bei der Würdigung des Sachverhalts, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ein solcher Verstoß liegt hier nach Maßgabe der insoweit anzulegenden zurückhaltenden revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstäbe nicht vor. Denn es steht dem Gericht nicht zuletzt aus arbeitsökonomischen Gründen frei, auf die Ausführungen eines anderen Gerichts Bezug zu nehmen, wenn das entscheidende Gericht von der Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ausgeht und den Rechtsstandpunkt des anderen Gerichts teilt.
  7. bb)Das Verwaltungsgericht nimmt eine hinreichend konkrete Gefährdung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage der in den gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft an, wonach eine (nochmalige) Verwendung der Akten im Anschluss an die Vorlage des Gutachtens des Sonderprüfers in Betracht komme und eine Beeinträchtigung des dann fortzuführenden Ermittlungsverfahrens möglich sei. Hinsichtlich der bereits beigezogenen Akten der Beklagten gelte dies nicht zuletzt deswegen, weil bislang die Akten bei der Staatsanwaltschaft noch nicht eingesehen worden seien. Diese Ausführungen sind jedenfalls deswegen unzureichend, weil die Voraussetzungen des Ausschlussgrunds nicht, wie geboten, konkret bezogen auf die einzelnen Akten und Aktenbestandteile dargelegt werden.

(1)Das gilt zunächst für die der Staatsanwaltschaft bereits vorliegenden Akten der Beklagten. Wenn Akten wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand in staatsanwaltschaftliche Ermittlungen einbezogen worden sind, liegt zwar grundsätzlich die Möglichkeit nahe, dass sie nach Vorlage des Berichts eines Sonderermittlers aufgrund daraus resultierender neuer Ermittlungsansätze nochmals herangezogen werden müssen und dass die in ihnen enthaltenen Informationen zur Wahrung des Zwecks dieser weiteren Ermittlungen noch nicht offengelegt werden dürfen. Soweit diese Vermutung reicht, unterliegt die Verwaltungsbehörde herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrunds. Sie genügt ihrer Darlegungslast insoweit bereits, indem sie - wie hier - eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass neue Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Dann trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden. Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles war eine solche differenzierende Betrachtungsweise geboten. Die Akten, die von der Beklagten zum Zweck der Vorlage an die Staatsanwaltschaft aus dem Vorgang WA 22-WP 5215-90001533 zusammengestellt worden sind, sind hiervon nicht auszunehmen. Ein inhaltlicher Bezug aller Aktenbestandteile zum Ermittlungsverfahren drängt sich zwar schon deswegen auf, weil diese Unterlagen gezielt für dieses Verfahren ausgewählt worden sind. Allein damit ist jedoch noch nicht dargetan, dass ein Informationszugang den Untersuchungszweck beeinträchtigen könnte. Denn nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts kann davon nur dann ausgegangen werden, wenn die entsprechenden Informationen bislang nicht an Außenstehende gelangt sind. Bezüglich eines Teils der vorgelegten Schriftstücke folgt indessen Gegenteiliges aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2012 - 6 A 1150/10 (DVBl 2012, 703), auf das sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und bereits zuvor in seinem Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen hat. Ausweislich des dort (juris Rn. 18) wiedergegebenen erstinstanzlichen Urteils (VG Frankfurt/Main, Urteil vom 26. März 2010 - 7 K 243/09 .F - juris Rn. 26 f.) hat die Beklagte in diesem Verfahren eine Aufstellung über den Inhalt der Akten vorgelegt und dort hinsichtlich verschiedener Unterlagen den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 IFG in Anspruch genommen, weil der Kläger sich diese Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könne. Wenn aber Informationen öffentlich zugänglich sind, kann insoweit der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG schwerlich vorliegen. Zu den übrigen vorgelegten Vorgängen fehlt bei dreien jegliche erläuternde Angabe, der vierte wird umschrieben als "ein Absatz des Finanz- und Risikoberichts der H. Gruppe vom 28. Januar 2008". Wenn das, was naheliegt, so zu verstehen sein sollte, dass dieser Bericht von der H. stammt, spricht alles dafür, dass er den Beschuldigten bekannt war. Nachteilige Auswirkungen durch den begehrten Informationszugang drängen sich dann jedenfalls nicht auf und bedürfen einer näheren Darlegung.
(2)Bei den Akten, die von der Staatsanwaltschaft im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht beigezogen waren, fehlt von vornherein die oben genannte Vermutungswirkung, so dass die Beklagte der vollen Darlegungslast unterliegt. Die Beklagte hat diese Unterlagen bei der Zusammenstellung von für das Ermittlungsverfahren vermutlich bedeutsamen Aktenbestandteilen nicht berücksichtigt; auch die Staatsanwaltschaft sah keine Veranlassung, sie bei der Beklagten anzufordern. Die Möglichkeit, dass solche Akten nunmehr erstmals ungeachtet der bisherigen Dauer eines gründlich geführten Verfahrens für die Ermittlungen überhaupt von Bedeutung sind, kann sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dann allein aus neuen Ermittlungsansätzen ergeben, die aus dem jedenfalls damals noch nicht vorliegenden Bericht des Sonderprüfers folgen. Eine verlässliche Einschätzung, mit welcher Wahrscheinlichkeit solche neuen Hinweise und somit die Fortführung der Ermittlungen zu erwarten sind, ist mangels Kenntnis des Berichts oder zumindest der vorbereitenden Erkenntnisse des Sonderprüfers nicht möglich. Die Ermittlungsbehörde darf gleichwohl im Interesse einer umfassenden und erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung auch solche vagen Erwartungen in ihre Überlegungen einstellen. Im Anschluss daran hat auch die Verwaltungsbehörde den Schutz derartiger hypothetischer Ermittlungsansätze sicherzustellen. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG ist demnach nicht auf die Akten zu beschränken, die die Ermittlungsbehörden bereits beigezogen hat (so aber Roth, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG,
  1. Aufl. 2013, § 3 Rn. 78). Die in Betracht kommenden Akten sind wiederum inhaltlich aufzubereiten, um in der Entscheidung über den Ausschlussgrund zum einen den inhaltlichen Bezug zum Ermittlungsgegenstand und zum anderen die jedenfalls grundsätzliche Eignung eines Informationszugangs zur Beeinträchtigung des Untersuchungszwecks darzulegen. Diesen Anforderungen ist die Beklagte auch in dieser Hinsicht nicht gerecht geworden. Teilweise fehlt es bereits dem Grunde nach an solchen Darlegungen. Teilweise erscheint entweder der erforderliche inhaltliche Bezug oder die jedenfalls grundsätzliche Gefährdungseignung aufgrund der vorliegenden Angaben als zweifelhaft, so dass es eingehenderer Erläuterungen bedurft hätte. (2.1) Von Letzterem ist insbesondere hinsichtlich des Teils aus dem Vorgang WA 22-WP 5215-90001533 auszugehen, der von der Beklagten noch nicht an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist. Hierzu hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren ein Verzeichnis der diesbezüglichen Aktenbestandteile vorgelegt (Schriftsatz vom
  2. April 2012, GA S. 292 ff.). Daraus erschließt sich in nachvollziehbarer Weise, warum die Beklagte diese Aktenbestandteile vor Übersendung an die Staatsanwaltschaft aussortiert hat: Sie schienen jedenfalls nach damaligem Erkenntnisstand für das Ermittlungsverfahren nicht von Interesse; es fehlt bislang auch an Anhaltspunkten, dass sich durch das Gutachten des Sonderprüfers an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. So dürfte nichts dafür sprechen, dass ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (Nr. 6) oder ein Widerspruchsbescheid in einem anderen IFG-Verfahren (Nr. 13) etwas zur Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die strafrechtlichen Vorwürfe beitragen kann. Gleiches gilt für Informationen über das Vorgehen der H. zur Beantwortung der Auskunftsersuchen und zum aufsichtsrechtlichen Vorgehen (Nr. 5), den internen E-Mail-Verkehr "über ein öffentlich nicht bekanntes Auskunftsersuchen" der Beklagten (Nr. 8), einen Telefonvermerk "über Datenerteilung der H." - hier verweist die Beklagte auf personenbezogene Daten - (Nr. 9), Gesprächsnotizen über Unternehmensinterna der H. - auch hier erwähnt die Beklagte personenbezogene Daten - (Nr. 11), den Schriftverkehr zur Anfrage eines H.-Aktionärs (Nr. 12), ein Schreiben der BaFin an die H. zum Stand des Untersuchungsverfahrens (Nr. 15) sowie Überlegungen zum weiteren Vorgehen in einem anderen Untersuchungsverfahren (Nr. 16). Soweit es um Schriftstücke geht, die auch "interne Unternehmenszahlen der H." enthalten (Nr. 1, 2, 3), ist ein Bezug zum Gegenstand der Ermittlungen ersichtlich gegeben. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Zahlen der Staatsanwaltschaft schon vorliegen. Schwer vorstellbar ist indessen, dass deren Herausgabe weitere Ermittlungen beeinträchtigen könnte. Das folgt schon daraus, dass die Zahlen den Beschuldigten bekannt sein müssen. Entsprechendes gilt für "öffentlich nicht bekannte Ausführungen der H. an die BaFin" (Nr. 14). Was sich unter dem "Ergebnis einer öffentlich nicht bekannten Analyse" verbirgt (Nr. 7), bleibt undeutlich und bedarf der Erläuterung. (2.2) Was den Zugang zu Informationen angeht, die in den mit dem Antrag im Einzelnen bezeichneten Unterlagen enthalten sind, fehlt es an jeglichen hierauf bezogenen Darlegungen, die das Vorliegen des Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG nachvollziehbar machen. Bei der Haftpflichtversicherung des Vorstands ist schon dem Inhalt nach nicht ersichtlich, in welcher Weise diese Informationen für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten. In zeitlicher Hinsicht können sich Zweifel ergeben hinsichtlich des "Merger Agreement H.-D. vom 20.07.2009", denn die strafrechtlich zu würdigenden Vorgänge haben sich 2007/2008 abgespielt. Bei den meisten der übrigen Unterlagen handelt es sich um Vorgänge, die von der H. stammen oder, wie der Zwischenbericht einer Rechtsanwaltskanzlei, von ihr in Auftrag gegeben worden sind; somit spricht wiederum alles dafür, dass diese Informationen den Beschuldigten bereits bekannt sind. Insoweit könnte anderes gelten für den BMF-Bericht, den Bericht der Deutschen Bundesbank und den Zwischenbericht zur Sonderprüfung; aber auch das müsste zunächst von der Beklagten erläutert werden.
  3. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte sich auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG nicht berufen kann. Der Senat ist schon im Urteil vom
  4. Mai 2011 - 7 C 6.10 - (Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13) dem Bestreben der Beklagten entgegengetreten, aufgrund allgemein gehaltener Befürchtungen über die Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung eine faktische Bereichsausnahme für ihre Aufsichtstätigkeit zu erreichen. Daran ist festzuhalten. Dass diese Rechtsprechung in der Sache keine isolierte Prüfung des genannten Ausschlussgrunds vornimmt, sondern davon ausgeht, dass die Beklagte bei der Gewährung von Informationszugang die ihr durch andere Vorschriften auferlegten Beschränkungen beachtet, trägt der Systematik der Ausschlussgründe Rechnung. Anderenfalls würden durch eine großzügige Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG die jeweiligen sach- und problembezogenen spezielleren Vorschriften überspielt. Dieser Ausschlussgrund kann demnach jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nur nachrangig in Betracht gezogen werden.
  5. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist vielmehr gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; denn für eine abschließende Bewertung des geltend gemachten Klagebegehrens fehlt es an den notwendigen Feststellungen. a) Solche sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Kläger aufgrund von Anspruchsgrundlagen neben dem Informationsfreiheitsgesetz die begehrte Akteneinsicht bzw. Auskunft verlangen könnte. Auf einen Amtshaftungsanspruch kann sich der Kläger jedenfalls in der Sache schon deswegen nicht berufen, weil er einen Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz voraussetzt; dieser steht aber gerade noch nicht fest. Ein verfassungsunmittelbarer Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht dem Kläger nicht zu (BVerfG, Urteil vom
  6. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 , 622/99 - BVerfGE 103, 44 <59 f.>; Beschluss vom
  7. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 - BVerfGE 119, 309 <319>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom
  8. Juli 2011- 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 9). Auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK vom
  9. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt sich nichts anderes. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK untersagt einem Konventionsstaat, eine Person am Empfang von Informationen Dritter zu hindern. Diese Vorschrift kann nach der Rechtsprechung des EGMR jedoch grundsätzlich nicht so verstanden werden, dass sie dem Staat die Pflicht auferlegt, Informationen zu geben. Nur ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der Staat in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse über ein Informationsmonopol verfügt oder eine Informationsquelle aus anderen rechtlichen Gründen zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Selbst dann verbietet Art. 10 EMRK allerdings lediglich eine willkürliche, zensurähnliche Verhinderung des Informationszugangs, die insbesondere eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich macht (siehe zur Rechtsprechung des EGMR etwa VGH München, Beschluss vom
  10. Februar 2014 - 5 ZB 13.1559 - NJW 2014, 1687 Rn. 8, 11 f.). Auf diese Ausnahmen kann sich der Kläger nicht berufen. Abgesehen davon, dass der Kläger den Informationszugang nicht im Interesse der Öffentlichkeit etwa zur Aufdeckung von Missständen, sondern im eigenen wirtschaftlichen Interesse begehrt, kann von einer Zensur nicht die Rede sein. Schließlich ist neben den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes kein Raum mehr für die Gewährung von Informationsrechten in entsprechender Anwendung des § 29 VwVfG. b) Das Verwaltungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, inwieweit nach zwischenzeitlichem Abschluss des Ermittlungsverfahrens und nach Zulassung der Anklage der Schutz eines laufenden Gerichtsverfahrens die Berufung auf den Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 1 IFG rechtfertigen kann. Es wird des Weiteren insbesondere zu würdigen haben, ob der von der Beklagten gleichfalls in Anspruch genommene Versagungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Kreditwesengesetz - KWG i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetz vom
  11. September 1998 ( BGBl. I S. 2776 )

Art. 2des Gesetzes vom 10.

Dezember 2014 ( BGBl. I S. 2085 ) gegeben ist. Dass diese Bestimmungen einem Informationszugang entgegenstehen können, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2011 - 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 14 f.). Der mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Fachsenats (BVerwG, Beschluss vom
  2. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff.) begründete Einwand des Klägers geht fehl; denn er verkennt, dass der Fachsenat sich allein zur Auslegung der prozessrechtlichen Bestimmung des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verhält. § 9 KWG normiert ebenso wie § 8 Wertpapierhandelsgesetz - WpHG i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetz vom
  3. September 1998 ( BGBl. I S. 2708 )

Art. 1des Gesetzes vom 10.

Dezember 2014 ( BGBl. I S. 2085 ) eine besondere und deswegen im Rahmen von § 3 Nr. 4 IFG beachtliche Verschwiegenheitspflicht. Denn beide Vorschriften wollen im Unterschied zu allgemeinen Verschwiegenheitspflichten wie etwa nach § 37 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetz vom 17. Juni 2008 ( BGBl. I S. 1010 )

Art. 15Abs.

16 des Gesetzes vom

  1. Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 ) nicht lediglich ein Amtsgeheimnis im formellen Sinne sichern, um eine problemadäquate Entscheidungszuständigkeit über eine gegebenenfalls aus anderen Bestimmungen folgende Geheimhaltungsbedürftigkeit zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. April 2012 - 20 F 2.11 - Rn. 9), sondern umschreiben die Geheimhaltungsbedürftigkeit zugleich nach materiellen Kriterien, so insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in beiden Bestimmungen sowie personenbezogenen Daten ausdrücklich nur in § 8 WpHG. Das Verwaltungsgericht wird in diesem Rahmen gegebenenfalls auch zu erwägen haben, ob sich im vorliegenden Fall bei der Auslegung und Anwendung des Versagungsgrunds des § 3 Nr. 4 IFG Folgerungen aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
  3. November 2014 ( C-140/13 - Altmann u.a.) ergeben, auf das die Beklagte und die Beigeladene ausdrücklich hinweisen. Permalink: https://openjur.de/u/772562.html ( https://oj.is/772562 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 60 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.