Tenor Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Der am 5. Februar 1960 geborene Antragsteller und die am 29. September 1960 geborene Antragsgegnerin hatten am 28. Mai 1982 die Ehe geschlossen, aus der zwei am 11. September 1982 und am 7. Oktober 1984 geborene Kinder hervorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien im Juli 2001 getrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2002 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 10. März 2004 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 6. August 2004 rechtskräftig. Am 24. Juni 2006 hat der Antragsteller erneut geheiratet; das am 4. Mai 2001 geborene Kind seiner neuen Ehefrau hat er am 4. Januar 2007 als eigenes Kind angenommen. Während ihrer Ehe in der früheren DDR gingen beide Parteien Vollzeittätigkeiten nach; die Kinder wurden in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten und einem Hort betreut. In dieser Zeit erzielte die Antragsgegnerin aus ihrer Tätigkeit als Bauingenieurin Einkünfte in Höhe von monatlich 690 Mark, während der Antragsteller aufgrund seiner leitenden Tätigkeit in einer Stärkefabrik schon seinerzeit ein herausgehobenes Einkommen von 1.000 Mark erhielt. Seit Januar 1992 war die Antragsgegnerin bei verschiedenen Arbeitgebern zunächst in Teilzeit (6 Stunden täglich) tätig und zwischenzeitlich kurzfristig arbeitslos. Ab Juli 1998 arbeitete sie als selbständige Bauingenieurin. Nachdem sie ihre Selbständigkeit aufgegeben hatte, arbeitete sie ab März 2002 zunächst in einer auf zwei Jahre befristeten Stelle und erhielt sodann eine bis zum 31. März 2006 befristete Vollzeitanstellung bei dem Landkreis P. Daraus erzielt sie ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.406,38 €. Der Antragsteller wurde nach dem Beitritt der neuen Bundesländer Geschäftsführer der Nachfolgegesellschaft seines früheren Arbeitgebers. In dieser Position war er zeitweilig auch in M. berufstätig und lebte nur an den Wochenenden mit der Antragsgegnerin und den Kindern in der Ehewohnung. Im Zeitpunkt der Ehescheidung erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.851,52 €. Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.116 € zu zahlen. Die Berufung des Antragstellers, mit der er eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auf die Zeit bis einschließlich März 2006 beantragte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Antragstellers. Gründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der nacheheliche Aufstockungsunterhalt der Antragsgegnerin sei weder nach § 1573 Abs. 5 BGB zu befristen, noch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen. Zwar gebe es keine feste Zeitgrenze für die Ehedauer oder die Dauer der Kindererziehung, von der ab eine Befristung des Aufstockungsunterhalts ausgeschlossen sei. Allerdings nähere sich eine Ehedauer von 10 Jahren dem Grenzbereich, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukomme. Denn dann sei mit zunehmender Verflechtung der Lebensverhältnisse und häufig wachsender wirtschaftlicher Abhängigkeit des Unterhaltsberechtigten zu rechnen. Bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren komme eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts daher nur dann in Betracht, wenn die Ehe zu keinen Nachteilen, insbesondere in der Erwerbsbiografie eines Ehepartners, geführt habe und es nach der Gestaltung der Ehe zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei. Diese Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs seien hier nicht gegeben. Schon angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren scheide eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus. Es komme daher nicht darauf an, ob der Vortrag des Antragstellers zutreffe, wonach die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder nicht überwiegend betreut habe. Angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren habe die Verflechtung der Lebensverhältnisse stetig zugenommen. Dass es vorliegend nach der Gestaltung der Ehe - abweichend vom Regelfall - zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei, habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht dargelegt. Eine andere Auffassung sei auch nicht im Hinblick auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe geboten. Weil die Gesetzeslage unverändert geblieben sei, führe die Änderung der Rechtsprechung nicht dazu, dass nun in größerem Umfang als bisher von den Billigkeitsvorschriften Gebrauch gemacht werden könne. Eine Unterhaltsbegrenzung aus Billigkeitsgründen sei auch nicht deswegen geboten, weil die Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erst 42 bzw. 41 Jahre alt waren. Sei die 20 Jahre dauernde Ehe in recht jungen Jahren geschlossen, so sei die zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse bereits in einem noch nicht sehr fortgeschrittenen Alter eingetreten. Dass in solchen Fällen die Unterhaltspflicht länger andauere als in Fällen vergleichbarer Ehedauer bei späterer Heirat, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sei auch nicht nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten. Diese Vorschrift unterscheide sich zwar in ihren Rechtsfolgen von § 1573 Abs. 5 BGB. Für die Voraussetzungen sei der Maßstab jedoch ebenfalls die Dauer der Ehe und die überwiegende Kinderbetreuung, angesichts dessen auch diese Vorschrift keine Anwendung finde. Der Umstand, dass die Ehe noch vor dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sei, ändere daran nichts, weil das frühere Recht nur für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten fortgelte, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sei. Dass der Antragsteller nach dem früheren Recht der DDR keine Veranlassung gesehen habe, mit der Antragsgegnerin einen Ehevertrag zu schließen, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nach dem Beitritt noch die Möglichkeit zum Abschluss eines Ehevertrages gehabt. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. Die Begründung des Berufungsurteils trägt die Entscheidung, mit der eine Befristung des Aufstockungsunterhalts versagt wurde, nicht. Insbesondere durfte das Berufungsgericht eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 oder § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mit der Begründung versagen, eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs scheide schon angesichts einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren aus und der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt, dass hier eine Abweichung vom Regelfall geboten sei. 1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unterhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will. Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745 , 750 f.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965 , 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15). Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ursprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kritisiert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um solche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007, 1289, 1293). Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Arbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42). Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirklichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Gesetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18). Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen. 2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.
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