Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 2004 aufgehoben. II. Auf die Beschwerde des Antragsgegn
§ 1587g Rdn.
34). Zur Begründung wird angeführt, durch die Festsetzung eines Vomhundertsatzes des auszugleichenden Anrechts werde im Falle einer regelmäßigen, aber nur geringfügigen Versorgungsanpassung der Halbteilungsgrundsatz konsequent und fortlaufend verwirklicht. Der im Gesetz nach § 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB vorgesehene Weg über das Abänderungsverfahren sei hierfür zu umständlich. Er setze die materiellrechtlich gebotene laufende und wertgleiche Teilhabe häufig nur unvollkommen und mit zeitlicher Verzögerung um, vor allem wegen des Erfordernisses einer "wesentlichen Änderung" der Verhältnisse und der Rückwirkung des Erhöhungsverlangens nur auf den Zeitpunkt des Verzugseintritts, nicht aber der Veränderung selbst (Staudinger/ Rehme aaO § 1587 g Rdn. 13). Hingegen vermeide die Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als stets gleich bleibender Prozentsatz künftige, Kosten verursachende Abänderungsverfahren (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 399 ). Der Ausgleichsberechtigte habe deshalb ein Rechtsschutzinteresse an einer dynamischen Festsetzung (OLG München FamRZ 1999, 869 , 870; Glockner/Vucko-Glockner aaO § 3 Rdn. 47; Scholz/Stein/Bergmann aaO Kap. M Rdn. 293). Zum Teil wird die Zulässigkeit der Dynamisierung des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages auch mit einer entsprechenden Anwendung von § 1612 a BGB begründet (OLG München FamRZ 1999, 869 , 870; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455 , 457 f.).
- b)Der Senat vermag dieser Auffassung indes nicht zu folgen. § 1587 g Abs. 1 BGB beinhaltet keinen Anspruch des Ausgleichsberechtigten auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente. Für eine Anpassung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das Auskunftsverlangen gegen den Verpflichteten nach §§ 1587 k , 1580 BGB und bei einer wesentlichen Veränderung der Bezugsgrößen das Abänderungsverfahren nach § 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB zur Verfügung.
- aa)Die Festsetzung einer mit einem Vomhundertsatz ausgedrückten Ausgleichsrente ist vorliegend auch nicht geeignet, die mathematisch genaue Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu gewährleisten. Mit der Festsetzung der Ausgleichsrente als einem bestimmten Vomhundertsatz der Gesamtbetriebsrente wäre die zukünftige Wertbemessung des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlichrechtlich ausgeglichenen Teilbetrages an die Wertentwicklung des auszugleichenden betrieblichen Anrechts gekoppelt. Erhöhte sich nämlich die auszugleichende Betriebsrente, spiegelte sich im dynamischen Ausgleichsbetrag automatisch auch der öffentlichrechtlich ausgeglichene Teilbetrag mit einem höheren Wert wieder, selbst wenn der aktuelle Rentenwert tatsächlich unverändert geblieben wäre. Wäre hingegen die auszugleichende Betriebsrente tatsächlich statisch, müsste der nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichene Teilbetrag bei der Bestimmung der Ausgleichsrente auch dann mit einem unveränderten Wert berücksichtigt werden, wenn der aktuelle Rentenwert anstiege und sich durch eine Wertsteigerung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages nach mathematischen Grundsätzen eigentlich eine Verringerung der schuldrechtlichen Ausgleichspflicht errechnete. Ein vergleichbares Problem ergäbe sich in Fallkonstellationen, in denen zur Ermittlung der Ausgleichsrente dem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht Gegenanrechte des Ausgleichspflichtigen gegenüberzustellen sind. Mit der dynamischen Bestimmung der Ausgleichsrente als einem bestimmten Prozentsatz wäre der zu berücksichtigende Wert eines gegenzurechnenden Anrechts künftig von der Wertentwicklung der auszugleichenden Betriebsrente abhängig. Erhöhte sich das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht, würde ein gegenzurechnendes Anrecht im dynamisierten Rentenbetrag automatisch mit einem entsprechend prozentual höheren Wert berücksichtigt, selbst wenn es tatsächlich eine andere Wertentwicklung genommen hätte. Dies gilt nicht nur für dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegende Gegenanrechte (OLG München FamRZ 1999, 869 f.), sondern auch für gegenzurechnende öffentlichrechtliche Anrechte des Ausgleichsberechtigten (vgl. Scholz/Stein/Bergmann aaO Rdn. 293; Bamberger/Roth/
§ 1587g Rdn.
34),
- bb)Die Titulierung eines monatlich geschuldeten Vomhundertsatzes der Gesamtbetriebsrente widerspricht daneben dem Erfordernis der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln (OLG Zweibrücken - 5. ZS - FamRZ 2003, 1290 , 1291; OLG Celle FamRZ 2004, 1215 , 1217; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28 , 30). Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen ( BGHZ 22, 54 , 57 f.; 88, 62 , 65). Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist ( BGHZ 122, 16 , 18; BGH Urteil vom 5. Dezember 1994 - IX ZR 255/93 - NJW 1995, 1162 ). Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261 , 262 f. und vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45 , 46; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 704 Rdn. 3 u. 5). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Die Festsetzung der vom Ehemann zu zahlenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente mit einem bestimmten Prozentsatz seiner gesamten betrieblichen Versorgung ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, weil eine Vollstreckung nach § 53 g Abs. 3 FGG i.V.m. §§ 704 ff. ZPO ohne den für den Vollstreckungszeitraum maßgeblichen - nicht allgemein zugänglichen - Rentenbescheid der R.-GmbH nicht möglich wäre. Für die Bestimmtheit des Titels lässt sich auch nicht der Rechtsgedanke des § 1612 a BGB entsprechend heranziehen. Die Dynamisierung von Titeln auf Kindesunterhalt ist mit der Dynamisierung einer schuldrechtlich auszugleichenden Rente nicht vergleichbar, denn § 1612 a BGB nimmt auf die Regelbetragverordnung und damit auf eine allgemein zugängliche normative Grundlage Bezug. Nur vor diesem Hintergrund ist es für Vollstreckungsorgan oder Drittschuldner als zumutbar anzusehen, den zu vollstreckenden Betrag aufgrund der Angaben im Titel und der Regelbetragverordnung zu errechnen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1290 , 1291; BT-Drucks. 13/7388 , 26 f.).
- c)Der ausgleichspflichtige Ehemann kann auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Gesamtbetriebsrente verpflichtet werden (vgl. für eine Differenzierung zwischen Zahlungsverpflichtung und Abtretungspflicht: Bamberger/Roth/
§ 1587g Rdn.
33). Nach § 1587 i Abs. 1 BGB kann der Berechtigte in Höhe der laufenden Ausgleichsrente vom Verpflichteten erfüllungshalber die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen. Diese Vorschrift will dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtern und ihre unbeschränkte - auch über die Pfändungsgrenzen hinausgehende - Durchsetzbarkeit ermöglichen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 i Rdn. 1). Der Abtretungsanspruch ist lediglich eine die Durchsetzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch (Staudiger/Rehme aaO § 1587 i Rdn. 8); er kann dem Ausgleichsberechtigten deshalb nicht zu einem dynamischen Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge. Auch eine Anpassung der Entscheidung über die Abtretung laufender Versorgungsansprüche ist nur über das Abänderungsverfahren nach § 1587 i Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB möglich, sofern eine wesentliche Änderung der maßgebenden Umstände eingetreten ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 i Rdn. 7). 4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.
- a)Gegen die dem Beschluss des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Berechnung des nominalen Ausgleichsanspruches bestehen keine Bedenken. Die angegriffene Entscheidung war deshalb aufzuheben und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - dahin abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet ist (neben den zu leistenden Rückständen von 4.743,36 € für den Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2004), für die Zeit ab März 2004 an die Ehefrau eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 338,61 € zu zahlen und der Abtretung seiner laufenden Betriebsrente bei der R.-GmbH in Höhe von ebenfalls 338,61 € monatlich an die Ehefrau zuzustimmen.
- b)Entgegen dem Einwand der Rechtsbeschwerde ist der Senat an der Festsetzung eines bestimmten Zahlungs- bzw. Abtretungsbetrages statt eines Prozentsatzes nicht durch das zu Gunsten des Ehemannes als alleinigem Rechtsmittelführer zu beachtende Verbot der reformatio in peius gehindert (vgl. für die Geltung des Verschlechterungsverbotes im Versorgungsausgleichsverfahren BGHZ 85, 180 , 185 ff.).
- aa)Die Verpflichtung zur Zahlung und zur Abtretung eines bestimmten Prozentsatzes seiner Betriebsrente beschwert den Ehemann bereits deshalb, weil er die Zahlung und auch die Abtretung eines "dynamischen" Anteils seiner Betriebsrente an die Ehefrau nicht schuldet und die Ehefrau dadurch unabhängig von den Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens und der tatsächlichen Wertentwicklung des bereits öffentlichrechtlich ausgeglichenen Teilbetrages an zukünftigen Erhöhungen der Versorgung partizipieren würde.
- bb)Zwar führt die der Rechtsbeschwerde teilweise stattgebende Entscheidung des Senats nun dazu, dass der Ehefrau ein dem Bestimmtheitsgebot genügender und damit gegen den Ehemann vollstreckbarer Titel auf Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zur Verfügung steht. Allerdings war das Oberlandesgericht auch ohne einen bezifferten Antrag der Ehefrau (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 1989 - IVb ZB 84/85 - FamRZ 1989, 950 , 951) gehalten, von Amts wegen eine dem verfahrensrechtlichen Gebot der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln genügende Entscheidung zu treffen (§ 53 g Abs. 3 FGG i.V.m. §§ 704 ff. ZPO). Bei der Verletzung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensgebots findet das Verschlechterungsverbot indessen keine Beachtung, sofern die verletzte Verfahrensnorm ein größeres verfahrensrechtliches Gewicht hat als das Verschlechterungsverbot selbst (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455 , 457). Hier kommt dem Gebot der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln ein entsprechender Vorrang bereits deshalb zu, weil sich die Ehefrau als Gläubigerin der schuldrechtlichen Ausgleichsrente auch im Falle der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung einen vollstreckbaren Zahlungstitel verschaffen könnte. Sie hätte dann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines neuen Verfahrens mit dem Ziel, den vollstreckbaren Inhalt des rechtskräftigen, aber nicht hinreichend bestimmten Tenors der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - feststellen zu lassen (vgl. hierzu BGHZ 36, 11 , 13 f.; BGH Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 81/71 - NJW 1972, 2268 ).
- cc)Allerdings ist der Senat wegen des zu beachtenden Verschlechterungsverbots an einer Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - gehindert, soweit der Antragsteller entgegen §§ 1587 k Abs. 1, 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet worden ist, die geschuldete Ausgleichsrente nicht bereits monatlich im Voraus, sondern erst am Ende eines Monats ("im Nachhinein") zu zahlen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 17.02.2004 - 102 F 105/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 UF 151/04 - Permalink: https://openjur.de/u/77459.html ( https://oj.is/77459 ) Volltext Druckansicht Zitate 42 Zitiert 16 Faksimile Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c